{"status":"available","doknr":"OLD244308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13A2806.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"13 A 2806/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 22. September 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der \ngebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die \nZulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben.\n\n3\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, \nist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach \nZustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) \nzuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \n\"Darlegung\" ist dabei im Sinne von \"Erläutern\" und \"Erklären\" zu verstehen und erfordert \ndemgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 \n- 9 B 377.95 -.\n\n5\n\nDarlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der \nGründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter \nZulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, \naus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung \nbegehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert \nerläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist.\n\n6\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli \n2007 - 13 A 1194/07-, vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 - und vom 20. März 1997 \n- 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 \n-, juris.\n\n7\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung nicht. Er bezeichnet schon nicht einen konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nVwGO, so dass nicht erkennbar ist, welcher der dort angegebenen Zulassungsgründe geltend \ngemacht werden soll. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im \nWesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil \nund ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht, \nohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, \nwarum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO \ngegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im \nZulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung \nseines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der \nBerufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache.\n\n8\n\nSelbst wenn bei wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen, \n\"das erkennende Gericht I. Instanz sei zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen\", dahin \ngewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll - ein anderer \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht erkennbar -, fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung bzw. führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.\n\n9\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nnach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n11\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV \n4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar \n2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A \n1194/07 -.\n\n12\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts, auf dessen Erwägungen zu der Weiterbildungsordnung - WBO - der \nBeklagten von 1994 (MBl. NRW, S. 1536) und der Änderungsfassung von 1987/1988 (MBl. \nNRW 1988, 858) der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung der Senat Bezug nimmt.\n\n13\n\nDer Kläger hat in seinem Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung \"Naturheilverfahren\" \nvom 4. Januar 2006 angekreuzt, dass es sich um einen Antrag \"nach der alten WBO\" handele. \nDa zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Weiterbildungsordnung der Beklagten von \n2005 (MBl. NRW, S. 1068) galt, kann diese Angabe bei verständiger Würdigung nur dahin \nverstanden werden, dass der Antrag nach der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung von \n1994 beurteilt werden sollte. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach dieser \nWeiterbildungsordnung materiell nicht begründet ist, haben das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil und auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 \nzutreffend dargelegt. In Zusammenhang mit der WBO 1994 ist auch das Vorbringen des \nKlägers, er habe vor Beginn der Weiterbildung bei Dr. C. bei der Beklagten angefragt, ob \ndie Zeit nach der WBO 1994 anerkannt werde, und er hätte die Weiterbildung bei Dr. C. \nnicht durchgeführt, wenn dies ihm gegenüber nicht bejaht worden wäre, schon deshalb nicht \nrelevant, weil die Weiterbildung des Klägers nach der vorgelegten Bescheinigung im \n1. Halbjahr 1992 erfolgt war, die behauptete Auskunft der Beklagten zu einer etwaigen \nAnerkennung dieser Zeit als Weiterbildung sich inhaltlich also nicht auf die erst später \nerlassene Weiterbildungsordnung von 1994 beziehen konnte.\n\n14\n\nDie WBO 1994 und damit die \"alte WBO\" mit den Übergangsbestimmungen in § 23 \nkommt in Bezug auf die Anerkennung absolvierter Weiterbildungszeiten auch in Betracht, \nwenn bei großzügiger Interpretation des Zulassungsvorbringens des Klägers davon \nausgegangen wird, dass er meint, sein Antragsbegehren sei nach der zur Zeit der \nAbsolvierung der Weiterbildungszeit im Jahre 1992 geltenden Weiterbildungsordnung der \nBeklagten zu bewerten. Ein Anspruch des Klägers auf Führen der Zusatzbezeichnung \n\"Naturheilverfahren\" besteht danach aber nicht, wobei die \"Speziellen Vorschriften\" in § 23 \nAbs. 5 ff. WBO 1994 ohnehin nicht relevant sind.\n\n15\n\n1992 galt die Weiterbildungsordnung der Beklagten in ihrer Ursprungsfassung vom 30. \nApril 1977 (MBl. NRW, S. 877), in der - soweit ersichtlich - erstmalig die Möglichkeit einer \nWeiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führen der Zusatzbezeichnung \n\"Naturheilverfahren\" eröffnet wurde, in der auch vom Verwaltungsgericht angeführten \nÄnderungsfassung vom 21. November 1987, in Kraft getreten am 1. Juli 1988. Bereits diese \nWeiterbildungsordnung der Beklagten sah - ebenso wie dies in allen nachfolgenden \nFassungen der Fall ist - vor, dass der zur Weiterbildung Ermächtigte dem in der \nWeiterbildung befindlichen Arzt ein detailliertes Zeugnis mit ausführlicher Darlegung der \nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen hat (§ 7 WBO 1977/1988) und dass eine \n(Zusatz-)Bezeichnung nur führen darf, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die \nAnerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat (§ 8 Abs. 1 WBO 1977/1988), wobei die \nAnerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung (hier: Naturheilverfahren) grundsätzlich \nohne Prüfung allein auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise erfolgt(e) (§ 8 Abs. \n4 WBO 1977/1988). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der vorgelegten Weiterbildungs-\nBescheinigung des Dr. C. vom 1. Juli 1992 über die Weiterbildung des Klägers im 1. \nHalbjahr 1992 nicht gegeben: Ein detailliertes Zeugnis liegt darin nicht, und die Beklagte hat \nin der Vergangenheit eine Anerkennung zur Berechtigung des Führens der Zusatzbezeichnung \n\"Naturheilverfahren\" durch den Kläger auf Grund der Bescheinigung nicht ausgesprochen. \nDementsprechend ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 WBO 1994, der von \"bisher \nausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen\" ausgeht, nicht einschlägig. Die \nübrigen Tatbestände des § 23 WBO 1994 können das Begehren des Klägers auf Anerkennung \nder Zusatzbezeichnung \"Naturheilverfahren\" ebenfalls nicht begründen. Es fehlt bezüglich der \nWeiterbildung des Klägers im Jahr 1992 an den Regelungsmerkmalen einer vor dem \nInkrafttreten der WBO 1994 begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Weiterbildung \nbzw. einer Einführung neuer Arztbezeichnungen in diese Weiterbildungsordnung in \nVerbindung mit einer vorherigen entsprechenden Tätigkeit. \n\n16\n\nIm Übrigen ist, selbst wenn das Vorliegen eines Regelungstatbestands des § 23 Abs. 2 - 4 \nWBO 1994 angenommen wird, insoweit § 23 Abs. 4 letzter Satz WBO 1994 einschlägig, \nwonach Anträge nach diesen Bestimmungen nur innerhalb von 7 Jahren nach Einführung \nneuer Arztbezeichnungen gestellt werden können. Unabhängig davon, ob diesbezüglich auf \ndie Beschlussfassung der Weiterbildungsordnung 1994 im September 1994 oder auf den \nZeitpunkt des formellen Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung am 31. Dezember 1994 \nabgestellt wird, ist der Anfang Januar 2006 bei der Beklagten eingegangene Antrag auf \nAnerkennung der Zusatzbezeichnung jedenfalls deutlich nach Ablauf der 7-Jahres-Frist \n(spätestens Ende 2001) gestellt worden und deshalb verspätet. Bei dieser Frist handelt es sich \num eine sog. Ausschlussfrist, an die die Beklagte gebunden war und die nicht zu ihrer \nDisposition stand. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, vom 16. November \n2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204, und vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, MedR \n1993, 273.\n\n18\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebliche Antragsfrist von 7 Jahren \nbestehen nicht. Es handelt sich um eine Regelung der Berufsausübung, die durch vernünftige \nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist, so dass sie mit Art. 12 \nAbs. 1 GG in Einklang steht. Unabhängig davon, dass es dem Wesen einer \nÜbergangsbestimmung entspricht, zur Erfüllung materiell-rechtlicher Voraussetzungen einen \nEndtermin zu setzen, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 151.99 - zu OVG NRW, Urteil vom \n2. September 1999 - 13 A 5641/97 -, \n\n20\n\nvermeidet die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts sich steigernde Schwierigkeiten, \nnach längerer Zeit festzustellen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der \nÜbergangsbestimmungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt erfüllt waren. Andererseits ist \ndie hier fragliche Antragsfrist zeitlich so bemessen, dass es jedem Antragsteller, der meint, \neinen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht \nwird, einen entsprechenden Antrag zu stellen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, vom 16. November \n2000 - 13 A 2267/99 -, a. a. O., und vom 15. Dezember 1992 - 5 A 796/91 -, a. a. O.\n\n22\n\nDie Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen \ndes Klägers im Zulassungsantrag, \"die Weiterbildungsverordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen sei im Bereich der Beklagten rechtlich überhaupt nicht wirksam und finde keine \nGrundlage in höherrangigem Recht\". Das Vorbringen erschöpft sich insoweit in der \nWiedergabe allgemeiner Erwägungen ohne, wie es dem Darlegungsgebot entsprochen hätte, \nkonkret und substantiiert auszuführen, mit welchen europarechtlichen Bestimmungen die \nmaßgebende Weiterbildungsordnung der Beklagten nicht in Einklang stehen soll und \ninwieweit die Satzungsautonomie der Beklagten Beschränkungen nach EU-Recht unterliegt. \nDer bloße Hinweis auf einheitliche Regelungen im Rahmen der Harmonisierung in Europa \nund auf Art. 308 EG-Vertrag ist nicht ausreichend. Im Übrigen kann sich der Kläger als \n\"Inländer\" mit einer in Deutschland anstehenden Tätigkeit auch nicht auf europarechtliche \nRegelungen berufen, die den Schutz der Angehörigen anderer Staaten in Bezug auf eine \nTätigkeit in Deutschland bezwecken.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-a-2806-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-26/13-a-2806-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244308","retrieved":"2026-07-09 02:08:06.666196+00:00"}}