{"status":"available","doknr":"OLD244338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.7A4361.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"7 A 4361/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die Berufung\nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDie Klage der Klägerin wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 48.276,60\nEUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2001 zu zahlen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme\nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte\nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Abwicklung des \"Durchführungsvertrages zum\nVorhaben- und Erschließungsplan 'Kaserne N. 1. BA'\" vom 2./4. März 1999.\n\n3\n\nNach dem Erwerb der ehemals als Kasernengelände genutzten Grundstücke Gemarkung\nN. , Flur 6, Flurstück 35 und Gemarkung E. , Flur 10, Flurstücke 177 und 178\nbeantragte die Klägerin unter dem 23. Juli 1998 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen\nBebauungsplans.\n\n4\n\nDer Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr der Beklagten fasste am 10. Februar 1999\nden Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 835 \"Kaserne N. , 1.\nBauabschnitt\" zwecks Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen \"zur Errichtung\neines Supermarktes sowie zur Errichtung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben und\nWohnungen\" aufzustellen.\n\n5\n\nNach den Planungsvorstellungen der Klägerin und der Beklagten sollte das letztlich auch\nfestgesetzte Plangebiet in Höhe der Gemeindestraße T. durch die Neuanlegung einer im\nPlangebiet liegenden Gemeindestraße an die Landesstraße L 534 angebunden werden. Es\nsollte dort mithin eine Kreuzung der beteiligten Straßen geschaffen werden.\n\n6\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Beklagte unterzeichneten am 5. bzw.\n28. Januar 1999 eine Vereinbarung, in der u. a. Folgendes bestimmt ist:\n\n7\n\n\"§ 1 Gegenstand der Vereinbarung\n\n8\n\n(1) Zur Erschließung eines Baugebiets auf dem Gelände der ehemaligen 'E -\nKaserne' ist vorgesehen, eine neue Stadtstraße anzulegen, die bei Bau-km 0+100 an die L 534\nhöhengleich angeschlossen wird (...).\n\n9\n\n(3) Infolge des Neuanschlusses ist es aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich, eine\nLichtzeichenanlage zu installieren sowie weitere Maßnahmen nach Maßgabe der\nPlanunterlagen und der folgenden Regelungen vorzunehmen (...).\n\n10\n\n§ 2 Durchführung der Baumaßnahme\n\n11\n\n(1) Der Ausbau der Kreuzung in den gemäß § 3 Abs. (1) näher bezeichneten Bereichen\nwird im Einvernehmen mit der Stadt von der Straßenbauverwaltung vorgenommen.\n\n12\n\nDas Westfälische Straßenbauamt N1. ist für die Ausschreibung, Vergabe,\nBauüberwachung und Vertragsabwicklung zuständig.\n\n13\n\n(2) Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die\nStraßenbauverwaltung und die Stadt abgenommen.\n\n14\n\n(...)\n\n15\n\n§ 4 Kostenübernahme\n\n16\n\n(1) Bei dem in § 1 Abs. (1) aufgeführten Bauvorhaben handelt es sich um eine Maßnahme\nnach § 34 Abs. (1) StrWG NW.\n\n17\n\n(2) Entsprechend dieser Regelung hat die Stadt die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen,\ndie durch die neue Kreuzung an der L 534 unter Berücksichtigung der übersehbaren\nVerkehrsentwicklung notwendig sind.\n\n18\n\nDies sind insbesondere Kosten für die Maßnahmen, die in § 3 Abs. (1) und (2) im\nWesentlichen aufgeführt sind. Darüber hinausgehende Aufwendungen, die im Zuge der\nvorhersehbaren Verkehrsentwicklung oder durch planerische Änderungen entstehen, werden\nebenfalls von der Stadt getragen und im Innenverhältnis - Stadt/Investorgesellschaft -\nverrechnet.\n\n19\n\n§ 8 Zahlungspflicht und Abrechnung\n\n20\n\n(1) Die Stadt verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden\nKostenanteile zu übernehmen.\n\n21\n\n(2) Die Abrechnung der Kosten der gemeinsam zu finanzierenden Arbeiten obliegt der\nStraßenbauverwaltung. Die Stadt leistet entsprechend dem Baufortschritt auf Anforderung der\nStraßenbauverwaltung Abschlagszahlungen. Nach Fertigstellung und Abrechnung der\nBaumaßnahme wird die Straßenbauverwaltung der Stadt eine prüffähige Abrechnung über die\nMaßnahme und den gemeindlichen Kostenanteil übersenden.\n\n22\n\n(3) Die Stadt verpflichtet sich zur rechtzeitigen Zahlung der jeweils fälligen\nRechnungsbeträge. Die von ihr an die Straßenbauverwaltung zu zahlenden Rechnungsbeträge\nwerden 6 Wochen nach Anforderung fällig (...).\" \n\n23\n\nDie Beklagte versah eine Kopie dieser Vereinbarung am 1. Februar 1999 mit folgendem\nVermerk:\n\n24\n\n\"Ausbaukosten der Kreuzung belaufen sich lt. H. X. auf 528.000,- DM (Auskunft von\nH. H. , X1. , v. 1.2.99). Diese Größenordnung sei der C. bereits früher mitgeteilt\nworden.\"\n\n25\n\nSie vermerkte ebenfalls am 1. Februar 1999:\n\n26\n\n\"H. P. <Gesellschafter der Klägerin> heute telef. auf die kreuzungsbedingten\nMehrkosten i.H.v. 528.000,00 DM hingewiesen und bestätigen lassen, dass diese Summe der\nC. bereits bekannt war. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die derzeit lfd.\nAusschreibung darauf hindeute, dass Aufwand möglicherweise mit rd. 375.000,00 DM\nangesetzt werden könne. Insofern vereinbart, dass vor DV-Unterzeichnung nochmals\nRücksprache mit X1. genommen werden soll, damit die Bürgschaftssumme in\nwirtschaftlicher Höhe festgesetzt werden kann.\"\n\n27\n\nAm 25. Februar 1999 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der\nBeklagten sowie Vertretern des Westfälischen Straßenbauamtes N1. (im Folgenden: X1.\n) statt. Das diesbezüglich von der Beklagten erstellte Protokoll enthält folgende Information:\n\n28\n\n\"Kosten L 534 lt. X1. , da kein Vollausbau 400.000,-\"\n\n29\n\nIm \"Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan 'Kaserne N. 1.\nBA'\" vom 2./4. März 1999 verpflichtete sich die Klägerin als Vorhabenträger u.a. (vgl. § 3\nAbs. 1) dazu,\n\n30\n\n\"a) die im Lageplan M 1 : 1000 (Anlage 1 des Vertrages) beige dargestellten\nStraßenflächen herzustellen (Teilflächen des Flurstücks 35, Flur 6 der Gemarkung N. und\nTeilflächen des Flurstücks 178, Flur 10 der Gemarkung E. ) auf seine Kosten auszubauen\n(...).\n\n31\n\nb) die Entwässerung der öffentlichen Straßenflächen (auf dem Flurstück 35) auf seine\nKosten (...) sicherzustellen (...).\n\n32\n\nc) die beim vorhabenbedingt erforderlichen Ausbau der L 534 entstehenden anteiligen\nKosten der Stadt N1. binnen eines Monats nach Anforderung zu erstatten.\n\n33\n\nFür die Erschließung des Plangebiets ist es aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich,\nim Zuge der L 534 Linksabbiegespuren herzustellen, eine Lichtzeichenanlage zu installieren\nsowie weitere Maßnahmen nach den Maßgaben der Straßenbauverwaltung vorzunehmen.\n\n34\n\nNach dem Inhalt der kurzfristig zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und\nder Stadt N1. abzuschließenden Vereinbarung trägt die Stadt N1. die\nkreuzungsbedingten Kosten gemäß § 34 Abs. 1 StrWG NW. Sobald seitens des\nLandschaftsverbandes die Kosten gegenüber der Stadt N1. beziffert worden sind, werden\ndiese gegenüber dem Vorhabenträger belegt. Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung\nwerden die Baukosten mit rd. 400.000,00 DM angegeben.\"\n\n35\n\nIn § 12 (Sicherheitsleistung) des Durchführungsvertrages ist bestimmt:\n\n36\n\n\"I Vertragserfüllungsbürgschaft\n\n37\n\n1. Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden\nVerpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 700.000,-- DM (...) durch Übergabe einer\nunbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank bzw. einer öffentl. Sparkasse\n(...).\n\n38\n\n3. Die Reduzierung der Bürgschaftssumme erfolgt entsprechend dem Baufortschritt sowie\nder Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Voraussetzung für die\nReduzierung ist die Vorlage der Baukostenrechnungen und der Nachweis deren Bezahlung an\nden Auftragnehmer. Nach Prüfung der Baukostenrechnungen und erfolgter Bezahlung der\nRechnung durch den Vorhabenträger erfolgt die jeweilige Freigabe. Bis zur Vorlage der\nGewährleistungsbürgschaft und der ordnungsgemäßen Rechnungslegung gem. § 5 erfolgen\ndie Freigaben höchstens bis zu 80 v.H. der Bürgschaftssumme nach Ziff. 1.\n\n39\n\nDie Verpflichtung zur Reduzierung der Bürgschaftssumme entsprechend des\nBaufortschritts besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Herstellungskosten für die\njeweils noch auszuführenden Leistungen sowie die sonstigen aus diesem Vertrag\nabzusichernden Verpflichtungen nicht höher sind, als die vorhandene Sicherheitssumme\n(...).\n\n40\n\nII. Gewährleistungsbürgschaft\n\n41\n\nNach Übernahme der Erschließungsanlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist\neine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 v.H. der Baukosten vorzulegen. Es genügt,\nwenn die dem Vorhabenträger vorliegende Gewährleistungsbürgschaft des ausführenden\nUnternehmers an die Stadt abgetreten wird (...).\"\n\n42\n\nNach § 20 des Durchführungsvertrages wird dieser erst wirksam, \"wenn die Satzung über\nden Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach §\n33 BauGB erteilt wird\".\n\n43\n\nDie Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 9. März 1999 eine Baugenehmigung zur\nErrichtung eines Supermarktes.\n\n44\n\nDer Bebauungsplan wurde am 24. August 2000 als Satzung beschlossen. In der\nBebauungsplanbegründung heißt es:\n\n45\n\n\"Sämtliche Kosten der Maßnahmen, die für die neue Erschließung des Geländes Grille 11\nunbedingt erforderlich sind, trägt der Vorhabenträger entsprechend den Regelungen des\nDurchführungsvertrages.\n\n46\n\nDer vorhabenbedingt im Zusammenhang mit der Erschließungsstraße geplante Ausbau\nder L 534 \"V straße/G \" (neue Kreuzung mit Ampelanlage und Linksabbiegespuren\nin beiden Richtungen; vgl. hierzu Punkt 2.5.1) ist vom zuständigen Westfälischen\nStraßenbauamt vorgenommen worden. Hierzu ist zwischen dem Straßenbaulastträger und der\nStadt N1. eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach zunächst die Stadt die\nkreuzungsbedingten Kosten zu tragen hat. Im Durchführungsvertrag zwischen dem\nVorhabenträger (C. GmbH & Co.KG) und der Stadt N1. verpflichtet sich der\nVorhabenträger diese Kosten in voller Höhe auf Anforderung der Stadt N1. zu\nerstatten.\"\n\n47\n\nAm 1. April 1999 ging eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft über eine\n\"Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von\" 700.000,00 DM der\nO. M. vom 31. März 1999 ein. Daraufhin übergab die Beklagte dem\nLandschaftsverband Westfalen-Lippe die genannte - am 5. bzw. 28. Januar 1999\nunterzeichnete - Vereinbarung. \n\n48\n\nDas X1. erstellte unter dem 15. April 1999 einen Vergabevermerk, der der Klägerin\nund der Beklagten übersandt wurde. Die Ausschreibung war hiernach u.a. in die\nLeistungsbeschreibung Teil A, die die nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages\nvon der Klägerin übernommenen Verpflichtungen betraf, sowie die Leistungsbeschreibung\nTeil C, die die nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Durchführungsvertrages von der\nKlägerin übernommenen Verpflichtungen betraf, gegliedert. Dort heißt es u.a.:\n\n49\n\n\"Das Angebot der Fa. B. (...) schließt mit einer Bruttoangebotssumme von\n520.880,14 DM einschließlich 5 % Preisnachlass für den Teil A ab.\"\n\n50\n\nDas X1. schlug die B. und Sohn GmbH & Co.KG für die Zuschlagserteilung vor\nund erteilte der B. & Sohn GmbH & Co.KG schließlich den Auftrag zum\nKreuzungsausbau.\n\n51\n\nDie Klägerin überwies am 25. Juni 1999 bzw. am 22. Juli 1999 auf die\nAbschlagsrechnungen der B. und Sohn GmbH & Co.KG vom 26. Mai 1999 und vom 28.\nJuni 1999, jeweils betreffend \"Ausbau der L 534 - H1. - Los C, Entwässerungs- und\nStraßenbauarbeiten\", an diese Beträge von 220.400,00 DM und von 201.369,84 DM.\n\n52\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin unter dem 27. Oktober 1999 daraufhin mit, sie könne die\nBürgschaftssumme von 700.000,00 DM auf 630.000,00 DM reduzieren. Unter dem 28.\nOktober 1999 erklärte sie gegenüber der O. M. , sie werde die ausgestellte\nBürgschaft über 700.000,00 DM nunmehr nur noch in einer Höhe von 630.000,00 DM in\nAnspruch nehmen.\n\n53\n\nNachdem die Schlussabnahme der Baumaßnahme am 3. September 1999 erfolgt war,\nteilte das X1. der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 1999 Folgendes mit:\n\n54\n\n\"Die o.a. Baumaßnahme <Neubau einer Stadtstraße mit Anschluss an die L 534 in der OD\nN1. > ist weitgehend abgeschlossen. Der Ausbau der L 534 (...) ist so gut wie fertiggestellt.\nEine überschlägliche Kostenermittlung ergab einen Kostenbetrag in Höhe von\n440.000,00 DM (...).\n\n55\n\nAnteil Firma B. : 399.000,00 DM\n\n56\n\nAnteil Firma T1. : 45.332,49 DM\n\n57\n\nSie werden gebeten, einen Abschlag von 440.000,00 DM (...) zu überweisen.\"\n\n58\n\nDie Beklagte übersandte diese Mitteilung des X1. der Klägerin mit Schreiben vom 4.\nOktober 1999 und bat sie, die Abschlagsforderung zu begleichen. Die Klägerin überwies am\n5. November 1999 den vorgenannten Betrag an das X1. .\n\n59\n\nSie überwies ebenfalls am 5. November 1999 auf die Abschlagsrechnung der B. und\nSohn GmbH & Co.KG vom 30. September 1999, die den \"Ausbau der L 534 - H1. - Los\nC, Entwässerungs- und Straßenbauarbeiten\" betraf, an diese einen Betrag von 294.010,50\nDM.\n\n60\n\nNachdem die Klägerin die Beklagte darüber informiert hatte, dass die Schlussrechnung\nbetreffend \"Ausbau der L 534 - H1. - Los C, Entwässerungs- und Straßenbauarbeiten\"\nvorliege und von einer offenen Restsumme von rd. 50.000,00 DM auszugehen sei, teilte die\nBeklagte der O. M. unter dem 7. Dezember 1999 mit, die derzeit erforderliche\nRestsumme für eine mögliche Inanspruchnahme der Bürgschaft ergebe sich nunmehr wie\nfolgt:\n\n61\n\n\"1. Straßenbau- und Kanalbaumaßnahmen (Restsumme)\n\n62\n\n 50.000,00 DM\n\n63\n\n 2. Grünordnerische Maßnahmen (Ausführung 2000 ff) 40.400,00 DM\n\n64\n\n 3. Sicherheit in Höhe von 20 % der Bürgschaftssumme\n\n65\n\n bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaften 140.000,00 DM\n\n66\n\ninsgesamt 230.400,00 DM\"\n\n67\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte am 19. April 2000 auf, die Restsumme der\nVertragserfüllungsbürgschaft freizugeben. Die Beklagte bat unter Bezugnahme auf ihr\nSchreiben vom 7. Dezember 1999 zunächst um die Vorlage der Baukostenrechnung nebst\nZahlungsnachweis. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 2. Mai 2000 daraufhin\nKopien der drei bereits genannten Abschlagsrechnungen der B. und Sohn GmbH &\nCo.KG sowie die Schlussrechnung vom 29. Oktober 1999, jeweils betreffend \"Ausbau der L\n534 - H1. - Los C, Entwässerungs- und Straßenbauarbeiten\", und kündigte an, die\nRestzahlung erfolge in den nächsten Tagen. Die Klägerin überwies der B. und Sohn\nGmbH & Co.KG am 3. Mai 2000 auf deren Schlussrechnung vom 29. Oktober 1999 hin einen\nBetrag in Höhe von 46.262,00 DM.\n\n68\n\nDas X1. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2000 aufgrund der am 5./28.\nJanuar 1999 unterzeichneten Vereinbarung auf, einen zweiten Abschlag in Höhe von\n160.000,00 DM zu leisten. Es führte aus:\n\n69\n\n\"Der Betrag errechnet sich wie folgt:\n\n70\n\nRestbetrag aus 1999 12.063,12 DM\n\n71\n\n5. AR Fa. B. 150.000,00 DM\n\n72\n\n 162.063,12 DM\n\n73\n\ngerundet auf 160.000,00 DM\"\n\n74\n\nDie Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2000, die Abschlagszahlung in\nHöhe von 160.000,00 DM bis spätestens 29. Juni 2000 an den Landschaftsverband Westfalen-\nLippe vorzunehmen. Unmittelbar nach Vorlage des Zahlungsnachweises werde eine weitere\nBürgschaftsreduzierung veranlasst.\n\n75\n\nNachdem die Klägerin die Richtigkeit dieser Forderung mit Schreiben vom 9. Juni 2000\nin Frage gestellt hatte, bat die Beklagte das X1. unter dem 15. Juni 2000 um Überprüfung\nund Begründung der \"schon eingetretenen und noch anfallenden Mehrkosten\". Sie wies\ndarauf hin, dass seitens des X1. bis Mitte Februar 1999 von kreuzungsbedingten Kosten in\nHöhe von rd. 528.000,00 DM ausgegangen worden sei. Sie bat ferner \"hinsichtlich des\nAusgleiches der 2. Abschlagsforderung um Zahlungsaufschub bis zur endgültigen\nKlärung.\"\n\n76\n\nDas X1. teilte der Beklagten unter dem 6. Juli 2000 mit, die \"Kostenüberschreitungen\"\nwürden in Kürze mitgeteilt. Der gewünschte Zahlungsaufschub könne nur für die\nÜberschreitung der \"bekannten Kostenmasse (528.000,00 DM)\" gewährt werden. Der sich\nergebende Differenzbetrag von 88.000,00 DM sei sofort anzuweisen. Für den Restbetrag von\n72.000,00 DM seien ab dem 10. Juli 2000 Zinsen zu zahlen.\n\n77\n\nUnter dem 7. Juli 2000 bat die Klägerin erneut, die Restsumme der\nVertragserfüllungsbürgschaft freizugeben. Sie machte geltend, sie habe keine weiteren\nZahlungen zu leisten.\n\n78\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin unter dem 10. Juli 2000 mit, dass das X1. den Eingang\neines Betrages in Höhe von 88.000,- DM binnen acht Tagen erwarte, und bat um zeitgerechte\nVeranlassung. \n\n79\n\nDas X1. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2000 mit, dass die\nAuftragssumme von 520.880,14 DM nicht verändert worden sei; Nachverhandlungen habe es\nnicht gegeben. Es erörterte ferner die wesentlichen Ursachen für die Erhöhung der\nAuftragssumme. U.a. führte es aus, die sich auf 21.000,00 DM belaufenden Nachträge\ngründeten auf einer Bauzeitverlängerung infolge einer zeitlich verzögerten Auftragsvergabe\nund Behinderungen durch Versorgungsunternehmen sowie auf dem von der B. und Sohn\nGmbH Co.KG durchzuführenden Abbruch der Kasernenmauer, den die Klägerin entgegen\nihrer Zusage nicht in Auftrag gegeben habe.\n\n80\n\nDie Klägerin teilte der Beklagten unter dem 21. Juli 2000 mit, die Nachtragsaufstellung\ndes X1. sei völlig unakzeptabel. Sie - die Klägerin - sei bis zum Eingang der Forderung der\nBeklagten über 160.000,00 DM von der im Durchführungsvertrag festgelegten Summe von\n400.000,00 DM ausgegangen. Ihr sei das Zuschlagsschreiben \"X1. - B. über Los A,\nBetrag 520.880,14 DM\" nicht zugestellt worden. Da es zu gewissen Massenverschiebungen\nkommen könne, habe sie widerspruchslos 440.000,00 DM gezahlt. Die Klägerin bat nochmals\num Bürgschaftsreduzierung.\n\n81\n\nDie Beklagte machte gegenüber der Klägerin unter dem 27. Juli 2000 geltend, es\nbestünden hinsichtlich der nunmehr seitens des X1. angegebenen Abrechnungssumme für\ndie Straßenbauarbeiten an der L 534 keinerlei Zweifel, dass diese Aufwendungen\nvorhabenbedingt erforderlich gewesen seien. Die Mehrkosten seien nachvollziehbar dargelegt\nworden. Die im Durchführungsvertrag vorgenommene Bezifferung der Baukosten mit rd.\n400.000,00 DM sei vor der Ausschreibung aufgrund einer überschlägigen - in der\nBesprechung vom 25. Februar 1999 geäußerten - Annahme des X1. erfolgt. Kurz zuvor sei\nauch in Kenntnis der Klägerin noch von Baukosten in Höhe von 528.000,00 DM ausgegangen\nworden. Außerdem seien die im Durchführungsvertrag genannten Baukosten ausdrücklich\nunter den Vorbehalt der endgültigen Abrechnung gestellt worden. Sie forderte die Klägerin\nauf, unverzüglich die Abschlagszahlung von 160.000,00 DM in voller Höhe an das X1. zu\nleisten. Eine Bürgschaftsreduzierung könne erst nach Vorlage eines diesbezüglichen\nZahlungsnachweises ins Auge gefasst werden.\n\n82\n\nDie Klägerin teilte dem X1. unter dem 28. September 2000 mit, sie werde eine Zahlung\nin Höhe von 80.880,14 DM per Verrechnungsscheck unter Vorbehalt leisten. Sie bat u.a., die\nunter dem 11. Juli 2000 vom X1. genannten Erhöhungen nachprüfbar zu belegen. Die\nÜbergabe des Verrechnungsschecks erfolgte ebenfalls am 28. September 2000.\n\n83\n\nDie Beklagte und das X1. kamen am 10./11. Oktober 2000 überein, dass nach\nÜberprüfung der Schlussrechnung durch das X1. sämtliche Unterlagen der Beklagten\nübergeben und die insgesamt noch ausstehenden Beträge beziffert werden sollten.\n\n84\n\nUnter dem 11. Januar 2001 bat die Klägerin die Beklagte aufgrund der Zahlung von\n80.880,14 DM an das X1. um eine Bürgschaftsreduzierung in dieser Höhe. \n\n85\n\nDie Klägerin machte unter dem 5. April 2001 gegenüber der Beklagten geltend, sie habe\nnoch immer keine prüfbaren Unterlagen über die Baumaßnahme erhalten, obwohl sie dies\nbereits mit Schreiben vom 28. September 2000 gefordert habe und die Schlussabnahme schon\nam 3. September 1999 erfolgt sei. Sie forderte gleichzeitig die Rückzahlung des unter\nVorbehalt geleisteten Betrages von 80.880,14 DM.\n\n86\n\nDer Beigeladene übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 2001 die\nGesamtabrechnung für die Maßnahme \"Neubau einer Stadtstraße mit Anschluss an die L 534\n- W.-------straße - in der OD N1. \". Nach dieser Abrechnung ergab sich ein Gesamtbetrag\nvon 615.301,31 DM, von dem auf die Arbeiten der B. und Sohn GmbH & Co.KG\n554.626,98 DM sowie auf die Lieferung und Montage der Lichtzeichenanlage (einschließlich\nInduktionsschleife) durch die T1. Service GmbH 47.376,98 DM entfielen. Unter\nBerücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 440.000,00 DM und\n80.880,14 DM forderte der Beigeladene die Beklagte auf, eine Restzahlung in Höhe von\n102.284,41 DM bis zum 10. August 2001 (94.421,17 DM nebst Zinsen in Höhe von 7.863,24\nDM für die Zeit ab dem 10. Juli 2000) zu leisten.\n\n87\n\nDie Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2001 auf, den Restbetrag\nvon 102.284,41 DM bis spätestens 10. August 2001 an den Beigeladenen zu überweisen. Sie\nfügte diesem Schreiben die Schlussrechnung der B. und Sohn GmbH & Co.KG vom 27.\nJanuar 2000 sowie den dazugehörigen Soll-Ist-Vergleich des Beigeladenen vom 19. Juni 2001\nbei und bot ferner die Einsichtnahme in die komplette Schlussrechnungsakte an. Mit\nSchreiben vom 23. August 2001 bat sie die Klägerin, die abschließende Zahlung unter\nBeachtung der \"durch die Verzögerung fortlaufenden Zinsen\" zu leisten und diese ihr\ngegenüber nachzuweisen. Sie führte ferner an, sie wäre, sofern die Angelegenheit nicht bis\nzum 31. August 2001 abgewickelt sei, nach Aufforderung der Beigeladenen gezwungen, zur\nBegleichung der Forderung unmittelbar die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.\n\n88\n\nDer Bedienstete E1. der Beklagten verfasste unter dem 23. August 2001 einen\nVermerk zu einer anderweitigen Kostenerstattungsproblematik. Im Rahmen dieses Vermerks\nführte er u.a. Folgendes aus:\n\n89\n\n\"Als besonders zu berücksichtigendes Problem kommt hinzu, dass entsprechend der mit\ndem Straßenbaulastträger vor Vertragsabschluss gemeinsam geführten Abstimmungen dort\nfür den Ausbau der L 534 zunächst 528.000,00 DM (bis Mitte Februar 1999) angesetzt\nwurden; unmittelbar vor Vertragsschluss wurden am 25. Februar 1999 seitens der Vertreter\ndes X1. (Herren G. und W1. ) mit dem Hinweis, dass kein Vollausbau erforderlich\nsei, den Beteiligten 400.000,00 DM als realistische Gesamtausbausumme benannt. Auf dieser\nGrundlage wurde am 2. und 4. März 1999 der Durchführungsvertrag mit der Pflicht der\nÜbernahme dieser Kosten durch den Vorhabenträger geschlossen.\" \n\n90\n\nDie Beklagte bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 28. August 2001, die\nSchlussabrechnung um weitere Nachweise zu ergänzen. In Bezug auf die\n\"Mehraufwandsauflistung\" vom 11. Juli 2000 teilte sie mit, die Klägerin erbitte Kopien der\n\"form- und fristgerecht erteilten Nachträge\".\n\n91\n\nDaraufhin übersandte der Beigeladene mit Schreiben vom 18. September 2001 das an die\nB. und Sohn GmbH & Co.KG gerichtete Zuschlagsschreiben des X1. vom 20. April\n1999, betreffend den Ausbau der L 534, Teil A, zum Preis von 520.880,14 DM sowie ein an\ndie B. und Sohn GmbH & Co.KG gerichtetes Zuschlagsschreiben des X1. vom 14.\nNovember 2000, betreffend den Ausbau der L 534 zum Preis von 17.858,81 DM sowie das\ndiesem zu Grunde liegende Nachtragsangebot der B. und Sohn GmbH & Co.KG vom\n18. Januar 2000.\n\n92\n\nDie Klägerin machte unter dem 16. November 2001 gegenüber der Beklagten geltend, die\nAbrechnung der Baumaßnahme sei weiterhin nicht nachvollziehbar, und forderte die\nRückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Betrages von 80.880,14 DM bis zum 30.\nNovember 2001.\n\n93\n\nDer Beigeladene forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2002 zur Zahlung\neines Restbetrages in Höhe von 94.421,17 DM nebst Zinsen für die Zeit ab 10. Juli 2000\n(Gesamtbetrag 110.843,94 DM = 56.673,61 EUR) bis zum 30. September 2002 auf.\n\n94\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2002 mit, es müsse\n\"zur Zeit die mögliche Inanspruchnahme aus der vorliegenden Vertragserfüllungsbürgschaft\nin Höhe von 112.500,00 EUR\" sichergestellt werden. Die Summe sollte die vom\nBeigeladenen geltend gemachten \"Restkosten zum Ausbau der L 534\" in Höhe von rd.\n52.500,00 EUR, die Position \"noch durchzuführende bzw. nachzuweisende Grünordnung\" in\nHöhe von 20.000,00 EUR sowie eine von den Stadtwerken erhobene Forderung in Höhe von\n40.000,00 EUR abdecken.\n\n95\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 mit, da die\nBeklagte nicht die geforderte Zahlung von 56.673,61 EUR an ihn leiste, rechne er diese\nForderung mit einem ihm gegenüber bestehenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in\nHöhe von 54.105,05 EUR auf, so dass nur noch eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe\ndes Restbetrages offenbleibe.\n\n96\n\nDer Beigeladene legte der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2003 seine\nSchlussabrechnung vom 17. Januar 2003 über 112.030,03 DM = 57.280,04 EUR (94.421,17\nDM nebst Zinsen für die Zeit ab dem 10. Juli 2000) vor. Diese Schussabrechnung wies unter\nBerücksichtigung des \"Verrechnungsbetrages\" von 54.105,05 EUR eine Restforderung in\nHöhe von 3.174,99 EUR aus. Der Beigeladene erklärte, er werde wegen dieser Restforderung\neine näher bezeichnete von der Beklagten ihm gegenüber geltend gemachte anderweitige\nForderung in Höhe von 4.933,13 EUR nur in Höhe von 1.758,14 EUR begleichen. \n\n97\n\nDie Klägerin bat die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2003, die\nVertragserfüllungsbürgschaft freizugeben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben\nvom 31. März 2003 mit, es müsse \"zur Zeit die mögliche Inanspruchnahme aus der\nvorliegenden Vertragserfüllungsbürgschaft unverändert in Höhe von 112.500,00 EUR\"\nsichergestellt werden. Die Summe sollte nach wie vor u.a. die vom Beigeladenen gegenüber\nder Beklagten bereits abgerechneten Restkosten zum Ausbau der L 534 in Höhe von\n52.500,00 EUR abdecken. Sie - die Beklagte - könne gegenwärtig nur anbieten, die\nhinterlegte Bürgschaft Zug um Zug gegen eine in Höhe von 112.500,00 EUR ausgestellte\nBürgschaft auszutauschen. Mit Schreiben vom 7. August 2003 legte die Klägerin eine\nselbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft der Sparkasse N1. -M1. über eine\n\"Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von\" 112.500,00 EUR vom\n7. April 2003 (Nr. 740148382) vor. Die Beklagte übersandte der O. M. mit\nSchreiben vom 7. August 2003 die Bürgschaftsurkunde vom 31. März 1999.\n\n98\n\nDie Klägerin hat am 26. November 2003 Klage beim Landgericht Bielefeld erhoben mit\ndem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Vertragserfüllungsbürgschaft der Sparkasse\nN1. -M1. vom 7. April 2003 (Nr. 740148382) in Höhe von 112.500,00 EUR an sie -\ndie Klägerin - Zug um Zug gegen Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von\n25.000,00 EUR herauszugeben. Die Beklagte hat dem Land NRW den Streit verkündet. Das\nLand NRW ist dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht\nBielefeld hat mit Beschluss vom 8. November 2004 - 5 O 478/03 - den ordentlichen\nRechtsweg gemäß § 17a GVG für unzulässig erklärt und das Verfahren an das\nVerwaltungsgericht Minden verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.\nJanuar 2005 das Land NRW, vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW, beigeladen.\nMit der am 15. Februar 2005 erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Verurteilung der\nKlägerin zur Zahlung von 52.297,19 EUR nebst Verzugszinsen begehrt. \n\n99\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen:\n\n100\n\nSie - die Klägerin - sei grundsätzlich bereit, eine Vertragserfüllungsbürgschaft über\n25.000,00 EUR wegen der restlichen Grünordnungskosten und der ausstehenden Vorlage von\nLage- und Bestandsplänen zu akzeptieren. Keinesfalls bestehe aber ihrerseits gegenüber der\nBeklagten noch eine Zahlungsverpflichtung aus dem Durchführungsvertrag. Sie - die Klägerin\n- und die Beklagte seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Einschätzung des\nX1. davon ausgegangen, dass die kreuzungsbedingten Kosten rd. 400.000,00 DM betragen\nwürden. Sie hätten angenommen, dass das X1. aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung\nmit der Kostenstruktur vergleichbarer Maßnahmen in der Lage wäre, eine solide Einschätzung\nder zu erwartenden Kosten abzugeben. Sie habe davon ausgehen können, dass an die B.\nund Sohn GmbH & Co.KG sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Kreuzungsausbau\nvergeben worden seien. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Vergabevermerk vom\n15. April 1999. Ihr sei die Erforderlichkeit weiterer - vom Angebot der B. und Sohn\nGmbH & Co.KG nicht umfasster - Arbeiten nicht bekannt gewesen. Das Angebot des\nUnternehmens liege ihr nicht vor.\n\n101\n\nDie Beklagte habe ihr erst mit Schreiben vom 28. Mai 2003 mitgeteilt, dass insgesamt\nkreuzungsbedingte Kosten in Höhe von 615.301,31 DM angefallen seien. Die von der\nBeklagten errechnete offene Restsumme in Höhe von 112.030,03 DM sei rechtlich nicht\nbegründbar. Sie - die Klägerin - sei nicht verpflichtet, die \"exorbitant angefallene\nvermeintliche Kostensteigerung\" zu akzeptieren. Ausgehend von den im\nDurchführungsvertrag zu Grunde gelegten kreuzungsbedingten Kosten von rd. 400.000,00\nDM ergebe sich eine Kostensteigerung von über 50 %.\n\n102\n\nGrundlage für die Durchführung der Baumaßnahme sei die VOB gewesen. Die Beklagte\nhätte sie - die Klägerin - über derart hohe Kostensteigerungen informieren und ihre\nGenehmigung einholen müssen. Das X1. habe die Beklagte augenscheinlich nicht über die\nhohen Kostensteigerungen informiert. Die mangelnde Kommunikation zwischen der\nBeklagten und dem X1. müsse sie - die Klägerin - sich nicht entgegenhalten lassen.\n\n103\n\nDie Kosten für eine Bauzeitverlängerung wegen einer verzögerten Auftragsvergabe und\nBehinderungen durch Versorgungsunternehmen fielen nicht in ihren \n\n104\n\n- der Klägerin - Verantwortungsbereich. Sie habe den Abbruch der Kasernenmauer nicht\nzugesagt. \n\n105\n\nDie Beklagte sei ihrer nach der VOB bestehenden Verpflichtung, eine nachvollziehbare\nSchlussrechnung vorzulegen, noch immer nicht nachgekommen.\n\n106\n\nDer Widerklage der Beklagten hält die Klägerin einen ihrer Ansicht nach gegen die\nBeklagte bestehenden Schadenersatzanspruch entgegen und erklärt insoweit die Aufrechnung.\nDie Beklagte habe ihre Fürsorgepflichten verletzt. Sie habe es versäumt, die vom X1.\nvorgenommene Ausschreibung und Auftragsvergabe zu überprüfen. Außerdem habe sie\ngegenüber der Beigeladenen Kostenvorbehalte auch im Hinblick auf Kostensteigerungen\nnicht eingewandt. Sie - die Klägerin - habe auf die Angabe der kreuzungsbedingten Kosten\nmit voraussichtlich rd. 400.000,00 DM vertraut. Die Beklagte habe es versäumt, sie\nrechtzeitig über erhöhte Baukosten zu informieren.\n\n107\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n108\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die dieser von ihr - der Klägerin - zur Verfügung gestellte\nVertragserfüllungsbürgschaft der Sparkasse N1. -M1. vom 7. April 2003\n(Nr. 740148382) in Höhe von 112.500,00 EUR an sie - die Klägerin - Zug um Zug gegen\nÜbergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 25.000,00 EUR\nherauszugeben,\n\n109\n\ndie Widerklage der Beklagten abzuweisen.\n\n110\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n111\n\ndie Klage der Klägerin abzuweisen,\n\n112\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 52.297,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit dem 11. August 2001 (=14.735,66 EUR) zu zahlen.\n\n113\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:\n\n114\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaft sei nicht gegeben. Ihr stehe\ngegen die Klägerin nach wie vor ein Zahlungsanspruch auf Grund der Baumaßnahme zu.\nUnstreitig sei dabei zunächst ein Sicherungsbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR, der sich auf\ndie restlichen Grünordnungskosten und die Vorlage von Lage- und Bestandsplänen\nbeziehe.\n\n115\n\nDarüber hinaus bestehe gegen die Klägerin der mit der Widerklage geltend gemachte\n(Rest-) Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages. Der\nKlägerin sei von Anfang an bekannt gewesen, dass es sich bei den im Durchführungsvertrag\ngenannten kreuzungsbedingten Kosten um eine grobe Kostenschätzung, nicht jedoch um eine\nZusage oder um einen verbindlichen Kostenvoranschlag gehandelt habe. Nach den\neindeutigen vertraglichen Formulierungen habe sich die Klägerin ihr - der Beklagten -\ngegenüber verpflichtet, die ihr - der Beklagten - vom Straßenbaulastträger in Rechnung\ngestellten Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie tatsächlich entstünden.\n\n116\n\nDie Klägerin sei während der Bauausführung über die erforderlichen Arbeiten und die\ndadurch entstehenden Kosten stets informiert gewesen. Der der B. und Sohn GmbH &\nCo.KG erteilte Auftrag habe nur die Tiefbauarbeiten umfasst. Die Aufträge bezüglich der\nLieferung und Installation der Lichtzeichenanlage sowie der Verkehrszeichen und bezüglich\nder Fahrbahnmarkierungen hätten separat erteilt werden müssen. Dies sei der Klägerin\nbekannt gewesen und hätte sich auch aus dem Angebot der B. und Sohn GmbH &\nCo.KG erschlossen. Sie - die Beklagte - habe die ihr bekannten Informationen bezüglich der\nkreuzungsbedingten Kosten zeitnah an die Klägerin weitergegeben und sich gegenüber dem\nX1. bzw. dem Beigeladenen um Aufklärung bemüht, so dass sie diesbezüglich kein\nVerschulden treffe.\n\n117\n\nDie Anwendung der VOB sei im Durchführungsvertrag nur als Grundlage für die von der\nKlägerin auf eigenem Grundstück herzustellenden Erschließungsanlagen vereinbart\nworden.\n\n118\n\nAn kreuzungsbedingten Kosten habe der Beigeladene ihr - der Beklagten - gegenüber eine\nGesamtforderung in Höhe von 615.301,31 DM geltend gemacht. Hierauf habe die Klägerin\nnur einen Teilbetrag in Höhe von 520.880,14 DM gezahlt. Offen sei noch ein Betrag in Höhe\nvon 94.421,17 DM zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen. Die Klägerin sei zur Zahlung\ndes Restbetrages mit Schreiben vom 28. Juni 2001 unter Fristsetzung bis zum 10. August\n2001 aufgefordert worden. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Der geltend gemachte Zinsanspruch\nfolge aus § 288 Abs. 1 BGB.\n\n119\n\nEs verbleibe - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verzugszinsen - ein\nSicherungsbedürfnis in der Größenordnung von 100.000,00 EUR. Sie - die Beklagte - sei\nbereit, \"die vorliegende Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 112.500,00 EUR Zug um\nZug gegen Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft der Klägerin in Höhe von\n100.000,00 EUR herauszugeben\". Wegen des Wegfalls des Sicherungsbedürfnisses\nhinsichtlich des Differenzbetrages werde insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt.\n\n120\n\nDer Beigeladene, der sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen\nhat, hat keinen Antrag gestellt.\n\n121\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2005 den\nhinsichtlich der zweiten Abschlagszahlung in Höhe von 80.880,14 DM erklärten Vorbehalt\nfür gegenstandslos erklärt. \n\n122\n\nDurch Urteil vom 23. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte\nverpflichtet, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N1. -M1. vom 7. April 2003 (Nr.\n740148382) in Höhe von 112.500,00 EUR an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe einer\nVertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 25.000,00 EUR herauszugeben. Die Widerklage\nder Beklagten hat es abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es mit Ausnahme der Kosten\ndes Beigeladenen der Beklagten auferlegt.\n\n123\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin\nhabe einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, weil der Sicherungszweck der\nBürgschaft weggefallen sei. Rechtsgrundlage sei der öffentlich-rechtliche\nErstattungsanspruch. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgschaftsurkunde über\n112.500,00 EUR sei durch Erfüllung der im Durchführungsvertrag von der Klägerin\nübernommenen Verpflichtungen entfallen. Der Angabe der (voraussichtlichen) Baukosten im\nDurchführungsvertrag mit 400.000,00 DM sei nicht nur Bedeutung für die Höhe der\nVertragserfüllungsbürgschaft zugekommen. Sie sei wegen der vorhabenbezogenen\nBehandlung der Kostenfrage als eigens \"ausgehandeltes\" Einvernehmen hinsichtlich dieses\nKostenbetrags Geschäftsgrundlage. Die Klägerin sei ihrer Kostenerstattungspflicht aus § 3\nAbs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages durch die von ihr - vorbehaltlos - geleisteten\nZahlungen in Höhe von 520.880,14 DM nachgekommen. Wegen des durchgreifenden\nErfüllungseinwands der Klägerin sei der mit der Widerklage der Beklagten geltend gemachte\nGegenanspruch einschließlich Verzugszinsen nicht gegeben.\n\n124\n\nHiergegen richtet sich die mit Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom\n29. September 2006 - 3 A 4361/05 - zugelassene Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:\n\n125\n\nDie Geschäftsgrundlage sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sie - die Beklagte - in\njedem Fall von den kreuzungsbedingten Kosten habe freigehalten werden sollen. Es habe\nzwischen den Beteiligten Einigkeit dahingehend bestanden, dass die den Kreuzungsausbau\nbetreffende Vereinbarung zwischen ihr - der Beklagten - und dem Beigeladenen habe\nabgeschlossen werden sollen und die Klägerin im Gegenzug die Verpflichtung habe eingehen\nsollen, die ihr - der Beklagten - hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen und zu\nerstatten.\n\n126\n\nDer Wortlaut von § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages spiegele die\ndargestellte Geschäftsgrundlage wider. Die dort im letzten Satz angegebene Baukostensumme\nvon rd. 400.000,00 DM sei nicht Geschäftsgrundlage geworden. Sie könne bereits wegen des\ndort ausdrücklich aufgenommenen Vorbehalts der endgültigen Abrechnung nicht\nGeschäftsgrundlage geworden sein. Die Angabe des Betrags von 400.000,00 DM habe in\nerster Linie dazu dienen sollen, die Höhe der nach § 12 des Durchführungsvertrages von der\nKlägerin zu leistenden Vertragserfüllungsbürgschaft zu reduzieren. Damit hätten die\nBürgschaftskosten für die Klägerin möglichst niedrig gehalten werden sollen.\n\n127\n\nDie kreuzungsbedingten Kosten seien am 1. Februar 1999 von dem seinerzeitigen\nVertreter des Beigeladenen auf 528.000,00 DM beziffert worden. Am 25. Februar 1999 hätten\nandere Vertreter des Beigeladenen diese Kosten auf 400.000,00 DM beziffert. Das Ergebnis\nder Ausschreibung habe dann auf 520.880,14 DM gelautet (Vergabevermerk vom 15. April\n1999). Sämtliche Zahlen seien der Klägerin bekannt gewesen. Ihr sei mithin deutlich\ngewesen, dass ein Betrag von 400.000,00 DM nicht die tatsächlichen Ausbaukosten\nwiderspiegele. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin - als ihr die\nAusschreibungsergebnisse mitgeteilt worden seien - sofort versucht hätte, Einwendungen\ngegen die Höhe der Kosten zu erheben. Dies habe umso mehr gegolten, als der Klägerin klar\ngewesen sei, dass mit dem Ausschreibungsergebnis noch nicht sämtliche Kosten der\nAnlegung der Linksabbiegespur abgegolten sein konnten. Die Klägerin sei von Anfang an und\nin jeder Beziehung in die Planung und Ausführung der notwendigen Straßenbaumaßnahmen\neingebunden gewesen.\n\n128\n\nIhr - der Beklagten - Bediensteter E1. habe in seinem Vermerk vom 23. August 2001\n(nur) persönliche Bewertungen vorgenommen. Im Übrigen beinhalte der Vermerk lediglich,\ndass der Betrag von 400.000,00 DM seinerzeit von Vertretern des X1. genannt worden\nsei.\n\n129\n\nDie Klägerin sei nach alledem verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der Kreuzung\nin Höhe von insgesamt 615.301,31 DM vollständig zu erstatten.\n\n130\n\nDie Klage der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Höhe von 112.500,00\nEUR Zug um Zug gegen Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 25.000,00\nEUR sei abzuweisen. Die Bankbürgschaft diene nach wie vor der Sicherung der Herausgabe\nder mit der Widerklage geltend gemachten Restforderung. \n\n131\n\nSie - die Beklagte - habe bereits unter dem 16. September 2005 erklärt, dass die\nBürgschaft nur noch in einer Höhe von 100.000,00 EUR in Anspruch genommen werde.\nGleichzeitig sei die Bereitschaft erklärt worden, die vorliegende Vertragserfüllungsbürgschaft\nin Höhe von 112.500,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe einer\nVertragserfüllungsbürgschaft der Klägerin in Höhe von 100.000,00 EUR herauszugeben. Sie -\ndie Beklagte - habe diesbezüglich die Hauptsache für erledigt erklärt. Durch diese Erklärung\nsei - was das Verwaltungsgericht übersehen habe - das Rechtsschutzinteresse der Klägerin\nteilweise entfallen.\n\n132\n\nIm Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die durch die\nVerweisung entstehenden Mehrkosten auch dann der Klägerin aufzuerlegen seien, wenn sie in\nder Hauptsache obsiege.\n\n133\n\nUnter Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt die Beklagte,\n\n134\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern,\n\n135\n\n1. die Klage abzuweisen und\n\n136\n\n2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 48.276,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit dem 11. August 2001 zu zahlen. \n\n137\n\nDer Beigeladene, der sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten anschließt,\nstellt keinen Antrag.\n\n138\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n139\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n140\n\nSie erwidert im Wesentlichen:\n\n141\n\nDer Sicherungszweck der Bürgschaft sei weggefallen. Sie - die Klägerin - habe die\nVerpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag - insbesondere auch in Bezug auf den\nzwischen den Beteiligten streitigen Kreuzungsausbau - vollständig erfüllt. Die in § 3 Abs. 1\nBuchst. c) des Durchführungsvertrages mit rd. 400.000,00 DM genannten Baukosten seien für\nalle Beteiligten wesentliche Geschäftsgrundlage geworden. Die kreuzungsbedingten Kosten\nseien bei der Anbahnung des Vertrages Gegenstand besonderer Erörterungen gewesen. Dass\nein \"Baukostenrahmen\" von rd. 400.000,00 DM die Geschäftsgrundlage des abschließenden\nDurchführungsvertrages habe sein sollen, ergebe sich schon aus dem Inhalt der Erörterung am\n25. Februar 1999 und dem hierüber von dem Verhandlungsführer der Beklagten gefertigten\nGesprächsvermerk. Die dort zu Grunde gelegten kreuzungsbedingten Kosten in Höhe von\n400.000,00 DM seien das Ergebnis der Verhandlungen der Beteiligten gewesen und in § 3\nAbs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages aufgenommen worden. Dass die\nkreuzungsbedingten Kosten mit 400.000,00 DM beziffert worden seien, ergebe sich auch aus\ndem Vermerk der Beklagten vom 23. August 2001. \n\n142\n\nDie Behauptung der Beklagten, die Angabe der Baukosten sei auch für sie - die Klägerin -\nnur eine grobe Kostenschätzung gewesen, die vornehmlich dazu habe dienen sollen, die Höhe\nder von ihr - der Klägerin - vorzulegenden Vertragserfüllungsbürgschaft zu beeinflussen, sei\nunzutreffend. Die Beklagte könne nicht ernsthaft behaupten, ihre Bevollmächtigten hätten zu\nihrem - der Beklagten - Nachteil \"Scheinvereinbarungen\" schriftlich fixiert, ohne eine\ngenügende Absicherung des eigenen Sicherungsbedürfnisses zu gewährleisten.\n\n143\n\nSie - die Klägerin - habe bei ihrer Geschäftsführung kaufmännische Grundsätze walten zu\nlassen. Diesen Grundsätzen hätte es nicht entsprochen, eine vertragliche Vereinbarung mit der\nBeklagten einzugehen, ohne auch nur annähernd deren finanzielle Tragweite abschätzen zu\nkönnen. Vor diesem Hintergrund habe sie ein erhebliches Interesse daran gehabt, in der\nvertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten\nzumindest eine annähernde Planungssicherheit zu erlangen. Die Beklagte sei selbst nicht\ngenügend über die tatsächlich angefallenen Kosten informiert worden. Dieses\nInformationsdefizit könne nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen. \n\n144\n\nSchließlich könne die Beklagte den Rechtsstreit nicht teilweise für erledigt erklären. Die\nVerfügung über den Streitgegenstand obliege ausschließlich der Klägerseite. Im Übrigen\nkönne die Beklagte nicht einerseits erklären, sie sei mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft in\nHöhe von 100.000,00 EUR einverstanden, und andererseits die Reduzierung der\nBürgschaftssumme pauschal zurückweisen.\n\n145\n\nDie Widerklage der Beklagten sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.\nDer Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den ihr angeblich zustehenden\nZahlungsanspruch aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft zu befriedigen.\n\n146\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n147\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n148\n\nSoweit die Beklagte die mit der Widerklage begehrte Hauptforderung von 52.297,19 EUR\nauf 48.276,60 EUR reduziert und die Berufung hinsichtlich des Differenzbetrages\nzurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren einzustellen.\n\n149\n\nIm Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.\n\n150\n\nDie Klage der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet (I.). Die nunmehr auf die\nVerurteilung der Klägerin zur Zahlung von 48.276,60 EUR nebst Verzugszinsen gerichtete\nWiderklage der Beklagten ist zulässig und begründet (II.). \n\n151\n\nI. Die Klage der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N1. -\nM1. vom 7. April 2003 (Nr. 740148382) in Höhe von 112.500,00 EUR Zug um Zug\ngegen Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 25.000,00 EUR ist zwar\nzulässig (1.), aber unbegründet (2.).\n\n152\n\n1. Die Klage der Klägerin, deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den Senat\nnach § 17a Abs. 5 GVG bindend feststeht, ist (insgesamt) zulässig.\n\n153\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht\nteilweise entfallen, weil die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt hat, die \"vorliegende\nVertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 112.500,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe\neiner Vertragserfüllungsbürgschaft der Klägerin in Höhe von 100.000,00 EUR\nherauszugeben\". Streitgegenstand der Klage ist die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der\nSparkasse N1. -M1. vom 7. April 2003, die die Klägerin wegen des von ihr\nangenommenen Wegfalls des Sicherungszwecks der Bürgschaft begehrt. Mit dem\nvollständigen Wegfall des Sicherungszwecks der Bürgschaft entfiele jegliche Veranlassung\nder Klägerin zum Abschluss eines weiteren - den Betrag von 100.000,00 EUR absichernden -\nBürgschaftsvertrages, mit dem erneut Verpflichtungen der Klägerin gegenüber dem Bürgen\neinhergingen.\n\n154\n\n2. Die Klage der Klägerin ist jedoch unbegründet.\n\n155\n\nAls Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen der Klägerin kommt allein der\nallgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht.\n\n156\n\nDahinstehen kann hier, ob dieser sich aus einer durch § 62 Satz 2 VwVfG NRW\nvermittelten entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB ergibt,\n\n157\n\nvgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 62 Rdnrn. 42 f.,\n\n158\n\noder als eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut,\n\n159\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49a Rdnr. 27,\n\n160\n\nanzusehen ist, das sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt,\nwonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung bzw. eine Vermögensverschiebung, für\ndie der rechtliche Grund weggefallen ist, rückgängig zu machen ist.\n\n161\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind\njedenfalls nicht erfüllt. Es hat zwar eine Vermögensverschiebung durch Leistung der Klägerin\nim Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses stattgefunden. Für diese\nVermögensverschiebung besteht aber - nach wie vor - ein Rechtsgrund.\n\n162\n\nGrundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten ist der\nDurchführungsvertrag vom 2./4. März 1999. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis\nöffentlich-rechtlicher Natur. Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag\nim Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.\n\n163\n\nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Durchführungsvertrages sind weder geltend\ngemacht noch ersichtlich. Auch § 20 des Durchführungsvertrages, wonach der Vertrag erst\nwirksam wird, \"wenn die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft tritt\noder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird\", steht dem nicht entgegen.\nAm 9. März 1999, mithin während der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans\nNr. 835 \"Kaserne N. 1. Bauabschnitt\" erteilte die Beklagte der Klägerin eine\nBaugenehmigung zur Errichtung eines Supermarktes im Plangebiet. Jedenfalls hiermit wurde\nder Durchführungsvertrag wirksam. \n\n164\n\nDie Beklagte hat die vorliegend in Rede stehende Bürgschaft der Sparkasse N1. -\nM1. vom 7. April 2003 durch eine Leistung der Klägerin erlangt, es hat folglich insoweit\neine Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten der Beklagten\nstattgefunden.\n\n165\n\nEin Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Bürgschaft besteht fort. \n\n166\n\nDahingestellt bleiben kann, ob sich ein solcher Rechtsgrund bereits unmittelbar aus § 12\nAbs. 1 Nr. 3 des Durchführungsvertrages ergibt. Hiernach erfolgt die Reduzierung der\nBürgschaftssumme entsprechend dem Baufortschritt sowie der Erfüllung der sonstigen\nVerpflichtungen aus diesem Vertrag (Satz 1). Voraussetzung für die Reduzierung ist die\nVorlage der Baukostenrechnungen und der Nachweis deren Bezahlung an den Auftragnehmer\n(Satz 2). Nach Prüfung der Baukostenrechnungen und erfolgter Bezahlung der Rechnung\ndurch den Vorhabenträger erfolgt die jeweilige Freigabe (Satz 3). Fraglich ist, ob Letzteres\ndahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte die Bürgschaft solange nicht freigeben muss,\nwie nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie keine berechtigte Zahlungsforderung gegen die\nKlägerin mehr hat. Diese Frage kann indes offenbleiben. Ein Rechtsgrund für das\nBehaltendürfen der Bürgschaft der Sparkasse N1. -M1. vom 7. April 2003 besteht\njedenfalls deshalb fort, weil ihr Sicherungszweck nicht entfallen ist. Da die Klägerin die sich\naus § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages ergebende Verpflichtung nicht in dem\nvom Klageantrag vorausgesetzten Umfang erfüllt hat, besteht nach wie vor ein vom\nSicherungszweck der Bürgschaft umfasster Anspruch der Beklagten gegenüber der\nKlägerin.\n\n167\n\nDie Klägerin hat sich in § 12 Abs. 1 des Durchführungsvertrages zur Vorlage einer\nVertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet. Unter Nr. 1 heißt es dort: \"Zur Sicherung aller sich\naus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit\nin Höhe von 700.000,00 DM (...) durch Übergabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft\neiner Bank bzw. einer öffentlichen Sparkasse (...).\" Zwischen der Klägerin und der Beklagten\nist der Inhalt der Sicherungsabrede allein mit Blick auf den Umfang der nach § 3 Abs. 1\nBuchst. c) des Durchführungsvertrages bestehenden - den Kreuzungsausbau betreffenden -\nZahlungsverpflichtung der Klägerin umstritten. Hinsichtlich der sonstigen von der\nSicherungsabrede erfassten Ansprüche gehen die Klägerin und die Beklagte \n\n168\n\nübereinstimmend davon aus, dass diese durch Erfüllung erloschen bzw. hinsichtlich \"noch\ndurchzuführender Grünordnungsmaßnahmen, Lage- und Bestandspläne\" durch die Vorlage\neiner Vertragserfüllungsbürgschaft über 25.000,00 EUR zu sichern sind, so dass es insoweit\nweitergehender Erörterungen nicht bedarf.\n\n169\n\nFür die Auslegung des § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages ist insbesondere\ndie Entstehungsgeschichte des (Gesamt-) Vertrages sowie die Interessenlage der\nVertragsparteien und der mit dem Vertrag verfolgte Zweck von Bedeutung. Es ist\nfestzustellen, dass die Systematik der vertraglichen Regelungen und nicht zuletzt der Wortlaut\ndes § 3 Abs. 1 Buchst. c) diese auslegungsrelevanten Umstände widerspiegeln.\n\n170\n\nDer Durchführungsvertrag zielte darauf ab, der Klägerin ein Vorhaben - \"Neubau eines\nSupermarktes sowie die Einrichtung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben und\nWohnungen\" auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 6, Flurstück 35, und Gemarkung\nE. , Flur 10, Flurstücke 177 und 178 (vgl. § 1 des Durchführungsvertrages) -, das sie der\nBeklagten unterbreitet hat, zu ermöglichen. Deshalb hat die Beklagte ihr Ermessen (vgl. § 12\nAbs. 2 Satz 1 BauGB) dahin ausgeübt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan\naufzustellen. Der hierzu gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss\nabgeschlossene Durchführungsvertrag sollte dazu dienen, der Klägerin als Vorhabenträger\nsämtliche vorhabenbedingte Kosten anzulasten. Durch das Vorhaben bedingt sind auch die\nKosten, die durch die Anbindung des Plangebiets an die L 534 entstehen. Diese\nkreuzungsbedingten Kosten hatte nach der zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-\nLippe und der Beklagten in Anlehnung an § 34 Abs. 1 StrWG NRW geschlossenen\nVereinbarung vom 5./28. Januar 1999 zunächst die Beklagte zu tragen. Durch den\nDurchführungsvertrag sollte jedoch erreicht werden, dass die Klägerin der Beklagten die\nkreuzungsbedingten Kosten erstattet. Hiervon ist ausweislich der - u.a. von der Klägerin als\nVorhabenträger unterzeichneten - Bebauungsplanbegründung auch die\nStadtverordnetenversammlung der Beklagten ausgegangen. Dort (vgl. Nr. 4) heißt es:\n\n171\n\n\"Sämtliche Kosten der Maßnahmen, die für die neue Erschließung des Geländes H1.\n11 unbedingt erforderlich sind, trägt der Vorhabenträger entsprechend den Regelungen des\nDurchführungsvertrages.\n\n172\n\nDer vorhabenbedingt im Zusammenhang mit der Erschließungsstraße geplante Ausbau\nder L 534 \"W.-------straße /H1. \" (neue Kreuzung mit Ampelanlage und\nLinksabbiegespuren in beiden Richtungen; vgl. hierzu Punkt 2.5.1) ist vom zuständigen\nWestfälischen Straßenbauamt vorgenommen worden. Hierzu ist zwischen dem\nStraßenbaulastträger und der Stadt N1. eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach\nzunächst die Stadt die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen hat. Im Durchführungsvertrag\nzwischen dem Vorhabenträger (C. GmbH & Co.KG) und der Stadt N1. verpflichtet sich\nder Vorhabenträger diese Kosten in voller Höhe auf Anforderung der Stadt N1. zu\nerstatten.\"\n\n173\n\nEs gibt auch keinen Anhalt für die Annahme, es sei im Zeitpunkt des Abschlusses des\nDurchführungsvertrages die Erwartung berechtigt gewesen, die\nStadtverordnetenversammlung der Beklagten würde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan\nauch dann als Satzung beschließen, wenn die Beklagte sich an den vorhabenbedingten Kosten\ndes Kreuzungsausbaus beteiligen müsste.\n\n174\n\nDie Entstehungsgeschichte des (Gesamt-) Vertrages sowie die Interessenlage der\nVertragsparteien geben mithin nichts dafür her, dass letztlich die Beklagte mit\nvorhabenbedingten Kosten belastet werden sollte. Der Durchführungsvertrag sollte nach dem\nübereinstimmenden Willen der Klägerin und der Beklagten vielmehr dazu dienen, der\nKlägerin auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Realisierung ihres\nVorhabens zu ermöglichen. Folgerichtig sollte er sie auch zur Übernahme der\nvorhabenbedingten Kosten, die u.a. die kreuzungsbedingten Kosten einschließen,\nverpflichten.\n\n175\n\nDieser Ausgangslage entspricht die Systematik der im Durchführungsvertrag getroffenen\nRegelungen. § 1 des Durchführungsvertrages umschreibt das Vorhaben; § 2 des\nDurchführungsvertrages enthält die übliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Errichtung\ndes Vorhabens. § 3, § 4 und § 5 betreffen die Einzelmaßnahmen des Straßenbaus, der\nKanalisation sowie deren Planung und Ausführung. In § 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrages\nist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beklagte mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 dieses\nVertrages beschriebenen Maßnahme nicht an dem Erschließungsaufwand beteiligt. Mit\ndiesem Aufwand ist nicht nur der beitragsfähige Erschließungsaufwand gemeint, sondern der\ngesamte vorhabenbedingte Erschließungsaufwand, mithin auch der Aufwand, der mit der\nAnbindung des Plangebiets an die L 534 in einer den Anforderungen des § 34 StrWG NRW\ngenügenden Weise einhergeht. §§ 10 und 11 des Durchführungsvertrages enthalten\nRegelungen bezüglich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Fertigstellungs- und\nEntwicklungspflege, die vom Vorhabenträger auf dessen Kosten durchzuführen sind. § 12 des\nDurchführungsvertrages bestimmt die vom Vorhabenträger zu erbringenden\nSicherheitsleistungen. Die von ihm zu erbringende Vertragserfüllungsbürgschaft (vgl. Abs. 1\nNr. 1) dient der Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden\nVerpflichtungen.\n\n176\n\nDie in § 3 des Durchführungsvertrages enthaltenen Einzelregelungen bestätigen die\nvorstehend dargestellten Zusammenhänge. Sie haben ihren Sinn aber vor allem darin, die\nerforderlichen Einzelmaßnahmen des Straßenbaus aufzugliedern, um den jeweils geforderten\nStandard (z.B. § 3 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2) sowie denjenigen festzulegen, der die Maßnahme\ntatsächlich durchführen sollte (z.B. § 3 Abs. 1 Buchst. a) Satz 3). Soweit die Durchführung\nder jeweiligen Maßnahme nach dem Vertrag nicht der Klägerin obliegt, ist ihr durch den\nVertrag jedenfalls die Verpflichtung zur Erstattung der vorhabenbedingten Kosten auferlegt\nworden.\n\n177\n\nNichts anderes gilt für den Kreuzungsausbau (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst c) des\nDurchführungsvertrages). Die Besonderheit gegenüber den vorstehenden Regelungen des\nDurchführungsvertrages liegt hier nicht darin, dass der technische Standard nicht beschrieben\nwäre, der einzuhalten ist, sondern darin, dass der Beigeladene, der diese Baumaßnahme selbst\ndurchführen sollte, nicht in ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der Klägerin einzutreten\nbereit war und daher eine Kostenerstattungsregelung zu Gunsten der Beklagten erforderlich\nwurde, damit diese letztlich nicht mit Kosten des Kreuzungsausbaus belastet blieb.\n\n178\n\nHiervon auszugehend sind die in § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages\ngetroffenen Regelungen wie folgt zu verstehen: Nach Satz 1 hat sich die Klägerin verpflichtet,\ndie \"beim vorhabenbedingt erforderlichen Ausbau der L 534 entstehenden anteiligen Kosten\"\nder Beklagten zu erstatten. Der vorhabenbedingt erforderliche Ausbau ist in Satz 2\numschrieben mit \"Linksabbiegespuren herzustellen, eine Lichtzeichenanlage zu installieren\nsowie weitere Maßnahmen nach den Maßgaben der Straßenbauverwaltung vorzunehmen\".\nLetzteres knüpft an die in § 3 der zwischen dem Landschaftsverband und der Beklagten am\n5./28. Januar 1999 getroffene Vereinbarung zum Umfang der Baumaßnahme an. Nach § 4\nAbs. 2 dieser Vereinbarung trägt die Beklagte die in § 3 im Wesentlichen aufgeführten\nkreuzungsbedingten Kosten im Sinne des § 34 Abs. 1 StrWG NRW. § 3 Abs. 1 Buchst. c)\nSatz 3 des Durchführungsvertrages verweist auf die zwischen dem Landschaftsverband und\nder Beklagten schließlich getroffene Vereinbarung. Bereits aus den vorstehend genannten\nRegelungen des Durchführungsvertrages folgt mithin, dass sämtliche tatsächlich entstehenden\nkreuzungsbedingten Kosten, soweit sie nach der zwischen dem Landschaftsverband und der\nBeklagten getroffenen Vereinbarung der Beklagten auferlegt sind, der Beklagten von der\nKlägerin zu erstatten und damit letztlich von dieser zu tragen sind.\n\n179\n\nBestätigt wird dies durch die in § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 4 des Durchführungsvertrages\ngetroffene Regelung. Hiernach werden die Kosten, sobald sie seitens des\nLandschaftsverbandes gegenüber der Beklagten beziffert worden sind, gegenüber der\nKlägerin belegt. Hiermit können ersichtlich nur alle tatsächlich angefallenen\nkreuzungsbedingten Kosten gemeint sein. Eine Beschränkung der Erstattungspflicht ergibt\nsich lediglich daraus, dass es sich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1 des\nDurchführungsvertrages um Kosten für den \"vorhabenbedingt erforderlichen Ausbau der L\n534\" im Sinne der weiteren Umschreibung in § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 2 des\nDurchführungsvertrages handeln muss.\n\n180\n\nSchließlich kommt auch eine Auslegung von § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 5 des\nDurchführungsvertrages dahingehend, dass mit ihm eine Beschränkung des Umfangs der nach\n§ 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1 des Durchführungsvertrages zu erstattenden Aufwendungen auf\nrd. 400.000,00 DM erreicht werden sollte, nicht in Betracht. Ein solches Verständnis hat im\nDurchführungsvertrag keinen Niederschlag gefunden. Schon die Einleitung von § 3 Abs. 1\nBuchst. c) Satz 5 des Durchführungsvertrages \"vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung\"\nverdeutlicht, dass der von der Klägerin endgültig zu erstattende Betrag offenbleiben und erst\ndurch eine - korrekte - Abrechnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 4 des\nDurchführungsvertrages festgelegt werden sollte. Auch der weitere Inhalt der Regelung von §\n3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 5 des Durchführungsvertrages, wonach \"die Baukosten mit rd.\n400.000,00 DM angegeben\" werden, zwingt nicht etwa zu dem Schluss, dass mit diesem\nBetrag eine Obergrenze der Kostenerstattungspflicht festgelegt werden sollte. Die genannten\nBaukosten sind nicht etwa vorläufig \"veranschlagt\" oder \"vereinbart\", sondern nur\n\"angegeben\" worden. Daraus folgt, dass der genannte Betrag - wie es auch sonst bei\nVerträgen nicht unüblich ist - nur Grundlage für sonstige Berechnungen sein soll. So mag die\nAngabe der Baukosten mit rd. 400.000,00 DM vorliegend den Sinn gehabt haben, den\nVertragsparteien zu verdeutlichen, welcher Anteil der Gesamtbürgschaft von 700.000,00 DM\n(vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Durchführungsvertrages) auf die in § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1\ndes Durchführungsvertrages geregelte Kostenerstattungsverpflichtung der Klägerin entfallen\nsollte.\n\n181\n\nEin dem Vorstehenden widersprechendes Verständnis des Vertragsinhalts durch einen\nBediensteten der Beklagten - wie es etwa in dem Vermerk des Bediensteten E1. vom 23.\nAugust 2001 zum Ausdruck gekommen sein könnte - ist für die Vertragsauslegung irrelevant.\nWenn - wie hier (vgl. § 57 VwVfG NRW) - Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung eines\nöffentlich-rechtlichen Vertrages vorgeschrieben ist, muss sich aus dem Inhalt der\nVertragsurkunde selbst ein zureichender Anhaltspunkt für die Auslegung ergeben. Der\nVertragsinhalt darf nicht ausschließlich anhand von Umständen ermittelt werden, die\naußerhalb der Vertragsurkunde liegen. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie für die\nAuslegung von privatrechtlichen Willenserklärungen, die der Schriftform gemäß § 126 BGB\nbedürfen.\n\n182\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n\n183\n\n- 7 C 6.88 -, BVerwGE 84, 236; BGH, Urteil vom 2. Februar 1989 - IX ZR 99/98 -, NJW\n1989, 1484.\n\n184\n\nFür die Annahme, die Vertragsparteien hätten eine Begrenzung der\nKostenerstattungspflicht der Klägerin auf einen Betrag von rd. 400.000,00 DM vereinbaren\nwollen, findet sich in dem Durchführungsvertrag - wie dargelegt - keine Andeutung,\ngeschweige denn ein zureichender Anhaltspunkt.\n\n185\n\nEtwaige Nebenabreden, die nicht zum Inhalt des Durchführungsvertrages gemacht\nworden sind, sind irrelevant. Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich,\nder unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Formunwirksame\nNebenabreden können mithin nicht im Wege der Auslegung zum Inhalt der Erklärung\ngemacht werden. \n\n186\n\nInsoweit fügt sich, dass in § 18 Nr. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrages, der vom\nStadtdirektor der Beklagten und von ihrem Bediensteten G (\"Fachbereichsleiter 5\")\nunterzeichnet worden ist, darauf hingewiesen ist, dass keine Nebenabreden bestehen.\nAnhaltspunkte dafür, dass die genannten Vertreter der Beklagten - etwa aufgrund eines\nverwaltungsinternen Informationsaustausches - davon ausgegangen sein könnten, die\nBeklagte würde letztlich mit kreuzungsbedingten Kosten belastet, sind nicht ersichtlich. \n\n187\n\nNach alledem liegt kein Anhalt dafür vor, die \"Angabe\" der Baukosten mit rd. 400.000,00\nDM als Vereinbarung sei dahingehend zu werten, dass mit dem Betrag eine verbindliche\nObergrenze für die Kostenerstattungsverpflichtung der Klägerin festgelegt werden sollte.\nHätte die Klägerin die Regelung einer verbindlichen Obergrenze für ihre\nKostenerstattungsverpflichtung gewollt, wäre es an ihr gewesen, eine entsprechend klare und\neindeutige Regelung in den Vertrag aufzunehmen.\n\n188\n\nFür das vorstehende Verständnis spricht - ohne dass es entscheidend darauf ankäme -\nauch das Verhalten der Klägerin nach Abschluss des Durchführungsvertrages. Das X1.\nerstellte unter dem 15. April 1999 einen Vergabevermerk, der auch der Klägerin übersandt\nwurde. Die Ausschreibung betraf u.a. die nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) des\nDurchführungsvertrages von der Klägerin übernommene Verpflichtung. Diesbezüglich heißt\nes dort, dass das Angebot der B. und Sohn GmbH & Co.KG mit einer\nBruttoangebotssumme von 520.880,14 DM einschließlich 5 % Preisnachlass abschließe.\nDieser Vergabevermerk endet mit dem Vorschlag, der B. und Sohn GmbH & Co.KG den\nZuschlag zu erteilen. Es drängt sich auf, dass die Klägerin angesichts der Angebotssumme\nvon 520.880,14 DM Vorbehalte angemeldet hätte, wenn sie der Auffassung gewesen wäre,\ndass sich die ihr in § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages auferlegte\nKostenerstattungsverpflichtung auf einen Betrag von rd. 400.000,00 DM beschränkt. Überdies\nhat die Klägerin auch Abschlagsleistungen in Höhe von letztlich 520.880,14 DM geleistet.\nEine solche Vorgehensweise wäre im Falle der Vereinbarung einer verbindlichen Obergrenze\nvon rd. 400.000,00 DM nicht veranlasst gewesen. \n\n189\n\nDie in § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Durchführungsvertrages vereinbarte\nKostenerstattungspflicht der Klägerin erstreckt sich mithin auf die notwendigen\nkreuzungsbedingten Kosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 615.301,31 DM. Hiervon\nentfielen auf die Arbeiten der B. und Sohn GmbH & Co.KG 554.626,98 DM sowie auf\ndie Lieferung und Montage der Lichtzeichenanlage (einschließlich Induktionsschleife) durch\ndie T1. Service GmbH 47.376,98 DM.\n\n190\n\nDie unzutreffende Annahme der Klägerin, das Angebot der B. und Sohn GmbH &\nCo.KG habe auch die Lieferung und Montage der Lichtzeichenanlage umfasst, vermag die\ndiesbezügliche Kostenerstattungsverpflichtung der Klägerin nicht in Frage zu stellen.\nEntscheidend ist insoweit allein, dass beim vorhabenbedingt erforderlichen Ausbau der L 534\ndie von der T1. Service GmbH in Rechnung gestellten Kosten dem Grunde und der Höhe\nnach entstanden sind. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.\n\n191\n\nDie B. und Sohn GmbH & Co.KG hat nach der vom Beigeladenen geprüften\nSchlussrechnung vom 27. Januar 2000 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 554.626,98 DM.\nDie diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin sind nicht geeignet, die Höhe dieses\nAnspruchs in Frage zu stellen.\n\n192\n\nDie im Wesentlichen im Schriftsatz vom 29. April 2004 enthaltenen Einwendungen der\nKlägerin beziehen sich auf das Schreiben des X1. an den Beklagten vom 11. Juli 2000, mit\nwelchem das X1. die wesentlichen Ursachen für die Erhöhung der Abrechnungssumme\nerläutert und insoweit sieben Positionen angeführt hat.\n\n193\n\nDie dort unter Position 1 angeführten - sich auf 21.000,00 DM belaufenden - \"Nachträge\"\nsind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Vertretern des Beigeladenen\nergänzend erläutert worden. Hiernach habe es sich bei dem genannten Betrag um eine\nSchätzung gehandelt. Tatsächlich sei in die Schlussrechnung ein Bruttobetrag von knapp\n18.000,00 DM eingestellt worden. Hiervon sei ein Nettobetrag von rd. 3.300,00 DM auf den\nAbbruch der Kasernenmauer entfallen, der erforderlich gewesen sei, da die Mauer im\nAusbaubereich der Straße gestanden habe. Weitere Beträge seien nicht nur auf Maßnahmen\nder Bauzeitverlängerung, sondern auf weitere - im Einzelnen in die Schlussrechnung\neingestellte - Positionen entfallen. So sei z.B. die Entfernung eines Lindenbaums sowie eines\nMischwasserkanals erforderlich geworden, von dessen Vorhandensein zuvor keine Kenntnis\nbestanden habe. Die Bauzeitverlängerung sei erforderlich geworden, weil die\nVersorgungsunternehmen mit der Erstellung ihrer Leitungen nicht rechtzeitig fertig geworden\nseien.\n\n194\n\nDer den Abbruch der Kasernenmauer betreffende Einwand der Klägerin, sie habe nicht\nzugesagt, diesen durchzuführen, lässt die vorhabenbedingte Notwendigkeit des Abbruchs\nunberührt. Dass von der B. und Sohn GmbH & Co.KG für den Abbruch der\nKasernenmauer Kosten in angemessener Höhe in Rechnung gestellt worden sind, hat auch die\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Zweifel gezogen.\n\n195\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, die Bauzeitverlängerung falle nicht in ihren\nVerantwortungsbereich, ist ebenfalls ohne Gewicht. Die durch eine Bauzeitverlängerung\nentstehenden Kosten können, auch wenn sie nicht von der Klägerin zu vertreten sind, zu den\nvorhabenbedingt erforderlichen Kosten gehören. Die von den Vertretern des Beigeladenen in\nder mündlichen Verhandlung angeführten Gründe für die Bauzeitverlängerung sind ohne\nWeiteres nachvollziehbar.\n\n196\n\nDie Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nferner ausgeführt, die weiteren Positionen des Schreibens des X1. vom 11. Juli 2000 seien\nnicht wie dort ausgeführt in die von ihr geprüfte Schlussrechnung der B. und Sohn\nGmbH & Co.KG eingeflossen. Insoweit fügt sich, dass die geprüfte Schlussrechnung der\nB. GmbH & Co.KG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 554.626,98 DM ausweist, der\ndie Angebotssumme von 520.880,14 DM nur um rd. 6,5 % und damit in einem bei\nBaumaßnahmen nicht unüblichen Rahmen überschreitet.\n\n197\n\nDahingestellt bleiben kann schließlich, ob einzelne Vergabehandlungen bzw.\nBaukostenentwicklungen mit der Klägerin abgestimmt worden sind oder nicht. Entscheidend\nist vielmehr, ob Kosten verursacht worden sind, die nicht als notwendig anzusehen sind. Auch\nhierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Dem Vorhalt des Senats in der mündlichen\nVerhandlung, die Schlussrechnung sei schlüssig, ist die Klägerin auch nicht mehr\nentgegengetreten.\n\n198\n\nFür den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin kommt es\nschließlich auf die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)\nnicht an. Der Durchführungsvertrag verdeutlicht, dass die VOB nur für die Durchführung der\njeweiligen Baumaßnahme von Bedeutung sein sollte (vgl. § 5 Abs. 3). Auch die\nGewährleistungsregelungen des § 6 des Durchführungsvertrages nehmen die VOB nur\ninsoweit in Bezug, als es um die jeweiligen Durchführungsverhältnisse geht; dies ist den\nKreuzungsausbau betreffend das Verhältnis der Beklagten zum Beigeladenen, nicht aber zur\nKlägerin.\n\n199\n\nDa die von der Klägerin demzufolge vollumfänglich zu erstattenden kreuzungsbedingten\nKosten sich auf insgesamt 615.301,31 DM belaufen, sie jedoch bisher nur 520.880,14 DM\ngezahlt hat, so dass ein Betrag von 94.421,17 DM (= 48.276,60 EUR) aussteht, besteht ein\nvom Sicherungszweck der Vertragserfüllungsbürgschaft der Sparkasse N1. -M1. vom\n7. April 2003 umfasster Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin fort, so dass die Beklagte\nberechtigt ist, die Herausgabe dieser Bürgschaft zu verweigern.\n\n200\n\nIm Übrigen erstreckt sich eine Bürgschaft auch auf die in der gesicherten Forderung\ntypischerweise angelegten Erweiterungen und inhaltlichen Veränderungen. Gemäß § 767 Abs.\n1 Satz 2 BGB haftet der Bürge für Veränderungen der Hauptverbindlichkeit, die durch\nVerzug des Hauptschuldners eintreten. Dies bedeutet nach allgemeiner Meinung, dass sich die\nBürgenschuld auch auf Verzugszinsen erstreckt.\n\n201\n\nVgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 \n\n202\n\n- VIII ZR 17/85 -, BGHZ 96, 313.\n\n203\n\nVom Sicherungszweck der Vertragserfüllungsbürgschaft der Sparkasse N1. -M1.\nvom 7. April 2003 umfasst ist folglich auch der von der Beklagten mit der Widerklage zu\nRecht (vgl. II 2) geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen, so dass die Beklagte auch\nmangels Erfüllung dieses Anspruchs berechtigt ist, die Herausgabe der Bürgschaft zu\nverweigern. \n\n204\n\nII. Die - nachdem die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgenommen worden ist -\nauf die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 48.276,60 EUR nebst fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2001 gerichtet Widerklage der Beklagten ist\nzulässig (1.) und begründet (2.). \n\n205\n\n1. Die Widerklage der Beklagten, deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg für den\nSenat nach § 17a Abs. 5 GVG ebenfalls bindend feststeht, ist zulässig. Insbesondere besteht\nein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.\nDas Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten kann nicht mit der Begründung verneint werden,\ndie Beklagte könnte sich aus der selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft der\nSparkasse N1. -M1. vom 7. April 2003 befriedigen. Die Sparkasse N1. -M1.\nhat zwar auf die \"Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage\ngemäß §§ 768, 770, 771 BGB\" verzichtet. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass das\nbürgende Institut sonstige Einreden erhebt und seine Zahlungsverpflichtung damit in Frage\nstellt. Schon vor diesem Hintergrund hat die Beklagte einen verständigen Grund dafür, ihre\nAnsprüche mit der vorliegenden Leistungsklage (unmittelbar) gegenüber der Klägerin geltend\nzu machen. Überdies kann der Beklagten nicht ein berechtigtes Interesse daran abgesprochen\nwerden, ihre durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte\nRechtsposition zu bewahren.\n\n206\n\n2. Die Widerklage der Beklagten ist auch begründet. \n\n207\n\nDie Beklagte kann ihre Hauptforderung in Höhe von 48.276,60 EUR auf § 3 Abs. 1\nBuchst. c) des Durchführungsvertrages stützen. Ihre hierauf gründende Verpflichtung hat die\nKlägerin - wie unter I 2 dargelegt - nicht erfüllt.\n\n208\n\nDie Forderung der Beklagten ist auch nicht durch die von der Klägerin erklärte\nAufrechnung erloschen. Entgegen der Annahme der Klägerin hat sie gegen die Beklagte\nkeinen Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung von vertraglichen Fürsorgepflichten.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, sind nicht ersichtlich.\nDass das X1. im Rahmen der Ausschreibung und Auftragsvergabe des Kreuzungsausbaus\npflichtwidrig gehandelt hat und der Beklagten vor diesem Hintergrund Versäumnisse bei der\nÜberprüfung des X1. vorzuwerfen sind, ist nicht erkennbar. Auch der Einwand der\nKlägerin, die Beklage habe es versäumt, sie rechtzeitig über erhöhte Baukosten zu\ninformieren, vermag schon mangels Bestehens einer dahingehenden vertraglichen Pflicht eine\nPflichtverletzung der Beklagten nicht zu begründen. Im Übrigen war die Klägerin über den\nUmfang der zu erwartenden Baukosten - wie dargelegt - weitestgehend informiert.\n\n209\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch für die Zeit ab dem 11. August 2001 folgt aus § 62\nSatz 2 VwVfG NRW i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine\nGeldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf\nProzentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\n210\n\nDie Klägerin hat sich in § 3 Abs. 1 Buchst. c) Satz 1 des Durchführungsvertrages\nverpflichtet, die beim vorhabenbedingt erforderlichen Ausbau der L 534 entstehenden\nanteiligen Kosten der Beklagten binnen eines Monats nach Anforderung zu erstatten. Die\nBeklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2001 zur Zahlung bis spätestens 10.\nAugust 2001 aufgefordert. Die mit der Widerklage geltend gemachte (Rest-)Zahlung war\nfolglich spätestens am 10. August 2001 fällig. Da für die Leistung eine Zeit nach dem\nKalender bestimmt war, bedurfte es keiner Mahnung (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).\nAnhaltspunkte dafür, dass die (Rest-)Zahlung nach dem Eintritt der Fälligkeit infolge eines\nUmstands unterblieben ist, den die Klägerin nicht zu vertreten hätte und somit nicht in Verzug\ngekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihrem Schreiben vom 28. Juni 2001\ninsbesondere die Schlussrechnung der B. und Sohn GmbH & Co.KG vom 27. Januar\n2000 sowie den dazugehörigen Soll-Ist-Vergleich des Beigeladenen vom 19. Juni 2001\nbeigefügt und der Klägerin zudem die Einsichtnahme in die komplette Schlussrechnungsakte\nangeboten. Anhand dieser Unterlagen war es der Klägerin ohne Weiteres möglich, die von der\nBeklagten geltend gemachte Forderung zu überprüfen. \n\n211\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Einer\ngesonderten Entscheidung über die entstandenen Mehrkosten der Verweisung des\nRechtsstreits an das Verwaltungsgericht (vgl. § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG) bedarf es angesichts\nder Kostentragungspflicht der Klägerin nicht. \n\n212\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n213\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO\nnicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/7-a-4361-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/7-a-4361-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244338","retrieved":"2026-07-09 02:08:08.881721+00:00"}}