{"status":"available","doknr":"OLD244340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.12A433.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"12 A 433/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \ndes Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n5\n\nMit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat \nin seinem Beschluss - 12 A 2918/06 - vom 23. Januar 2008 gegen die so \nverstandene Verpflichtung verstoßen hat. \n\n6\n\nWenn der Kläger rügt, dass nicht ansatzweise davon auszugehen sei, dass die \nEntscheidungsreife eines Antrages vor Ausreise der Bezugsperson nach der \nNeuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG eine Rolle spiele und der Senat hier Äpfel mit \nBirnen verwechsele, so richtet sich dies ersichtlich gegen die rechtliche Wertung des \nSenates, wonach es nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung - \ngenauso wie nach der alten Rechtslage - für die Annahme einer verfahrensbedingten \noder sonstigen Härte - nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf das \nVorliegen eines entscheidungsreifen Einbeziehungsantrages vor Ausreise der \nBezugsperson ankommt. \n\n7\n\nEbenso wendet sich der Kläger der Sache nach offensichtlich gegen die \nrechtliche Bewertung des Senates, wenn er den Senat auffordert, darzulegen, nach \nwelcher Vorschrift er davon ausgehe, dass ein vor Ausreise der Bezugsperson \ngestellter Einbeziehungsantrag nur entscheidungsreif sei, wenn vorher die Mutter \nund der Vater des Einzubeziehenden zugestimmt habe. Ein Verstoß gegen das \nrechtliche Gehör ist freilich nicht darin zu sehen, wenn der Kläger sich weigert, die \nBegründung des Senates für seine Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Denn \ndarin ist im Einzelnen ausgeführt, dass sowohl nach deutschem Familienrecht als \nauch nach den einschlägigen ukrainischen Vorschriften für die Einwilligung zur \nAusreise, der die Einbeziehung dienen soll, kein Alleinvertretungsanspruch des \nVaters gegeben ist.\n\n8\n\nDer in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen \nDurch-setzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das \nGericht zur Kenntnis genommenem und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht \nfolgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem \nanderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; \nBVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai \n2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-433-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-433-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244340","retrieved":"2026-07-09 02:08:09.048143+00:00"}}