{"status":"available","doknr":"OLD244309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.9A1899.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"9 A 1899/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.614,22 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der \nKläger wendet sich allein gegen die Ermittlung des Summenparameters Nges von 10,03 mg/l \nim Wege einer schlichten Addition der Einzelbestimmungen für Nitratstickstoff (9,9 mg/l), \nNitritstickstoff (0,02 mg/l) und Ammoniumstickstoff (0,11 mg/l). Mit seinen Einwendungen, \ndie darauf zielen, die jeweils zweite Nachkommastelle bereits bei der Addition oder jedenfalls \nbei der Summe unberücksichtigt zu lassen, dringt er jedoch nicht durch. Weder das \nAbwasserabgabengesetz noch die Abwasserverordnung erlauben es, signifikante Stellen von \nermittelten Einzelbestimmungen außer Betracht zu lassen oder den Summenparameter auf die \nZahl der geringsten den Summanden gemeinsamen signifikanten Stellen zu kürzen.\n\n4\n\nNach dem über § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG maßgeblichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AbwV ist für \ndie Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes die Zahl der in \nder Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und \nMessverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 AbwV \n(Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Dass hiergegen bei der Ermittlung der \nEinzelbestimmungen für Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff bis auf die zweite \nNachkommastelle verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht gerügt.\n\n5\n\nDie Ermittlung des Summenparameters Stickstoff erfolgt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 AbwAG i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG. Hiernach stellt sich \nStickstoff als die Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und \nAmmoniumstickstoff dar. \n\n6\n\nVgl. zur Einordnung als Summenparameter BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C \n3.00 -, NVwZ-RR 2001, 470.\n\n7\n\nEinen normativen Ansatzpunkt dafür, dass bei dieser Addition signifikante Stellen von \nEinzelbestimmungen im Wege der Rundung dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn nicht \nalle Einzelbestimmungen dieselbe Anzahl signifikanter Stellen aufweisen, gibt die Vorschrift \nnicht her. Auch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n8\n\nUrteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, a. a. O.,\n\n9\n\ndem ebenfalls die Konstellation einer unterschiedlichen Anzahl signifikanter Stellen \nzugrunde lag, lässt sich für eine solche Annahme nichts entnehmen. Die Erwägungen des \nKlägers, eine Summe der Einzelbestimmungen könne aus naturwissenschaftlicher Sicht nur \nsinnvoll gebildet werden, wenn die Regeln über die Angabe von Zahlen mit einer bestimmten \nAnzahl signifikanter Stellen berücksichtigt würden, weil anderenfalls eine Genauigkeit \nvorgetäuscht werde, die wegen des Summanden mit der niedrigeren Zahl von signifikanten \nNachkommastellen nicht bestehe, rechtfertigen eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht. \nSie lassen unberücksichtigt, dass es weder den wasserrechtlichen noch den \nabwasserabgabenrechtlichen Regelungen um die Erzielung höchstmöglicher Genauigkeit bei \nder Bestimmung der wasser- oder abgaberechtlich relevanten Parameter geht. Der \nGesetzgeber hat stets die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des \nAbwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesen Gründen lässt \nsich z. B. auch die Notwendigkeit der Einbeziehung von Messtoleranzen nicht erkennen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 - 9 C 3.04 -, BVerwGE 124, 172; OVG \nNRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, NVwZ-RR 2005, 206.\n\n11\n\nDiese werden bereits vom Regelungssystem erfasst. § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV legt \nausdrücklich fest, dass mit den in den Anhängen festgelegten Werten die Messunsicherheiten \nder Analysen- und Probenahmeverfahren bereits berücksichtigt werden. Dass für die Bildung \neines Summenparameters Abweichendes gelten soll, lässt sich hiernach nicht begründen.\n\n12\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vom \nKläger aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n13\n\nob die „Summe der Einzelbestimmungen\" für den Parameter Stickstoff im Sinne von Abs. \n1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG durch einfache Addition der Beträge der \nEinzelbestimmungen vorzunehmen ist oder ob dabei die Regeln für die Addition von Zahlen \nmit bestimmter Anzahl signifikanter Stellen zu berücksichtigen ist,\n\n14\n\nist nach den obigen Ausführungen nicht weiter klärungsbedürftig, ohne dass es hierfür der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/9-a-1899-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/9-a-1899-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244309","retrieved":"2026-07-09 02:08:06.740410+00:00"}}