{"status":"available","doknr":"OLD244085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0202.12A2506.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"12 A 2506/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.429,52 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Einkommensermittlung des Beklagten zur Bestimmung der \nHöhe der Elternbeiträge sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen. Vielmehr erweist \nsich das Urteil des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht als zutreffend.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist die dem Kläger zu 2. im Kalenderjahr \n2006 gezahlte und ihm damit in diesem Kalenderjahr zugeflossene Abfindung,\n\n5\n\nzum Jährlichkeitsprinzip und zum Zuflussprinzip im Elternbeitragsrecht: OVG \nNRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, \n278,\n\n6\n\ndie im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 als Einkommen der \nBemessung der Einkommensteuer mit zugrundegelegt worden ist, auch in \nelternbeitragsrechtlicher Sicht als Einkommen zu werten, wie dies seitens des \nBeklagten auch \n\n7\n\n- unter zutreffender Berücksichtigung des Abzugs der Werbungskostenpauschale \n- erfolgt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz, das aufgrund der Verweisung in \n\n8\n\n§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG \ngrundsätzlich den Bezug zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff normiert. Im \nRahmen der ex-post-Betrachtung sind dementsprechend nach der bereits vom \nVerwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats die sich \naus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden steuerrechtlichen Festsetzungen \nmaßgebend, sofern diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Letzteres ist hier weder \nvorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich. \n\n9\n\nSoweit derartige Abfindungen steuerfrei gezahlt worden sind, sind sie in Höhe \ndes im Kalenderjahr erfolgten steuerfreien Zuflusses gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 \nGTK dem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK ermittelten Einkommen hinzuzurechnen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 \n\n11\n\n- 12 A 2866/07 -, a.a.O.\n\n12\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Abzug des \nSonderausgabenpauschbetrages und der Vorsorgepauschale ist im Gesetz nicht \nvorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der \nEinnahmen über die Werbungskosten; ein zusätzlicher Abzug von Sonderausgaben \nund Vorsorgeaufwendungen ist danach ausgeschlossen. Ein Abzug von \nKinderfreibeträgen ist nach § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK erst ab dem Kinderfreibetrag für \ndas dritte Kind vorgesehen. Dementsprechend hat der Beklagte mit Blick auf die drei \nKinder der Kläger auch nur einen Kinderfreibetrag abgezogen. \n\n13\n\nZutreffend hat der Beklagte auch die Lohnersatzleistungen \neinkommenserhöhend nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK in Ansatz gebracht. \nSoweit diese lediglich anteilig im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sein \nsollten, widerspricht eine entsprechend beschränkte Hinzurechnung der geltenden \nRechtslage; Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe \nhinzuzurechnen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 \n\n15\n\n- 12 A 2866/07 -, a.a.O.\n\n16\n\nDurch eine ggf. zu niedrige Einkommensbemessung werden die Kläger jedoch \nnicht in ihren Rechten verletzt. \n\n17\n\nDass sich auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. August bis 31. \nDezember 2006 maßgebenden Satzungslage eine Änderung der Rechtslage \neinschließlich der zu § 17 GTK entwickelten Rechtsgrundsätze eingetreten ist, ist \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n18\n\nEine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der \nRechtssache nicht zu, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ohne \nweiteres aus dem Gesetz und aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats \nergibt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/12-a-2506-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-02/12-a-2506-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244085","retrieved":"2026-07-09 02:07:48.890077+00:00"}}