{"status":"available","doknr":"OLD244113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.5A2239.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"5 A 2239/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Die Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 1. September 2008 wecken keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger am 30. August 2007 vor \ndem Hauptbahnhof N. abgestellte Fahrrad habe andere Verkehrsteilnehmer nicht \nbehindert, ist nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe \nden Begriff des Behinderns im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO verkannt und in die Bewertung \nfalsche Tatsachenannahmen einfließen lassen, trifft nicht zu. Ein Verkehrsteilnehmer \nbehindert einen anderen nur dann, wenn er dessen beabsichtigtes Verkehrsverhalten mit einer \ngewissen Nachhaltigkeit beeinträchtigt oder verhindert. \n\n5\n\nBGH, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 436/86 -, NJW 1987, 913; Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 1 StVO, Rn. 40.\n\n6\n\nDavon kann hier unbeschadet der weiter gehenden Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts schon deshalb keine Rede sein, weil das Fahrrad des Klägers nur ca. 70 \ncm in den 6,25 m breiten Gehweg hineinragte. Die unverstellte Wegbreite von mehr als 5½ m \nbot jedem Fußgänger - auch in der Gruppe, mit Gehhilfe oder mit Gepäck - und jedem \nRollstuhlfahrer genügend Raum, um den fraglichen Bereich zügig und ohne nennenswerte \nAbweichung von der beabsichtigten Wegrichtung zu passieren. Da der Kläger mit seinem \nVerhalten niemanden behindert hat, kommt es nicht darauf an, dass er mit den \nFahrradstellplätzen in der Fahrradstation und am C. Platz noch andere Parkmöglichkeiten \ngehabt hätte. \n\n7\n\nb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe durch das Abstellen des \nFahrrads nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, werden durch das \nZulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. In der vom Beklagten in \nAuftrag gegebenen brandschutztechnischen Stellungnahme der Berufsfeuerwehr N. aus \nApril 2008 heißt es, in Anlehnung an § 23 der Verordnung über den Bau und Betrieb von \nVerkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO - ) ergebe sich das \"Schutzziel, dass die \nBereiche der öffentlichen Verkehrsfläche vor den Ausgängen als Flucht- und Rettungswege \nfreizuhalten sind. In Anwendung auf den Hauptbahnhof würde dieses bedeuten, dass die \nBreite der Ausgänge rechtwinklig zu den Gebäudefronten hindernisfrei gehalten werden \nmüssten.\" Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom \nFahrrad des Klägers belegte Fläche nicht als Teil eines Rettungsweges zu qualifizieren ist, \nweil sie nicht unmittelbar vor dem Hauptausgang des Hauptbahnhofs und auch nicht auf dem \ndirekten Weg aus dem Bahnhofsgebäude liegt. Demgegenüber beruht die in der \nbrandschutztechnischen Stellungnahme gezogene Schlussfolgerung, es sei die volle Breite des \nBahnhofsausgangs \"jeweils rechts und links des Abganges zum Fahrradparkhaus von \nHindernissen freizuhalten\", auf fehlerhaften Vorstellungen von der Breite des \nBahnhofsausgangs. Dessen Breite wird im hier maßgeblichen Bereich in etwa durch die \nFluchtlinie der südlichen Außenwand des Abgangs zur Fahrradstation markiert. Südlich dieser \nFluchtlinie ist die westliche Gebäudefront des Bahnhofs mit einem Glaselement verschlossen, \nvor dem sich zudem eine fest installierte Werbetafel befindet. Dies ist gerichtsbekannt und \nwird im Übrigen durch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 zu den \nGerichtsakten gereichten Fotos (insbesondere Bl. 83 und 84 der Gerichtsakte) dokumentiert. \n\n8\n\nDie brandschutztechnische Stellungnahme der Berufsfeuerwehr N. ist auch aus einem \nweiteren Grunde nicht geeignet, einen Verstoß des Klägers gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 VkVO \nzu belegen. Allerdings trifft die in dieser Vorschrift geregelte Pflicht, die als Rettungswege \ndienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für die \nFeuerwehr ständig freizuhalten, nicht nur - wie der Kläger meint - den \nBrandschutzbeauftragten, sondern jedermann, \n\n9\n\nvgl. zur allgemeineren Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember \n2008, § 5 BauO NRW Rn. 23.\n\n10\n\nDer Brandschutzbeauftragte hat darüber hinaus die besondere Pflicht, für die Einhaltung \ndes § 23 Abs. 3 VkVO (durch Dritte) Sorge zu tragen (§ 24 Abs. 3 VkVO). Damit die \nAllgemeinheit die Freihaltepflicht erkennen und befolgen kann, schreibt § 23 Abs. 3 Satz 2 \nVkVO jedoch vor, dass hierauf dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen ist. Der Beklagte \nhat indes nicht dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass eine entsprechende Beschilderung \nseinerzeit im fraglichen Bereich vorhanden war. Der Senat schließt hieraus, dass der Beklagte \nselbst die Gehwegfläche südlich des Treppenzugangs zur Fahrradstation jedenfalls in der \nVergangenheit nicht als freizuhaltenden Rettungsweg oder Feuerwehreinsatzfläche \nreklamiert, sondern diese Notwendigkeit erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens gesehen hat. Das zeigt sich auch daran, dass der Beklagte den Rettungswegaspekt \nerstmals - nur beiläufig - im Schriftsatz vom 15. Januar 2008 angesprochen hat, nachdem er \ndas Vorgehen seiner Ordnungskräfte bis dahin ausschließlich mit einem Verstoß des Klägers \ngegen § 1 Abs. 2 StVO gerechtfertigt hatte (vgl. Klageerwiderung vom 4. Oktober 2007). Der \nerst mit Schriftsatz vom 30. April 2008 nachhaltig behauptete Verstoß des Klägers gegen § 23 \nAbs. 3 VkVO war damit für die Vornahme der umstrittenen Versetzungsmaßnahme schon \nnicht entscheidungserheblich. \n\n11\n\nAbgesehen von der fehlenden Erkennbarkeit einer etwaigen Freihaltepflicht zeigt der \nBeklagte das Bestehen einer solchen Pflicht nicht überzeugend auf. Hierzu bedürfte es einer \nan den Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz bei Sonderbauten orientierten - \ngegebenenfalls unter Einbeziehung der bauverantwortlichen Deutschen Bahn Station & \nService AG erstellten - Vorlage eines Brandschutzkonzeptes (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13, \n69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, § 9 BauPrüfVO), das die Notwendigkeit zur Freihaltung der \nbesagten Fläche untermauert. Auch dürfte - schon zur Vermeidung widersprüchlicher \nKonzepte - zu klären sein, welche Flucht- und Rettungswegkonzeption bei Errichtung und \nAusbau des Bahnhofs bestand bzw. auf Seiten der Deutschen Bahn AG vorliegt. Aus der \nbrandschutztechnischen Stellungnahme geht hervor, dass der Beklagte dieser Frage bislang \nnicht weiter nachgegangen ist. \n\n12\n\nSollte sich aus den Bestimmungen des Bauordnungsrechts bzw. einer darauf fußenden \nAnordnung in Verbindung mit einem Brandschutzkonzept das verbindliche Erfordernis \nergeben, die in Rede stehende Fläche ständig freizuhalten, müssten entsprechende amtliche \nHinweisschilder aufgestellt werden. Bei deren Auswahl und Gestaltung ist der Beklagte nicht \nauf die nach der Straßenverkehrsordnung möglichen Verkehrszeichen beschränkt. So wird der \nGrundsatz, dass die Straßenverkehrsbehörde den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und \nVerkehrseinrichtungen (im Sinne der Straßenverkehrsordnung) lenken darf (vgl. § 45 Abs. 4 \nSatz 1 Halbsatz 1 StVG), durch § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVG für \"amtlich gekennzeichnete\" \nFeuerwehrzufahrten durchbrochen.\n\n13\n\nVgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. Februar 1992 \n\n14\n\n- 3 Ws [B] 25/92 -, VRS 83, 63.\n\n15\n\nDarüber hinaus erlaubt § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVG, verkehrsregelnde oder \nlenkende Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nStVO) auf andere Weise bekannt zu geben, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und \n-einrichtungen (im Sinne der Straßenverkehrsordnung) nach den gegebenen Umständen nicht \nmöglich ist.\n\n16\n\nVgl. zur Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG: BVerwG, Urteil vom 15. \nApril 1999 - 3 C 25.98 -, DAR 1999, 469.\n\n17\n\nInsoweit könnte erwogen werden, eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift u.a. \ndann anzunehmen, wenn die Straßenverkehrsordnung kein Verkehrszeichen vorsieht, welches \ndas Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Gehwegflächen verbietet, die als Rettungs-, \nFluchtweg oder Feuerwehraufstellfläche freizuhalten sind. \n\n18\n\nVgl. hierzu aber auch KG, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 2 Ss 47/94 - 3 Ws (B) 106/94 -, \nNZV 1994, 407.\n\n19\n\nc) Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen des § 14 \nAbs. 1 OBG NRW auch zu Recht darauf beschränkt, eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit lediglich im Hinblick auf das Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung (§ 1 \nAbs. 2 StVO und § 23 VkVO) näher in Betracht zu ziehen. Nach Lage der Dinge ging von \ndem Fahrrad des Klägers keine konkrete Gefahr für Individualrechtsgüter aus, namentlich \nnicht für Leben und Gesundheit einzelner Personen. Eine polizei- und ordnungsrechtliche \nGefahr für ein Schutzgut besteht dann, wenn eine Schädigung bei ungehindertem \nGeschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Konkret ist eine Gefahr, wenn in dem zu \nbeurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichen sicher \ngerechnet werden kann.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 24 ff.\n\n21\n\nJe gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen \nSchadens ist, um so geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Für \npolizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit \ngenügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch die nur rein \ntheoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892); OVG \nNRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 (356); OVG NRW, \nUrteil vom 3. Juni 1997 \n\n23\n\n- 5 A 4/96 -, juris.\n\n24\n\nDie Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrrad dicht an der \nsüdlichen Seitenwand des Treppenzugangs zur Fahrradstation auf dem Bahnhofsvorplatz \nabgestellt war. Der Kläger hatte den Abstellplatz damit so gewählt, dass eine \nVerletzungsgefahr für Passanten unter normalen Umständen ausgeschlossen war. Davon geht \nauch der Beklagte aus. Er meint aber, bei der Gefahrenbeurteilung müsse auch der Fall in den \nBlick genommen werden, dass eine größere Menschenmenge das Bahnhofsgebäude - etwa \ninfolge einer Bombendrohung oder eines Feuers - panikartig verlässt und dabei auch den Weg \nentlang der südlichen Wand des Zugangs zur Fahrradstation wählt bzw. in diesen Bereich \ndrängt. Dieses hypothetische Szenario ist indes nicht geeignet, eine auf das Fahrrad des \nKlägers zurückzuführende konkrete Gefahr für Leib und Leben zu begründen. Die insoweit zu \ntreffenden vorbeugenden Vorkehrungen sind abschließend in den einschlägigen \nBrandschutzbestimmungen, insbesondere im Bauordnungsrecht geregelt. Dass der Kläger \ngegen eine solche Norm verstoßen hat, ist nicht dargelegt. Insoweit wird auf die \nAusführungen unter 1 b) verwiesen. \n\n25\n\nAuch unabhängig davon würde die Möglichkeit eines Unglücksfalls, der eine rasche \nRäumung des Bahnhofsgebäudes notwendig macht, nicht den Schluss rechtfertigen, dass bei \nEingreifen der Ordnungskräfte des Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein \nSchadenseintritt in überschaubarer Zukunft zu erwarten war. Nach den örtlichen \nGegebenheiten am Bahnhofsvorplatz, die gerichtsbekannt und zudem durch das Karten- und \nFotomaterial in der Gerichtsakte dokumentiert sind, liegen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vor, dass bei einem solchen Ereignis der vom Kläger gewählte \nFahrradabstellplatz auf dem Evakuierungs- bzw. Fluchtweg gelegen oder notwendigen \nZufluchtsraum blockiert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich von den über 30.000 \nPersonen, die nach Angaben des Beklagten das Bahnhofsgebäude täglich aufsuchen bzw. \nverlassen, jeweils nur ein Bruchteil gleichzeitig dort aufhält und der Bahnhof über insgesamt \nvier jeweils schnell erreichbare Ausgänge verfügt. Zudem ist davon auszugehen, dass die \nMenschen, die den Bahnhof im Unglücksfall über den Hauptausgang verlassen, in erster Linie \nden direkten Weg - über die Fläche nördlich des Treppenzugangs zur Fahrradstation - wählen. \nSelbst wenn einige Personen den Fluchtweg südlich des Treppenzugangs zur Fahrradstation \nsuchen würden, böte die dort vorhandene Fläche genügend Ausweichmöglichkeiten vor einem \nFahrrad, das unmittelbar an der Wand des Treppenzugangs steht. \n\n26\n\nd) Die Kritik des Beklagten an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum sog. \nZweckveranlasser geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht eine \nOrdnungspflichtigkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung nur \nhilfsweise in Betracht gezogen - und abgelehnt - hat. In erster Linie hat es tragend darauf \nabgestellt, es sei nicht dargetan, dass der Gehweg seinerzeit durch weitere, neben dem \nFahrrad des Klägers abgestellte Fahrräder verengt worden sei. Damit hat das \nVerwaltungsgericht das Bestehen jeglicher Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW \nverneint und kommt es auf die Frage, ob der Kläger bei Bestehen einer Gefahr (infolge \nweiterer abgestellter Fahrräder) als Zweckveranlasser zu qualifizieren wäre, nicht an. In \ndiesem Zusammenhang sei jedoch angemerkt, dass der Beklagte die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Dokumentation von Gefahrenlagen mit Hilfe von \nDigitalfotos offenbar missversteht. Selbstverständlich - und davon geht auch das \nVerwaltungsgericht aus - sind Fotodokumentationen kein geeignetes Mittel, um eine von \neinem einzelnen Fahrrad oder mehreren ordnungswidrig abgestellten Fahrrädern ausgehende \nGefahr zu beseitigen. Die vom Beklagten kritisierte Passage des angefochtenen Beschlusses \nbesagt lediglich, dass nur solche Fahrräder versetzt werden dürfen, deren Abstellweise die \nGefahrengrenze überschreitet, und es in diesem Fall ratsam und zumutbar ist, für die spätere \nBeweisführung Digitalaufnahmen zu fertigen. \n\n27\n\n2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist \nebenfalls nicht dargetan. \n\n28\n\na) Die in der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage, \"wie eine sachgerechte \nAuslegung des Gefahrenbegriffs im Sinne des § 14 OBG NW bei einem in einem \nhöchstfrequentierten Bereich abgestellten Fahrrad vorzunehmen ist\", war für das \nVerwaltungsgericht schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon \nausgegangen, dass der Fußgängerstrom vom und zum Hauptbahnhof im Wesentlichen auf der \nFläche nördlich des Treppenzugangs zur Fahrradstation verläuft und der vom Kläger gewählte \nStellplatz abseits am Rand einer Fußgängerfläche lag. Abgesehen davon ist der \nGefahrenbegriff im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW und anderer polizei- und \nordnungsrechtlicher Generalklauseln in der Rechtsprechung geklärt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 \n\n30\n\n- 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 (356); OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/97 \n-, juris; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890 (1892). \n\n31\n\nDer zu beurteilende Sachverhalt bietet keinen Anhalt, dass das angestrebte \nBerufungsverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht über den erreichten \nKlärungsstand weitere verallgemeinerungsfähige Aussagen zu § 14 Abs. 1 OBG NRW \nerwarten lässt. \n\n32\n\nb) Die unterbliebene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter indiziert keine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das ergibt sich bereits daraus, dass die \nÜbertragung auf den Einzelrichter selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des \nÜbertragungstatbestandes im (intendierten) Ermessen des Spruchkörpers liegt (\"soll in der \nRegel\"). \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, und \nvom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696.\n\n34\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/5-a-2239-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/5-a-2239-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244113","retrieved":"2026-07-09 02:07:51.086785+00:00"}}