{"status":"available","doknr":"OLD244111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.7D11.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"7 D 11/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans Nr. 03.079 - An der C. / X.\nStraße - 2. Änderung der Stadt I. ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 \"An\nder C. /X. Straße\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein Areal, das südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden\nBundesautobahn A 2 liegt. Rd. 300 m westlich des Plangebiets führt die X2. Straße\n(B 63) von I. nach Süden; sie ist mittels der Anschlussstelle I.- S. mit der A 2\nverknüpft. Rd. 1,25 km östlich der X2. Straße führt die X. Straße (L 669), die zugleich\ndie Ostgrenze des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans bildet, gleichfalls von I.\nnach Süden; sie ist nicht mit der Autobahn verknüpft, sondern überquert sie. Das zwischen\nder A 2 im Norden, der X2. Straße im Westen und der X. Straße im Osten\ngelegene Gelände ist bis zum rd. 650 bis 750 m von der A 2 entfernten P. Weg, der die X2.\nStraße mit der X. Straße verbindet, nahezu vollständig gewerblich genutzt. Die\nhier strittige 2. Änderung soll die gewerblichen Nutzflächen über den P. Weg hinaus\num 300 bis 400 m Tiefe nach Süden erweitern, und zwar in einer gegenüber der Urfassung\ndes Bebauungsplans Nr. 03.079 inhaltlich geänderten und räumlich erweiterten Form. Ferner\nweist die 2. Änderung zwei private Grünflächen (Regenrückhaltebecken) aus, die bis zu rd.\n130 m weiter nach Süden reichen.\n\n4\n\nDer Antragsteller führt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, dessen Hofstelle\n(An der C. 2) rd. 100 m südlich des Plangebiets mit den gewerblichen Nutzflächen und\ngut 50 m südwestlich der westlichen Grünfläche liegt.\n\n5\n\nDer nachfolgende Übersichtsplan gibt schwarz umrandet das Gebiet des strittigen\nBebauungsplans sowie dessen Umgebung bis zur A 2 im Norden und dem Wohnhaus des\nursprünglich am Verfahren beteiligten weiteren Antragstellers (Herr Q. ) im Süden wieder.\nDer Standort der Hofstelle des Antragstellers ist mit \"2\" gekennzeichnet; der Standort des\nWohnhauses des ursprünglich weiteren Antragstellers ist mit \"1\" gekennzeichnet. Südlich des\nöstlichen Teils des Plangebiets befindet sich ein im Landschaftsplan der Antragsgegnerin\nausgewiesenes Naturschutzgebiet.\n\n6\n\nDie Karte wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.\n\n7\n\nDie 2006/2007 aufgestellte Urfassung des Bebauungsplans Nr. 03.079 wies\nübereinstimmend mit der 163. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin\nbereits die Flächen der hier strittigen 2. Änderung mit Ausnahme der südlichen Grünflächen\nsowie des im vorstehenden Übersichtsplan schraffiert dargestellten Bereichs als gewerbliche\nNutzflächen aus, um den bestehenden gewerblichen Bereich südlich der Autobahn nach\ndessen weitgehender Ausnutzung in Richtung Süden erweitern zu können. Die in dem in der\nUrfassung ausgenommenen (schraffierten) Bereich vorhandene frühere Hofstelle ist von der\nAntragsgegnerin zwischenzeitlich erworben worden und soll beseitigt werden.\n\n8\n\nDer konkrete Ansiedlungswunsch eines Unternehmens (Europa-Zentrallogistik der Fa. U.\n) veranlasste die Antragsgegnerin, im Jahr 2007 die 1. (vereinfachte) Änderung des\nBebauungsplans Nr. 03.079 aufzustellen. Diese mit Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin\nvom 23. Oktober 2007 erfolgte 1. Änderung, die am 18. Januar 2008 bekannt gemacht wurde,\nerfasste den westlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 03.079 bis nahe der nunmehr\nüberplanten Hofstelle und setzte hier gegliederte Gewerbe- und Industriegebiete fest. Der\nGeltungsbereich der 1. Änderung wie auch der gesamte Geltungsbereich der Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 03.079 wird nunmehr überlagert durch die hier strittige\n2. Änderung.\n\n9\n\nDieser Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:\n\n10\n\nDen Nordrand des Plangebiets bildet der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesene P.\nWeg, der an seiner Nordseite weitgehend von einem schmalen Streifen öffentliche\nGrünflächen \"Grünanlage\" begleitet wird. Den Westrand des Plangebiets bildet der als 2 bzw.\n4 m breite Straßenverkehrsfläche ausgewiesene Weg An der C. . Neben diesem ist - durch\neinen schmalen Grünstreifen vom Weg An der C. getrennt - eine weitere vom P.\nWeg nach Süden führende Straßenverkehrsfläche von 7,50 m Breite ausgewiesen. Diese endet\nnahe der Südwestecke des Plangebiets mit einem rd. 110 m von der Hofstelle des\nAntragstellers entfernten Wendekreis, der eine Verbindung zu dem ab hier 4 m breiten, nach\nSüden aus dem Plangebiet heraus führenden Abschnitt des Wegs An der C. erhalten soll.\nDen Südrand des Plangebiets bildet durchgehend ein rd. 20 m breiter Streifen öffentliche\nGrünfläche \"Grünanlage (Ausgleichsmaßnahme)\", an den sich zwei rd. 70 bzw. 160 m breite\nprivate Grünflächen \"naturgestaltetes Regenrückhaltebecken\" anschließen, die maximal rd.\n130 m weiter nach Süden reichen. Die Ostgrenze des Plangebiets bildet die \n\n11\n\nX. Straße, für die im Plan an ihrem Westrand ein über die bisherige Straßenbreite\nhinausgehender schmaler Streifen Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist.\n\n12\n\nDer gesamte übrige Bereich des Plangebiets ist - mit Ausnahme eines 10 m breiten\nStreifens öffentliche Grünfläche \"Grünanlage\", der das Plangebiet im östlichen Drittel von\nNorden nach Süden durchquert - als Gewerbe- bzw. Industriegebiet ausgewiesen. Die\nGewerbegebietsausweisung beschränkt sich dabei auf einen rd. 90 m breiten Streifen, der\nentlang der an der Westgrenze des Plangebiets festgesetzten (neuen) Stichstraße verläuft. Die\ntextlichen Festsetzungen geben für die Gewerbe- und Industriegebiete vor, dass nur\nbestimmte Betriebe nach diversen Abstandsklassen der der Planurkunde aufgedruckten\nAbstandsliste 2007 - teilweise nur ausnahmsweise - zulässig sind. Für die Gewerbe- und\nIndustriegebiete ist ferner als abweichende Bauweise vorgegeben, dass Gebäude eine Länge\nvon 50 m überschreiten dürfen, wobei die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 BauNVO bezüglich\ndes seitlichen Grenzabstandes unberührt bleiben. Die Grundflächenzahl ist durchgehend mit\n0,8 und die Geschossflächenzahl mit 1,6 vorgegeben; die Erdgeschossfußbodenhöhe ist\ndurchgehend auf max. 96 m über NHN festgesetzt. Der Plan gibt ferner für jeweils\nabgegrenzte Bereiche der festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete unterschiedliche\nmaximale Gebäudehöhen von 14 m, 20 m und 35 m vor; letztere erfassen einen im nördlichen\nTeil des mittleren Plangebiets gelegenen Bereich. Durch Baugrenzen ist vorgegeben, dass die\nüberbaubaren Grundstücksflächen im Bereich westlich der das Plangebiet durchquerenden\nGrünfläche zu den Grenzen der Baugebiete im Wesentlichen einen Abstand von rd. 25 bis gut\n30 m einhalten. Für die festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete sind\nEinzelhandelsbetriebe sowie Verkaufs- und Handwerksbetriebe, die sich ganz oder teilweise\nan die Endverbraucher wenden, für nicht zulässig erklärt (Nr. 3 der textlichen Festsetzungen).\nHinsichtlich der innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete ausnahmsweise zulässigen\nWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und\nBetriebsleiter ist vorgegeben, dass sie nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder\nangebaut werden dürfen (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen). Ferner enthält der Plan\ninsbesondere nähere Festsetzungen zu den die Baugebiete im Norden, Westen, Süden und\nOsten umrahmenden schmalen Streifen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und\nsonstigen Bepflanzungen, zu Anpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen, zur naturnahen\nGestaltung der Regenrückhaltebecken sowie örtliche Bauvorschriften.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen 2. Änderung nahm folgenden\nVerlauf:\n\n14\n\nDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom\n11. September 2007 - teilweise per Email - gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der\nbeabsichtigten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 sowie der im Parallelverfahren\naufzustellenden 219. Änderung des Flächennutzungsplans beteiligt und dabei insbesondere\nauch zu Äußerungen zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung\nnach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Es gingen diverse Stellungnahmen ein. Die\nBezirksregierung B. - Umweltverwaltung - führte mit Schreiben vom 20. September\n2007 im Hinblick auf die Integration der am P. Weg vorhandenen Wohnbaubereiche\nin das Plangebiet sowie die Neuausrichtung der Gliederungssystematik nach der Abstandsliste\naus, gegen die Planungsabsichten bestünden keine grundsätzlichen Bedenken.\n\n15\n\nGemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 22. September 2007 wurde die frühzeitige\nÖffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung am\n8. Oktober 2007 durchgeführt, an der zahlreiche Bürger - darunter der Antragsteller -\nteilnahmen. Am 23. Oktober 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den\nAufstellungsbeschluss für die 2. Änderung, nahm die Durchführung der frühzeitigen\nÖffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis und beschloss die Offenlegung des Planentwurfs. Die\nBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom\n12. November 2007 gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Offenlegung des Planentwurfs fand\ngem. Bekanntmachung vom 27. Oktober 2007 in der Zeit vom 6. November bis 7. Dezember\n2007 statt. Gegenstand der Offenlegung waren der Planentwurf und der Entwurf der\nBegründung einschließlich des als Teil der Begründung - auch zur 219. Änderung des\nFlächennutzungsplans - erstellten gemeinsamen Umweltberichts. In der Bekanntmachung\nwurde zugleich darauf hingewiesen, dass als wesentliche umweltbezogene Stellungnahme die\nder Bezirksregierung B. (früher Staatliches Umweltamt) eingesehen werden könne.\nSeitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken\ngegen die Planung geltend gemacht. Von privater Seite gingen hingegen zahlreiche Einwände\ngegen die Planung ein, darunter auch des Antragstellers. Auch der BUND I. und der\nNABU Stadtverband I. machten mit Schreiben vom 6. bzw. 7. Dezember 2007 diverse\nBeeinträchtigungen von Umweltbelangen durch die Änderungen des Bebauungsplans und des\nFlächennutzungsplans geltend.\n\n16\n\nAm 29. Januar 2008 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anlässlich der\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen, denen er\nentsprechend den Vorlagen der Verwaltung Nr. 1790/07 einschließlich 1. Ergänzung im\nWesentlichen nicht folgte. In der Vorlage Nr. 1790/07 ist unter 4.4 der Stellungnahme der\nVerwaltung ausgeführt, in einem gesonderten Verfahren werde aus Gründen des öffentlichen\nInteresses eine Befreiung von den Vorschriften des Artenschutzes für den Steinkauz und den\nNeuntöter beantragt; in der 1. Ergänzung dieser Vorlage heißt es weiter, inzwischen liege die\nartenschutzrechtliche Genehmigung mit Schreiben vom 23. Januar 2008 vor. Grundlage\ndieser Genehmigung war ein Artenschutzfachliches Gutachten \"Avifauna\" (Avifauna-\nGutachten) vom 16. Januar 2008.\n\n17\n\nAm 29. Januar 2008 fasste der Rat der Antragsgegnerin ferner den Satzungsbeschluss zur\n2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 und beschloss die Begründung vom\n21. Dezember 2007. Am selben Tag beschloss der Rat auch die im Parallelverfahren\naufgestellte 219. Änderung des Flächennutzungsplans.\n\n18\n\nNach Erlass des Satzungsbeschlusses wurde zum Avifauna-Gutachten vom 16. Januar\n2008 eine Ergänzung vom 20. April 2008 (Avifauna-Ergänzungsgut-achten) eingeholt. Mit an\ndas Planungsamt der Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 21. April 2008 führte das\nUmweltamt der Antragsgegnerin aus, die formale Richtigkeit der artenschutzrechtlichen\nGenehmigung vom 23. Januar 2008 sei im Hinblick auf die 1. Änderung des BNatSchG vom\n17. Dezember 2007 (in Kraft getreten am 18. Dezember 2007) überprüft worden; diese\nPrüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1\nBNatSchG für die beiden europäischen Vogelarten Steinkauz (Athene nuctoa) und Neuntöter\n(Lanius collurio) nicht erfüllt würden und dass zusätzliche artenschutzrechtliche\nEntscheidungen nicht erforderlich seien; die artenschutzrechtliche Befreiung vom 23. Januar\n2008 sei somit gegenstandslos.\n\n19\n\nDer Satzungsbeschluss zur strittigen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.709 und die\nGenehmigung der 219. Änderung des Flächennutzungsplans vom 14. März 2008 wurden am\n7. Mai 2008 bekannt gemacht.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat bereits am 25. Februar 2008 - gemeinsam mit einem weiteren\nAntragsteller (Herr Q. ) - den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der sich\nzunächst gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 der Antragsgegnerin richtete.\nMit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 haben beide Antragsteller den Antrag auf die\nzwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Änderung erweitert. Der Senat hat mit Beschluss vom\n26. Januar 2009 den gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 gerichteten\nAntrag beider Antragsteller von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt; dieses abgetrennte\nVerfahren (7 D 16/09.NE) ist in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2009 im\nHinblick auf die 2. Änderung für erledigt erklärt und eingestellt worden. Mit weiterem\nBeschluss vom 26. Januar 2009 hat der Senat auch den gegen die 2. Änderung gerichteten\nAntrag des weiteren Antragstellers (Herr Q. ) vom vorliegenden Verfahren angetrennt;\ndieser weitere abgetrennte Normenkontrollantrag (7 D 17/09.NE) ist in der mündlichen\nVerhandlung vom 30. Januar 2009 zurückgenommen worden.\n\n21\n\nDen am 17. Juni 2008 gestellten Antrag beider Antragsteller, die 2. Änderung des\nBebauungsplans Nr. 03.079 außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom\n29. August 2008 - 7 B 915/08.NE - im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die\nAntragsteller hätten bei der anstehenden Planumsetzung keine beachtlichen nachteiligen\nFolgen zu gewärtigen.\n\n22\n\nZur Begründung seines vorliegenden Normenkontrollantrags, der sich nunmehr nur noch\ngegen die 2. Änderung richtet, trägt der Antragsteller unter Einbeziehung des Vortrags im\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen vor:\n\n23\n\nSein Normenkontrollantrag sei zulässig, denn er sei als \"Plannachbar\" antragsbefugt.\nNicht nur die zu erwartende Lärmbelastung, sondern auch die als geschützter Belang\nberücksichtigungsfähige optische Belastung eines Baukörpers der hier in Rede stehenden\nDimension sei ein abwägungserheblicher Belang, der ihm Drittschutz gewährleiste.\n\n24\n\nDer Antrag sei auch begründet.\n\n25\n\nObwohl sich der angegriffene Bebauungsplan \"Änderung\" nenne, handele es sich um eine\nNeuaufstellung nach grundlegend geänderten Vorgaben. So werde der bei weitem größte\nBereich des Plangebiets als Industriegebiet festgesetzt, während der \"Vorgängerplan\"\n(gemeint ist die Urfassung des Bebauungsplans Nr. 03.079) nur ein Gewerbegebiet festgesetzt\nhabe.\n\n26\n\nIn Hinblick auf den Artenschutz sei der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1\nAbs. 3 BauGB rechtswidrig, da er auf unabsehbare Zeit aus Rechtsgründen nicht\nvollzugsfähig sei. Schon der Umweltbericht stelle unter Nr. 1.5.3.1 positiv fest, dass die\nLaubfroschvorkommen im Untersuchungsgebiet bemerkenswert seien; ferner sei die im\nBereich der alten Hofstelle befindliche Obstwiese als besonderer Lebensraum des Neuntöters\nund des Steinkauzes (Nisthilfe) zu nennen. Das Vorhandensein streng geschützer Arten sei\nmithin positiv festgestellt worden. Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3\nBNatSchG seien erfüllt. Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG sei nicht erteilt und\nkönne auch nicht rechtmäßigerweise erteilt werden. Der Bau eines Logistikzentrums für\nBilligprodukte aus Fernost zur Verteilung in 1-Euro-Läden sei kein zwingender Grund im\nSinne von § 43 Abs. 8 BNatSchG. Das vor dem Satzungsbeschluss erstellte Avifauna-\nGutachten führe zwar aus, dass das Bruthabitat (Nisthilfe) verlegt werden könne. Dies sei\njedoch nicht geschehen. Es sei auch nicht erkennbar, wo es überhaupt ein geeignetes\nErsatzhabitat gebe und ob der Steinkauz ein Angebot zur Verlegung seines Bruthabitats\nannehmen würde.\n\n27\n\nDas Avifauna-Gutachten lege unter Nr. 1.3 ferner dar, dass Feldarbeiten zur Erfassung\nder tatsächlich betroffenen Arten nicht möglich gewesen seien. Der Gutachter habe die\nÖrtlichkeit nicht in Augenschein genommen, sondern auf vorhandene Grundlagen, nämlich\nden Umweltbericht zum Bebauungsplan, das Umweltinformationssystem der\nAntragsgegnerin, dessen wissenschaftliche Qualität nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sei,\nsowie offizielle Verlautbarungen des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) zurückgegriffen. Dies sei sachfremd. Soweit sich\ndie Antragsgegnerin hinsichtlich des Fehlens von Erkenntnissen über das Vorhandensein von\nFledermausarten auf eine Untersuchung im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der A 445\nbeziehe, verschweige sie, dass sich diese Untersuchung auf den Raum westlich der B 63 (X2.\nStraße) beschränke und folglich keine Aussagen für den hier relevanten Bereich östlich der\nB 63 gemacht habe.\n\n28\n\nFerner beruft sich der Antragsteller auf ein im Verfahren 7 B 915/08.NE vorgelegtes\nPrivatgutachten des Sachverständigen Dr. M. . Dieser habe dargelegt, dass im\nPlangebiet auch streng geschützte Fledermausarten vorkommen müssten und von ihm\ngesehen worden seien; nach Untersuchungen der NABU seien im Jahr 2008 im Planbereich\n10 Registrierungen von Zwerg- und Fransenfledermäusen gemacht worden. Insgesamt\nkomme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Planbereich bzw. im einwirkenden\nUmfeld mindestens 20 planungsrelevante, streng geschützte Tierarten aufträten, die die\nPlanung weit überwiegend nicht einmal in den Blick genommen habe.\n\n29\n\nDer Antragsteller rügt ferner, die naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen seien aus\nmehreren Gründen fehlerhaft.\n\n30\n\nNach einer Fußnotenbemerkung zu Nr. 1.5.7.1 gehe der Umweltbericht davon aus, der\nPlanungsinhalt des noch nicht umgesetzten Vorgängerbebauungsplans gelte als vorgefundener\nBestand. Folglich erkenne der Plan nur die zusätzlichen Eingriffe und Beeinträchtigungen des\naktuellen Plans als ausgleichs- und ersatzwürdig an. Zum Ausgleich und Ersatz für den\nVorgängerbebauungsplan sage die Planbegründung nichts. Hinsichtlich der Ausgleichs- und\nErsatzmaßnahmen, die nur teilweise im Plan festgesetzt seien, werde ferner weitgehend auf\ndie städtische Wirtschaftsförderungs-GmbH verwiesen, mit der es Verträge über einen\nAnkauf des benötigten Geländes und die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen gebe.\nDiese vertraglichen Vereinbarungen seien nicht Bestandteil der Verwaltungsvorgänge, so dass\nnicht beurteilt werden könne, ob sie geeignet seien, Festsetzungen des Bebauungsplans zu\nersetzen. Es spreche auch alles dafür, dass sie beim Satzungsbeschluss noch nicht vorgelegen\nhätten und damit dem Rat nicht bekannt gewesen seien.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner die Belange des Immissionsschutzes verkannt.\n\n32\n\nDer Bebauungsplan sei sehr konkret vorhabenbezogen, da er der Ansiedlung der Europa-\nZentrallogistik der Firma U. diene. Mit dem Baukörper von 650 x 200 m werde die\nwestliche Planhälfte bis zu der das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchquerenden\nGrünfläche ausgenutzt. Im restlichen östlichen Planbereich solle ein Stahlhandel angesiedelt\nwerden, so dass mit diesen beiden Betrieben das Plangebiet \"voll gelaufen\" sei. Dabei solle\ndas GI-Gebiet die Voraussetzungen für einen 24-Stunden-Betrieb mindestens des\nLogistikzentrums schaffen. Er, der Antragsteller, sei in besonderer Weise betroffen, weil\ngewissermaßen vor seiner Haustür ein Lkw-Wendeplatz festgesetzt sei, der offenbar eine\nVerteilerfunktion für die Umfahrungserschließung des Logistikzentrums haben solle. Diesen\nWendeplatz sehe der Vorgängerbebauungsplan nicht vor. Unter diesen Umständen stelle das\nFehlen einer sachverständigen Schallausbreitungsberechnung einen erheblichen Mangel\ndar.\n\n33\n\nIn der Bebauungsplanbegründung sei die Erstellung einer Schallausbreitungsberechnung\nals entbehrlich angesehen worden, weil für den Vorgängerbebauungsplan ermittelt worden\nsei, dass für den Bereich des P. Weges bei einer Belastung von 3.500 Kfz/Tag keine\nunzumutbaren Werte (Richtwertüberschreitungen) festgestellt worden seien und nach\nAngaben des Betreibers nunmehr nur noch mit 2.300 Kfz/Tag zu rechnen sei. Es sei jedoch\nnicht erkennbar, welche Werte - nach der 16. BImSchV oder der DIN 18005 - damit gemeint\nseien. Auch sei unklar, welche Immissionsorte betrachtet worden und wie hoch die\nVorbelastung und die Zusatzbelastung seien. Auch sei offenbar nur die Belastung des\nP. Weges in den Blick genommen worden, nicht hingegen der Lärm auf dem\nGrundstück selbst sowie des auf dem benachbarten Grundstück geplanten Stahlhandels. Die\nAngabe des Betreibers von 2.300 Kfz/Tag sei nicht nachprüfbar belegt. In einer\nPlanungssituation dieser Art habe ein qualifiziertes Verkehrsgutachten und darauf aufbauend\neine sachverständige Schallausbreitungsberechnung erstellt werden müssen. Der Verzicht auf\nsachverständige Ermittlungen habe offenbar auf dem Zeitdruck des Investors beruht, der mit\neiner Erweiterung des in Dortmund bereits bestehenden und dort zu klein gewordenen\nLogistikzentrums gedroht habe.\n\n34\n\nDem Ermittlungsdefizit könne der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung nicht\nentgegengehalten werden. Je konkreter und vorhabenbezogener eine Planung sei, desto\ngeringer würden die Möglichkeiten des Konflikttransfers in das\nEinzelgenehmigungsverfahren. So seien hier die Bauhöhen sehr differenziert nach den\nVorgaben des Vorhabenträgers festgesetzt worden. Aus der Sicht der betroffenen Nachbarn\nsei es unzumutbar, sich auf einen Jahrzehnte langen Abwehrkampf gegen ein Vorhaben in\nEinzelgenehmigungsverfahren einzulassen, das in \"Salami-Taktik\" verwirklicht werde, wenn\nschon auf der Ebene der Bauleitplanung alle Informationen verfügbar seien, um das\nGesamtvorhaben abzuschätzen und die Konflikte zu klären.\n\n35\n\nZu beanstanden sei auch die Gliederung nach der Abstandsliste. Der im Bebauungsplan\nals Industriegebiet festgesetzte Bereich beginne etwa 180 m von seinem, des Antragstellers,\nWohnhaus entfernt. Hier seien nur Betriebe ab der Abstandsklasse V allgemein zulässig, die\neinen Abstand von 300 m zur Wohnbebauung einzuhalten hätten. Das geplante\nLogistikzentrum unterfalle der Nummer 159 der Abstandsliste (Speditionen aller Art sowie\nBetriebe zum Umschlag größerer Gütermengen). Um diesen Betrieb auch im westlichen Teil\ndes Plangebiets (Gewerbegebiet) genehmigungsrechtlich zu ermöglichen, seien dort\nverschiedene Betriebe der Abstandsklasse V - unter anderem der Nr. 159 - für ausnahmsweise\nzulässig erklärt worden, wenn die von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen so begrenzt\nwürden, dass sie die von den allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden Emissionen nicht\nüberschreiten. Im weiter östlich gelegenen Industriegebiet seien zwar diverse Betriebsarten\nder Abstandsklasse V - unter anderem auch Betriebe der Nr. 159 - für allgemein zulässig\nerklärt worden; die weiteren nicht benannten Betriebsarten dieser Abstandsklasse seien aber\nnur für ausnahmsweise zulässig erklärt worden, sofern ihr Immissionsgrad den Merkmalen\nder Abstandsklasse VII entspreche. Die für das Gewerbegebiet getroffene Vorgabe eines\nAbstellens auf die \"Emissionen\" verstoße bereits gegen den allgemein im\nImmissionsschutzrecht geltenden Akzeptorbezug. Auch dürfte es rein praktisch nicht möglich\nsein, einen Betrieb der Nr. 159 in der hier vorgesehenen beachtlichen Größenordnung, der\ntypischerweise mit Nachtbetrieb verbunden sei, auf ein solches Emissionsniveau zu\n\"miniaturieren\", dass er Betrieben der Abstandsklasse VII - z.B. Schlossereien, Schreinereien,\nKfz-Reparaturwerkstätten - entspreche. Demgegenüber hätten im südwestlichen Zipfel des\nPlangebiets immissionsfreundlichere Nutzungen festgesetzt werden können oder es wäre die\nVorgabe eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels in Betracht\ngekommen. Die Gliederungen nach der Abstandsliste seien danach \"Placebo-indiziert\" und\nmit Blick auf das Einzelgenehmigungsverfahren unrealistisch. Das seitens der\nAntragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegte Schallgutachten vom 14. August 2008\nberücksichtige nur die Auswirkungen des I. Bauabschnitts des Logistikzentrums, für das\nweitere Bauabschnitte geplant seien, und nicht auch des Stahlhandels im östlichen\nPlanbereich; es könne daher ein Gutachten auf der Planungsebene nicht ersetzen. Soweit in\ndem Gutachten für das Logistikzentrum von Lärmschutzeinrichtungen ausgegangen werde,\nsetze der Bebauungsplan solche im Übrigen gerade nicht fest.\n\n36\n\nSchließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass sich die Ansiedlung der Logistik-\nZentrale von U. zwischenzeitlich erledigt habe; das Unternehmen habe von der Schaffung\neines neuen Standorts im Gebiet der Antragsgegnerin abgesehen. \n\n37\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n38\n\nden Bebauungsplan Nr. 03.079 - An der C. / X. Straße - 2. Änderung der\nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n40\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n41\n\nSie trägt gleichfalls unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes im Wesentlichen vor:\n\n42\n\nDie Belange des Immissionsschutzes seien fehlerfrei berücksichtigt worden. Das\nPlangebiet liege innerhalb eines Bereichs, der im Flächennutzungsplan als gewerbliche\nBaufläche dargestellt sei sowie teilweise an weitere Gewerbegebietsflächen und teilweise an\nden Außenbereich angrenze. In dieser Situation habe es ausgereicht, das Plangebiet mit Blick\nauf die Wohnnutzung im Außenbereich auf der Grundlage der Abstandsliste zu gliedern. Dass\nsie - die Antragsgegnerin - im Übrigen planerische Zurückhaltung geübt habe, sei nicht zu\nbeanstanden. Sie habe ohne weiteres davon ausgehen können, dass sich etwaige\nImmissionskonflikte zwischen Wohnnutzungen im Außenbereich und gewerblichen\nNutzungen im Plangebiet, die nicht schon durch die Gliederungen verhindert würden, im\nBaugenehmigungsverfahren lösen ließen. Dies werde durch die schalltechnische\nUntersuchung vom 14. August 2008 für das vorgesehene Logistikzentrum bestätigt. Hiernach\nwürden am Wohnhaus des Antragstellers, bei dem die Immissionsrichtwerte für ein\nMischgebiet hinzunehmen seien, die einschlägigen Richtwerte nach der TA Lärm für die\nTagzeit um 16 dB (A) und die Nachtzeit um 9 dB (A) unterschritten.\n\n43\n\nSoweit die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulässigkeit\nbestimmter Betriebsarten auf deren Emissionsverhalten abstellten, entspreche dies der\nVorgabe von Nr. 2.4.1.1 Buchst. b) des Abstandserlasses zur Festsetzung von\nAusnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB, wonach durch besondere technische\nMaßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - im\nEinzelfall die Emissionen so begrenzt werden könnten, dass schädliche Umwelteinwirkungen\nvermieden würden. Dies könne an Hand der im Einzelfall vorzulegenden genauen\nAntragsunterlagen schlüssig geprüft werden. Die Ausführungen des Antragstellers zum\nangeblichen Vorhabenbezug des strittigen Bebauungsplans vernachlässigten, dass es sich\nletztlich um einen Angebotsbebauungsplan handele.\n\n44\n\nDie weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Gliederung seien nicht verständlich.\nBei den Betriebsarten, die neben denen der Abstandsklasse VII allgemein oder\nausnahmsweise zulässig sein sollen, handele es sich um solche, die in der Abstandsliste mit\n(*) gekennzeichnet seien. Bei ihnen ergebe sich der in der Liste vorgesehene Abstand\nausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes; insoweit könnten nach\nNr. 2.2.2.5 des Abstandserlasses zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder\nGewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits die Abstände\nder übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Dem entspreche die textliche\nFestsetzung 1.2 des Bebauungsplans. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass im (westlichen)\nGewerbegebiet Betriebe unter anderem nach Nr. 159 der Abstandsliste -bei Einhaltung der\nfestgesetzten Beschränkung ihrer Emissionen - nur für ausnahmsweise zulässig erklärt\nworden seien, denn mit dieser Regelung sei die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets\ngewahrt worden.\n\n45\n\nAuch die naturschutzbezogenen Einwände gegen die Planung träfen nicht zu.\n\n46\n\nIm Rahmen der Bestandsaufnahme des Umweltberichts sei auf die tatsächlich\nvorzufindende unbebaute Fläche abgestellt worden. Lediglich im Rahmen der Prognose über\ndie Entwicklung des Plangebiets bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung sowie\nder Bewertung des Ausgleichsbedarfs sei § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zur Anwendung\ngekommen, nämlich dass ein Ausgleich nicht erforderlich sei, weil die Eingriffe bereits vor\nder planerischen Entscheidung zulässig gewesen seien.\n\n47\n\nHinsichtlich der Sicherstellung des Ausgleichsbedarfs werde auf die Ergänzung zur\nBeschlussvorlage Nr. 1790/07 verwiesen. Hiernach sei der Ausgleichsbedarf zum Teil durch\n\"sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten\nFlächen\" sichergestellt. Soweit die städtischen Flächen nicht ausreichten, werde auf den von\nihr - der Antragsgegnerin - mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft I. mbH\nabgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 17./21. Januar 2008 verwiesen.\n\n48\n\nZum Artenschutz folge aus dem Avifauna-Ergänzungsgutachten vom 20. April 2008, dass\nein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 42 BNatSchG im Rahmen\ndes Vollzugs des Bebauungsplans nicht gegeben sei. Dass dieses Gutachten erst nach dem\nSatzungsbeschluss erstellt worden sei, sei unschädlich. Die artenschutzrechtlichen Verbote\nrichteten sich nicht unmittelbar an die Bauleitplanung, sondern an die Vorhabenzulassung.\nMit Blick auf den Bebauungsplan gehe es nur darum, ob dieser wegen Eingreifens der\nartenschutzrechtlichen Verbote im Planvollzug ggf. nicht vollziehbar und damit städtebaulich\nnicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Die Unterlagen belegten, dass dies\nnicht zutreffe.\n\n49\n\nEs treffe schließlich zwar zu, dass die vorgesehene Ansiedlung von U. aufgegeben\nworden sei; auf die Ausnutzung der für den I. Bauabschnitt erteilten Baugenehmigung sei\nverzichtet worden. Die Grundstücke im Plangebiet stünden nach wie vor im Eigentum der\nWirtschaftsförderungsgesellschaft I. mbH. Sie - die Antragsgegnerin - halte an ihren\nplanerischen Vorstellungen hinsichtlich des Plangebiets fest. Es würden\nGrunderwerbsverhandlungen mit einem entsprechenden Unternehmen geführt, welches sich\ninnerhalb der festgesetzten Indu-strieflächen ansiedeln möchte.\n\n50\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 915/08.NE sowie der in beiden\nVerfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen\nUnterlagen sowie der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen einschließlich des\nPrivatgutachtens Dr. M. Bezug genommen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n52\n\nI.\n\n53\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n54\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht\n- anders als die Antragsbefugnis des ursprünglich weiteren Antragstellers, dessen Antrag zum\nAktenzeichen 7 D 17/09.NE abgetrennt worden ist - außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass\ndas Interesse des Antragstellers, dessen Hofstelle nur rd. 100 m vom Wendekreis der neuen\nwestlichen Erschließungsstraße und den Nutzungsflächen des Gewerbegebiets entfernt ist, vor\nnachteiligen Immissionen namentlich durch Lärm geschützt zu werden, in der hier gegebenen\nSituation bei der Aufstellung der strittigen 2. Änderung abwägungsrelevant war.\n\n55\n\nII.\n\n56\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.\n\n57\n\n1.) Form- und Verfahrensfehler der hier strittigen 2. Änderung, die auch ohne Rüge\nbeachtlich sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n58\n\nSonstige Form- und Verfahrensfehler, die nur auf Rüge beachtlich sind (vgl. § 215 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 BauGB), liegen - abgesehen von eventuellen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBauGB beachtlichen Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung\nbedeutsamen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), auf die im Zusammenhang mit den\nnachfolgenden Darlegungen zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB unter II. 3.) C)\neingegangen wird - nicht vor.\n\n59\n\nZu dem gemäß § 2a Satz 3 BauGB als gesondertem Teil der Planbegründung erstellten\nUmweltbericht ist anzumerken, dass nichts Substantielles dafür dargetan ist, dass der\nUmweltbericht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BauGB in\nwesentlichen Punkten unvollständig ist. Der Umweltbericht enthält insbesondere Aussagen zu\nden Punkten, die nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB im Umweltbericht\nenthalten sein müssen.\n\n60\n\nSoweit auf S. 13 des im Verfahren 7 B 915/08.NE vorgelegten Privatgutachtens des\nSachverständigen Dr. M. die Durchführung eines \"echten Scoping\" im Sinne des UVPG\nvermisst wird, ist darauf hinzuweisen, dass die in Bebauungsplanverfahren nach § 10 BauGB\ndurchzuführende Umweltprüfung sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG nach den Regelungen\ndes BauGB richtet. Letztere sehen einen sog. Scoping-Termin nicht vor. Vielmehr sind die\nBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB -\nlediglich - \"zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und\nDetaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 <BauGB> aufzufordern\". Das ist hier\ngeschehen. Eine Vorab-Erörterung der der planenden Gemeinde für jeden Bauleitplan\nobliegenden Entscheidung, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der\n(umweltrelevanten) Belange für die Abwägung erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2\nBauGB), mit den zuständige Behörden mag im Einzelfall zweckmäßig sein, um bei der\nweiteren Abwicklung des Aufstellungsverfahrens überraschende, ggf. zu Planänderungen\nführende Erkenntnisse zu vermeiden. Aus der Nichtdurchführung eines solchen Termins als\nsolcher lässt sich jedoch nichts für die Frage der Wirksamkeit des Bauleitplans herleiten.\n\n61\n\n2.) In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass jedenfalls die textliche\nFestsetzung Nr. 4 einer einschlägigen Rechtsgrundlage entbehrt\n\n62\n\n- zum Erfordernis, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans von den Vorgaben des § 9\nBauGB und der BauNVO gedeckt sein müssen, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar\n1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 m.w.N. -\n\n63\n\nund deshalb ungültig ist.\n\n64\n\nDiese Festsetzung lautet:\n\n65\n\n\"Die innerhalb der GE- und GI Gebiete gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen\nWohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter\ndürfen nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden.\"\n\n66\n\nEs ist zwar nicht zu verkennen, dass für eine Feinsteuerung der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1\nBauNVO in Gewerbegebieten und nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Industriegebieten\nausnahmsweise zulässigen betriebsbezogenen Wohnungen ein städtebauliches Interesse\nbestehen kann. Dies gilt namentlich mit Blick auf die besonderen Probleme bei einer\nBeendigung der Betriebsbezogenheit zugelassener Wohnungen, aber auch mit Rücksicht auf\ndie in der Praxis gelegentlich \"weitherzige\" Genehmigungspraxis der Bauaufsichtsbehörden.\nDas ändert jedoch nichts daran, dass die Gemeinde zu einer solchen Feinsteuerung ermächtigt\nsein muss. Daran fehlt es.\n\n67\n\n§ 1 Abs. 6 BauNVO lässt es lediglich zu, nach den Regelungen der BauNVO in\nbestimmten Baugebietstypen ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Gebiet generell oder in\nVerbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO jedenfalls für bestimmte Teile des Baugebiets\nauszuschließen oder - sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt\n- für allgemein zulässig zu erklären. Weitergehende Feinsteuerungen\n\n68\n\n- zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine zahlenmäßige Beschränkung betriebsbezogener\nWohnungen vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE -, JURIS-\nDokumentation -\n\n69\n\nlässt die BauNVO jedoch nicht zu. Soweit § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO\ndie ausnahmsweise Zulässigkeit betriebsbezogener Wohnungen an die Voraussetzung\nknüpfen, dass diese \"dem Gewerbebetrieb zugeordnet\" sein müssen, handelt es sich um das\nErfordernis einer funktionalen Zuordnung. Diese schließt es nicht aus, dass eine\nbetriebsbezogene Wohnung auch \"nahe dem Betriebsgrundstück\" zulässig sein kann.\n\n70\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78.\n\n71\n\nWeitergehende Anforderungen etwa an eine bestimmte räumliche Zuordnung zu den oder\ngar in den Betriebsgebäuden kann die Gemeinde nicht festlegen. Eventuellen\nUnvereinbarkeiten mit dem speziellen Gebietscharakter des betreffenden Baugebiets ist von\nden Bauaufsichtsbehörden bei der ihnen - bei Vorliegen einer hinreichenden funktionalen\nZuordnung der Wohnung zum Betrieb und einer hinreichenden Unterordnung der Wohnung\ngegenüber der Grundfläche und Baumasse des Gewerbebetriebs - obliegenden\nErmessensentscheidung\n\n72\n\n- zum Ermessen bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB vgl.: Söfker\nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Dezember 2006, § 31 RdNr. 25 -\n\n73\n\nRechnung zu tragen.\n\n74\n\n3.) Im Übrigen unterliegt die strittige 2. Änderung jedoch keinen Bedenken.\n\n75\n\nA) Dafür, dass weitere Festsetzungen des Bebauungsplans nicht von einer einschlägigen\nRechtsgrundlage getragen sein könnten, liegt kein Anhalt vor.\n\n76\n\nB) Der Plan ist sowohl generell als auch hinsichtlich der konkret getroffenen\nFestsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.\n\n77\n\na) Die generelle städtebauliche Rechtfertigung der 2. Änderung steht außer Zweifel.\nAnlass der Planung mit dem Ziel einer Änderung der Festsetzungen der Urfassung des\nBebauungsplans Nr. 03.079 war - wie bereits bei der 1. Änderung - insbesondere der konkrete\nAnsiedlungswunsch zur Errichtung der Europa-Zentrallogistik von U. im gesamten\nwestlich des Grünstreifens gelegenen Planbereich, hinsichtlich des östlichen Industriegebiets\nferner der Ansiedlungswunsch eines Stahlhandels. Dies zieht sich gleichsam wie ein roter\nFaden durch die Aufstellungsvorgänge und hat seinen Niederschlag gefunden in zahlreichen\nPassagen sowohl der Planbegründung (vgl. S. 2, 3, 5 und 7) als auch der Vorlage Nr. 1790/07,\ndie Grundlage des abschließenden Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin über die\n2. Änderung war. Nimmt eine Gemeinde solche Ansiedlungs- und Erweiterungswünsche\nbestimmter Unternehmen, deren Umsetzung mit dem geltenden Baurecht nicht vereinbar ist,\nzum Anlass, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren\nstädtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht, stellt dies die städtebauliche\nRechtfertigung der Planung als solche nicht in Frage.\n\n78\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1.\n\n79\n\nDer Umstand, dass sich zwischenzeitlich - nach Inkraftsetzung der 2. Änderung -\nherausgestellt hat, dass der konkrete Ansiedlungswunsch gerade dieses Unternehmens nicht\nrealisiert wird, steht dem nicht entgegen.\n\n80\n\nZum einen kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung - wie im Nachfolgenden zu e)\nnoch näher anzusprechen ist - auf die Situation bis zum Inkrafttreten des Plans an. Danach\neingetretene Umstände mögen bei Wegfall (auch) der städtebaulichen Rechtfertigung ggf.\neine Pflicht zur Änderung des Plans begründen können.\n\n81\n\nZu eventuellen aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Planungspflichten vgl.: BVerwG,\nUrteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n82\n\nSie führen - abgesehen von den Fällen, dass Bebauungspläne wegen nachträglicher\nÄnderungen ihrer Umsetzbarkeit ggf. funktionslos\n\n83\n\n- zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen vgl. zusammenfassend: BVerwG,\nBeschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 m.w.N. -\n\n84\n\nwerden können - jedoch nicht dazu, dass ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan\nim Nachhinein ungültig wird.\n\n85\n\nZum anderen steht auf Grund des erst nach Bekanntmachung des Plans eingetretenen\nWegfalls des konkreten Ansiedlungswunsches von U. nicht etwa fest, dass die hier strittige\n2. Änderung damit gleichsam obsolet geworden wäre. Die Antragsgegnerin weist -\nunwidersprochen - darauf hin, dass nach dem Entfallen von U. als Investor konkrete\nVerhandlungen mit einem anderen Unternehmen geführt werden, das für eine Ansiedlung im\nPlangebiet in Betracht kommt. Im Übrigen wurde bereits im Planaufstellungsverfahren\n\n86\n\n- vgl. die Ausführungen in der 1. Ergänzung zur Vorlage Nr. 1667/07, die Grundlage des\nOffenlegungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin war (Bl. 120 f. der Beiakte Heft 3) -\n\n87\n\ndarauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen künftigen Betriebsaufgabe von U.\n(nach dessen Ansiedlung) eine weitere Nutzung des Logistikstandortes durchaus möglich sei.\nDiese Erwägungen sind nicht von der Hand zu weisen, denn es erscheint in der Tat nicht\nausgeschlossen, dass vergleichbare Unternehmen ihre Zentrallogistik am hier in Rede\nstehenden Standort ansiedeln können bzw. auch ausschließlich auf Logistik ausgerichtete\nUnternehmen für eine Ansiedlung in Betracht kommen.\n\n88\n\nb) Der in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte generelle Ausschluss von\nEinzelhandelsbetrieben sowie von Verkaufs- und Handwerksbetrieben, die sich ganz oder\nteilweise an die Endverbraucher wenden, ist in der Begründung zur 2. Änderung u.a. mit \"der\nSicherung der Standortqualität als hochwertiger Gewerbe- und Dienstleistungsbereich\"\nmotiviert, \"da es sich wegen der Verkehrsgunst um einen hochwertigen Gewerbestandort und\nkeinen Versorgungsstandort handelt\". Der Antragsgegnerin kam es danach maßgeblich darauf\nan, die Gewerbe- und Industriegebiete für die gewerbegebietstypischen Nutzungen\n(produzierendes und Dienstleistungsgewerbe) zu sichern und den Einzelhandel hieraus fern zu\nhalten. Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal der hier betroffene Bereich fernab der im\nGebiet der Antragsgegnerin erst nördlich der Autobahn A 2 beginnenden Wohnstandorte\nliegt. Soweit in der Begründung der 2. Änderung ferner Ausnahmen vom\nEinzelhandelsausschluss erwähnt werden, hat dies in den textlichen Festsetzungen keinen\nNiederschlag gefunden. Der Umstand, dass sich die Begründung - aus welchem Grund auch\nimmer - zu tatsächlich nicht getroffenen Festsetzungen verhält, vermag die nach dem\nVorstehenden zu bejahende städtebauliche Rechtfertigung des generellen\nEinzelhandelsausschlusses nicht in Frage zu stellen.\n\n89\n\nc) Der 2. Änderung fehlt auch nicht im Hinblick auf die für die Gewerbe- und\nIndustriegebiete festgesetzten Feinsteuerungen nach der der Planurkunde aufgedruckten\n\"Abstandsliste 2007\"\n\n90\n\n- Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 - Abstandserlass - (MBl. NRW.\n2007 S. 659) -\n\n91\n\ndie erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Bedenken könnten insoweit bestehen, als\ndie textliche Festsetzung Nr. 1.1 für das am Westrand des Plangebiets ausgewiesene\nGewerbegebiet in Anwendung des Abstandserlasses u.a. für Anlagen nach Nr. 159 der\nAbstandsliste 2007 festsetzt, dass diese nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen\nwerden können, wenn die von ihnen ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass sie\ndie von den allgemein zulässigen Anlagen ausgehenden Emissionen nicht überschreiten. Bei\nden Anlagen nach Nr. 159 der Abstandsliste 2007 handelt es sich um Speditionen aller Art\nsowie Betriebe zum Umschlag großer Gütermengen.\n\n92\n\nDie Bedenken gegen die städtebaulichen Rechtfertigung dieser Festsetzung, die ihre\nRechtsgrundlage in § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO findet, könnten sich daraus ergeben, dass\nnach dem von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der 2. Änderung verfolgten\nPlankonzept dieser Plan - wie bereits dargelegt wurde - im gesamten Bereich westlich des das\nPlangebiet von Norden nach Süden durchquerenden Grünstreifens die Ansiedlung der\nEuropa-Zentrallogistik von U. ermöglichen sollte, mithin eines Betriebes zum Umschlag\ngroßer Gütermengen im Sinne von Nr. 159 der Abstandsliste 2007. Würde der hier strittige\nPlan in der Tat - vergleichbar der 1. Änderung, für deren gesamten Geltungsbereich Betriebe\nder hier in Rede stehenden, seinerzeit noch Nr. 153 der Abstandsliste 1998 unterfallenden Art\nnur für ausnahmsweise zulässig erklärt wurden - darauf abzielen, im gesamten Gewerbegebiet\nallein die nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen (hier: Betrieb zum Umschlag großer\nGütermengen) anzusiedeln, würde dies die städtebaurechtliche Rechtfertigung jedenfalls der\nfestgesetzten Feinsteuerung des Gewerbegebiets und damit auch die Gebietsausweisung als\nsolche in Frage stellen.\n\n93\n\nEine Bebauungsplanung, deren maßgebliche planerische Zielsetzung solche\nNutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein zulässig, sondern nur für ausnahmsweise\nzulässig erklärt werden, verfehlt den ihr zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag und\nist deshalb mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.\n\n94\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS-\nDokumentation, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar\n1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215.\n\n95\n\nBei einer der planerischen Zielsetzung entsprechenden Umsetzung des Bebauungsplans\nmüsste die Ausnahme zur Regel werden. Für die regelmäßige Zulassung von Ausnahmen gibt\n§ 31 Abs. 1 BauGB jedoch keine Grundlage. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben müssen den\nAusnahmecharakter in Bezug auf das Gesamtgebiet wahren.\n\n96\n\nVgl.: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Dezember 2006,\n§ 31 RdNr. 25.\n\n97\n\nWill eine Gemeinde mit ihrer Planung in einem bestimmten Baugebiet ausschließlich die\nAnsiedlung eines konkreten Betriebs (oder Betriebstyps) ermöglichen, hat sie sich der -\nletztlich abwägend zu prüfenden - Frage zu stellen, unter welchen Voraussetzungen dieser\nBetrieb (oder Betriebstyp) in dem betreffenden Gebiet allgemein zulässig sein kann.\n\n98\n\nAuf den seitens der Antragsgegnerin (vgl. S. 9 ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2009)\nbetonten Aspekt, durch die Planfestsetzungen werde die allgemeine Zweckbestimmung des\nGewerbegebiets gewahrt und zudem das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den der\nZweckbestimmung des Plangebiets entsprechenden allgemein zulässigen Nutzungsarten und\nmit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht zu vereinbarenden\nausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht tangiert, kommt es nicht an. Die vorstehenden\nErwägungen stellen nicht in Frage, dass eine Feinsteuerung der hier vorgenommenen Art von\n§ 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO, die solche Feinsteuerungen von Nutzungs(unter)arten unter\nWahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des betreffenden Baugebiets zulassen\n\n99\n\n- zur Geltung dieser Einschränkung für alle Feinsteuerungen nach den Absätzen 4 bis 9\ndes § 1 BauNVO vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49\nNr. 74 -,\n\n100\n\ngedeckt sein kann. Es geht vielmehr darum, dass eine Planung der städtebaulichen\nRechtfertigung entbehrt, wenn die Gemeinde für ein gesamtes Baugebiet die Nutzung, die\nnach ihrer planerischen Zielsetzung dort ausschließlich angesiedelt werden soll, nur für\nausnahmsweise zulässig erklärt, so dass die Planung konkret darauf abzielt, dass die\nfestgesetzte Ausnahme von vornherein die das gesamte betreffende Baugebiet erfassende\nRegel sein soll.\n\n101\n\nGleichwohl ist die in der hier strittigen 2. Änderung festgesetzte Feinsteuerung des\nGewerbegebiets gemessen an den genannten Anforderung städtebaulich gerechtfertigt;\nanderes mag für die 1. Änderung gelten, in der Betriebe der Nr. 153 der Abstandsliste 1998\nfür das gesamte Plangebiet nur für ausnahmsweise zulässig erklärt wurden. Dies ergibt sich\naus folgenden Erwägungen:\n\n102\n\nNr. 1.1 der textlichen Festsetzungen der 2. Änderung unterzieht nur die nach § 8 Abs. 2\nNr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen \"Gewerbebetriebe aller Art\"\neiner Feinsteuerung, indem diese Festsetzung bestimmte von der Abstandsliste 2007 erfasste\nAnlagen und Betriebe ausdrücklich ausschließt bzw. nur für ausnahmsweise zulässig erklärt.\nIm Übrigen lässt die Festsetzung die Zulässigkeitsregelungen des § 8 BauNVO unberührt. Es\nbleibt mithin dabei, dass die Gewerbebetriebe nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO so\n\"erheblich belästigend\" sein dürfen, dass sie nur in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO\nverwirklicht werden dürfen.\n\n103\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67\nNr. 34.\n\n104\n\nDes Weiteren sind auch solche Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und\nöffentliche Betriebe allgemein zulässig, die nicht den Regelungen der Abstandsliste 2007\nunterfallen. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im letzten Absatz von Nr. 2.2.1 des\nAbstandserlasses, wonach die Abstandsliste nicht abschließend ist und in ihr insbesondere\ngewerbliche Anlagen fehlen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig\nsind. Auch die weiteren allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4\nBauNVO - d.h. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für\nsportliche Zwecke - sind im hier betroffenen Gewerbegebiet allgemein zulässig. Des Weiteren\nkönnen dort auch die in § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen\nausnahmsweise zugelassen werden.\n\n105\n\nAusgehend von diesem Spektrum der im hier betroffenen Gewerbegebiet allgemein\nzulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen lässt sich nicht feststellen, dass\ndie strittige Planung der Antragstellerin konkret darauf abzielte, in diesem Gewerbegebiet nur\ndie Ansiedlung einer nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 lediglich ausnahmsweise\nzulässungsfähigen Nutzung zu ermöglichen. Das der Planungsentscheidung der\nAntragsgegnerin zugrunde gelegte Ansiedlungskonzept von U. , wie es an verschiedenen\nStellen der Planbegründung ausdrücklich angesprochen ist, sah vor, die dem Logistikbereich\ndes Unternehmens zuzuordnenden Anlagen im Wesentlichen im Industriegebiet anzusiedeln,\nfür das in der hier strittigen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 nicht wie in der\n1. Änderung Anlagen nach Nr. 159 der Abstandsliste 2007 (= Nr. 153 der Abstandsliste 1998)\nnur ausnahmsweise zulassungsfähig, sondern allgemein zulässig sind. Im Industriegebiet\nsollten nämlich der bis 14 m hohe Lagerbereich mit den Andockstellen für die zu entladenden\nbzw. zu beladenden Lastkaftwagen (im Norden bzw. im Süden des Baukomplexes) sowie das\nbis zu 35 m hohe Hochregallager (im nördlichen Bereich des Baukomplexes) errichtet\nwerden. Für das Gewerbegebiet war hingegen im Wesentlichen der bis zu 20 m hohe\nVerwaltungsbereich der Europa-Zentrale vorgesehen sowie eine Fahrverbindung vom\nLagerbereich zum südlichen Wendekreis der neuen, am Westrand des Plangebiets\nausgewiesenen Erschließungsstraße für abfahrende Lkw. Soweit nach dem Vortrag der\nAntragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2009 im Gewerbegebiet auch\nMitarbeiterstellplätze vorgesehen waren, ist dies in den dem Senat vorliegenden\nAufstellungsvorgängen nicht ausdrücklich verlautbart worden, letztlich aber im hier\ninteressierenden Zusammenhang der städtebaulichen Rechtfertigung auch nicht\nentscheidungserheblich. Aus dem vorstehend dargelegten, der planerischen Entscheidung der\nAntragsgegnerin zugrunde gelegten Plankonzept folgt, dass die Planung keineswegs darauf\nabzielte, in dem Gewerbegebiet ausschließlich eine dort nur ausnahmsweise zulassungsfähige\nNutzung anzusiedeln. Schwerpunkt der Ansiedlung im Gewerbegebiet am Westrand des\nPlangebiets sollte vielmehr der bis zu 20 m hohe Verwaltungstrakt der Europa-Zentrale sein,\nder nach dem Vorstehenden in dem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Als Nr. 159 der\nAbstandsliste 2007 unterfallende, nur ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage mag die Lkw-\nAbfahrt zum Wendekreis anzusehen sein. Sie sollte ersichtlich jedoch nur einen geringen\nTeilbereich des Gewerbegebiets erfassen und hätte damit - bei ihrer Errichtung - das Regel-\nAusnahme-Verhältnis der für das Gewerbegebiet festgesetzten Nutzungen nicht in Frage\ngestellt. Hinsichtlich der Mitarbeiter-Stellplätze kann dahinstehen, ob diese nicht auch -\nzumindest weitgehend - der allgemein zulässigen Nutzung eines Verwaltungsgebäudes\nzuzuordnen wären. Auch unter ihrer Berücksichtigung lässt sich jedenfalls nicht feststellen,\ndass die Planung der Antragsgegnerin von vornherein darauf abzielte, für das festgesetzte\nGewerbegebiet die Ausnahme zur Regel zu machen.\n\n106\n\nDer vorstehenden Wertung steht der in der mündlichen Verhandlung seitens des\nAntragstellers vorgetragene Einwand nicht entgegen, ein einheitlicher Betrieb könne nicht\ngleichsam \"filetiert\" werden. Die normativen Regelungen des § 8 Abs. 2 BauNVO machen\nvielmehr deutlich, dass insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude einer eigenständigen\nbauplanungsrechtlichen Beurteilung unterworfen werden können, und zwar unabhängig\ndavon, ob der Betrieb (oder Konzern), der von dort aus verwaltet wird, seinerseits nicht mehr\nin einem Gewerbegebiet zulässig, sondern in einem Industriegebiet anzusiedeln ist. So\nunterliegt es keinem Zweifel, dass beispielsweise ein in einem Industriegebiet angesiedelter -\nund auch nur dort zulässiger - größerer Industriebetrieb etwa sein Verwaltungsgebäude in\neinem benachbarten Gewerbegebiet unterbringen kann.\n\n107\n\nd) Dem strittigen Plan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil\nseine Umsetzung zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss\nund der Plan deshalb im Hinblick auf den Immissionsschutz vollzugsunfähig ist.\n\n108\n\nInsoweit ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt, dass die Gemeinde keinen\nBebauungsplan aufstellen darf, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, z.B. weil für\nseine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen einer Verletzung zwingenden\nRechts nicht erteilt werden dürften. Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen\ndas in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam\n(früher: nichtig). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur\nausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen\nscheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im\nBaugenehmigungsverfahren - oder durch von vornherein vorgesehene Beschränkungen des\nzuzulassenden betrieblichen Geschehens - Hindernisse überwindbar sind.\n\n109\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 (zum Lärm von\nSportanlagen) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97\n-, BRS 59 Nr. 29 (zu artenschutzrechtlichen Verboten des BNatSchG).\n\n110\n\nIm Hinblick auf den hier in Rede stehenden Immissionsschutz sind solche\nunüberwindbaren Hindernisse bei der Umsetzung der Planung nicht erkennbar.\n\n111\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Planung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht - wie\nbereits vorstehend zu c) angesprochen wurde - an einer Feinsteuerung der in den Gewerbe-\nund Industriegebieten zulässigen Nutzungen nach der Abstandsliste 2007 ausgerichtet. Dabei\nhat sie zutreffend berücksichtigt, dass im Umfeld des Plangebiets nur solche Wohnnutzungen\nanzutreffen sind, die - wie die Hofstelle des Antragstellers wegen ihrer Außenbereichslage -\nallenfalls die Schutzmaßstäbe eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können.\n\n112\n\nZum Schutzmaßstab eines Mischgebiets für im Außenbereich gelegene Wohnnutzungen\nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE -, BRS 66 Nr. 220.\n\n113\n\nHiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit Nr. 2.2.2.5 des\nAbstandserlasses hinsichtlich der Betriebs- und Anlagenarten, die in der Abstandsliste 2007\nwegen ihrer ausschließlich oder weit überwiegend auf Lärmschutzgründen basierenden\nAbstandserfordernisse mit (*) gekennzeichnet sind (vgl. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses) und\nzu denen u.a. auch Nr. 159 der Abstandsliste 2007 gehört, mit Blick auf die südwestlich des\nPlangebiets gelegene Wohnbebauung - namentlich auch des Antragstellers - die Abstände der\nübernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt, nämlich statt des Abstands von 300 m gemäß\nAbstandsklasse V einen solchen von 100 m gemäß Abstandsklasse VII. Dies unterliegt schon\ndeshalb keinen Bedenken, weil die regulären Abstände der Abstandsliste 2007 nach\nNr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner\nWohngebiete basieren. Die für gewerbliche Nutzungen einschlägigen Richtwerte der\nTA Lärm für Mischgebiete liegen sowohl tags als auch nachts 10 dB (A) über den\nRichtwerten für reine Wohngebiete. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise erkennbar,\ndass Betriebe und Anlagen, deren Lärmemissionen nach der typisierenden Betrachtung des\nAbstandserlasses bei einem Abstand von 300 m zu reinen Wohngebieten regelmäßig keine\nunüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme aufweisen, solche jedoch bei einem\nAbstand von 100 m zu Wohnbebauung mit dem um 10 dB (A) höheren\nMischgebietsschutzmaßstab aufweisen würden, denn die Reduzierung des Abstands von\n300 m auf 100 m führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Lärmpegels um\n10 dB (A).\n\n114\n\nVgl. z.B. Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV),\nwonach die für Veränderungen des Abstands von 300 m auf 100 m maßgebliche Differenz\ndes Lärmpegels bei Straßen als Linienschallquellen rd. 6 dB (A) beträgt, sowie Bild 1 der\nDIN 18005-1 (Stand Juli 2002), wonach dieselbe Differenz bei einer Punktschallquelle am\nBoden bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Zusatzdämpfung durch Boden- und\nWettereinflüsse 9 dB (A) beträgt.\n\n115\n\nSoweit Betriebe und Anlagen aus der Abstandsklasse V, die in der Abstandsliste 2007 mit\n(*) gekennzeichnet sind, im westlichen Gewerbegebiet nur für ausnahmsweise\nzulassungsfähig erklärt worden sind, ist auch insoweit gegenüber der südwestlich des\nPlangebiets gelegenen Außenbereichsbebauung ein Abstand jedenfalls von 100 m eingehalten\nworden; ergänzend ist die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit daran geknüpft, dass \"die von\nihnen ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen\nAnlagen ausgehenden Emissionen nicht überschreiten\". Soweit schließlich alle Betriebe und\nAnlagen der Abstandsklasse VI mit der vorstehend genannten Beschränkung für\nausnahmsweise zulassungsfähig erklärt worden sind, liegt dem ersichtlich die in Nr. 2.4.1.1\nBuchst. b) des Abstandserlasses dargelegte Erwägung zugrunde, dass bei ihnen durch\nbesondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere\nVerzicht auf Nachtarbeit - im Einzelfall die Emissionen so begrenzt werden können, dass\nschädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten - hier: Überschreiten der\nfür Mischgebiete einschlägigen Maßstäbe - vermieden werden können. Dafür, dass diese\nErwägungen im Abstandserlass technisch verfehlt wären und in der Praxis \"zwangsläufig\" zu\nrechtlichen Hindernissen im Zulassungsverfahren führen müßten, sind substanzielle\nAnhaltspunkte weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n116\n\nDem Einwand des Antragstellers, die Emissionen eines Speditionsbetriebs ließen sich\nnicht auf das Emissionsniveau beispielsweise einer Schreinerei \"miniaturisieren\" (S. 9 des\nSchriftsatzes vom 24. Juli 2008 im Verfahren 7 B 915/08.NE), übersieht, dass es bei den hier\nin Rede stehenden Emissionen nicht etwa um die einzelnen Emissionen der unterschiedlichen\nemittierenden Anlagen des Betriebs an ihrer jeweiligen Quelle geht, sondern um die\nGesamtheit der das Betriebsgelände verlassenden und damit dem jeweiligen Betrieb\nzuzurechnenden Emissionen, die dann an unterschiedlichen Immissionsorten zu\nunterschiedlichen Immissionen führen. Diese Gesamtheit der dem Betrieb zuzurechnenden\nEmissionen lässt sich selbstverständlich in vielfältiger Weise steuern. So kommen neben\nBegrenzungen der Emissionsquellen als solcher (z.B. Begrenzung der eingesetzten\nFahrzeuge) und der Dauer ihrer zeitlichen Wirkung insbesondere auch bautechnische\nMaßnahmen der Abschirmung, Einhausung und anderer Art auf dem Betriebsgelände selbst in\nBetracht, die im Ergebnis dazu führen, dass der Betrieb als solcher gegenüber seiner\nUmgebung nur in deutlich reduzierten Maß emittiert.\n\n117\n\ne) Schließlich fehlt dem strittigen Plan auch nicht deshalb die städtebauliche\nRechtfertigung, weil seine Umsetzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen\nscheitern muss und der Plan deshalb im Hinblick auf den Artenschutz vollzugsunfähig\nist.\n\n118\n\nAuch insoweit gelten die vorstehend zu d) bereits dargelegten Grundsätze zur\nVollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen, d.h. dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan\naufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen - hier: solchen\ndes im BNatSchG geregelten Artenschutzes - scheitern müsste.\n\n119\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59\nNr. 29.\n\n120\n\nHierzu ist zunächst klarzustellen, dass die Regelungen des Artenschutzes sich deutlich\nvon der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterscheiden. Letztere ist bei der\nAufstellung von Bebauungsplänen bereits im Planaufstellungsverfahren selbst zu prüfen, mit\nder Folge, dass sie bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von\nBebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist, weil sie im Planaufstellungsverfahren bereits\n\"abgearbeitet\" ist. Insoweit stellt § 21 Abs. 2 BNatSchG ausdrücklich klar, dass die §§ 18 bis\n20 BNatSchG - mithin die Regelungen des BNatSchG über Eingriffe in Natur und Landschaft\n- u.a. auf Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht\nanzuwenden sind. § 21 Abs. 1 BNatSchG stellt ferner klar, dass dann, wenn auf Grund der\nAufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - um Satzungen nach\n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in Natur und Landschaft zu\nerwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des\nBauGB zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die\nVermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des\nLandschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in\n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen \"in der Abwägung nach § 1\nAbs. 7 (BauGB) zu berücksichtigen\" sind. Das Folgenbewältigungsprogramm der\nEingriffsregelung ist in der Bauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen\nAbwägung nach den hierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der\nAufstellung von Bebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214\nAbs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die\nSatzung maßgebend ist.\n\n121\n\nDemgegenüber sind die naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes bei der\nAufstellung von Bebauungsplänen nicht abschließend - sowie auch nicht nach Maßgabe der\nAnforderungen des Abwägungsgebots - abzuarbeiten. Die Aufstellung von Bebauungsplänen\nlässt vielmehr die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG, namentlich die in § 42\nBNatSchG zum Schutz bestimmter Arten normierten Zugriffs-, Besitz- und\nVermarktungsverbote, unberührt mit der Folge, dass diese Verbote auch bei der Zulassung\nund (ggf. genehmigungsfreien) Realisierung von Vorhaben im Geltungsbereich von\nBebauungsplänen greifen. Dies folgt aus den Regelungen des BNatSchG zum Artenschutz,\ndie hier in der Fassung maßgeblich sind, die sie durch das am 18. Dezember 2007 - mithin\nbereits vor dem Satzungsbeschluss zur strittigen 2. Änderung und auch vor deren\nBekanntmachung - in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)\nerhalten haben (BNatSchG n.F.).\n\n122\n\n§ 42 Abs. 1 BNatSchG n.F. normiert sog. Zugriffsverbote, die im hier gegebenen\nZusammenhang ersichtlich allein von Interesse sein können und sich auf vier unterschiedliche\nTatbestände beziehen:\n\n123\n\n- § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. erfasst den unmittelbaren Zugriff auf die jeweilige\nindividuelle Spezies wild lebender Tiere besonders geschützer Arten bzw. ihrer\nEntwicklungsformen, die vor bestimmten verbotenen Tathandlungen (Nachstellen, Fangen,\nVerletzen und Töten bzw. Entnahme aus der Natur, Beschädigung und Zerstörung) geschützt\nsind.\n\n124\n\n- § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. normiert ein Störungsverbot für wild lebende Tiere der\nstreng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, die während bestimmter Zeiten\nnicht in dem Sinne erheblich gestört werden dürfen, dass sich durch die Störung der\nErhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert.\n\n125\n\n- § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild\nlebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen\noder zu zerstören.\n\n126\n\n- § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n.F. verbietet es schließlich, wild lebende Pflanzen der\nbesonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen\nsowie sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.\n\n127\n\nErgänzt werden diese Regelungen durch § 10 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11 BNatSchG, in denen\ndie Begriffe \"europäische Vogelarten\", \"besonders geschützte Arten\" und \"streng geschützte\nArten\" näher definiert sind.\n\n128\n\nAllen Zugriffsverboten gemeinsam ist, dass gegen sie regelmäßig nur durch tatsächliche\nHandlungen verstoßen werden kann. Die Aufstellung von Bebauungsplänen als solche -\njedenfalls soweit sie keinen planfeststellungsersetzenden Charakter haben - stellt jedoch\ngrundsätzlich keine Handlung dar, die einen der genannten Verbotstatbestände erfüllen kann.\nEine Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG kommt vielmehr erst dann in\nBetracht, wenn in Umsetzung des Bebauungsplans konkrete (Bau-)Vorhaben realisiert werden\nsollen.\n\n129\n\nVgl. zu § 20 f BNatSchG a.F. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 -\n4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29; ferner: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2008 -\n8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = JURIS (RdNr. 27).\n\n130\n\nInsoweit bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, inwieweit etwa der\nindividuenbezogene Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BNatSchG n.F.\n(z.B. die Tötung einzelner Tiere) auch dann erfüllt sein kann, wenn er unausweichliche Folge\neines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - z.B. durch Zulassung eines\nStraßenbauvorhabens - ist.\n\n131\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS (RdNr. 91).\n\n132\n\nUm einen solchen Sachverhalt geht es hier ersichtlich nicht.\n\n133\n\nFür Vorhaben, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen zulässigerweise umgesetzt\nwerden sollen, werden die vorstehend dargelegten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis\n4 BNatSchG n.F. durch dessen Absatz 5 näher modifiziert. Satz 1 der genannten Vorschrift\nstellt klar, dass u.a. für nach den Vorschriften des BauGB zulässige Vorhaben i.S.v. § 21\nAbs. 2 Satz 1 BNatSchG n.F. - mithin auch für Vorhaben im Geltungsbereich von\nBebauungsplänen nach § 30 BauGB - die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG n.F.\nsowie die hier nicht interessierenden Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1\nBNatSchG n.F. \"nach Maßgabe von Satz 2 bis 7\" des § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F. gelten. Im\nEinzelnen folgt hieraus:\n\n134\n\n- § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. modifiziert die auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten\nwild lebender Tiere der besonders geschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1\nNr. 3 BNatSchG n.F. dahin, dass sie - bezogen auf die in Anhang IVa der Richtlinie\n92/43/EWG aufgeführten Tierarten und europäische Vogelarten - nicht greifen, \"soweit die\nökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder\nRuhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird\"; diese Einschränkung wird\nauch erstreckt auf die mit Handlungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.\nverbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen wild lebender Tiere, soweit sie den\nTatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. erfüllen.\n\n135\n\n- § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG n.F. lässt es zu, dass \"auch vorgezogene\nAusgleichsmaßnahmen festgesetzt werden können\", soweit dies erforderlich ist.\n\n136\n\n- § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG n.F. erstreckt die Modifizierungen der Sätze 2 und 3 auch\nauf die von § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n.F. erfassten Standorte wild lebender Pflanzen der\nin Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.\n\n137\n\n- § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n.F. legt ausdrücklich fest, dass bei Handlungen zur\nDurchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und\nVermarktungsverbote nicht vorliegt, wenn andere besonders geschützte Arten betroffen sind;\ndiese Regelung lässt mithin die für streng geschützte Arten bestehenden Verbotstatbestände\ndes § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschließlich der Nr. 2 unberührt.\n\n138\n\n- Die Sonderregelung des § 42 Abs. 5 Satz 6 BNatSchG n.F., dass die Zugriffs- und\nBesitzverbote nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\ngelten, ist hier nicht weiter von Interesse; einen Satz 7 enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F.\nschließlich nicht.\n\n139\n\nAus den vorstehenden Regelungen folgt, dass die hier nur interessierenden\nZugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG n.F. für zulässige Vorhaben im Geltungsbereich\nvon Bebauungsplänen nach Maßgabe der Regelungen von Absatz 5 der genannten Vorschrift\nnur in folgendem Umfang greifen:\n\n140\n\n- Die auf wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen\nVogelarten bezogenen Störungsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. gelten\nuneingeschränkt, mithin mit der in der genannten Vorschrift bereits normierten Maßgabe, dass\neine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand\nder lokalen Population der Art verschlechtert. Soweit sich die weiteren Regelungen des § 42\nAbs. 1 BNatSchG n.F. auch auf streng geschützte Arten beziehen, gelten diese gleichfalls\nunverändert.\n\n141\n\n- Die auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter\nArten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. sind beschränkt auf die in\nAnhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten sowie europäische Vogelarten\nund greifen nicht, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben\nbetroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt\nwird.\n\n142\n\n- Die letztgenannte Einschränkung gilt auch für die auf wild lebende Tiere der besonders\ngeschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit es um\nunvermeidbare Beeinträchtigungen geht, die mit Handlungen im Sinne der Nr. 3 des § 42\nBNatSchG n.F. verbunden sind.\n\n143\n\n- Hinsichtlich der Standorte der in Anhang IV b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten\nPflanzenarten gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n.F. mit der Einschränkung\ndes § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.\n\n144\n\nAnlass zu Zweifeln daran, dass die vorgenannten Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG\nn.F. mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft nicht\nvereinbar wären, besteht nicht.\n\n145\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS (RdNrn. 98,\n104).\n\n146\n\nDer Umstand, dass ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, schützt auch nach der\nNovellierung des BNatSchG den jeweiligen Bauherren eines im Geltungsbereich des\nBebauungsplans zulässigen Vorhabens mithin nicht davor, dass die Realisierung bzw.\nZulassung seines Vorhabens im konkreten Fall daran scheitern kann, dass dem\nartenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn und soweit\nkeine (erforderlichen) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3\nBNatSchG - z.B. für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3\ni.V.m. Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. unterfallenden Tierarten oder für Standorte wild lebender\nPflanzen der dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 BNatSchG n.F.\nunterfallenden Arten - im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzt\nsind und auch nicht die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach\n§ 62 BNatSchG n.F. in Betracht kommt.\n\n147\n\nDiese Rechtsfolge, dass die Aufstellung von Bebauungsplänen die Geltung der Zugriffs-,\nBesitz- und Vermarktungsverbote nicht aufhebt, ist letztlich Grund für die angesprochene\nRechtsprechung, dass einem Bebauungsplan die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, wenn\nseine Umsetzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Es\nleuchtet ohne weiteres ein, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, bei dem\nsie erkennt, dass seine Umsetzung aus Rechtsgründen nicht möglich sein wird.\n\n148\n\nHieraus folgt zugleich, dass bei der Prüfung, ob die Umsetzung eines Bebauungsplans\nzwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, nicht - wie bei der\nbauleitplanerischen Abwägung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des\nSatzungsbeschlusses abzustellen ist. Ergeben sich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der\nBekanntmachung des Bebauungsplans rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung des\nBebauungsplans entgegenstehen, ist die Gemeinde auch dann gehindert, den Bebauungsplan\ndurch seine Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft zu setzen.\n\n149\n\nVgl. zum Inkrafttreten von der Planung entgegenstehenden Zielen der Raumordnung im\nZeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung: BVerwG, Beschluss vom\n14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 -, BRS 71 Nr. 29.\n\n150\n\nDer planenden Gemeinde obliegt es auch nach der Novellierung des BNatSchG, zur\nVermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Verfahren der\nPlanaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen\nFestsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von\nFestsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher\nVerbote entgegen stünde, Abstand zu nehmen.\n\n151\n\nSo ausdrücklich bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -,\nBRS 59 Nr. 29.\n\n152\n\nSie hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans\n- vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans\nzwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der\nBekanntmachung und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer\nUmsetzung des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag\ndies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.\n\n153\n\nOb im Einzelfall - etwa bei nachträglichem Auftreten bestimmter Arten oder bei neueren\nErkenntnissen über einen bereits vorhanden gewesenen Artenbestand - sich die bereits\nvorstehend zu a) angesprochene Frage stellen kann, dass der nicht (mehr) städtebaulich\ngerechtfertigte Plan zu ändern bzw. aufzuheben ist oder dass er funktionslos geworden ist,\nbedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung. Dass die hier strittige 2. Änderung\nwegen nachträglicher artenschutzrechtlicher Umstände funktionslos geworden wäre,\nbehauptet der Antragsteller selbst nicht; hierfür liegt auch kein Anhalt vor. Für eine Prüfung\nder Frage, ob die strittige 2. Änderung wegen nachträglichen Wegfalls der städtebaulichen\nRechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu ändern oder aufzuheben wäre, ist im\nvorliegenden Normenkontrollverfahren schon deshalb kein Raum, weil es hier allein um die\nFrage geht, ob dieser Plan entsprechend dem Antrag des Antragstellers für unwirksam zu\nerklären ist.\n\n154\n\nOb dann, wenn ein Bebauungsplan wegen eines von Anfang an bestandenen, jedoch\n(ohne Rechtsfehler) nicht erkannten artenschutzrechtlichen Verbots vollzugsunfähig ist,\nausnahmsweise von einer zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden\nFunktionslosigkeit des Bebauungsplans oder von einer ebenfalls zur Unwirksamkeit des\nBebauungsplans führenden Kollision mit bundesrechtlichen Vorschriften auszugehen ist\n\n155\n\n- vgl. zum Verhältnis von Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung: BVerwG,\nBeschluss vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 -, BRS 50 Nr. 3 -,\n\n156\n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, der Vollzug des Bebauungsplans könnte mit der Folge seiner Unwirksamkeit insgesamt\n- und auf eine dahingehende Fragestellung zielt der vorliegende Normenkontrollantrag - an\nartenschutzrechtlichen Verboten scheitern.\n\n157\n\nDer Senat unterstellt dabei, dass die mit Beweisantritt des Antragstellers im Schriftsatz\nvom 19. Januar 2009 (Bl. 38 der Gerichtsakte) konkret benannten Tierarten tatsächlich im\nPlangebiet anzutreffen (gewesen) sind. Auch in diesem Fall läge jedenfalls kein Anhalt dafür\nvor, dass ein Vorhandensein dieser Arten über den Bereich der früheren Hofstelle hinaus etwa\ndie Umsetzbarkeit der Festsetzungen für das gesamte Plangebiet des strittigen\nBebauungsplans oder zumindest für einen weit überwiegenden Bereich dieses Plans in Frage\ngestellt hätte.\n\n158\n\nGemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren\nseitens der Antragsgegnerin angestellten artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht zu\nbeanstanden. Die Antragsgegnerin ist im Avifauna-Ergänzungsgutachten fehlerfrei zu der\nBeurteilung gelangt, dass bei der Umsetzung der strittigen 2. Änderung Verstöße gegen die\nnunmehr maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG n.F. nicht zu\nerwarten seien und sich deshalb die Frage einer Erteilung eventueller Ausnahmen nach § 43\nAbs. 8 BNatSchG n.F. - entgegen der früheren Einschätzung im Avifauna-Gutachten - nicht\nmehr stellte.\n\n159\n\nDie Antragsgegnerin hat dieser Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise das ihr - bis\nzum Inkraftsetzen des strittigen Bebauungsplans - zur Verfügung stehende\nInformationsmaterial zugrunde gelegt.\n\n160\n\nDie Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche\nnach § 42 BNatSchG, entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und\nBestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.\nDas verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu\nerstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen\nGegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen\nvor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht,\ndie sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die\naktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch\nnicht zu überspannen. Untersuchungen quasi \"ins Blaue hinein\" sind nicht veranlasst. Auch ist\nnicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein\nmögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von\nFauna und Flora darstellen und den \"wahren\" Bestand nie vollständig abbilden können.\nDeshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen\noder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende\nErkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte -\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich\nsteuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche\nBestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen\nErkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit\nerreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden.\n\n161\n\nVgl. zu alledem bezogen auf die Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen\nPlanfeststellung: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\n162\n\nZu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans\nanzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder\nggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen\nkonkret zulässt, die die Verbotstatbestände der Zugriffsverbote erfüllen können. Dies\ngeschieht regelmäßig vielmehr erst im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, in dem - wie\nbereits angesprochen wurde - die Zugriffsverbote greifen und der Zulassung konkreter\nVorhaben entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt kann bei der Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.\n\n163\n\nSoweit in der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG schließlich ausgeführt ist, dass\nauf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei\nvorzunehmender Erfassung des Arteninventars \"allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet\nwerden\" kann, kann dies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die -\nwie in jenem Fall - weiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und\nintensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne\nWeiteres auf eine Bebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen, bei der im\nWesentlichen nur ausgedehnte Ackerflächen überplant werden, in die punktuell eine frühere\nHofstelle mit Garten und einer Obstwiese eingestreut ist, zumal das typische Artenspektrum\nauch einer Obstwiese in Fachkreisen in aller Regel bekannt ist.\n\n164\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten Planungssituation\nnicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer artenschutzrechtlichen\nPrüfung auf die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse namentlich aus Untersuchungen und\nErmittlungen vielfältiger Art gestützt hat und eine zusätzliche aktuelle Bestandsaufnahme\ndurch Begehungen vor Ort aus Anlass der hier anstehenden Planung nicht durchgeführt\nworden ist.\n\n165\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das hier betroffene Plangebiet selbst\nim Wesentlichen aus früher landwirtschaftlich genutzter Ackerfläche besteht, in der sich im\nmittleren südlichen Bereich eine ehemalige Hofstelle (nunmehr Wohngebäude) mit\nangrenzenden Gärten und einer Obstwiese befindet, wie aus der Umschreibung des\nPlangebiets in Abschnitt 1.5.3.1 des Umweltberichts folgt. Als für den Artenschutz\nhervorragender Bereich ist dort die C.bach-Aue betont, die auf Grund der vielfältigen\nBiotopstrukturen einen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellt. Dieser\nBereich ist, wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesen lässt, jedoch deutlich vom\nPlangebiet abgesetzt und von diesem weit überwiegend mehr als 100 m entfernt. Auch das\nNaturschutzgebiet südöstlich des Plangebiets ist von letzterem deutlich abgesetzt und weit\nüberwiegend deutlich mehr als 100 m entfernt.\n\n166\n\nBei diesen Gegebenheiten konnte sich die Antragsgegnerin darauf beschränken, auf das\nihr bereits vorliegende Untersuchungsmaterial zurückzugreifen. Dabei handelte es sich -\nneben der bereits 2006 für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 03.079 durchgeführten\nBiotopkartierung, die auch die nunmehr von der 2. Änderung erfasste Erweiterung um die\nfrühere Hofstelle einbezogen hatte, dem Biotopkataster der LANUV und dem\nFachinformationssystem der LANUV - insbesondere auch um das eigene\nUmweltinformationssystem der Antragsgegnerin, wie aus den Darlegungen im Umweltbericht\nund dem Avifauna-Gutachten folgt. In alle diese Informationen sind, wie aus den dem Senat\nvorliegenden Unterlagen folgt, konkrete Ermittlungen und Beobachtungen vor Ort\neingeflossen, u.a. auch die Brutergebnisse mehrerer geschützter Vogelarten, die in den Jahren\nseit 2001 zwar nicht alle in jedem Jahr, aber doch jeweils zumindest über mehrere Jahre\nhinweg konkret ermittelt wurden. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin namentlich\npotentielle Beeinträchtigungen des Steinkauzes und des Neuntöters mit dem - im\nNachfolgenden noch näher zu erörternden - Avifauna-Ergänzungsgutachten einer konkreten\nartenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Landschaftsökologen nach Maßgabe der\neinschlägigen Regelungen des § 42 BNatSchG n.F. unterziehen lassen.\n\n167\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine spezielle Begehung etwa der nunmehr\nüberplanten früheren Hofstelle oder auch des weiteren Umfelds des Plangebiets aus Anlass\nder hier anstehenden Planung einen substantiellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über\nmögliche Verwirklichungen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen hätte erbringen\nkönnen, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart worden. Hinsichtlich des nach den\nAusführungen im Umweltbericht im Bereich der C.bach-Aue nachgewiesenen\nLaubfroschbestandes, auf den auch der BUND I. in seiner Stellungnahme vom\n7. Dezember 2007 (Bl. 386 der Beiakte Heft 3) ausdrücklich hingewiesen hatte, konnte die\nAntragsgegnerin gemäß den Darlegungen in Abschnitt 1.5.3.2 des Umweltberichts davon\nausgehen, dass diese Aue - ebenso wie die T.-Aue - erhalten bleiben würde und aufgrund des\ngroßen Abstandes der Gewerbe- und Industrieflächen nicht mit erheblichen negativen\nAuswirkungen auf die Fließgewässer und ihre begleitende Flora und Fauna zu rechnen sei.\nSoweit der NABU Stadtverband I. in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2007\n(Bl. 396 der Beiakte Heft 3) unter Bezugnahme auf das Untersuchungsgebiet zur\nVerlängerung der A 445 auf die dortige Nennung mehrerer Fledermausarten hingewiesen\nhatte, ist die Antragsgegnerin dem nach den Darlegungen auf S. 51 der Ratsvorlage\nNr. 1790/07 (Bl. 428 der Beiakte Heft 4) mit dem Hinweis entgegengetreten, der\ndiesbezügliche Untersuchungskorridor ende auf der Westseite der B 63, mithin rd. 300 m\nwestlich des hier in Rede stehenden Plangebiets. Hierzu wurde seitens des Antragstellers im\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Bl. 22 der Akte 7 B 915/08.NE) selbst\nvorgetragen, die Untersuchung zur Planung der A 445 habe keine Aussagen für den hier\nrelevanten Raum östlich der B 63 gemacht. Eine Begehung quasi \"ins Blaue hinein\" konnte\nunter diesen Umständen unterbleiben. Dies gilt auch bezüglich der nach den vorliegenden\nErkenntnissen in den vergangenen Jahren nicht konkret nachgewiesenen Schleiereule.\nSchließlich war eine solche zeit- und kostenaufwändige Begehung auch mit Rücksicht auf den\nbereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier gegebenen Situation\nnicht geboten.\n\n168\n\nDie somit im Hinblick auf die der Antragsgegnerin obliegenden\nErmittlungsanforderungen nicht zu beanstandende Beschränkung der im Avifauna-\nErgänzungsgutachten durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung auf den Steinkauz und\nden Neuntöter ist auch inhaltlich nicht beanstanden.\n\n169\n\nInsoweit ist - namentlich mit Blick auf die fachlichen Einwände in dem seitens des\nAntragstellers vorgelegten Privatgutachten - zunächst klarzustellen, dass die für die\nartenschutzrechtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen (z.B. ob eine\n\"erhebliche Störung\" einer Art vorliegt und ob ihre Population in einem \"günstigen\nErhaltungszustand\" verweilt) ökologische Bewertungen und Einschätzungen erfordert, für die\nnähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Anders als in anderen Bereichen des\nUmweltrechts, wie etwa dem Bundes-Immisionsschutzgesetz mit inzwischen 36\nDurchführungsverordnungen und weiteren Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm), in\ndenen solche Maßstabsetzung in hohem Maß erfolgt ist, hat der Normgeber im Bereich des\nArtenschutzes bislang weder selbst noch durch Einschaltung und Beauftragung fachkundiger\nGremien insoweit auch nur annähernd hinreichende Vorgaben für den Rechtsanwender\naufgestellt. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche\nEinschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte\nErkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Dieser Befund hat\nBedeutung für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch)\nWertungen einschließen, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und\nbei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Es liegt auf der Hand, dass das\nErgebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich\nausfallen kann, je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und\nMaßstäbe angewandt werden. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit\nnicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer\nErkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig\nberatenen Planungsbehörde als \"falsch\" oder \"nicht rechtens\" zu beanstanden. Deren\nAnnahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom\nGericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind\nund nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar\nungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.\n\n170\n\nVgl. zu alledem gleichfalls: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS,\nm.w.N..\n\n171\n\nDiesen Anforderungen werden die artenschutzrechtlichen Prüfungen im Avifauna-\nErgänzungsgutachten hinreichend gerecht.\n\n172\n\nHinsichtlich des Steinkauzes kann unterstellt werden, dass es sich um eine Tierart handelt,\ndie von den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG n.F. in der hier maßgeblichen\nAusgestaltung erfasst ist. Zu dieser Vogelart ist im Avifauna-Ergänzungsgutachten näher\nausgeführt, dass insbesondere die hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verbote der\nerheblichen Störung (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.) und der Beeinträchtigung von\nFortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.)\nnicht greifen, weil keine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population i.S.v. § 42 Abs. 1\nNr. 2 BNatSchG n.F. und auch keine Funktionseinschränkung im räumlichen Zusammenhang\n(§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.) zu erwarten sind. Dies ist im Wesentlichen damit\nbegründet, dass der Steinkauz bis 1975 im Stadtgebiet nur ein spärlicher Brutvogel war,\nnamentlich durch intensive Nisthilfeaktionen des ehrenamtlichen Naturschutzes der Bestand\nim Stadtgebiet 2005 jedoch auf bis 130 Brutpaare gesteigert werden konnte. Dabei seien\naktuell wegen des Mangels an höhlenreichem Alt- und Totholz allerdings nur\nBrutvorkommen in Nisthilfen bekannt, die entsprechend betreut werden müssten. Durch den\nhohen Besatz und die große Akzeptanz der Brutröhren - eine solche befindet sich nach dem\nVortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch auf seinem Grundstück -\nkönne der Bestand des Steinkauzes im Stadtgebiet insgesamt als auf einem hohen Niveau\nstabil angesehen werden. Auch der dauerhafte Wegfall des Eingriffsbereichs - d.h. der\nNisthilfe(n) im Bereich der nunmehr überplanten früheren Hofstelle - führe nicht einer\nEinschränkung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in der\nBetrachtung des räumlichen Zusammenhangs.\n\n173\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf fachkundiger Einschätzung beruhende\nWertung nach den vorstehend dargelegten Maßstäben naturschutzfachlich unvertretbar wäre,\nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil bestätigt der Vortrag des\nAntragstellers in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit dieser Einschätzung. Wenn\nder - vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich so bezeichnete -\n\"Steinkauzpapst\" von I. als \"sparsamer Mensch\" im Hinblick auf die anstehende\nUmsetzung der strittigen Planung die im Bereich der im Plangebiet gelegenen Streuobstwiese\naufgehängten Niströhren entfernt und an anderer Stelle aufgehängt hat, bestätigt dies letztlich,\ndass die Sicherung der lokalen Population und die im räumlichen Zusammenhang gegebene\nökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten nicht davon abhängt, dass die Niströhren\nausgerechnet an dem hier in Rede stehenden Standort im Plangebiet weiterhin vorhanden\nsind. Dies gilt umso mehr, wenn - wie seitens des Antragsteller nicht substantiell in Frage\ngestellt wurde - die Steinkauz-Population im Gebiet der Antragsgegnerin ohnehin vollständig\nvon der Präsentation geeigneter Nisthilfen abhängt.\n\n174\n\nHinsichtlich des Neuntöters kann gleichfalls unterstellt werden, dass es sich um eine\nTierart handelt, die von den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG n.F. erfasst ist. Hierzu ist\nim Avifauna-Ergänzungsgutachten näher ausgeführt, bei einem Vergleich der\nBiotopausstattung des Eingriffsbereichs mit den Lebensraumansprüchen des Neuntöters lasse\nsich feststellen, dass typische, präferierte Habitatstrukturen weder im Eingriffsbereich noch\nim unmittelbaren Umfeld vorkämen. Zwar lasse sich für das Jahr 2001 entweder ein isoliertes\nVorkommen oder die Aufnahme einer Zufallsbeobachtung vermuten, unmittelbare\nAuswirkungen des Bauvorhabens auf einzelne Individuen bzw. die Population des Neuntöters\nkönnten jedoch ausgeschlossen werden. Aus den vorliegenden Erkenntnissen des städtischen\nUmwelt-Informationssystems lasse sich für 2007 ein Vorkommen von max. 20 Brutpaaren\nableiten. Entsprechend den Habitatansprüchen des Neuntöters konzentrierten sich wesentliche\nVorkommen auf heckenreiche Landschaftsbereiche des Stadtgebiets vor allem im Süden und\nSüdosten.\n\n175\n\nAuch insoweit sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf fachkundiger\nEinschätzung beruhende Wertung nach den vorstehend dargelegten Maßstäben\nnaturschutzfachlich unvertretbar wäre, weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n176\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es der im Schriftsatz des Antragstellers vom\n19. Januar 2009 beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen Dr.\nM. zum Vorhandensein streng geschützter Arten im Planbereich nicht bedurfte. Dies folgt\nbereits daraus, dass es nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben nur darauf ankommt,\ninwieweit die Antragsgegnerin bis zum Inkraftsetzen der strittigen 2. Änderung Anlass hatte,\nsich mit potentiellen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote näher zu befassen und\nggf. eine durch die strittige Planung veranlasste konkrete Begehung vor Ort durchzuführen\nbzw. durchführen zu lassen. Diese Frage ist aus den bereits dargelegten Gründen zu\nverneinen. Ergänzend ist anzumerken, dass das Steinkauzvorkommen - wie vorstehend\ndargelegt - einer rechtlich nicht zu beanstandenden artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen\nwurde. Mit einem möglichen Vorhandensein von Fledermäusen hat sich die Antragsgegnerin\naus den gleichfalls bereits dargelegten Gründen hinreichend befasst. Auch für das\nVorhandensein von Schleiereulen lag kein hinreichender Anhalt vor, der zu weiteren\nPrüfungen vor Ort hinreichenden Anlass gegeben hätte. Soweit der Beweisantrag sich auf\nweitere - nicht näher benannte - streng geschützte Arten bezieht, bestand für weitere\nÜberprüfungen durch die Antragsgegnerin, die insoweit in der Tat \"ins Blaue hinein\" hätten\nerfolgen müssen, kein Anlass.\n\n177\n\nC) Der nach alledem in jeder Hinsicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigte strittige\nPlan ist auch nicht mit Blick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7\nBauGB zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange\nhinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ebensowenig ist ihr bei der\nabwägenden Gewichtung der Belange unter- und gegeneinander ein beachtlicher Fehler\nunterlaufen.\n\n178\n\na) Gegenstand der planerischen Abwägung waren hier zunächst die Belange des\nImmissionsschutzes. Die hierzu angestellten Ermittlungen und Bewertungen der\nAntragsgegnerin sind nicht zu beanstanden.\n\n179\n\nWie aus den Darlegungen zu II. 3.) B) c) und d) folgt, hat sich die Antragsgegnerin im\nWesentlichen darauf beschränkt, das Plangebiet im Hinblick auf das seinerzeit verfolgte\nPlankonzept der konkret in Betracht zu ziehenden Investoren einer Feinsteuerung nach\nMaßgabe des Abstandserlasses zu unterziehen. Dass die hierzu angestellten Erwägungen\nletztlich keinen Bedenken unterliegen, wurde bereits dargelegt. Insbesondere konnte die\nAntragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung auch davon ausgehen, dass nach der\ngemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Erlass des Satzungsbeschlusses maßgeblichen Sach-\nund Rechtslage die künftigen Nutzungen im Plangebiet so ausgestaltet werden können, dass\nbei ihrer Zulassung keine immissionsrechtlich beachtlichen Probleme auftreten würden.\n\n180\n\nBestätigt wird dies durch das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den -\nnunmehr nicht mehr zur Realisierung anstehenden - I. Bauabschnitt der Logistik-Zentrale\neingeholte Schallgutachten vom 14. August 2008. Dieses Gutachten kommt unter\nBerücksichtigung der diversen vom Investor selbst vorgesehenen Maßnahmen zur\nReduzierung der Schallemissionen des Gesamtbetriebs (vgl. S. 41 des Schallgutachtens) zu\ndem Ergebnis, dass am Wohnhaus des Antragstellers lediglich Beurteilungspegel von\n44 dB (A) für den Tag bzw. 36 dB (A) in der Nacht (lauteste Nachtstunde gem. TA Lärm)\nerreicht werden (S. 34 des Schallgutachtens). Die für dieses Objekt maßgeblichen\nMischgebietswerte werden damit um 16 dB (A) bzw. 9 dB (A) unterschritten. Bei anderen\nSchutzobjekten im Umfeld des Plangebiets liegen die Unterschreitung zumeist auf einem\nähnlichen Niveau; die geringste Unterschreitung des Nachtwerts beträgt immerhin 5 dB (A).\nAngesichts dessen sind für die gegenüber dem Schallgutachten weitergehenden Ausnutzungen\ndurch die noch in Betracht gezogenen weiteren Bauabschnitte so beachtliche Spielräume\ngegeben, dass für eine völlige Unverträglichkeit der vorgesehenen Ausnutzung mit der\nbetroffenen Nachbarschaft unter Aspekten des Lärmschutzes kein Anhalt vorliegt. Auch\nhinsichtlich des auf der neuen westlichen Erschließungsstraße abzuwickelnden Verkehrs\nhaben sich in dem Schallgutachten keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenzwerte\nder 16. BImSchV ergeben. Die insoweit ermittelten Unterschreitungen bei Realisierung des\nI. Bauabschnitts sind durchweg höher als 10 dB (A) und liegen zumeist sogar bei Werten um\n20 dB (A) (vgl. S. 39 des Schallgutachtens), so dass auch insoweit deutliche Spielräume sogar\nfür eine Vervielfachung der Verkehrsbelastung gegeben sind.\n\n181\n\nAus dem Vorstehenden erhellt zugleich, dass es in der hier gegebenen Situation nicht\nfehlerhaft war, auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens bereits im\nPlanaufstellungsverfahren zu verzichten. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr darauf\nvertrauen, dass die an dem Abstandserlass orientierte Feinsteuerung im Hinblick auf den -\nrelativ - geringen Schutzmaßstab der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung\nals solche bereits hinreichenden Lärmschutz sicherstellte.\n\n182\n\nEbenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, über\ndie Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen hinaus das Plangebiet mit Festsetzungen zur\nEmissionskontingentierung nach der nunmehr einschlägigen DIN 45691 (früher:\nimmissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) zu belegen. Bei der\nEmissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits bestimmte\nbauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m. verbindlich\nvorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der Nachbarschaft sicherzustellen.\nBei einer Emissionskontingentierung bleibt dem jeweiligen Vorhabenträger die Entscheidung\nüberlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert.\n\n183\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62.\n\n184\n\nAnlass zur Festsetzung einer solchen Kontingentierung kann namentlich dann bestehen,\nwenn mit der Ansiedlung verschiedener Betriebe in einem größeren gewerblich nutzbaren\nBereich zu rechnen ist und damit die Gefahr auftreten kann, dass einzelne sich dort\nansiedelnde Betriebe bereits derart stark emittieren, dass weitere Betriebe im Hinblick auf den\nakzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm\n\n185\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66\nNr. 176 - \n\n186\n\ngehindert sind, die Gesamtbelastung an maßgeblichen Immissionspunkten durch ihre\nZusatzbelastung zu erhöhen, und so für ihr Grundstück an sich zulässige Nutzungen gar nicht\nrealisieren können. Um eine solche Fallkonstellation ging es hier jedoch gerade nicht. Die\nAntragsgegnerin ist vielmehr bei ihrem Satzungsbeschluss davon ausgegangen und konnte\nauch davon ausgehen, dass der gesamte westliche Planbereich von einem Investor (U. )\ngenutzt würde und im Übrigen (im Osten) auch nur ein weiterer Investor (Stahlhandel) zur\nAnsiedlung anstand. Die Emissionen dieser Betriebe überlagern sich an den hier in erster\nLinie einschlägigen Immissionspunkten südwestlich bzw. westlich des Plangebiets ersichtlich\nnicht in nennenswerter Weise, da der östliche für den Stahlhandel vorgesehene Planbereich\nvon den genannten Immissionspunkten deutlich mehr als 600 m entfernt ist. Hiernach war es\nersichtlich abwägungsgerecht, von einer \n\n187\n\nEmissionskontingentierung abzusehen.\n\n188\n\nDer Umstand, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass eine Ansiedlung von U.\nausscheidet, steht dem nicht entgegen. Zum Einen können solche erst lange nach Erlass des\nSatzungsbeschlusses eingetretenen Umstände die Abwägung nicht im Nachhinein als\nfehlerhaft qualifizieren. Zum Anderen ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht davon\nauszugehen, dass einzelne Grundeigentümer bei Ansiedlungen nach dem \"Windhundprinzip\"\ngehindert sein könnten, eine an sich zulässige gewerbliche Nutzung auf ihrem Grundstück zu\nrealisieren, weil die Grundflächen des Plangebiets nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im\nEigentum ihrer Wirtschaftsförderungsgesellschaft stehen. Diese wird schon im eigenen\nfinanziellen Interesse bei der Vermarktung der Bauflächen des Plangebiets darauf bedacht\nsein, für alle Bauflächen eine angemessene (gewerbliche) Nutzung sicherzustellen. Ohnehin\nkönnte die Antragsgegnerin - soweit städtebaulich erforderlich - durch eine Planergänzung\nreagieren.\n\n189\n\nSchließlich ist im Hinblick auf den Immissionsschutz noch anzumerken, dass die\nvorgenommenen Gliederungen nach dem Abstandserlass auch sonstigen Immissionen - etwa\ndurch Gerüche, Stäube u.a.m. - Rechnung tragen. Dass die Antragsgegnerin insoweit im\nvorliegenden Fall Anlass zu weiteren Ermittlungen und Prüfungen hatte, ist weder dargetan\nnoch sonst ersichtlich.\n\n190\n\nb) Auch die Ermittlungen und Bewertungen sowie abwägenden Gewichtungen der\nAntragsgegnerin zu den weiter abwägungsrelevanten Aspekten des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege sind nicht zu beanstanden.\n\n191\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin, wie zu II. 3.) B) e) bereits dargelegt wurde, das\nFolgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung\nund Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der\nLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a\nBauGB bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a\nAbs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten. Dies setzt\nzunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher\nermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen Darlegungen in\nAbschnitt 1.5 des Umweltberichts folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene\nDefizite bei der Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der relevanten Aspekte des\nLandschaftsbilds und Naturhaushalts sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (zu den\nspeziellen artenschutzrechtlichen Aspekten vgl. auch die nachfolgenden Darlegungen zu\nc).\n\n192\n\nDer Antragsteller rügt zwar, in der Anmerkung *) (zu Abschnitt 1.5.7.1) des\nUmweltberichts werde ausgeführt, als Bestand gelte der Planungsinhalt des rechtskräftigen\nBebauungsplanes Nr. 03.079 vor seiner 2. Änderung plus der südlichen Erweiterung\n(ehemalige Hofstelle mit großer Obstwiese) minus westlichem Teil (P. Weg, zwischen\nX2. Straße und dem Änderungsbereich). Diese Angabe bezieht sich jedoch nicht auf die\nErfassung des tatsächlich vorgefundenen Bestands in Abschnitt 1.5 des Umweltberichts,\nsondern auf die in Abschnitt 1.6.3 des Umweltberichts mit Übersichtstabellen näher erläuterte\nEingriff-Ausgleichs-Bilanzierung. Diese dient lediglich dazu, unter Berücksichtigung der an\nden tatsächlichen Bestand anknüpfenden planerischen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. hierzu\nAbschnitt 1.6.1 des Umweltberichts) den letztlich nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 BauGB zu\ndeckenden Ausgleichsbedarf zu ermitteln. Für diese Deckung des Ausgleichsbedarfs folgt,\nwie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, aus § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, dass ein\nAusgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits zulässig waren. Bei der\nErmittlung des Ausgleichsbedarfs konnte die Antragsgegnerin mithin in der Tat\nberücksichtigen, dass für die bereits durch die Urfassung des Bebauungsplans Nr. 03.079\nfestgesetzten Bauflächen im Rahmen der 2. Änderung jedenfalls ein Ausgleich nicht mehr zu\nberücksichtigen war, soweit gegenüber der Urfassung keine weiteren erheblichen\nBeeinträchtigungen zu erwarten waren.\n\n193\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei den zur Ermittlung des\nAusgleichsbedarfs vorzunehmenden Bewertungen nach den Darlegungen im Einleitungsteil\n\"Methodik\" des Abschnitts 1.6.3 des Umweltberichts die Bewertungsmethode der Stadt I.\n(Biotoptypenwertliste Stand 1.3.2002) angewandt hat. Zwar trifft es zu, dass im Land NRW\nauch andere, komplexere Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, wie in dem vom\nAntragsteller vorgelegten Privatgutachten (S. 15) ausgeführt wird. Hieraus lässt sich ein\nrechtlich beachtlicher Mangel der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen\njedoch nicht herleiten. Auch insoweit gelten die bereits vorstehend zu den\nartenschutzrechtlichen Prüfungen unter II. 3.) B) e) dargelegten Grundsätze, dass für alle\nEbenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen,\nsich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben.\nDie Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches\nmethodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden,\nunterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist\nallein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze\nnaturschutzfachlich vertretbar sind.\n\n194\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\n195\n\nDementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des\nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist,\nin eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten\nund über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden.\n\n196\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n197\n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein\nhöherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann\nAnlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel\nerweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\n198\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in\nBRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.\n\n199\n\nSubstantielle Anhaltspunkte dafür, dass das hier angewandte Bewertungsverfahren\nungeeignet wäre, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung den Ausgleichsbedarf zu\nermitteln, sind nicht dargetan.\n\n200\n\nSchließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs,\nsoweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern planextern erfolgen\nsoll, nicht hinreichend gesichert wäre. Hierzu wurde in der dem Satzungsbeschluss des Rates\nder Antragsgegnerin zugrunde liegenden 1. Ergänzung zur Vorlage Nr. 1790/07 (Bl. 461 der\nBeiakte Heft 4) ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit ihrer\nWirtschaftsförderungsgesellschaft einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, nach dem diese\nsich verpflichtet, zur Kompensation des Ausgleichsdefizits von ihr zwischenzeitlich\nerworbene Flächen entsprechend dem Umweltbericht (vgl. Abschnitt 1.6.4 \"externe\nKompensation\") zu bepflanzen und dauerhaft für diesen Zweck zu erhalten. Konkrete\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig wären, sind weder dargetan noch sonst\nersichtlich.\n\n201\n\nc) Ergänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden\nerheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der\nvorstehend bereits zu II. 3.) B) e) erörterte Artenschutz gehört. Zu den abwägend zu\nberücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a\nBauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich\nauf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des\nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese\nAnforderungen an die Abwägung stehen neben der bereits erörterten, nicht nach\nAbwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die\nartenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1\nAbs. 3 Satz 1 BauGB und können diese - wie dargelegt - nicht etwa ersetzen.\n\n202\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher\nVerbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist. Ergeben die\nartenschutzrechtlichen Prüfungen wie im vorliegenden Fall, dass bei einer Umsetzung des\nBebauungsplans Verstöße gegen die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotsnormen in\nder maßgeblichen Fassung - hier: § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG - nach den\nvorliegenden, fehlerfrei berücksichtigten Erkenntnissen nicht zu erwarten sind, kann\nregelmäßig auch davon ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen i.S.v. § 1a\nAbs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich der geschützten Arten nicht zu erwarten sind.\n\n203\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihr naturschutzbezogenes\nAusgleichskonzept ausdrücklich auch darauf ausgerichtet hat, mit den vorgesehenen\nMaßnahmen die Biotop- und Strukturvielfalt in an das Plangebiet angrenzenden Bereichen zu\nerhöhen und für den Verlust der Obstwiese im Bereich der früheren Hofstelle als 1:1\nKompensation eine neue Obstwiese anzulegen. Damit werden jedenfalls die planbedingten\nFolgen durch den Verlust ökologisch hochwertiger Bereiche ausgeglichen und insbesondere\nauch verloren gehende Biotopstrukturen, die als Lebensräume für Tiere und Pflanzen\nbedeutsam sind, in vergleichbarer Art wieder geschaffen.\n\n204\n\nd) Abschließend ist anzumerken, dass Anhaltspunkte für weitere eventuelle Mängel bei\nder Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange weder dargetan noch sonst ersichtlich\nsind.\n\n205\n\nIII.\n\n206\n\nErgibt sich nach alledem, dass lediglich die textliche Festsetzung Nr. 4 wegen Fehlens\neiner einschlägigen Rechtsgrundlage ungültig, der strittige Plan im Übrigen aber nicht zu\nbeanstanden ist, führt dieser Mangel lediglich dazu, dass nur die genannte textliche\nFestsetzung für unwirksam zu erklären ist.\n\n207\n\nDie Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt dann nicht zur\nGesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine\nden Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung\nbewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum\nAusdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts\nbeschlossen hätte.\n\n208\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30\nm.w.N..\n\n209\n\nDiese Voraussetzungen sind hier ohne Weiteres zu bejahen. Der strittige Plan kann auch\nohne eine Regelung zur räumlichen Lage von ausnahmsweise zulässigen betriebsbezogenen\nWohnungen die ihm zukommende städtebauliche Ordnungsfunktion erfüllen. Es ist auch\ndavon auszugehen, dass die Antragsgegnerin von der diesbezüglichen Festsetzung Abstand\ngenommen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage\ngibt.\n\n210\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat\nberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur zu einem geringen, den Antragsteller ohnehin\nnicht berührenden Teil unterlegen ist.\n\n211\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n212\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.\n\n213","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/7-d-11-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":41},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/7-d-11-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244111","retrieved":"2026-07-09 02:07:50.895001+00:00"}}