{"status":"available","doknr":"OLD244207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0128.10A1075.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"10 A 1075/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für eine von \nder Baugenehmigung abweichende Ausführung eines Giebelfensters, das im \nDachgeschoss eines Einfamilienhauses als Rettungsweg dienen soll.\n\n3\n\nAm 12. November 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage auf \ndem Grundstück C. , Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1176 (I. \nStraße ) als Teil einer Gesamtbaumaßnahme zur Errichtung von zwei \nDoppelhäusern. Nach den eingereichten Bauvorlagen (Grundrisszeichnung \nDachgeschoss) war im Dachgeschoss (Spitzboden) im Südostgiebel ein einflügeliges \nrechteckiges Fenster mit den Maßen von \"mindestens 0,90 m x 1,20 m im Lichten\" \nals zweiter Rettungsweg vorgesehen. In der Ansichtszeichnung des Giebels war das \nFenster kleiner dargestellt. Mit Bescheid vom 13. April 2005 erteilte der Beklagte die \nBaugenehmigung.\n\n4\n\nBei einer am 18. November 2005 durchgeführten Baukontrolle stellte die \nBeklagte fest, dass bei dem Haus Nr. anders als bei den anderen \nDoppelhaushälften statt des einen genehmigten rechteckigen Fenster im Giebel des \nDachgeschosses zwei spiegelgleiche Fenster eingebaut worden waren, die im \nunteren Bereich rechtwinklig und im oberen Bereich mit einem Winkel entsprechend \nder Dachneigung spitzwinklig abgeschrägt sind.\n\n5\n\nAuf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten beantragte die Klägerin \nunter dem 30. November 2005 eine Nachtragsgenehmigung u.a. zur Legalisierung \nder abweichend ausgeführten Fenster im Dachgeschoss. In den von dem Architekten \neingereichten Bauvorlagen sind in der Ansichtszeichnung des Giebels zwei Fenster \nmit einer Breite von 1,135 m und einer Gesamthöhe von 2,313 m dargestellt, wobei \nder obere, durch einen Holm abgetrennte Teil eine Höhe von 1,589 m aufweist und \netwa im oberen Drittel spitz zuläuft. In dem Grundriss des Obergeschosses sind zwei \nFenster eingezeichnet, ein Fenster mit dem Zusatz \"min. 90 x 120 i.L.\". Auf \nNachfrage des Beklagten gab der Architekt die lichten Maße der Fenster in einer am \n17. Januar 2006 übersandten Ansichtszeichnung mit einer Breite von 1,035 m und \neiner Höhe des rechtwinkligen Teils des Fensterflügels von 0,68 m und des \ndreieckigen Teils von 0,65 m an. Auf weitere Nachfrage teilt die Klägerin mit \nSchreiben vom 17. März 2006 mit, dass eine Vermessung der Fenster im Lichten bis \nzu einer Höhe von 0,90 m eine Breite von 1,00 m und eine Gesamthöhe von 1,45 m \nergeben habe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte die Erteilung einer \nNachtragsbaugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben \nverstoße gegen § 40 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Fenstern, die als \nzweiter Rettungsweg dienten, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein \nmüssten. Mit einer lichten Öffnung von 1,00 m x 0,90 m erfüllten die eingebauten \nGiebelfenster die Anforderungen nicht. Der zweite Rettungsweg sei daher nicht \ngesichert. Gründe für eine Abweichung lägen nicht vor, da es sich um einen Neubau \nhandele.\n\n7\n\nDie Klägerin legte am 30. März 2006 Widerspruch mit der Begründung ein, der \nQuerschnitt der vorhandenen Giebelfenster sei mit 1,175 m² größer, als der von \nFenstern, die der Bauordnung entsprächen. Zudem sei diese Öffnung auch noch \nzweimal nebeneinander vorhanden.\n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren holte die Bezirksregierung B. eine \nStellungnahme ihrer Fachabteilung Brandschutz mit dem Ergebnis ein, die von der \nKlägerin eingebauten Fenster seien mit einer Fensterhöhe von 1,20 m \nbrandschutzrechtlich unbedenklich. Die Bezirksregierung ersuchte daraufhin die \nBeklagte, dem Widerspruch abzuhelfen. Dies lehnte die Beklagte mit einer \nStellungnahme vom 18. Oktober 2006 ab. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006, zur Post gegeben am \n6. Dezember 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der \nGesetzgeber überhaupt eine Abweichung von § 40 Abs. 4 BauO NRW zulassen \nwolle. Die in der Norm vorgeschriebene notwendige Fenstergröße stelle nach ihrem \nWortlaut einen Mindestwert dar. Eine Abweichung komme nur bei einem atypischen \nSachverhalt in Betracht, der hier nicht gegeben sei. Eine Abweichung unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen könne nur zugelassen \nwerden, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliege. Hier sei zu \nberücksichtigen, dass das Vorhaben durch Bescheid vom 13. April 2005 mit einem \nden gesetzlichen Mindestmaßen entsprechenden Rettungsfenster genehmigt worden \nsei. Die davon abweichende Bauausführung sei nicht als besonderer Umstand \nanzusehen. Die Zulässigkeit einer Abweichung sei zudem zweifelhaft, weil das \nFenster zwar eine ausreichende Breite, jedoch keine durchgehende Fensterhöhe von \nmindestens 1,20 m aufweise. Der Umstand, dass das Fenster in anderen \nTeilbereichen das notwendige Maß übererfülle, ändere hieran nichts. Die gesetzliche \nRegelung sehe eine Kompensation nicht vor.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im \nWesentlichen vorgetragen, die Fenster hätten teilweise sogar ein lichtes Maß, das \ndie gesetzlichen Vorgaben überschreite. Durch die Fenster sei eine Rettung \nunproblematisch bzw. sogar noch erheblich besser möglich. Es lägen nämlich zwei \nGiebelfenster unmittelbar nebeneinander, so dass ein doppelter Rettungsweg \ngegeben sei. Eine Anfrage bei der Feuerwehr der Stadt C. (Abteilung \nvorbeugender Brandschutz) habe ergeben, dass keine grundsätzlichen Bedenken \ngegen die lichten Öffnungsmaße der Fenster bestünden. \n\n11\n\nAuf einen weiteren Nachtragsbauantrag der Klägerin erteilte die Beklagte \nwährend des Klageverfahrens am 20. April 2007 eine Baugenehmigung für den \nEinbau eines Dachflächenfensters mit einer Größe von 1,14 m x 1,40 m nebst fünf \nTrittstufen bis zur Traufe zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges im \nDachgeschoss. Bei einer Ortsbesichtigung stellte die Beklagte am 15. Februar 2008 \nallerdings fest, dass die Klägerin auch von dieser Baugenehmigung abgewichen war, \nweil sie lediglich eine Trittstufe errichtet hatte.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. November 2006 zu \nverpflichten, ihr die am 30. November 2005 beantragte Baugenehmigung zur \nGrundriss- und Fassadenänderung zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nverwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2008 \nstattgegeben und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung \nverpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingebauten Giebelfenster \ngenügten zwar nicht den Maßanforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW. Die \nKlägerin habe jedoch nach § 73 Abs. 1 BauO NRW einen Anspruch auf die \nZulassung einer Abweichung. Ausweislich der Stellungnahme der Fachämter der \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde sei eine ausreichende Fensterhöhe \nvorhanden. Somit sei die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar.\n\n18\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 13. März 2008 zugestellte Urteil am 7. April \n2008 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 hat \nder Senat die Berufung zugelassen.\n\n19\n\nMit der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, die Vorschrift des § 40 \nAbs. 4 BauO NRW sei keiner Abweichung zugänglich. Bei den festgelegten Maßen \nhandle es sich um Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürften. Das \nÖffnungsmaß müsse über die gesamte Fläche vorhanden sein, um eine sichere \nRettung im Brandfall zu gewährleisten. Die Fenster entsprächen diesen \nAnforderungen nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fenster \nteilweise größer seien als erforderlich. Die gesetzliche Regelung sehe eine \nKompensation nicht vor. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Abweichung \nanerkenne, müsse der Gesetzeszweck gewahrt bleiben. Mit der Mindestgröße der \nFensterfläche solle die Rettung von Menschen ins Freie gewährleistet werden. \nAndernfalls sei eine gefahrlose Bergung nicht möglich. Entgegen der \nStellungnahmen der Feuerwehr sei nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund der \nUnterschreitung der gesetzlichen Maße zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten \nkomme. Eine atypische Situation sei hier nicht gegeben, weil die Klägerin \neigenmächtig von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen sei.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie führt aus, auch eine Abweichung von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 \nBauO NRW sei zulässig. Dies folge aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie diene \ndem Erfordernis, Menschen gefahrlos zu bergen. Dies sei nach der \nfeuerschutztechnischen Stellungnahme der Bezirksregierung B. möglich. Damit \nseien die Voraussetzungen des § 73 BauO NRW erfüllt, da es allein auf eine \natypische Situation in technischer Hinsicht ankomme. Die Klägerin habe auch einen \nAnspruch auf Erteilung der Abweichung, da eine Ermessensreduzierung auf Null \nvorliege.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. \n\n28\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 23. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 28. November 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Nachtragsbaugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n29\n\nDie eingereichten Bauvorlagen sind nicht bescheidungsfähig (1.). Die Beklagte \nwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren befugt und im vorliegenden Fall \nverpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen (2.). Die zur \nGenehmigung gestellten Fenster sind nicht geeignet, als Rettungsweg zu dienen (3.). \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 \nBauO NRW von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW (4.).\n\n30\n\n1. Der Nachtragsbauantrag genügt bereits nicht den an Bauvorlagen zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen. \n\n31\n\nNach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für \nseine Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde \neinzureichen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des \nBauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen \nder Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm \nstattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter \nVerwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung \nregelt.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 \n- 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, \nBRS 64 Nr. 162; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, \nStand: 1. Dezember 2008, § 69 Rn. 13 und § 75 Rn. 37 ff.\n\n33\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Bauvorlagen entsprechen nicht § 4 BauPrüfVO. \nSie enthalten keine widerspruchsfreien Bauzeichnungen, aus denen sich die Größe \nund Lage der Giebelfenster eindeutig ergibt. In der von dem Architekten \neingereichten Ansichtszeichnung des Giebels sind zwei Fenster mit einer Breite von \n1,135 m und einer Gesamthöhe von 2,313 m dargestellt, wobei der obere, durch \neinen Holm abgetrennte Teil eine Höhe von 1,589 m aufweist und etwa im oberen \nDrittel spitz zu läuft. Von den im Grundriss des Obergeschosses eingezeichneten \nzwei Fenstern enthält eines den Zusatz \"min. 90 x 120 i.L.\", der zu den Maßangaben \nder Ansichtszeichnung im Widerspruch steht. Auf Nachfrage des Beklagten nach den \nlichten Maßen wurden vom Architekten in einer am \n17. Januar 2006 übersandten Ansichtszeichnung eine Breite von 1,035 m, eine Höhe \ndes rechteckigen Teils des Fensterflügels von 0,68 m und des dreieckigen Teils von \n0,65 m angegeben. Auf weitere Nachfrage hat die Klägerin selbst angegeben, eine \nVermessung der Fenster habe im Lichten bis zu einer Höhe von 0,90 m eine Breite \nvon 1,00 m und eine Gesamthöhe von 1,45 m ergeben. Sinngemäß hat sie gebeten, \ndiese Maße der Genehmigung zugrunde zulegen. Für die Fenster fehlt jedoch die \ngemäß § 4 Abs. 1 BauPrüfVO vorzulegende zeichnerische Darstellung in einer \nAnsichtszeichnung sowie die - im Hinblick auf § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW \nerforderliche - Angabe der Höhe über der Fußbodenoberkante.\n\n34\n\nAuch fehlt für den Nachtragsantrag die im vereinfachten Genehmigungsverfahren \nnach § 68 Abs. 6 BauO NRW vorzulegende Entwurfsverfassererklärung. Nach dieser \nVorschrift ist bei Wohngebäuden geringer Höhe - zu denen das Vorhaben der \nKlägerin gehört - den Bauvorlagen eine Erklärung des Entwurfsverfassers \nbeizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. \nMit der Erklärung übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwortung dafür, dass \ndas Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2006 \n- 10 B 659/06 -, BRS 70 Nr. 186.\n\n36\n\nWird die Erklärung nicht den Bauvorlagen beigefügt, sind diese unvollständig und \nsollen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen werden.\n\n37\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § \n68 Rn. 62 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 Rn. 37.\n\n38\n\nZwar hat der Architekt mit dem Bauantrag vom 12. November 2004 eine \nentsprechende Erklärung abgegeben. Für den Nachtragsantrag war jedoch eine \nneue Erklärung erforderlich, da dieser gerade Belange des Brandschutzes zum \nGegenstand hatte. Auch aus diesem Grunde hätte die Beklagte den an erheblichen \nMängeln leidenden Bauantrag zurückweisen müssen. Geschieht dies nicht und \nentscheidet die Bauaufsichtsbehörde über einen nicht bescheidungsfähigen \nBauantrag, muss dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen \nfehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags korrigiert werden.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 -; \nBoeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 42.\n\n40\n\n2. Die Beklagte war im vorliegenden Fall befugt und auch verpflichtet, die \nEinhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen. Zwar beschränkt § 68 Abs. 1 \nSatz 4 BauO NRW die präventive bauaufsichtliche Prüfung im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in dieser \nNorm ausdrücklich aufgeführten Vorschriften. Brandschutzrechtliche Bestimmungen \nwie § 40 Abs. 4 BauO NRW sind dort - mit Ausnahme von § 17 BauO NRW für die \nPrüfung von Sonderbauten - nicht aufgeführt. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde \ngrundsätzlich befugt, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße \nerkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu \nsogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder \nGesundheit von Menschen droht \n\n41\n\n- vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom \n25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106 -\n\n42\n\noder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger \nGenehmigungsgegenstand sind. Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung \neiner Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen \nVorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung \ndaher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer \nBeseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste.\n\n43\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, BRS 52 \nNr. 148; VG Darmstadt, Urteil vom 7. Juni 2005 - 2 E 2905/04 -, NVwZ-RR 2006, \n680; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 68 Rn. 4; Gädtke/ \nTemme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 68 Rn. 21 ff. \n\n44\n\nDenn die Bauaufsichtsbehörde hat auch im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren bei offensichtlichen Verstößen auch gegen nicht \nprüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives \nbauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes \nVorhaben entbehrlich machen. \n\n45\n\n3. Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung der beantragten \nNachtragsbaugenehmigung abgelehnt, weil das Vorhaben nicht den \nbrandschutztechnischen Vorschriften entspricht. Die beiden zur Genehmigung \ngestellten Fenster im Südostgiebel entsprechen nicht den Maßanforderungen des \n§ 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Öffnungen in Fenstern, die als \nRettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher \nals 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Fensteröffnung kann \nliegend oder stehend angeordnet sein. \n\n46\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., \n§ 40 Rn. 6.\n\n47\n\nDie im vorliegenden Fall zur Genehmigung gestellten Fenster verfügen nur bis zu \neiner Höhe von etwas über 0,90 m über eine ausreichende Breite und verlaufen dann \nspitz zu. Auf die Flächengröße der Öffnung kommt es nach dem maßgeblichen \nWortlaut des Gesetzes nicht an.\n\n48\n\nAuf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Giebelfenster kann hier \nauch zu dem für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. \nVwGO) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht verzichtet \nwerden, da für das Dachgeschoss ein zweiter Rettungsweg nicht anderweitig \nnachgewiesen ist. Das von der Klägerin während des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens eingebaute Dachflächenfenster entspricht nämlich ebenfalls nicht \nden gesetzlichen Vorschriften. Entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW liegt die vor \ndem Fenster angebrachte Austrittsstufe mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt. \n\n49\n\n4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 73 Abs. 1 BauO NRW auf \nZulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW. \n\n50\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde \nAbweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der \naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung \nder nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. \n\n51\n\nMit der Bauordnung NRW vom 7. März 1995 ist die frühere Aufteilung in \nAusnahmen und Befreiungen aufgegeben und ein einheitlicher \nAbweichungstatbestand geschaffen worden. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass \nAbweichungen grundsätzlich sowohl von zwingenden wie von dispositiven \nVorschriften zugelassen werden können. Die Voraussetzungen sind jedoch u. a. \nunter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbindung der Verwaltung strenger, wenn - wie \nhier - von zwingendem Recht abgewichen werden soll.\n\n52\n\nVgl. Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, \n4. Aufl. 2007, § 68 (der gleichlautenden Berliner Bauordnung), Rn. 5 und 10.\n\n53\n\nFür die Zulassung einer Abweichung maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut \nder Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung \ndes Zwecks der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der \nnachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu \nhandhaben sind. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die \nbaurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und \nInteressen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind \nund die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges \nAbweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99 -; BRS 62 Nr. 143; \nOVG NRW, Beschlüsse vom \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -\n,BRS 71 Nr. 124 und vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris; OVG Berlin, Urteil \nvom 29. Mai 1987 - 2 B 27.85 -, BRS 47 Nr. 147; s.a. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, \na.a.O., § 73 Rn. 24.; Hahn/ \nRadeisen, a.a.O., § 68 Rn. 9.\n\n55\n\nDie Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei \nhandelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. \nDie Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht nicht zur Disposition der am \nBau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde. Die Auslegung der jeweiligen Norm \nmuss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann \ndie Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen \nRecht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem \nBauordnungsrecht ergeben können.\n\n56\n\nVgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 27.; Hahn/Radeisen, a.a.O., \n§ 68 Rn. 12.\n\n57\n\nZur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und \nwelchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm \ngeschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu \nstellen.\n\n58\n\nVgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a.a.O., § 73 Rn. 27.\n\n59\n\nDie Vorschriften über die Schaffung von Rettungswegen dienen dem \nvorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders \nhochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher \neines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Sie enthalten ein \nSystem von gesetzlich mit dem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit festgelegten \nMindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind, und im Fall eines Brandes \neine Selbstrettung oder eine Rettung durch die Feuerwehr gewährleisten sollen. \n\n60\n\nDie in § 40 Abs. 4 BauO NRW in Bezug auf die Mindestgröße der lichten \nFensteröffnung gestellten Anforderungen sollen eine schnelle Rettung von Menschen \nermöglichen, denen der erste Rettungsweg versperrt ist und die auf eine Hilfe durch \ndie Feuerwehr angewiesen sind. Die Bemessung der Größe der Öffnung soll \nsicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann \nund ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit \numluftunabhängigem Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster in \nden dahinter gelegenen Raum einsteigen kann. Weiter muss der freie Querschnitt \ndes Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die konstitutionell oder \nverletzungsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind und eine entsprechende \nHilfestellung benötigen. In besonderen Fällen kann auch eine Rettung mittels einer \nTrage erforderlich werden. Bereits hieraus folgt, dass die durch § 40 Abs. 4 BauO \nNRW geforderte Öffnung in voller Größe erforderlich ist, damit die Feuerwehr aus ihr \nheraus Menschen ins Freie bergen kann.\n\n61\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., \n§ 40 Rn. 6.\n\n62\n\nDie ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m stellt \neine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten \nRechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden \nermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie \ndient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen \nund Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Fensterform oder -\ngröße noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist im \nBaugenehmigungsverfahren auf die in der Bauordnung festgelegten Maße \nabzustellen, so dass eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den \nvorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt.\n\n63\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. Mai 1987, a.a.O.\n\n64\n\nDen hochrangigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Mindestmaße \nstehen auf Seiten der Klägerin nur geringwertige Interessen gegenüber. Bei der \nErrichtung eines Neubauvorhaben hat der Bauherr regelmäßig die Möglichkeit und \ndie Verpflichtung, das Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden \nbaurechtlichen Vorschriften zu planen. Dementsprechend hat die Klägerin sogar \nzunächst ein normkonformes Vorhaben zur Genehmigung gestellt und ist erst bei der \nBauausführung ohne erkennbare Notwendigkeit hiervon abgewichen. \n\n65\n\nAus der besonderen Bedeutung der gesetzlich vorgegebenen Mindestgröße folgt \nauch, dass die in dem Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht als Nachweis \ndafür geeignet sind, dass dem Zweck der Anforderung hier auf andere Weise \nentsprochen werden kann. Das der Stellungnahme der Bezirksregierung B. \nzugrundeliegende \"Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern \nals Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen\" \n\n66\n\nDietrich/Rassek, Rettungswegfenster - wie groß ist groß genug?, Brandschutz - \nDeutsche Feuerwehrzeitung 2004, 107 ff.\n\n67\n\ngibt nur Anhaltspunkte für die Beurteilung von bestehenden Gebäuden, kann \naber kein Maßstab bei der Erteilung von Baugenehmigungen sein. In dem Artikel \nwerden nur die Minimalanforderungen dargelegt, unter denen eine Rettung noch \nmöglich sein soll. Für die Zulassung einer Abweichung reicht aber eine bloße \nVertretbarkeit nicht aus. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen \nFenstermaße birgt selbst dann, wenn diese im Einzelfall einen Rettungseinsatz noch \nermöglichen, immer eine Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten der \nFeuerwehrleute und kann eine Rettung erschweren oder zeitlich verzögern. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-28/10-a-1075-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-28/10-a-1075-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244207","retrieved":"2026-07-09 02:07:58.325915+00:00"}}