{"status":"available","doknr":"OLD244314","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.6B1594.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"6 B 1594/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die \nAuswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n4\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der Auswahl unter den \nBewerbern den Grundsatz der Bestenauslese missachtet hat. Eine Missachtung \ndieses Grundsatzes folgt insbesondere nicht daraus, dass der Anlassbeurteilung des \nAntragstellers ein deutlich längerer Beurteilungszeitraum zu Grunde liegt als den \nRegelbeurteilungen der Beigeladenen. Dieser Unterschied bei den Beurteilungen \nträgt nicht von vornherein die Vermutung in sich, die Auswahlentscheidung stütze \nsich mangels Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen auf eine unzulängliche \nTatsachengrundlage.\n\n5\n\nAllein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergibt sich \nnoch keine Einschränkung der Vergleichbarkeit. Die Anlassbeurteilung ist vielmehr \nunverzichtbar, um gerade bei dem nicht seltenen Fehlen aktueller \nRegelbeurteilungen den verfassungsrechtlich verlangten Qualifikationsvergleich \nzwischen den Bewerber zu ermöglichen. Daraus folgt zugleich, dass im Verhältnis \nvon Regel- und Anlassbeurteilungen nicht dieselben strengen Anforderungen an die \nVergleichbarkeit gestellt werden können, wie sie von der Rechtsprechung für die \nRegelbeurteilungen entwickelt worden sind. Namentlich die Auffassung, dass die für \nRegelbeurteilungen notwendige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur \ndann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten \nBeurteilungszeiträume gleich sind, lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht \nübertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu \nRegelbeurteilungen. Eine gegenteilige Betrachtung stieße an praktische Grenzen \nund würde die andersartige Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -.\n\n7\n\nEin Beurteilungssystem, dass wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht \nund nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, \n\n8\n\nvgl. Nr. 4 am Anfang sowie Nrn. 4.3.1 bis 4.3.2.4 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur \nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen \n(Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz - I-4-2.17 - vom 27. März 2003),\n\n9\n\nnimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen \nunterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen, die im Einzelfall einer \nAuswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen, in Kauf. Das lässt sich \nauch deshalb nicht vermeiden, weil der Bewerberkreis, aus dem auszuwählen ist, \nnicht von vornherein feststeht, sondern von Fallumständen bestimmt wird, die sich \neiner Vereinheitlichung schon auf der Beurteilungsebene entziehen. Solche \nUnterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall \nein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht \nfallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich \nbleibt. Dabei ist zu bedenken, dass es bei dem angestrebten Ziel, nämlich der \nAuswahl des Bestqualifizierten, auch um ein Optimierungsproblem geht, bei dem \ntendenziell gegenläufige Aspekte in einen praxisgerechten Ausgleich gebracht \nwerden müssen. Es würde das hier gewählte Beurteilungssystem, das der \nRegelbeurteilung grundsätzlich den Vorzug gibt, ins Gegenteil verkehren, wenn zur \nVermeidung der angesprochenen Unterschiede Anlassbeurteilungen zu fordern \nwären. Vielmehr müssen solche Unterschiede auf der Ebene der \nAuswahlentscheidung erkannt und in einer plausiblen Weise ausgeglichen werden. \nDavon ausgehend wird im Regelfall den Anforderungen genügt sein, wenn die \nBeurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen \nhinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden \nBeurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur \nEignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine - über die \nformalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder \nNachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.\n\n10\n\nIm Streitfall ist nichts dafür erkennbar, dass die Unterschiede in den \nmaßgeblichen Beurteilungen einen Qualifikationsvergleich zwischen dem \nAntragsteller und den Beigeladen trotz der bei der Auswahlentscheidung selbst \ngegebenen Korrekturmöglichkeiten ohne Benachteiligung eines Bewerbers nicht \nzugelassen hätten. Insbesondere ist ein zu Lasten des Antragstellers gehender \nAktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden \nmüssen, zu verneinen. Der nach den letzten Regelbeurteilungen erfolgte personelle \nWechsel im Bereich der Beurteiler bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der \nder Anlassbeurteilung des Antragstellers zu Grunde liegende längere \nBeurteilungszeitraum, innerhalb dessen der Wechsel vollzogen worden ist, nachteilig \nauf diese Beurteilung ausgewirkt hat. Sofern Beurteilungen verfahrensmäßig und \ninhaltlich nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt werden, ist die Person des \nBeurteilers, wenn dieser den darin gestellten Anforderungen entspricht, grundsätzlich \nohne Bedeutung.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass entgegen den \nDarstellungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. August 2008 die \nBeigeladenen die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage \ngemäß Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO im gehobenen technischen \nDienst nicht erfüllen. Durch die vorgelegten Geschäftsverteilungspläne werden die \ndiesbezüglichen Darstellungen nicht widerlegt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob \nder Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung Überlegungen zu den von den \nBewerbern wahrgenommenen Funktionen angestellt hat. Maßgeblich ist, dass die \nBeigeladenen tatsächlich dem gehobenen technischen Dienst angehören und sich \nihre Funktionen von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/6-b-1594-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/6-b-1594-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244314","retrieved":"2026-07-09 02:08:07.100172+00:00"}}