{"status":"available","doknr":"OLD244339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0123.12A2897.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-23","aktenzeichen":"12 A 2897/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden. Das \nBerufungszulassungsvorbringen vermag schon nicht die für sich genommen \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem \nAnspruch des Klägers auf Übernahme der Therapiekosten im strittigen Zeitraum \nstehe entgegen, dass der Kläger sich die Hilfe unzulässig selbst beschafft habe. \nAuch im Lichte des Vortrags im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 liegen die \nVoraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII \nnicht vor. \n\n4\n\nAn einer hinreichend substantiierten Darlegung gegenteiliger Umstände i. S. v. \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt es von vornherein insoweit, als seitens des \nProzessbevollmächtigten des Klägers in pauschalierender und vereinfachender \nWeise rechtliches Unbehagen gegenüber den rechtlichen Strukturen sowie der \nEinordnung des KJHG als 8. Buch in das SGB, der Beibehaltung des Rechtsweges \nfür Jugendhilfesachen zu den Verwaltungsgerichten anstelle der \nSozialgerichtsbarkeit, der Rechtswegverkürzung durch Wegfall des \nWiderspruchsverfahrens, der Möglichkeit der Einzelrichterübertragung sowie \ngegenüber der Notwendigkeit eines Berufungszulassungsverfahrens geäußert wird. \n\n5\n\nNeben der Sache liegt die Zulassungsbegründung mit dem sinngemäßen \nVorhalt, das Verwaltungsgericht habe die behördliche Bescheidung nicht von sich \naus heilen, sondern die Sache allenfalls an den Beklagten zurückverweisen dürfen. \nDie Heilung rechtswidriger Verwaltungsakte in einem laufenden Klageverfahren kann \nals solche allenfalls im Falle von Verfahrens- und Formfehlern oder bei einer - hier \njedoch entgegen der Auffassung der Klägerseite ohnehin nicht gegebenen - \nErmessensentscheidung und dann auch nur durch die Behörde selbst stattfinden, \nnicht aber seitens des Verwaltungsgerichts. Dass dieses hier demgegenüber mehr \ngetan hätte, als die ablehnende Entscheidung des Beklagten zu überprüfen, ist \nweder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst wie ersichtlich. Eine \nZurückweisung an die beklagte Behörde kennt die Verwaltungsgerichtsordnung - \nsieht man von einem Bescheidungsurteil bei Ermessensentscheidungen ab - in der \nSache nicht. \n\n6\n\nWenn der Kläger behaupten lässt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine \nerlaubte Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII vorgelegen haben, bleibt \nauch das letztlich substanzlos. So kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass eine am \n9. Februar 2007 erfolgte Kenntnisgabe vom Vorliegen einer Dyskalkulie, zu deren \nBehandlung noch im gleichen Monat Februar 2007 eine Therapie aufgenommen \nwird, dem Jugendamt nicht rechtzeitig eine ordnungsgemäße Prüfung der \nAnspruchsvoraussetzungen ermöglicht. \n\n7\n\nVgl. zur Rechtzeitigkeit des Antrags etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. \nNovember 2007 - 12 A 673/06 -; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. \nAufl. 2007, § 36a Rn. 21.\n\n8\n\nZur Rechtzeitigkeit einer Antragstellung als von Seiten des Hilfeempfängers bzw. \nseiner Eltern verlangten Mitwirkung besagt das Letzteren überreichte \"Merkblatt zum \nAntrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG\", Stand September 2001, nichts \nanderes, denn es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung von \nEingliederungshilfe von diversen - teilweise durch das Gutachten eines \nKinderpsychiaters oder -psychologen nachzuweisenden - Voraussetzungen abhängt \nund eine Entscheidung über den Antrag erst erfolgen kann, wenn alle \nentscheidungsrelevanten Unterlagen beim Jugendamt vorliegen. Soweit aus dem \nSchlusssatz \"Kosten, die bis zum Erhalt des Bescheides entstanden sind, können ab \nAntragstellung beglichen werden\" zu entnehmen sein sollte, dass eine \nSelbstbeschaffung vor einer positiven Antragsbescheidung unschädlich ist, vermag \neine solche unrichtige Rechtsauskunft die Anforderungen, die das Gesetz in § 36a \nAbs. 3 SGB VIII zwingend an eine zulässige Selbstbeschaffung stellt, nicht \nabzuändern, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche, die hier allerdings nicht zur \nEntscheidung stehen, auszulösen. Als eine den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch selbständig tragende Zusicherung ist der Hinweis schon mangels \nEinhaltung der Voraussetzung des § 34 Abs. 1 SGB X, dass der in Aussicht gestellte \nVerwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein muss, nicht zu verstehen. \n\n9\n\nMit dem Zulassungsvortrag, es seien die im Merkblatt aufgezeigten und alle \nübrigen Voraussetzungen - namentlich die Beibringung des Gutachtens eines \nKinderpsychiaters oder -psychologen und die vom Beklagten eingeforderten \nGespräche - erfüllt worden, vermag der Kläger ebenso wenig in Frage zu stellen, \ndass der Kläger seinen weitergehenden Mitwirkungspflichten jedenfalls - selbst die \nStellungnahme der Fachlehrerin für Mathematik vom 2./5. März 2007 sowie die \nZeugnisse wurden erst am 9. März 2007 eingereicht und das Gutachten des \nFacharztes für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. N. aus L. \nvom 6. August 2007 dem Beklagten sogar erst am 9. August 2007 übersandt - \ninsoweit nicht rechtzeitig nachgekommen ist, als ein zur Feststellung des \nHilfebedarfes nicht nur erforderliches, sondern auch geeignetes Gespräch nicht \nstattgefunden hat. Welche persönlichen Gespräche unter Beisein auch des Klägers \nselbst geführt worden sein sollen, anhand derer sich die Beeinträchtigung der \nTeilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft hätte prüfen und feststellen \nlassen, und die Rückschlüsse auf eine dem Bedarf adäquate Hilfe erlaubt hätten, \nwird mit dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt und kann dem \nAktenvortrag auch darüber hinaus nicht entnommen werden. Gespräche, die evtl. im \nschulischen Rahmen, beim lerntherapeutischen Zentrum S. /Dyskalkulie L. \noder zum Zwecke der fachärztlichen Stellungnahme vom 6. August 2007 geführt \nwurden, haben ohne die unverzichtbare Beteiligung des Jugendamts des Beklagten \nstattgefunden. Telefonische Benachrichtigungen des zur Entscheidung über das \nVorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung berufenen Jugendamtes über den \njeweiligen Sachstand konnten der Behörde ebenfalls nicht den erforderlichen \npersönlichen Eindruck vermitteln. Zielführend hätte auch nur ein Gespräch sein \nkönnen, das nach Eingang des fachärztlichen Gutachtens vor dem Hintergrund der \ndarin mitgeteilten Feststellungen zur Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit \ndes Klägers geführt worden wäre, so dass bei der Gesprächsaufforderung vom 4. \nSeptember 2007 nicht von einer - dem Beklagten seitens des Klägers vorgeworfenen \n- systematischen Vereitelung einer Therapierung des Klägers die Rede sein kann. \n\n10\n\nDa ein Ersatz der für die Selbstbeschaffung aufgewandten Kosten danach schon \nan § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII scheitern muss, kommt es nicht darauf an, ob auch \ndas Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII einem \nÜbernahmeanspruch des Klägers entgegensteht. \n\n11\n\nUnerheblich ist gleichfalls, dass die Ausgangsbehörde zu keinem Zeitpunkt ins \nFeld geführt haben soll, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der \nDyskalkuliemaßnahme überhaupt im Streit stünden. Für die Richtigkeit des vom \nVerwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses kommt es nicht auf die vom Beklagten \nfür die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe gegebene Begründung, sondern \nallein auf die sich bei objektiver Prüfung ergebende materielle Rechtslage im \nÜberprüfungszeitraum an. Der Zeitraum, für den die gerichtliche Überprüfung erfolgt, \nhängt dabei nicht davon ab, von wann bis wann die Teilleistungsstörung Dyskalkulie \nbeim Kläger vorgelegen hat, sondern beruht - entsprechend den zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts - auf der Rechtsnatur der begehrten \nMaßnahme als einer auf Zeitabschnitte bezogenen Hilfe. \n\n12\n\nSchließlich greift auch der Einwand nicht, das Verwaltungsgericht habe \nübergangen, dass der Kläger sich die Hilfe wegen des drohenden schulischen \nVersagens selbst habe beschaffen müssen. Damit wird die Erfüllung der \nVoraussetzungen nach § 36a Abs. 3 Nr. 3a SGB VIII reklamiert, die für die \nnachträgliche Kostenübernahme aber lediglich eine zusätzliche, selbständige \nBedingung darstellt, hingegen das Fehlen der Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 \nNr. 1 SGB VIII nicht zu kompensieren vermag. \n\n13\n\nNach alledem mangelt es auch für die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO sowie für die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an einer \nhinreichenden Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat auch \nnicht andeutungsweise eine konkrete Frage aufgeworfen, die sich in der \nvorliegenden Sache bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Strukturen des \nJugendhilferechts ernsthaft stellt und dabei von über den Einzelfall hinausgehendem \nInteresse ist. \n\n14\n\nDie Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) als \nVerfahrensfehler setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung \nvor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n16\n\nDieser Anforderung genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil \ndaraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene \nAufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen \nVerhandlung am 22. September 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag \nist hierzu nichts ausgeführt. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-2897-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-23/12-a-2897-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244339","retrieved":"2026-07-09 02:08:08.977441+00:00"}}