{"status":"available","doknr":"OLD244150","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0129.14A2216.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-29","aktenzeichen":"14 A 2216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verfahren in erster \nInstanz nicht eingestellt wurde.\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/7 und die \nBeklagte zu 4/7; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und \nder Beklagte zu 2/3.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung auf \n13.176,00 EUR und für den Zeitraum danach auf 4.066,69 EUR festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Spielautomaten mit \nund ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.\n\n4\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 12. April 2005 zog die Beklagte die \nKlägerin für die Zeit von April bis Dezember 2005 für acht Geräte mit \nGewinnmöglichkeit und zehn Spielautomaten zu einer Vergnügungssteuer in Höhe \nvon insgesamt 16.776,00 EUR heran. Die Steuererhebung erfolgte aufgrund der \nVergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002, die für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 183,00 \nEUR monatlich und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 40,00 EUR monatlich \nfestlegte. \n\n5\n\nNach Zurückweisung des gegen den Bescheid vom 12. April 2005 gerichteten \nWiderspruchs hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n6\n\nWährend des Klageverfahrens wurde die Vergnügungssteuersatzung durch \nSatzung vom 14. Dezember 2005 geändert. Nach der Neuregelung richtet sich die \nSteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nEinspielergebnis. Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Die \nNeuregelung trat rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 in Kraft.\n\n7\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die rückwirkende Veranlagung durch die \nVergnügungssteuersatzung 2005 verstoße gegen den Vertrauensschutz. Sie sei \nnicht auf den Endverbraucher abwälzbar, bilde eine unzulässige Umsatzsteuer und \nerscheine willkürlich. Sie entfalte eine erdrosselnde Wirkung und führe durch die \nunterschiedlichen Steuersätze bei der rückwirkenden Veranlagung zu einer \nUngleichbehandlung.\n\n8\n\nDie Klägerin hat die Klage bezüglich Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit \nzurückgenommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. April 2005 sowie deren \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 2005 insoweit aufzuheben, als die Veranlagung \nApparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen betrifft.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nSie hat im Wesentlichen auf die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung \nverwiesen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen den \nVergnügungssteuerbescheid vom 12. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 29. April 2005 aufgehoben. Das Gericht hat ausgeführt, die \nVergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 bilde keine wirksame \nRechtsgrundlage für die noch strittige Heranziehung, da der in der Satzung \nverwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer rechtsunwirksam sei. \nEs müsse davon ausgegangen werden, dass die Schwankungsbreite der \nEinspielergebnisse von Gewinnspielautomaten so groß sei, dass der durch den \nCharakter der Aufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab \nund Vergnügungsaufwand nicht mehr als gewahrt angesehen werden könne. Auch \ndie Neuregelung in der Satzung vom 14. Dezember 2005 sei unwirksam, weil mit der \nDefinition des Einspielergebnisses nicht hinreichend bestimmt werde, nach welchen \nPositionen die Steuer bemessen werden solle.\n\n15\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und \nzur Begründung geltend gemacht, am 10. Mai 2006 sei eine Neufassung der \nVergnügungssteuersatzung beschlossen worden. In § 8 Abs. 1 der Neufassung sei \ndas Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer nun \nzutreffend und hinreichend bestimmt definiert worden. Diese Satzungsänderung sei \nrückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt worden. \n\n16\n\nDurch eine weitere Satzungsänderung vom 7. März 2007 wurde die Festsetzung \nund Fälligkeit der Vergnügungssteuer ebenfalls durch eine rückwirkend zum 1. \nJanuar 2003 in Kraft getretene Bestimmung neu geregelt.\n\n17\n\nDurch Beschluss vom 14. August 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen, \nweil im Hinblick auf die Neuregelung in der Vergnügungssteuersatzung ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.\n\n18\n\nDie Beklagte trägt vor: Die von dem Verwaltungsgericht in diesem und in anderen \nVerfahren bemängelten Vorschriften seien durch die Satzungsänderungen geheilt \nworden. Die Klägerin sei aufgefordert worden, die Einspielergebnisse sowie die \nZählwerkausdrucke vorzulegen. Dieser Bitte sei sie nicht in einem ausreichenden \nUmfang nachgekommen. Aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben sei die \nVergnügungssteuer neu berechnet und im Übrigen, soweit Einspielergebnisse nicht \nangegeben worden seien, geschätzt worden. Danach habe sich für den Zeitraum von \nApril bis Dezember 2005 eine Vergnügungssteuerforderung in Höhe von 4.066,69 \nEUR ergeben. Bezüglich des darüber hinaus gehenden Betrages werde die \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2006 zu ändern und \ndie Klage abzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen bzw. erledigt ist.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie macht geltend, die prozentuale Festsetzung der Vergnügungssteuer verstoße \ngegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und gegen Art. 3 Abs. 3 der \nRichtlinie 92/12/EWG. Es handele sich im Sinne der zuletzt genannten Richtlinie um \neine umsatzbezogene Steuer, die unzulässig sei. Der Begriff \"umsatzbezogene \nSteuer\" sei eindeutig und könne nicht in den Begriff \"Charakter einer Umsatzsteuer\" \numgedeutet werden. Ein Verstoß gegen die beiden genannten Richtlinien liege auch \nvor, weil die Steuer nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden könne. Durch die \nBeschränkungen der Spielverordnung bestehe eine Preisbindung, so dass die Steuer \nnicht auf Überwälzung angelegt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner \nEntscheidung vom 20. April 2004 \"Ökosteuer\"-Urteil, ausgeführt, dass der \nÜberwälzungsmöglichkeit genüge getan sei, wenn der zunächst belastete \ngewerbliche Verbraucher nicht gehindert sei, die Verbrauchsteuerbelastung in den \nPreis für das hergestellte Produkt einzustellen. Dies sei bei dem Glücksspiel gerade \nnicht der Fall.\n\n24\n\nDie Vergnügungssteuersatzung besteuere auch in unzulässiger Weise das \nHalten der Geräte. An keiner Stelle der Satzung sei zu erkennen, dass der Spielgast \nsteuerpflichtig gemacht worden sei. Es handele sich um eine verfassungswidrige \nUnternehmersteuer, die auch aus Traditionsgründen nicht mehr unter Bezugnahme \nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1962 gehalten \nwerden könne.\n\n25\n\nDie Steuer entfalte erdrosselnde Wirkung. Sie - die Klägerin - sei nicht in der \nLage, die erforderlichen Zahlen zur Darlegung der Erdrosselungswirkung der Steuer \nzu ermitteln. Die Beklagte habe hinsichtlich der Einnahmen der im Satzungsbereich \naufgestellten Geldspielgeräte keine Angaben gemacht.\n\n26\n\nEs sei eine höchstrichterliche Klärung erforderlich, ob die nationalen Gerichte \nverpflichtet seien, sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \nanzupassen und europäische Richtlinien zur Anwendung zu bringen. Zumindest sei \nabzuklären, ob eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen müsse.\n\n27\n\nIm Hinblick auf die Reduzierung der Vergnügungssteuer durch Bescheid vom \n16. Oktober werde die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n28\n\nDen Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu einer Entscheidung durch \nBeschluss nach § 130 a VwGO Stellung zu nehmen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nSoweit das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, \nwar es einzustellen.\n\n31\n\nDer Senat kann über die Berufung im Übrigen durch Beschluss gemäß § 130 a \nVwGO entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Zur Möglichkeit der Entscheidung durch \nBeschluss sind die Parteien gehört worden.\n\n32\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n33\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. April 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 29. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 16. Oktober 2008 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 8 der \nVergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 in den Änderungsfassungen \nvom 10. Mai 2006 und 7. März 2007. Danach beträgt die Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte bei einer Aufstellung in Spielhallen 10 v. H. des Einspielergebnisses. \nNach § 13 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung in der Änderungsfassung vom 7. \nMärz 2007 ist von den Steuerschuldnern bei noch nicht bestandskräftig \nabgeschlossenen Verfahren für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 \neine Berechnung der Steuer auf einem gesonderten amtlich vorgeschriebenen \nVordruck bis 31. Mai 2007 abzugeben und die errechnete Steuer bis zu diesem Tag \nan die Stadt X. zu entrichten. Diese Steuerberechnung soll eine Berechnung der \nSteuer sowohl nach den bisher geltenden Satzungsregelungen (Stückzahlmaßstab) \nals auch der nach dieser Zeit in Kraft getretenen Regelungen (Einspielergebnis) \nenthalten. Der Steuerschuldner hat der Berechnung der von ihm zu entrichtenden \nSteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit den jeweils günstigeren Steuerbetrag je \nSpielgerät und je Monat zu Grunde zu legen.\n\n35\n\nDiese Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie sind mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. Danach haben die \nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot der \nGleichartigkeit der Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet \nnicht, dass sie nun keine der traditionellen Steuern im oben genannten Sinne wäre \nmit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht zu \nziehen ist. \n\n36\n\nvgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, NWVBl. \n2007, 351, m. w. N.\n\n37\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur \nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. \nAuch dies hat der Senat in dem genannten Urteil vom 6. März 2007 unter Hinweis \nauf weitere Rechtsprechung näher ausgeführt.\n\n38\n\nDer von der Klägerin behauptete Verstoß der Steuererhebung gegen Art. 3 Abs. \n3 der Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) ist nicht gegeben. Danach \nkönnen die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren \n(Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern \nim Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt \nverbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist \nden Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, \nauch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern \nes sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die Klägerin meint, dass der \nBegriff \"Charakter von Umsatzsteuer\" in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 anders zu \ninterpretieren ist, als der Begriff \"umsatzbezogene Steuern\" in Art. 3 der \nVerbrauchsteuerrichtlinie. Dieser Auffassung, die sich auf den Unterschied im \nWortlaut stützt, vermag der Senat nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist auf \ndie Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C \n437/907 - hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der \nösterreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des \nGeneralanwalts, Ziff. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen \nallgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne \ndes Art. 33 der 6. Richtlinie subsummiert werden kann. Zur Vereinbarkeit der \nGetränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. \n52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der \nersten Frage (Vereinbarkeit der Art. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht \nden Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten \nBestimmung vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat entsprechend \nentschieden.\n\n39\n\nDie Höhe der Steuer für Geldspielgeräte von 10 v. H. des Einspielergebnisses \nverstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine \nSteuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die \nbetroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen \nwirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise \nzur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dass dies in dem Satzungsgebiet \nnicht mehr möglich wäre, wird von der Klägerin lediglich unsubstanziiert behauptet. \nDie Höhe des Steuersatzes liegt im Rahmen des Üblichen. Ein Anhalt dafür, dass in \nder Stadt X. besondere Umstände gegeben sind, die bei diesem Steuersatz es \nunmöglich machen, den Beruf des Automatenaufstellers auszuüben, ist nicht \nersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Betrieb eingestellt hat, besagt \nnichts für die Annahme einer unzulässigen Erdrosselungswirkung der Steuer.\n\n40\n\nEs ist auch nicht anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer nicht als \nAufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Insoweit genügt die \nMöglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der \nSteuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten \neinsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er \nden von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der \nKonzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem \nSteuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine \nÜberwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, \nauch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. \n2004, 705, 708.\n\n42\n\nDie Überwälzung ist auch nicht ausgeschlossen, weil - wie die Klägerin geltend \nmacht - sie gehindert sei, die Steuerbelastung in den Preis einzustellen. Das \nBundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 20. April 2004 \nallerdings auch ausgeführt, der angelegten Überwälzungsmöglichkeit sei genüge \ngetan, wenn der zunächst belastete gewerbliche Verbraucher nicht gehindert sei, die \nVerbrauchsteuerbelastung in den Preis für das hergestellte Produkt einzustellen und \nso seinerseits die Steuerlast als Preisbestandteil über eine oder mehrere \nHandelsstufen auf den privaten End- oder Letztverbraucher weiter zu wälzen. Damit \nhat das Bundesverfassungsgericht aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass nur \ndurch eine Erhöhung des Preises eine Überwälzungsmöglichkeit gegeben ist. Es ist \nnicht erforderlich, dass die Verbrauchsteuerbelastung durch erhöhte Warenpreise \noder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden kann. Maßgebend ist vielmehr, \ndass eine kalkulatorische Überwälzung in dem oben genannten Sinne möglich ist. \nAngesichts der Höhe der Steuer und mangels des Vorliegens sonstiger Umstände \nhat der Senat keinen Anlass zur Annahme, dass eine kalkulatorische Überwälzung \nhier ausgeschlossen ist.\n\n43\n\nDer Einwand der Klägerin, nach der Vergnügungssteuersatzung werde in \nunzulässiger Weise der Halter des Gerätes besteuert, trifft nicht zu. In § 1 der \nVergnügungssteuersatzung wird der Steuergegenstand umschrieben. In § 3 wird der \nSteuerschuldner angegeben und der Halter der Apparate (Aufsteller) als Veranstalter \nund damit als Steuerschuldner bezeichnet. Im Übrigen werden die noch strittigen \nGeldspielgeräte nicht bereits deshalb besteuert, weil sie von einem \nSpielhallenbetreiber aufgestellt worden sind. Rechtliche Auswirkungen haben die \nVorschläge der Klägerin über Formulierungen, wie der Spielgast als Person \nbezeichnet wird, die das Gerät durch Geldeinwurf betätigt, nicht. Aus dem von der \nKlägerin angesprochenen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli \n2008 - 16 K 481/07 - ergibt sich nicht, dass die Steuererhebung hier unzulässig sein \nkönnte.\n\n44\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 (hier mehrfach) \ngeändert werden. Hier ist zunächst eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit \nbezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche \nZweifel bestanden, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Ein \nüberwiegendes Vertrauen der Klägerin, dass die ungültige Norm beibehalten würde, \nist nicht schutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt X. auch nach Aufhebung \ndes Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nVergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen \nSteuertatbestand einrichten. Ihr Vorbringen, sie könne die Steuer nicht nachträglich \nauf die Spieler abwälzen, ist unerheblich. Die Klägerin macht nicht substanziiert \ngeltend, sie habe die Steuer in dem Veranlagungszeitraum nicht in ihre Kalkulation \neinbezogen. Sollte eine solche Kalkulation unterblieben sein, fiele dies in ihren \nVerantwortungsbereich und würde der Erhebung der Steuer durch eine rückwirkend \nin Kraft gesetzte Satzung nicht entgegenstehen. Auch die weiteren \nSatzungsänderungen konnten rückwirkend erfolgen, da sie ebenfalls dazu dienten, \nSatzungsrecht zu ersetzen, dessen Gültigkeit erheblich zweifelhaft war.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Vergnügungssteuersatzung \nnicht Art. 2, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG deshalb, weil aus § 13 Abs. 3 der Satzung keine \neindeutigen Rechtsmittelfristen hervorgingen. In § 13 Abs. 3 ist für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit die Abgabe der Steueranmeldung geregelt. Nach § 13 Abs. 3 \nSatz 3 gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als \nSteuerfestsetzung. Diese Satzungsbestimmung lehnt sich an § 168 AO an, der auf \nKommunalabgaben gemäß § 12 Nr. 4a KAG anwendbar ist. Wenn ein \nAutomatenaufsteller gegen die Steueranmeldung vorgehen will, so kann er innerhalb \neines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Behörde Klage erheben. \nWenn nach Klageerhebung noch eine anderweitige Steuerfestsetzung erfolgt, bleibt \nes dem Kläger unbenommen, diese in das Klageverfahren einzubeziehen. Eine \nunzumutbare Erschwernis bei der Rechtsverfolgung ist nicht zu erkennen.\n\n46\n\nHier ist im Übrigen keine Steueranmeldung nach § 13 Abs. 3 der \nVergnügungssteuersatzung erfolgt. Vielmehr richtet sich für das noch nicht \nbestandskräftig abgeschlossene Verfahren die Berechnung der Steuer nach § 13 \nAbs. 6 der Vergnügungssteuersatzung. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten \nhierbei ein rechtlich erheblicher Fehler unterlaufen wäre. Der Beklagte hat die Steuer \ndurch Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2008 aufgrund der (verspätet) \nmitgeteilten Einspielergebnisse der Klägerin festgesetzt und, soweit \nEinspielergebnisse nicht mitgeteilt worden sind, die Steuer geschätzt. Bei der \nSchätzung legte er den Durchschnitt der mitgeteilten Einspielergebnisse der Klägerin \nzugrunde. Die Schätzung auf dieser Basis ist angemessen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die \nVergnügungssteuerforderung durch den Bescheid vom 16. Oktober 2008 reduziert \nwurde, erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der \nBeklagten aufzuerlegen.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-29/14-a-2216-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-29/14-a-2216-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244150","retrieved":"2026-07-09 02:07:53.984628+00:00"}}