{"status":"available","doknr":"OLD244112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.16A2412.07PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-30","aktenzeichen":"16 A 2412/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Juli 2007 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte die Leiterin der Hochschulbibliothek \nder Fachhochschule Aachen deren Kanzler mit, sie plane, ein Chat-Programm für die \ninterne Kommunikation der Bibliotheksbeschäftigten einzusetzen. Die Nutzung solle \nfreiwillig sein. Mit Schreiben vom 3. November 2006 wandte sich der Kanzler der \nFachhochschule an den Antragsteller und führte aus, im Rahmen der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit übersende er das Schreiben der Bibliotheksleiterin \nmit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Antragsteller antwortete, er bitte das \nMitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom \n27. November 2006 ab. Daraufhin beschloss der Antragsteller die Einleitung eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. \n\n4\n\nDer Chat ist eine textbasierte Kommunikation zwischen zwei oder mehreren \nNutzern nahezu in Echtzeit. Der Beteiligte hat den Einsatz des Chat-Programms - \nderzeit Openfire/Spark - auf das Intranet der Bibliothek beschränkt und keine \nVerbindung zum Internet oder Intranet der Fachhochschule hergestellt. Die \nBeschäftigten in der Bibliothek verteilen sich auf vier Standorte in Aachen sowie die \nBereichsbibliothek in Jülich. Dort steht jeweils nur ein Raum zur Verfügung, in dem \ndie Bücher gelesen und auch alle sonstigen Bibliotheksgeschäfte wie etwa Ausleihe \nund Benutzerberatung einschließlich der anfallenden Telefongespräche abgewickelt \nwerden. Die Nutzung des Chat-Programms steht jedem Bibliotheksbeschäftigten frei. \nDie Bibliotheksbeschäftigten können weiterhin persönlich sowie mittels Telefon und \nE-Mail kommunizieren. Auch wer sich grundsätzlich entschieden hat, das Programm \nzu nutzen, hat jederzeit die Möglichkeit, sich offline zu melden. Zusätzlich wechselt \ndas Programm automatisch von online zu offline, wenn in einer bestimmten Zeit \nkeine Kommunikation stattgefunden hat; die Zeit bis zu diesem Statuswechsel kann \nder Benutzer selbst vorgeben. Es können Textdialoge geführt und Dateien \nübermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit, mit mehreren Beschäftigten \ngleichzeitig zu kommunizieren. Man kann eine Fernwartung zulassen, d. h. den \neigenen Desktop für den Systemadministrator der Bibliothek freischalten, um sich bei \nProblemen helfen zu lassen. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 19. Dezember 2006 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung maßgeblich geltend gemacht: \nDer Einsatz des Chat-Programms sei mitbestimmungspflichtig, weil damit ein neues \nbetriebliches Informations- und Kommunikationsnetz eingeführt, jedenfalls aber das \nvorhandene Kommunikationsnetz wesentlich geändert und ausgeweitet worden \nsei.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat beantragt, \n\n7\n\nfestzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms innerhalb der Bibliothek der \nDienststelle seiner Mitbestimmung unterliegt. \n\n8\n\nWeiterhin der Auffassung, dass der Einsatz des Chat-Programms nicht \nmitbestimmungspflichtig sei, hat der Beteiligte beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 12. Juli 2007 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und im Kern \nausgeführt: Der Beteiligte habe kein Kommunikationsnetz eingeführt, sondern nur das \nvorhandene geändert. Diese Änderung sei aber nicht so wesentlich, dass sie der \nMitbestimmung unterliege. Es sei weder erkennbar noch vom Antragsteller geltend gemacht, \ndass das Chat-Programm wesentliche, belastende Auswirkungen auf die Beschäftigten habe. \nSeine Einführung erweise sich auch nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur \nHebung der Arbeitsleistung. Es gehe allein darum, der Kommunikation mittels E-Mail eine \nweitere, aber einfachere und unkompliziertere Möglichkeit via Chat hinzuzufügen.\n\n11\n\nGegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat \nder Antragsteller am 31. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und bis zur mündlichen Anhörung \nim Wesentlichen wie folgt begründet: Das Inkrafttreten des novellierten \nLandespersonalvertretungsgesetzes Ende 2007 schließe es nicht aus, das vorliegende \nVerfahren noch nach den bis dahin geltenden Regelungen zu entscheiden. Nach altem Recht \nsei die Angelegenheit mitbestimmungspflichtig, weil mit dem Chat ein völlig neues \nKommunikationsmittel, nämlich das Telefonieren in Schriftform eingeführt worden sei. \nDadurch bestünden neue Gefahren für die Mitarbeiter. Die Beschäftigten seien mit einer \nschnelleren und konstant aktiven Kommunikation kumulativ Anforderungen wie beim \nTelefonieren und E-Mail-Schreiben ausgesetzt. Es handle sich überdies um eine auch nach \ndem neuen Personalvertretungsrecht weiterhin mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur \nHebung der Arbeitsleistung sowie zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Mit der via Chat \nbeschleunigten Kommunikation ziele der Beteiligte auf messbare Arbeitszeiteinsparungen. \nDiese Kommunikation mache zudem bestimmte zeitaufwändige Formen wie Meetings \nüberflüssig. Das Chat-Programm sei schließlich dazu bestimmt, das Verhalten oder die \nLeistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Dienstsstellenleiter müsse nicht ausdrücklich \nerklären, das Programm zur Überwachung der Beschäftigten einsetzen zu wollen. Es genüge, \ndass das Programm dazu geeignet sei. Mittels des Chat-Programms könne überprüft werden, \nwelcher Beschäftigte anwesend bzw. an seinem Arbeitsplatz sei. In der mündlichen Anhörung \nhat der Antragsteller zusätzlich geltend gemacht: Mit dem Chat-Programm werde eine \ngrundlegend neue Arbeitsmethode eingeführt.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Juli 2007 abzuändern und \nfestzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms zum Chat der Beschäftigten der \nBibliothek des Beteiligten (einschließlich der Beschäftigten in der Bereichsbibliothek K. ) \ninnerhalb des Intranets der Bibliothek seiner Mitbestimmung unterliegt.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führt \nergänzend aus: Das alte Recht sei ersatzlos weggefallen. Abgesehen davon hätten die \nVoraussetzungen für eine Mitbestimmung nicht vorgelegen. Auch nach heute geltendem \nRecht sei der Einsatz des Chat-Programms nicht mitbestimmungspflichtig. Das Programm sei \nweder so fordernd wie der E-Mail-Verkehr noch bestehe ein Antwortzwang wie beim \nTelefon. Das Programm erlaube auch keine Rückschlüsse auf die Anwesenheit der \nBeschäftigten. Der Chat helfe, die Lärmbelästigung im Lesesaal der Bibliothek zu reduzieren, \nweil Telefongespräche eingespart würden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beteiligten (Beiakte Heft 1) \nBezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers zu Recht abgelehnt. \n\n20\n\nDer vom Antragsteller lediglich zur Klarstellung seines Begehrens neu gefasste Antrag ist \nzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Chat-Programm bereits in der Bibliothek \neingesetzt wird. Diese Maßnahme des Beteiligten könnte ohne Weiteres technisch rückgängig \ngemacht werden, sodass sich das Mitbestimmungsverfahren mit dem Beginn ihrer Umsetzung \nnicht erledigt hat. \n\n21\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zwischen dem Antragsteller und dem \nBeteiligten umstrittene Maßnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung. \n\n22\n\nMangels einer anderslautenden Übergangsregelung ist das \nLandespersonalvertretungsgesetz in der Fassung anwendbar, die es durch Art. I des am \n17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts \nund schulrechtlicher Vorschriften (GV. NRW S. 394) gefunden hat. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 16 A 780/07.PVL -.\n\n24\n\nAusgehend hiervon kann dahinstehen, ob die streitige Maßnahme sich als Einführung \noder wesentliche Änderung eines betrieblichen Informations- und Kommunikationsnetzes \ndarstellt. Denn mit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes ist das \ndiesbezügliche, bislang in § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG a. F. geregelte Mitbestimmungsrecht \nersatzlos weggefallen. \n\n25\n\nEin Recht zur Mitbestimmung ergibt sich weiterhin nicht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG \n(vormals § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG a. F.), wonach der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Maßnahmen zur Hebung der \nArbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs mitzubestimmen hat. \n\n26\n\nDer Einsatz des Chat-Programms in der vom Beteiligten geübten Weise stellt zunächst \nkeine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne der ersten Alternative des § 72 \nAbs. 3 Nr. 3 LPVG dar. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, die \ndarauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder \nquantitativ zu fördern, d. h. die Güte oder die Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. \nDabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des \nArbeitsertrags anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der \nbetroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese kann in \ngesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen \nBelastung bestehen. Der Zweck der Mitbestimmung besteht darin, die betroffenen \nBeschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Auf eine \nHebung der Arbeitsleistung angelegt sind zunächst alle Maßnahmen, die unmittelbar darauf \nabzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche \nMaßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, \ndas Arbeitsergebnis zu erhöhen. Letzteres ist anzunehmen, wenn bestimmte Tätigkeiten in \nunverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer \nZahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. \nAn der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u. a. dann, wenn eine Kompensation an \nanderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer \nTätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird.\n\n27\n\nVgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004 - 6 P 3.04 -, juris \nRdnr. 38 \n(= PersR 2004, 437), sowie OVG NRW, Beschuss vom 30. Januar 2003 - 1 A 5765/00.PVL -, \njuris Rdnr. 3 (= PersR 2003, 244) - jeweils m. w. N. \n\n28\n\nDie Mitbestimmungspflichtigkeit lässt sich - anders als vom Antragsteller in der \nmündlichen Anhörung geltend gemacht - nicht damit begründen, dass die das Chat-\nProgramm nicht nutzenden Beschäftigten zunehmendem Druck ausgesetzt seien, \ndoch davon Gebrauch zu machen, wenn immer mehr andere Beschäftigte via Chat \nkommunizierten. In Bezug auf die nicht nutzenden Beschäftigten fehlt es schon an \neiner Maßnahme, die der Mitbestimmungspflicht unterliegen könnte. Sie müssen ihr \nVerhalten nicht ändern und können die Teilnahme am Chat-Programm ohne Angabe \nvon Gründen ablehnen. Der Beteiligte hat eine eigenverantwortliche \nArbeitsgestaltung ausdrücklich zugestanden.\n\n29\n\nEine Mitbestimmungspflicht ergibt sich aber auch nicht für diejenigen \nBeschäftigten, die freiwillig am Chat teilnehmen. Allerdings lässt nicht schon die \nFreiwilligkeit eine etwaige Mitbestimmungspflichtigkeit entfallen. Die Beteiligung des \nPersonalrats soll auch diejenigen Beschäftigten schützen, die den Schutz nicht \nausdrücklich beanspruchen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme \nscheitert aber entweder daran, dass sich zwar die Qualität des Arbeitsergebnisses \nverbessert, insoweit aber die Arbeitsleistung nicht gehoben wird. Das gilt für den \nChat zu zweit (als Ersatz für ein Telefongespräch oder eine E-Mail sowie zum \nZwecke der Fernwartung). Oder die Mitbestimmungspflichtigkeit ist zu verneinen, \nweil zwar die geistig-psychische Belastung der Bibliotheksbeschäftigten wächst, der \nBeteiligte jedoch die Maßnahme nicht mit der Zielrichtung vorgenommen hat, die \nArbeitsleistung der Beschäftigten zu verdichten, und diese Folge auch nicht \nunausweichlich eintritt. Das gilt für den Chat mit mehreren (als Ersatz für \nherkömmliche Besprechungen). \n\n30\n\nBleibt es bei einem Chat zwischen nur zwei Beschäftigten oder wird das \nProgramm zur Fernwartung genutzt, fehlt es schon an einer Hebung der \nArbeitsleistung. Die Zeitersparnis, wenn eine Datei per Chat nahezu in Echtzeit und \nnicht mittels E-Mail übermittelt wird, ist kaum nennenswert. Eine Hebung der \nArbeitsleistung tritt ferner nicht ein, wenn der Chat als Ersatz für ein Telefongespräch \noder eine E-Mail sowie zum Zwecke der Fernwartung genutzt wird. Zwar verbessert \nsich die Qualität des Arbeitsergebnisses unter dem Blickwinkel, dass weniger \nGespräche in der Bibliothek anfallen. Dadurch können die Bibliotheksbenutzer \nungestörter und mit mehr Ruhe lesen. Chatten zwei Beschäftigte anstatt zu \ntelefonieren oder mittels E-Mail zu kommunizieren, führt dies aber (noch) nicht zu \neiner vermehrten geistig-psychischen Belastung. Eine solche ist (erst) zu \nverzeichnen, wenn mehrere Beschäftigte miteinander chatten, statt zu einer \nBesprechung zusammenzukommen. Da beim Chat Schriftlichkeit und Mündlichkeit \nvermischt werden, handelt es sich letztlich um ein schriftliches („getipptes\") \nGespräch. In chatbasierten Kommunikationssituationen ist die Koordination deshalb \ninsgesamt aufwändiger als bei herkömmlichen gemeinsamen Besprechungen. Durch \nden Austausch nahezu in Echtzeit kann eine gleichermaßen lebhafte Diskussion \nentstehen, wie sie in gemeinsamen Besprechungen möglich ist. Dabei wirkt sich \nallerdings der Zwang zur Textform leicht zeitverzögernd aus, verhindert unter \nUmständen spontane Äußerungen und beschränkt die kommunikativen \nAusdrucksformen, wenn auch die korrekte Schreib- und Ausdrucksweise einen \ngeringeren Stellenwert hat. Auch die Koordination des Gesprächsverlaufs ist in \neinem Chat erschwert. Non- oder paraverbale Kommunikationsanteile wie \nBlickkontakt, Körpersprache oder Wortmeldungen, die in Präsenzsituationen als \nKoordinationsmittel dienen, sowie die Gesamtheit spezifischer sprachlicher \nEigenschaften wie Akzent, Intonation, Quantität und (Sprech-)Pausen haben im Chat \nkeine Entsprechung. Im Chat können Gesprächsbeiträge simultan produziert und \nverschickt werden. Die Beitragsproduktion ist für die anderen Chat-Teilnehmer \nunsichtbar. Die Gesprächsbeiträge werden durch das Chat-Programm nur in \nchronologischer Reihenfolge ausgegeben. Es ergeben sich spezifische \nKommunikationsprobleme wie die mangelhafte Koordination von aufeinander \nbezogenen Gesprächsbeiträgen, die Verschränkung, Fragmentierung und \nÜberschneidung von Äußerungen und wechselseitigen Bezugnahmen im Chat-\nDisplay sowie die gegenseitige Störung mehrerer paralleler Gesprächsstränge. Hinzu \nkommt, dass die Beiträge im Chat unter Zeitdruck verfasst werden: Bei Eintreffen \nneuer Beiträge werden ältere Äußerungen nach oben bzw. unten verschoben. Die \nReaktion auf einen Beitrag muss also erfolgen, bevor dieser aus dem Blickfeld des \naktuellen Chat-Fensters verschwunden ist. Hinzu kommt, dass der Zwang zur Kürze \nund die fehlenden gestischen und mimischen Informationen in neue Ausdruckformen \nmünden: Zeichenkombinationen und Abkürzungen ersetzen umfangreichere \nAusführungen oder körpersprachliche Signale. Emoticons oder in Sternchen \neingebundene Kommentare werden eingesetzt, um Emotionen und Stimmungen des \nSprechenden zu untermalen. \n\n31\n\nDer Einsatz des Chat-Programms für Besprechungen der \nBibliotheksbeschäftigten führt zu einer Leistungsverdichtung, weil dieselbe \nArbeitsmenge in kürzerer Zeit erledigt werden kann. Das ist schon deshalb der Fall, \nda bei einer Besprechung via Chat für die Beschäftigten keine Wege mehr zum \nBesprechungsraum hin und zurück anfallen. Sie bleiben an ihrem Arbeitsplatz sitzen. \nDie dadurch eingesparte Zeit könnte auf weitere Arbeit verwendet werden. \n\n32\n\nAuf eine Zuweisung zusätzlicher Aufgaben ist der Beteiligte aber weder aus noch \nwäre die Hebung der Arbeitsleistung eine unausweichliche Folge, wenn Konferenzen \nvia Chat abgewickelt werden. Der Beteiligte hat keine zusätzliche Arbeit vorgesehen, \ndie die Beschäftigten in der eingesparten Zeit erledigen sollen. Es ist auch nicht \nvorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Bibliotheksbeschäftigten mit der \nbisherigen Arbeitsmenge überlastet sind und gerade der Einsatz des Chat-\nProgramms sie in die Lage versetzen soll, ihr Arbeitspensum innerhalb der regulären \nArbeitszeit zu schaffen. Den Beschäftigten steht im Gegenteil ein großer \nGestaltungsspielraum zur Verfügung, der bei einer Chat-Konferenz möglichen \nvermehrten geistig-psychischen Belastung entgegen zu wirken. So können Chat-\nKonferenzen jederzeit ohne nennenswerte Rüstzeiten einberufen werden und bieten \nsich damit bereits für einzelne oder für sich genommen geringfügige \nBesprechungspunkte an. Auf diese Weise käme es zu kurzen Konferenzzeiten, die \ndie Konzentration sogar weniger beanspruchen können als eine Konferenz \nherkömmlicher Art, die üblicherweise erst dann angesetzt wird, wenn sich der \nWegeaufwand für mehrere Tagesordnungspunkte rechnet.\n\n33\n\nDer Einsatz des Chat-Programms ist ferner keine Maßnahme zur Erleichterung des \nArbeitsablaufs im Sinne der zweiten Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG. Unter \nArbeitsablauf ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Aufeinanderfolge von \nArbeitsvorgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Eine \nErleichterung des Arbeitsablaufs ist beabsichtigt, wenn dieser unter Senkung der körperlichen \nund/oder geistigen Inanspruchnahme flüssiger und einfacher gestaltet werden soll. Der \nMaßnahme muss mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 \n- 1 A 3279/00.PVL -, juris Rdnr. 17 ff. (= PersR 2002, 406), und vom 10. Februar 1999 - 1 A \n411/97.PVL -, juris Rdnr. 21 (= PersR 1999, 314); Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober \n2008, § 72 Rdnr. 450.\n\n35\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, bezweckt die \nEinführung des Chat-Programms keine Art oder Maß der Beanspruchung der Beschäftigten \nmindernde Veränderung im Arbeitsablauf. Im Gegenteil kann es im Rahmen von \nBesprechungen sogar zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung der Beschäftigten \nkommen. Der Maßnahme kommt zudem nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Arbeit in der \nBibliothek der Fachhochschule wird nicht von einem hohen Kommunikationsanteil der \nBeschäftigten untereinander geprägt. Diese können die nötige Kommunikation im Übrigen \nauch ohne das Chat-Programm auf schnelle Art und Weise mittels Telefon oder E-Mail \nerledigen. Noch weitaus weniger wird die Arbeit von Konferenzen der \nBibliotheksbeschäftigten bestimmt.\n\n36\n\nDarüber hinaus scheidet auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \naus. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei Einführung und \nAnwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die \nLeistung der Beschäftigten zu überwachen. Es kann offen bleiben, ob schon diejenigen \ntechnischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die ihrer \nKonstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach unmittelbar eine Überwachung von \nVerhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen, ohne dass der Dienststellenleiter bei \nihrer Einführung und Anwendung - subjektiv - die Absicht haben müsste, sie zu diesem \nZweck einzusetzen. \n\n37\n\nVgl. zum BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 -, juris \nRdnr. 4 m. w. N.; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 75 \nRdnr. 542; zum LPVG siehe: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 72 Rdnr. 403, \n412.\n\n38\n\nDas Chat-Programm ist bereits objektiv nicht geeignet, Aussagen über das Verhalten oder \ndie Leistung der Beschäftigten zu liefern. Anders als der Antragsteller meint, ermöglicht es \nkeine Überwachung der Beschäftigten im Sinne einer Anwesenheitskontrolle. Es ist kein \nverlässlicher Rückschluss darauf möglich, ob sich ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz \naufhält oder nicht. Zwar wird auf dem Bildschirm - auch des zum Chat angemeldeten \nSystemadministrators der Bibliothek - angezeigt, welcher der in einer Kontaktliste geführten \nBenutzer gerade „online\" ist. Feststellbar wäre damit aber lediglich die aktuell bestehende \ngrundsätzliche Gesprächsbereitschaft eines Teilnehmers, nicht hingegen seine An- oder \nAbwesenheit am Arbeitsplatz. Denn auch ein als „offline\", d. h. als aktuell nicht \ngesprächsbereit verzeichneter Teilnehmer kann an seinem Arbeitsplatz anwesend sein, \nwährend umgekehrt ein Beschäftigter, der „online\" ist, seinen Arbeitsplatz (vorübergehend) \nverlassen haben kann. Es besteht auch nicht der vom Antragsteller behauptete Antwortzwang. \nJedem grundsätzlich gesprächsbereiten Teilnehmer steht es wie beim Telefonieren und bei \neiner Kommunikation mittels E-Mail frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er auf eine Anfrage \nreagiert. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Eignung zur Verhaltens- oder \nLeistungsüberwachung hat weder der Antragsteller dargetan noch sind solche ersichtlich. \n\n39\n\nSchließlich hat der Beteiligte keine grundlegend neue Arbeitsmethode i.S.v. § 72 Abs. 3 \nNr. 2 LPVG eingeführt.\n\n40\n\nMit dem Begriff der Arbeitsmethode bezeichnet die Vorschrift die Konzeption, welche \nhinter dem in mehr oder weniger viele einzelne, unselbständige Arbeitsvorgänge gegliederten \nArbeitsablauf steht, d. h. die Festlegung, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen \nArbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der Dienststelle gestellte Aufgabe erfüllt \nwerden soll. Die Arbeitsmethode erweist sich als das auf der Grundlage der personellen, \nräumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der \nDienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der \ngestellten Aufgabe geleistet werden muss. Damit bildet sie das Leitbild für die Organisation \nund die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs, indem sie einen methodisch geordneten \nBezug zwischen der zu erfüllenden Aufgabe einerseits und den zu ihrer Erfüllung \nbereitstehenden oder benötigten Personen, Geräten und Sachmitteln andererseits herstellt, \nwelcher sodann in konkret personenbezogene Arbeitsaufträge und sachbezogene \nArbeitsvorgänge umzusetzen ist. Unter den Begriff der Arbeitsmethode fallen danach die \nRegeln, welche die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem \nbestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an \ndem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. \n\n41\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 72 Rdnr. 422 m. w. N.\n\n42\n\nDanach gehört es zu den Arbeitsmethoden der Bibliothek der Fachhochschule, dass die \nBeschäftigten miteinander kommunizieren, um etwa den Abstimmungsbedarf zu erfüllen, der \ndurch die Verteilung der Bibliothek auf mehrere Standorte entsteht. Zur Kommunikation \nselbst hat der Beteiligte jedoch keine weiteren Regeln aufgestellt. Es sind keine \nBestimmungen vorgetragen oder sonst ersichtlich, in welchen Fällen sich die \nBibliotheksbeschäftigten mittels Telefon oder E-Mail austauschen oder sich mit anderen \nBeschäftigten in einer Besprechung verständigen müssen. Vielmehr können sie für die zu \nleistende Kommunikation frei wählen, ob sie persönliche Gespräche führen, sich in \nBesprechungen treffen, das Telefon benutzen oder E-Mails wechseln. Vor diesem \nHintergrund wird keine neue Arbeitsmethode eingeführt, wenn der Beteiligte lediglich die \nMöglichkeiten der Beschäftigten erweitert, d. h. ihnen weiterhin die herkömmliche \nBesprechung, das Telefongespräch sowie den E-Mail-Verkehr anbietet und nur als zusätzliche \ntechnische Option ein Chat-Programm zur Verfügung stellt. An der Konzeption, die Arbeit \ndurch die Methode der Kommunikation zu erledigen, ändert sich nichts.\n\n43\n\nOb der zusätzliche Kommunikationsweg via Chat die bisherige Kommunikation in der \nBibliothek wesentlich verändert, kann offen bleiben. Eine wesentliche Änderung der \nArbeitsmethode unterliegt seit der Novelle 2007 nicht mehr der Mitbestimmung.\n\n44\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n45\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/16-a-2412-07-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-30/16-a-2412-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244112","retrieved":"2026-07-09 02:07:51.007867+00:00"}}