{"status":"available","doknr":"OLD244341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.12A565.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"12 A 565/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der \nKläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n5\n\nMit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat \nin seinem Beschluss - 12 A 4617/06 - vom 7. Februar 2008 gegen die so \nverstandene Verpflichtung verstoßen hat. \n\n6\n\nWenn die Kläger rügen, dass der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe, \ndass der Kläger auf Grund der gesetzlichen Änderungen ab dem 7. September 2001 \nsowie auf Grund der anschließenden Gesetzesänderungen Antrag auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gestellt habe und dieser Bescheid vom \nVerwaltungsgericht abgelehnt worden sei, so entbehrt dieser Vortrag schon jeder \nnachvollziehbaren Substanz. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger bewusst ist, dass das Verwaltungsgericht \nAnträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht ablehnt. Im Übrigen hat der Senat \noffensichtlich zur Kenntnis genommen, dass der von den Klägern gestellte Antrag \nvon der Beklagten abgelehnt worden ist - dies war schließlich Gegenstand seines \nBeschlusses vom 7. Februar 2008.\n\n7\n\nSoweit die Kläger geltend machen, dass der Gesichtspunkt, dass es sich bei der \nablehnenden Entscheidung vom 14. Dezember 2005 lediglich um eine \nwiederholende Verfügung und nicht etwa um einen Zweitbescheid gehandelt habe, \num einen völlig neuen Aspekt gehandelt habe, der vom Senat überraschenderweise \nund ohne vorherigen Hinweis in dem gerügten Beschluss angeführt worden sei, so \ntrifft dies offensichtlich nicht zu. Denn der Senat hat sich in seinem Beschluss \nlediglich der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht angeschlossen. \nDieses hatte bereits in dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil (UA, \nSeite 5) wörtlich ausgeführt: \"An der Identität des Streitgegenstandes ändert die \nTatsache, dass die Beklagte nunmehr unter dem 14. Dezember 2005 einen neuen \nVerwaltungsakt erlassen hat, nichts. Denn mit diesem ist eine erneute \nSachbescheidung mit Blick auf den bestandskräftigen Bescheid vom 6. Dezember \n1994 zu Recht abgelehnt worden; die Beklagte hat damit eine wiederholende \nVerfügung und keinen Zweitbescheid erlassen, der einen neuen Streitgegenstand \ndargestellt hätte.\" \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-565-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-565-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244341","retrieved":"2026-07-09 02:08:09.117909+00:00"}}