{"status":"available","doknr":"OLD244342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.6B1386.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"6 B 1386/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 10.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 307/08 - gegen die \nfür sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums L. \nvom 14. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 hätte \nwiederherstellen müssen.\n\n4\n\nIm Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden \ngerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige \nInteressenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich die angefochtene \nVerfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.\n\n5\n\nDie von der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der \nZurruhesetzungsverfügung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Sie stellen \ndie Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstunfähigkeit \ndes Antragstellers nicht in Frage. Die Annahme der Beschwerde, die behandelnde \nFachärztin für Psychotherapeutische Medizin sowie für Psychiatrie/Psychotherapie \nDr. med. E. habe die Eignung einer Klinik- oder Rehabilitationsmaßnahme \nlediglich als \"zweifelhaft\" bezeichnet und damit die Erfolgsaussichten solcher \nTherapiemaßnahmen nicht vollkommen ausgeschlossen, lässt sich der \nentsprechenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2005 nicht entnehmen. Vielmehr \näußert sich die Ärztin darin eindeutig dahingehend, dass \"eine erneute stationäre \nKlinik- oder Rehabilitationsbehandlung (...) nicht geeignet erscheint, Herrn C. \nArbeitsfähigkeit dauerhaft wieder herzustellen\" und \"die Einleitung eines \nZurruhesetzungsverfahrens sinnvoll erscheint (...)\". Unabhängig davon überspannt \nder Antragsteller die Anforderungen an die Feststellung der (Polizei-\n)Dienstunfähigkeit, wenn er darauf verweist, der (langfristige) Erfolg von \nTherapiemaßnahmen sei nicht vollkommen ausgeschlossen. Mit Blick auf den \nprognostischen Charakter der Entscheidung ist die erforderliche dauerhafte \nUnfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten (schon) dann gegeben, wenn die \nBehebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit \nnicht zu erwarten ist.\n\n6\n\nVgl. auch Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Loseblatt-Kommentar, Stand Dezember 2008, § 45 Rdnrn. 40, 44.\n\n7\n\nKonkrete Umstände, die auf eine Behebung der Unfähigkeit zur Erfüllung der \nDienstpflichten in absehbarer Zeit schließen lassen könnten, trägt die Beschwerde \nnicht vor und sind auch nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDer Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit steht nicht entgegen, dass \nder Antragsteller aufgrund seiner fast 40jährigen Dienstzeit vielfältige, seinen Einsatz \nim Innendienst ermöglichende Erfahrungen erworben hat. Für die Beurteilung des \nGesundheitszustandes des Beamten ist dies ohne Belang.\n\n9\n\nDie Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht habe seine \nAnnahme einer die (Polizei-)Dienstunfähigkeit begründenden Persönlichkeitsstörung \nwesentlich auf diverse Schriftsätze (Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen etc.) \ndes Antragstellers gestützt. Vielmehr begründet es seine Einschätzung ausführlich \nund überzeugend anhand des polizeiärztlichen Gutachtens der \nRegierungsmedizinaldirektorin Dr. T. vom 19. Januar 2007, das unter \nVerwertung des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Arztes für \nPsychiatrie und Neurologie Dr. N. vom 23. Oktober 2006 erstellt wurde, sowie der \nStellungnahmen und Berichte der den Antragsteller behandelnden Ärzte (Dr. E. \nvom 18. Dezember 2005, Rheinische Kliniken C1. , Gemeinschaftskrankenhaus \nC1. vom 28. September 2006). Die genannten Schriftsätze des Antragstellers führt \ndas Verwaltungsgericht lediglich in nicht entscheidungstragender Weise als \nBestätigung der Richtigkeit der abgegebenen Prognosen an.\n\n10\n\nDass der polizeiärztliche Dienst beziehungsweise Regierungsmedizinaldirektorin \nDr. med. T. den Antragsteller nicht selbst (eingehend) psychologisch untersucht \nhat, steht der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls nicht \nentgegen. Im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen oder sonstigen \nPersönlichkeitsstörungen ist es nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar \ngeboten, einen Facharzt mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen. Damit \nwird die Möglichkeit eröffnet, neben den Kenntnissen des Amtsarztes \nbeziehungsweise des polizeiärztlichen Dienstes das Fachwissen besonders \nspezialisierter Ärzte für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit eines \nBeamten zu nutzen.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 6 A 3305/06 -.\n\n12\n\nIst eine Verfügung - wie hier - voraussichtlich rechtmäßig, besteht in der Regel \nauch ein öffentliches Interesse an deren Vollziehung. Unabhängig davon hat das \nVerwaltungsgericht mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem \nBeamten zu Recht ein darüber hinausgehendes Vollzugsinteresse angenommen. Es \nwiderspricht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einen Beamten bei festgestellter \nallgemeiner Dienst- und Polizeidienstunfähigkeit weiter im Dienst einzusetzen \nbeziehungsweise ihn zur Ausübung des Dienstes zu verpflichten.\n\n13\n\nMit den gegen die Begründung der Vollziehungsanordnung vom 10. Juli 2008 \ngerichteten Einwänden zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, die ein dieses \nVollzugsinteresse überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers begründen \nkönnten. Insbesondere benennt der Antragsteller keine eigenen, einer sofortigen \nVollziehung entgegenstehenden Interessen. Der Rechtmäßigkeit der sofortigen \nVollziehung steht nicht entgegen, dass Anlass für die Vollziehungsanordnung des \nAntragsgegners offenbar die schriftliche Anfrage des Antragstellers vom 27. Juni \n2008 war. Unabhängig davon, dass das Gericht bei der vorzunehmenden \neigenständigen Interessenabwägung nicht auf die mitgeteilten Gründe beschränkt ist, \nhat auch der Antragsgegner das öffentliche Vollzugsinteresse unter anderem mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn begründet.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/6-b-1386-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/6-b-1386-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244342","retrieved":"2026-07-09 02:08:09.190483+00:00"}}