{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.6B105.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"6 B 105/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden \nunter dem 19. März 2007 im Regierungsbezirk N. ausgeschriebenen Beförderungsstellen \nder Besoldungsgruppe A 11 T LBesO/10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der \nBefähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen nicht mit den \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - ausgenommen die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen - werden dem Antragsteller und dem \nAntragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang \nbegründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch, der als Minus in \ndem gestellten Rechtsschutzantrag enthalten ist, glaubhaft gemacht. Die angegriffene \nAuswahlentscheidung ist rechtswidrig.\n\nDie Feststellung des Antragsgegners, wonach sich bei inhaltlicher Auswertung der \nmaßgeblichen dienstlichen Beurteilungen ein beachtlicher Qualifikationsvorsprung der \nBeigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergebe, leidet an Rechtsfehlern.\n\nDabei ist im Ausgangspunkt hervorzuheben, dass dem Dienstherrn bei der inhaltlichen \nAuswertung dienstlicher Beurteilungen, die zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, \nein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat der Auswertung ist deshalb \nnur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und zwar im Wesentlichen darauf, ob der \nDienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden \nTatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat.\n\nHiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Dieser zeichnet sich dadurch aus, \ndass die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen von jeweils verschiedenen Schulleitern \nohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert sind. Die \nFormulierungen hängen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der \nstilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und beziehen sich wegen der unterschiedlichen \nSchwerpunktsetzungen zudem in Teilen auf nicht vergleichbare Sachverhalte. In derartigen \nFällen muss der Dienstherr, der seine Auswahlentscheidung auf eine inhaltliche Auswertung \nder mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen stützt, wenn er den Eindruck der \nWillkür vermeiden will, Unterschiede bei den Einzelfeststellungen benennen können, die \neinen eindeutigen Qualifikationsvorsprung des einen oder des anderen Bewerbers belegen. \nDie Annahme des Antragsgegners, das sei hier der Fall, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen \nund ist auch bei großzügiger Betrachtung nicht begründbar.\n\nDie von dem Antragsgegner aus den Einzelfeststellungen herausgegriffenen Textpassagen \nsind für die Begründung eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen ungeeignet, denn \nsie lassen die notwendige Eindeutigkeit vermissen.\n\nBeispielsweise sieht der Antragsgegner bei der Bewertung der Fachkenntnisse einen \nbeachtlichen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Antragsteller, \ndem \"sehr gute Fachkenntnisse\", die er fortlaufend aktualisiere, und darüber hinaus \"fundierte \nKenntnisse in fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Bereichen\" \nattestiert werden. Der Beigeladene zu 1. verfügt hingegen über \"stets auf aktuellstem Stand \nbefindliche Kenntnisse aus dem Bereich der Fachdidaktik, der Erziehungswissenschaften und \nschulrechtlicher und organisatorischer Art\". Wenn aus diesen Formulierungsunterschieden \nüberhaupt ein Qualifikationsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers abzuleiten wäre, dann zu \nGunsten des Antragstellers. Während diesem sehr gute Fachkenntnisse und fundierte \nKenntnisse in Nebenbereichen bescheinigt werden, fehlen bei dem Beigeladenen jegliche \nAngaben zum Grad seiner Kenntnisse, wobei eine Aussage zu seinen Fachkenntnissen im \nengeren Sinne überhaupt nicht getroffen wird. Lediglich die Aktualität seiner Kenntnisse in \nden Nebenbereichen wird hervorgehoben. Um diese Aktualität der eigenen Kenntnisse, die \nder Antragsgegner als ausschlaggebend für den angenommenen Qualifikationsvorsprung des \nBeigeladenen zu 1. ansieht, bemüht sich auch der Antragsteller in gleicher Weise. Die \nFormulierungen \"stets auf aktuellstem Stand\" und \"fortlaufend aktualisiert\" beschreiben im \nvorliegenden Zusammenhang keinen graduellen Unterschied, sondern dasselbe \nFortbildungsverhalten mit anderen Worten. Soweit der Antragsgegner meint, das in der \nBeurteilung des Antragstellers verwandte Attribut \"fundiert\" bezeichne eine Leistung oder \nBefähigung im unteren Bereich der Bestnote, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der \nWortsinn ist keinesfalls eindeutig. Nach allgemeinem Wortverständnis können \"fundierte \nKenntnisse\" jedenfalls auch vertiefte Kenntnisse auf breiter Grundlage meinen. So gebraucht, \nmacht eine Steigerung des Wortes wie in der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. - \"äußert \nfundierte Fachkenntnisse\" - vernünftigerweise keinen Sinn, sodass ihr Fehlen keine negative \nTendenz anzuzeigen vermag. Die Auffassung des Antragsgegners, dass sehr gute \nFachkenntnisse bei den jeweils erzielten Beurteilungsergebnissen ohnehin selbstverständlich \nseien und ihre Erwähnung in der Beurteilung des Antragstellers daher für die Auswertung der \nEinzelfeststellungen keine besondere Aussagekraft habe, ist im Kontext der Formulierungen \naller drei Beurteilungen nicht nachvollziehbar.\n\nIm Bereich der Bewertungen der Leistungen als Lehrer, sieht der Antragsgegner ebenfalls \ndeutliche Qualifikationsunterschiede zu Gunsten der Beigeladenen dokumentiert. Dabei geht \ner aber schon von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er beispielsweise zusammenfassend \nausführt, bei dem Antragsteller werde die steuernde Funktion hervorgehoben, während den \nBeigeladenen darüber hinaus bescheinigt werde, den Lernprozess gemeinsam mit den \nSchülern zielorientiert zu gestalten. Diese zusammenfassende Wertung verkehrt die \nAusführungen in der Beurteilung des Antragstellers nahezu in ihr Gegenteil. Aus diesen \nAusführungen geht nämlich hervor, dass er zum Beispiel \"sicher in der Steuerung der \nLernprozesse wirkt, ohne den Freiraum der Schüler einzuschränken\", \"die Lernsituation \nmethodisch so anlegt, dass vor allem Selbsttätigkeit und Selbststeuerung der Schüler im \nVordergrund stehen\" und \"im gemeinsamen Gespräch die in den Gruppen gefundenen \nArbeitsschritte in eine stimmige Reihenfolge gebracht und schriftlich verbindlich für das \nweitere Vorgehen festgelegt werden\". Das heißt nichts anderes, als dass auch der \nAntragsteller den Lernprozess gemeinsam mit den Schülern zielorientiert gestaltet.\n\nSchließlich wird dem Antragsteller bei der Bewertung des dienstlichen Verhaltens - wenn \nauch mit nüchternen Worten - attestiert, dass er in höchstem Maße Pflichtbewusstsein, \nZuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit sowie Engagement an den Tag legt und bei \nallen am Schulleben Beteiligten hohe Wertschätzung genießt. Dass diese auch bei den \nBeigeladenen festgestellten Verhaltensweisen in deren Beurteilungen mit Einzelheiten \nangereichert sind, macht für die inhaltliche Wertung keinen fassbaren Unterschied aus.\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Ob - wie der Antragsgegner meint - bei einer \nAuswahlentscheidung nach den von ihm üblicherweise herangezogenen Hilfskriterien des \nDienstalters und der Schwerbehinderung der Antragsteller ebenfalls nicht zum Zuge \ngekommen wäre, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht sicher feststellen. \nInsbesondere fehlt die aktuelle dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin T. -F. , die \nebenfalls die Spitzennote erhalten haben soll und nach Angaben des Antragsgegners dem \nAntragsteller nach dem Dienstalter vorginge. Ohne die Kenntnis dieser Beurteilung kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass sich im Qualifikationsvergleich zwischen der besagten \nMitbewerberin und dem Antragsteller eine inhaltliche Auswertung ihrer Beurteilungen \naufdrängt, diese Auswertung einen relevanten Qualifikationsvorsprung des Antragstellers \nergibt und deshalb im Verhältnis der beiden die Hilfskriterien nicht zur Anwendung \ngelangen.\n\nFür den weitergehenden Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn - hilfsweise unter Vorbehalt des Widerrufs - bis \nzum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/2009 auf eine der unter dem 19. März 2007 im \nRegierungsbezirk N. ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 \nT LBesO/10 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn \ndes Technischen Lehrers an beruflichen Schulen zu befördern, ist im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Eine solche Maßgabe ginge unzulässigerweise über \ndas hinaus, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, das auf die Neubescheidung seines \nBeförderungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu richten sein \nwird, erreichen kann. Dem Rechtsschutzanspruch eines Beamten, der gegen eine \nBeförderungsentscheidung vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist grundsätzlich hinlänglich \nRechnung getragen, wenn die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle bis zur \nNeubescheidung seiner Bewerbung unterbunden wird.\n\nSoweit der am 11. Januar 1946 geborene Antragsteller hilfsweise eine erneute \nEntscheidung des Antragsgegners über sein Beförderungsbegehren noch bis zum Ende des \nersten Schulhalbjahres 2008/2009 begehrt, ist auch dafür kein Rechtsschutzbedürfnis \ndargetan. Dass er mit Ende dieses Schulhalbjahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet \nhat, nach § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO NRW grundsätzlich nicht mehr befördert werden darf, \nmacht aus Rechtsschutzgründen keine erneute Entscheidung des Antragsgegners über sein \nBeförderungsbegehren innerhalb des benannten Zeitraums erforderlich. Nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 LVO NRW können aus zwingenden dienstlichen Gründen \nAusnahmen für Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand \nwegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der obersten Dienstbehörde zugelassen \nwerden. Ein solcher zwingender Grund könnte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes \noder eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegeben sein, wenn sich der Anspruch des \nAntragstellers - was nicht auszuschließen ist - auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im \nZeitpunkt der angefochtenen Auswahlentscheidung und damit vor der Vollendung seines \n63. Lebensjahres auf einen Beförderungsanspruch verdichtet haben sollte.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/6-b-105-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/6-b-105-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:13.057378+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-01-30/6-b-105-09","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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