{"status":"available","doknr":"OLD244311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13B1887.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"13 B 1887/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der \nDarlegungen der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist unter Würdigung ihres Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. \nIhr Antrag, sie zum Wintersemester 2008/2009 in das 5. (1. klinische) Fachsemester im \nStudiengang Humanmedizin einzustufen, und auch ihr Hilfsantrag, sie an den \nLehrveranstaltungen des 5. (1. klinischen) Fachsemesters teilnehmen zu lassen, haben keinen \nErfolg. \n\n3\n\nHiervon ausgehend steht nicht ein reguläres Zulassungsverfahren zum Studium der \nHumanmedizin für den klinischen Studienabschnitt in Rede. Auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die es dazu unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 der Vergabeverordnung \nNRW und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen gemacht \nhat, und die die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, kommt es danach nicht an.\n\n4\n\nDie Antragstellerin stützt ihr Vorbringen auf § 3 Abs. 1 der Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr \n2008/2009 (FestsetzungsVO). Nach dieser Vorschrift können die im vorklinischen Teil des \nStudiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen \nVorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs \nMedizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Auf diese Bestimmung kann sich die Antragstellerin \naber nicht berufen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO unter Berücksichtigung von \nArt. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 \n(jetzt Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni \n2006) zutreffend ausgelegt und diese Bestimmung, die eine überschießende \nRegelungstendenz habe, als Garantie für das weitere Studium an der Hochschule verstanden, \nan der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat. Bereits der Wortlaut der \nVorschrift deutet auf die Richtigkeit dieses Verständnisses hin, weil es dort heißt, dass die \nStudierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium an ihrer Hochschule \nfortsetzen können. Das Verb \"fortsetzen\" dürfte nicht die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne \nan dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im vorklinischen Teil des Medizinstudiums \nmeinen, sondern gerade auch die Ärztliche Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist. \n\n6\n\nDie gegen diese Auslegung von § 3 Abs.1 der FestsetzungsVO geltend gemachten \nEinwendungen, eine sog. teleologische Reduktion sei im Öffentlichen Recht nicht statthaft, \nverfangen nicht; vielmehr ist diese Methode Ausdruck einer gängigen Auslegungspraxis \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsanwendung.\n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 -, juris, Urteil vom 17. \nMärz 2008 - 6 C 22.07 -, NVwZ 2008, 691; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 6 P 16.07 -, \nBVerwGE 130, 165.\n\n8\n\nAuch die weitere Argumentation der Antragstellerin verhilft ihrem Begehren nicht zum \nErfolg. Sie ist nicht auf Grund der gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) \nerfolgten Anerkennung der an der Universität T. in V. abgelegten Ärztlichen \nVorprüfung durch die Bezirksregierung E. vom 7. Juli 2008 so zu behandeln, als ob sie \nihr Physikum \"ordnungsgemäß\" in Deutschland an der Universität E1. -F. absolviert \nhabe. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO keinen \nVorbehalt in Gestalt einer Auffüllgrenze des höheren Fachsemesters enthält. Ihr Interesse an \neiner Aufnahme in das 5. Fachsemester ist allerdings nicht im gleichen Umfang \nbeachtenswert wie das eines Studierenden, der an der betreffenden Hochschule bereits die \nÄrztliche Vorprüfung absolviert hat. Der Quereinsteiger, der die Ärztliche Vorprüfung \naußerhalb der betreffenden Hochschule abgelegt hat, und sich erneut in den vorklinischen Teil \ndes Studiengangs Medizin einschreiben lässt, hat damit in Kauf genommen, diesen \nStudienabschnitt ohne die Möglichkeit der Hochstufung absolvieren zu müssen. Dass der \nVerordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, allein das Interesse desjenigen zu schützen, \nder sich auf Grund einer Teilzulassung nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung um \neine Zulassung im höheren Fachsemester an derselben Hochschule bemüht, zeigt auch die in \n§ 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO geregelte Berechtigung derjenigen, die zum Sommersemester \n2009 an der Universität C. die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben, das Studium an der \nUniversität E1. -F. fortsetzen zu dürfen. An dieser Stelle wird deutlich, dass nur \nausnahmsweise an einer anderen Hochschule erworbene anrechenbare Studienleistungen zur \nFortsetzung des Studiums an der Universität E1. -F. berechtigen. \n\n9\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf einen Anrechnungsanspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 2 \nund 3 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) beruft, kann sie hieraus nicht einen Anspruch \nauf Durchstufung in das 5. Fachsemester begründen. Hiernach kann die Hochschule bei \nGleichwertigkeit u. a. Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des \nGrundgesetzes sowie Kenntnisse und Qualifikationen unter bestimmten Voraussetzungen \nanrechnen. Soweit dies im Hinblick auf das vorklinische Studium der Antragstellerin durch \nAnerkennung der Bezirksregierung E. vom 7. Juli 2008 geschehen ist, ergibt sich \nhieraus nicht, dass sie \"semestergenau\" in das entsprechende klinische Studium einzustufen \nwäre. Im Übrigen meint § 63 Abs. 2 Satz 3 HG NRW den Studienerfolg, der durch \nentsprechende Prüfungen festgestellt wird (vgl. § 63 Abs. 1 HG NRW). In diesem \nZusammenhang können ggf. sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anrechenbar sein. Mit \ndem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Einstufung in das erste \nklinische Fachsemester hat dies aber nichts zu tun.\n\n10\n\nDer Hilfsantrag der Antragstellerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\n11\n\nZwar umfasst die Regelung des § 59 HG NRW als spezielle Ausprägung des in § 4 Abs. 2 \nSatz 3 HG NRW niedergelegten Grundsatzes der Freiheit des Studiums die freie Wahl von \nLehrveranstaltungen. Der Anspruch auf Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten im Wege \neiner rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung, der unter dem Vorbehalt des Möglichen steht, \nund kein Recht auf Erweiterung der Kapazitäten vermittelt, ist indessen nach Maßgabe des § \n59 Abs. 2 HG NRW beschränkbar.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 u.a.-, juris, m. w. N.\n\n13\n\nDiesen aus § 59 Abs. 2 HG NRW folgenden Anspruch hat der Antragsgegner bislang \nnicht bestritten, andererseits aber auch nicht seine Beschränkung geltend gemacht. Seine \nAusführungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beziehen sich allein auf die Frage \nder einstweiligen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester. Allerdings \nhat die Antragstellerin ein entsprechendes Antragsbegehren auf Zulassung zu \nLehrveranstaltungen im 1. ersten klinischen Fachsemester bíslang bei dem Antragsgegner \nnicht angebracht, so dass der Senat das auch für das Verfahren nach § 123 VwGO notwendige \nRechtsschutzinteresse nicht erkennen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus besonderen \nGründen - etwa solchen der Eilbedürftigkeit - eine Antragstellung bei dem Antragsgegner \nausnahmsweise nicht geboten wäre, um wirksamen Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG \nzeitgemäß erlangen zu können.\n\n14\n\nVgl. Kuhla, in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, § 123 RdNr. 37 m. w. N.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat vielmehr bisher - dies ergibt sich aus den Akten - allein die \n\"Durchstufung in das 5. Fachsemester\" beantragt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem \nSchreiben des Berichterstatters vom 23. Dezember 2008 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47 \nAbs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-b-1887-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-b-1887-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244311","retrieved":"2026-07-09 02:08:06.886227+00:00"}}