{"status":"available","doknr":"OLD244312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13B1922.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"13 B 1922/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der \nDarlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist unter Würdigung dessen Beschwerdevorbringens nicht zu \nbeanstanden. Sein Antrag, ihn zum Wintersemester 2008/2009 in das 5. (1. klinische) \nFachsemester in Studiengang Humanmedizin einzustufen, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nHiervon ausgehend steht nicht ein reguläres Zulassungsverfahren zum Studium der \nHumanmedizin für den klinischen Studienabschnitt in Rede. Auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die es dazu unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 der Vergabeverordnung \nNRW und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen gemacht \nhat, und die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, kommt es danach nicht entscheidend \nan.\n\n4\n\nDer Antragsteller stützt sein Vorbringen auf § 3 Abs. 1 der Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr \n2008/2009 (FestsetzungsVO). Nach dieser Vorschrift können die im vorklinischen Teil des \nStudiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen \nVorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs \nMedizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Auf diese Bestimmung kann sich der Antragsteller \naber nicht berufen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO unter Berücksichtigung von \nArt. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 \n(jetzt Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni \n2006) zutreffend ausgelegt und diese Bestimmung, die eine überschießende \nRegelungstendenz habe, als Garantie für das weitere Studium an der Hochschule verstanden, \nan der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat. Bereits der Wortlaut der \nVorschrift deutet auf die Richtigkeit dieses Verständnisses hin, weil es dort heißt, dass die \nStudierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium an ihrer Hochschule \nfortsetzen können. Das Verb \"fortsetzen\" dürfte nicht die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne \nan dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im vorklinischen Teil des Medizinstudiums \nmeinen, sondern gerade auch die Ärztliche Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist. \n\n6\n\nAuch die weitere Argumentation des Antragstellers verhilft seinem Begehren nicht zum \nErfolg. Er ist nicht auf Grund der gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) \nerfolgten Anerkennung der in V. abgelegten Ärztlichen Vorprüfung durch die \nBezirksregierung E. vom 14. Juli 2008 so zu behandeln, als ob er sein Physikum \n\"ordnungsgemäß\" in Deutschland an der Universität E1. -F. absolviert habe. § 3 Abs. 1 \nder FestsetzungsVO enthält zwar keinen Vorbehalt in Gestalt einer Auffüllgrenze des höheren \nFachsemesters. Das Interesse des Antragstellers an einer Aufnahme in das 5. Fachsemester ist \nallerdings nicht im gleichen Umfang beachtenswert wie das eines Studierenden, der an der \nbetreffenden Hochschule bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat. Der Quereinsteiger, \nder die Ärztliche Vorprüfung außerhalb der betreffenden Hochschule abgelegt hat, und sich \nerneut in den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin einschreiben lässt, hat damit in \nKauf genommen, diesen Studienabschnitt ohne die Möglichkeit der Hochstufung absolvieren \nzu müssen. Dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, allein das Interesse \ndesjenigen zu schützen, der sich auf Grund einer Teilzulassung nach dem Bestehen der \nÄrztlichen Vorprüfung um eine Zulassung im höheren Fachsemester an derselben Hochschule \nbemüht, zeigt auch die in § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO geregelte Berechtigung derjenigen, \ndie zum Sommersemester 2009 an der Universität C. die Ärztliche Vorprüfung bestanden \nhaben, das Studium an der Universität E1. -F. fortsetzen zu dürfen. An dieser Stelle \nwird deutlich, dass nur ausnahmsweise an einer anderen Hochschule erworbene anrechenbare \nStudienleistungen zur Fortsetzung des Studiums an der Universität E1. -F. \nberechtigen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. \n1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Ab dem Wintersemester 2008/09 verringert der \nSenat den Auffangwert von 5.000,-- Euro in Verfahren der hier vorliegenden Art (vgl. 18.1 \ndes Streitwertkatalogs) nicht mehr.\n\n9\n\nVgl. auch OVG S.-A. , Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 -, juris; Hess. VGH, \nBeschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W (1) -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss \nvom 23. März 2007 - NC 9 S 169/06 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. \nSeptember 2008 - 13 E 1205/08 -, juris.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-b-1922-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-b-1922-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244312","retrieved":"2026-07-09 02:08:06.958836+00:00"}}