{"status":"available","doknr":"OLD244372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.15A3137.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"15 A 3137/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 682,11 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand \ndes angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n4\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er vorträgt: Sein Grundstück sei nicht erschlossen, da auf der \nZuwegung vom N.--------weg zu seinem Grundstück keine Baulast eingetragen sei. \nDer Gemeindeanteil sei mit nur 40 % unzulässig niedrig festgesetzt. Damit werde der \nVorteil der Allgemeinheit nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere schlage sich \ndie Tatsache, dass Buslinienverkehr auf dem N.--------weg stattfinde, nicht \nhinreichend nieder. Die Beschädigungen der Straße seien allein auf der vom \nBusverkehr genutzten Seite eingetreten, der somit nicht als Gemeingebrauch, \nsondern als Sondernutzung zu werten sei, deren Folgen die Stadt zu tragen habe, \nzumal sie die Tragfähigkeit der Fahrbahndecke im gesamten Bereich vor \nDurchführung der Maßnahme nicht überprüft habe. Es sei ohnehin die \nVorgängersatzung mit niedrigerem Anliegeranteil anzuwenden, da die Beitragspflicht \nbereits mit dem Ausbau des N1.---------wegs vom Haus N.--------weg 18 bis zur \nKurve beim Haus N.--------weg 58 mit seiner nur dort vorhandenen beidseitigen \nWohnbebauung entstanden sei. Dies gelte auch deshalb, weil der N.--------weg nicht \nunmittelbar ab der Einmündung in die Straße N2. ausgebaut worden sei, \nsondern ein bedeutendes Stück unverändert geblieben sei. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor: Der N.--------weg zwischen N2. und C.---------straße stelle die \nbeitragsrechtliche Anlage dar, da sich auf diesen Bereich das Bauprogramm der \nFahrbahnerneuerung bzw. -verbesserung erstreckt habe. Der Omnibusverkehr in \ndieser Straße hindere die Beitragserhebung nicht, da gerade dadurch die \nanliegenden Grundstücke besser erreichbar und damit deren Gebrauchswert \ngesteigert werde. Durch den Einbau der Schottertragschicht und einer \nAsphalttragschicht sei die Fahrbahn verbessert worden, da sie nunmehr höher \nbelastbar und geringer frostanfällig sei, wodurch die Reparaturbedürftigkeit gesenkt \nwerde. Mit dem Ansatz eines Gemeindeanteils von 40 % für die \nHaupterschließungsstraße sei im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens ein \nvorteilsgerechter Gemeindeanteil festgesetzt worden. Der N.--------weg hätte sogar \nals Anliegerstraße eingestuft werden können.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss. \n\n13\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über \ndie Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen in der \nStadt N3. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom \n22. März 2002 (SBS). Nach § 1 SBS werden Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung \nerhoben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung \nund Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und \nPlätze. \n\n14\n\nDie Straßenbaubeitragssatzung ist entgegen der Auffassung des Klägers in \nBezug auf die Festlegung des Gemeindeanteils für die Fahrbahn einer \nHaupterschließungsstraße von 40 % des beitragsfähigen Aufwandes (von früher \n60 % nach der vorhergehenden Beitragssatzung) wirksam. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 \nKAG NRW bleibt dann, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der \nAllgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bei der \nErmittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der \nGemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Auch für die Bemessung des \nBeitrags der Anlieger ist deren durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nAnlage gebotener wirtschaftlicher Vorteil maßgeblich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. \n6 Satz 1 KAG NRW). Der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger liegt darin, dass der \nihnen durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den \nGebrauchswert der Grundstücke erhöht.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107).\n\n16\n\nDemgegenüber ist der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der sich im \nGemeindeanteil niederzuschlagen hat, nicht allein grundstücksbezogener Art. Die \nAllgemeinheit, der außer den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen \nGrundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche \nVorteile geboten werden, besteht im Allgemeinen aus einer unbestimmten Zahl von \nPersonen, welche die Straße lediglich als Durchgangsstraße und nicht als Anlage, \ndie anliegende Grundstücke erschließt, benutzen. Der nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG \nNRW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht in der \nmaßnahmebedingten besseren Ausnutzbarkeit der Möglichkeiten, die der \nDurchgangsverkehr durch die Straße eröffnet. Dabei muss es sich - anders als bei \nwirtschaftlichen Vorteilen der Grundstückeigentümer - nicht um die Steigerung des \nGebrauchswertes von Grundstücken handeln, wenngleich auch die Erreichbarkeit \nvon anderweitig erschlossenen Grundstücken über die Durchgangsstraße zu diesen \nMöglichkeiten gehört.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, OVGE 36, 172 \n(175 f.).\n\n18\n\nDie Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. \nDabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung \nabgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des \nsachlich Vertretbaren überprüft werden können.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317; \nUrteil vom 7. Dezember 1976 - II A 1563/74 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n20\n\nBei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit \neinerseits und dem der Anlieger andererseits hat der Satzungsgeber hier von seinem \nso eröffneten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. \n\n21\n\nAusdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist zum einen der Umfang \nder zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die \nAllgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch \ngenommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein. Dem wird die hier in \nRede stehende Beitragssatzung gerecht, da sie den Gemeindeanteil für die \nFahrbahn nach Straßentypen in Abhängigkeit vom Umfang des Durchgangsverkehrs \nstaffelt (Anliegerstraßen 20 %, Haupterschließungsstraßen 40 %, \nHauptverkehrsstraße 60 % des beitragsfähigen Aufwands). \n\n22\n\nZum anderen muss der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit in ein \nangemessenes Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gesetzt werden. \nDabei darf berücksichtigt werden, dass ein Verkehrsvorgang, der dem \nDurchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne \ndes wirtschaftlichen Vorteils aufweist als ein Anliegerverkehrsvorgang. Während \nletzterer unmittelbar den Gebrauch eines Grundstücks betrifft und somit den dem \nAnlieger durch den Ausbau zukommenden Vorteil manifestiert, ist der wirtschaftliche \nVorteil für einen Durchgangsverkehrsvorgang bezogen auf sein Endziel, also das mit \ndem Verkehrsvorgang angefahrene Grundstück, mediatisiert. Nicht die unmittelbare \nGrundstückserschließung steht in Rede, sondern die bloß mittelbar den Gebrauch \neines Grundstücks betreffende und damit auch vom wirtschaftlichen Vorteil her \ngeringer einzustufende Netzeinbindung. Bei typisierender Betrachtung bewirkt sie \naußerdem regelmäßig, dass die Erreichung des Endziels des Verkehrsvorgangs über \nverschiedene Netzstränge möglich ist, so dass auch wegen dieser Alternativität der \nwirtschaftliche Vorteil des einzelnen Durchgangsverkehrsvorgangs nicht mit der \nGrundstückserschließung eines Anliegerverkehrsvorgangs gleichgesetzt werden \nkann. Daher kommt es für die Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der \nAllgemeinheit einerseits und dem der Anlieger andererseits nicht auf eine \nschematische Gegenüberstellung der absoluten Zahlen der jeweiligen \nVerkehrsvorgänge an.\n\n23\n\nIn diese Richtung aber OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LA \n907/01 -, NVwZ-RR 2002, 294 (296); Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 M 2210/99 -, \nJuris Rn. 5; Urteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 -, OVGE 47, 417 (421 ff.); OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 2 L 517/02 -, Juris Rn. 14; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 34 Rdnr. 9; ähnlich, aber zum Teil auf \nabweichender gesetzlicher Grundlage, die etwa auf das Verkehrsaufkommen \nabstellt, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06.OVG -, AS \n34, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. April 2006 - 2 KN 7/05 -, Juris Rn. \n142 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - V OE 1/79 -, HSGZ 1983, 295 (299); \nBayVGH, Urteil vom 29. Oktober 1984 - Nr. 6 B 82 A.2893 -, BayVBl. 1985, 117.\n\n24\n\nVielmehr bedarf es einer Gewichtung der Verkehrsvorgänge des \nDurchgangsverkehrs einerseits und der Anliegerverkehrsvorgänge andererseits \nzueinander. Bei der hier in Rede stehenden Haupterschließungsstraße, die der \nErschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von \nBaugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (§ 3 \nAbs. 3 Buchst. b SBS), hält sich die Vorteilsabwägung dahin, dass sich der \nwirtschaftliche Vorteil der Anlieger mit 60 % des beitragsfähigen Aufwands bemisst, \nim Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens. Darin kommt \neinerseits die besondere Gewichtigkeit des Anliegerverkehrsvorgangs, andererseits \ndie nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz \nder Stadt nicht unangemessen zum Ausdruck.\n\n25\n\nDie Inanspruchnahme der Straße durch die Busse des öffentlichen \nPersonennahverkehrs bedarf keiner zusätzlichen Berücksichtigung bei der \nFestsetzung des Gemeindeanteils einer Haupterschließungsstraße. Zu dem durch \nden Gemeindeanteil abgegoltenen wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit gehört \nzwar auch die Inanspruchnahme einer Straße für den öffentlichen \nPersonennahverkehr. Jedoch steht diese Verkehrsfunktion so deutlich hinter der den \nerhöhten Gemeindeanteil vor allem tragenden Verkehrsbündelungsfunktion einer \nHaupterschließungsstraße, dass die gesonderte Berücksichtigung dieses Aspektes \nnicht erforderlich ist. Die herausgehobene Inanspruchnahme bestimmter Straßen zu \nspezifischen Verkehrszwecken (hier des öffentlicher Personennahverkehrs) ist Teil \nder Inanspruchnahme durch das allgemeine Verkehrsaufkommen, das angesichts \nder im Abgabenrecht erforderlichen Typisierung und Pauschalierung nicht im \neinzelnen aufgeschlüsselt werden muss. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer \nmehr individualisierende und spezialisierende Normgebung.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, \n165 (167).\n\n27\n\nDie Ausbaumaßnahme erweist sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der \nErneuerung als auch der Verbesserung als beitragsfähig. Eine Erneuerung liegt vor, \nwenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der \nüblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung \nverschlissen ist, erneuert wird. \n\n28\n\nVgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Erneuerung OVG NRW, Urteil vom \n20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f.\n\n29\n\nAngesichts des Alters der Straße im Zeitpunkt des Ausbaus von 40 Jahren und \nder Verschleißerscheinungen, die durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder \ndokumentiert sind, handelte es sich um eine nach der üblichen Nutzungszeit \nabgenutzte Straße. Ob die Abnutzung maßgeblich durch die Nutzung der Straße im \nRahmen des Omnibusverkehres herbeigeführt wurde, kann dahinstehen. Auch ein \nsolcher Verkehr zählt nämlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße im \nRahmen des Gemeingebrauchs.\n\n30\n\nVgl. Grote, in: Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 24 Rn. 75.1.\n\n31\n\nDem Gesichtspunkt der Eignung der in Anspruch zu nehmenden Straße unter \ndem Gesichtspunkt des Bauzustands wird bei der Erteilung der \nPersonenbeförderungsgenehmigung Rechnung getragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 des \nPersonenbeförderungsgesetzes). Der Verschleiß einer Straße, der durch \nbestimmungsgemäße Nutzung herbeigeführt wird, lässt die Beitragspflicht unberührt. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks (für Schwerlastverkehr); Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B \n870/07 - S. 3 des amtlichen Umdrucks (für Baufahrzeuge).\n\n33\n\nSchließlich ist auch das Beitragsmerkmal der Verbesserung gegeben. Eine \nVerbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der \nAnlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich \nder räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung \nder Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. \nDiese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu \nbeurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n34\n\nVgl. zu dem Begriff der beitragsfähigen Verbesserung OVG NRW, Urteil vom \n20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).\n\n35\n\nDer Oberbau wurde deutlich von 26 bis 46 cm auf einheitlich 53 cm verstärkt und \nhat dadurch eine höhere Tragfähigkeit erhalten. Einer durchgehenden Ermittlung der \nTragfähigkeit der Straße, die der Kläger vermisst, bedurfte es nicht. Die fünf \nvorgenommenen Schürfe erlauben eine hinreichende Beurteilung unter dem \nGesichtspunkt der Verbesserung.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Beitrags mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Januar \n2004 war nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig (§ 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169 und 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). \nDanach beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in \ndem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 \nKAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Die Beitragspflicht ist nicht \nbereits mit dem Ausbau im Jahre 1999 auf der Strecke des N4.--------wegs zwischen \nden Häusern Nrn. 18 bis 58 entstanden. Diese Strecke erfüllt nicht die Merkmale \neiner Anlage im Sinne des § 1 SBS. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist \nfür die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die \nStraßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche \"im Bereich der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze\" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die \nräumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut \nwerden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im \nSinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit \ndes Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu \nführen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das \nBauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken \nergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden \nVorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die \nAnlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für \nbestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch \nörtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. \nWeitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke \nerfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein \ntaugliches Begrenzungsmerkmal. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808.\n\n38\n\nDie Strecke zwischen N.--------weg 18 und 58 mag zwar im Bereich N.--------weg \n18 durch die dort einmündende Straße N5. ausreichend begrenzt sein. Das \ntrifft aber nicht für das Ausbauende dieses Abschnitts in Höhe des Grundstücks N.----\n----weg 58 zu. Dort setzt sich die Straße in einer leichten Linkskurve fort, ohne dass \neine Zäsur durch einmündende Straßen ein taugliches örtlich erkennbares \nAbgrenzungsmerkmal darstellte. Die einmündende Zuwegung zu den Grundstücken \nN.--------weg 58 bis 64 reicht dafür nicht aus.\n\n39\n\nEs handelt sich bei dem Ausbau dieses Abschnitts auch nicht um den als \nsolchen beitragsfähigen Teilausbau einer größeren Strecke.\n\n40\n\nVgl. zur Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 \n- 15 A 2831/04 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 \nA 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.\n\n41\n\nEs war nämlich nicht etwa so, dass der N.--------weg in seiner Fortsetzung als \nnicht ausbaubedürftig angesehen wurde. Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen (etwa dem Beschluss der Bezirksvertretung N3. -Ost vom \n20. Mai 1999), dass auch weitere Teile des N4.--------wegs als ausbaubedürftig \nangesehen wurden, diese aber erst später ausgebaut werden sollten, soweit hierfür \nMittel im städtischen Haushalt bereitgestellt würden, wie es dann auch tatsächlich \ngeschehen ist. Ein bloßer Teilausbau des Abschnitts N.--------weg 18 bis 58 war also \nnicht vorgesehen. Ein zulässiger Teilausbau kann allenfalls vorliegen für den \nAbschnitt N2. bis N5. , der ebenfalls im Jahre 2002/2003 ausgebaut \nwurde und zwar nach Darstellung des Klägers nicht vollständig.\n\n42\n\nDie Beitragspflicht ist daher erst mit der Abnahme des Ausbaus des N4.--------\nwegs bis zumindest zur C.---------straße am 6. Mai 2003 entstanden, so dass der \nangefochtene Beitragsbescheid vom 5. Januar 2004 innerhalb der Verjährungsfrist \nvon vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, \nergangen ist. Da der N.--------weg im Rahmen dieses Ausbauabschnitts sogar bis \nzur G.---------straße ausgebaut worden ist, ist es denkbar, dass erst dort das Ende \nder Anlage anzusetzen ist, da ein klar bis zur C.---------straße begrenztes \nBauprogramm nicht ersichtlich ist. Das kann hier jedoch dahinstehen, da der \nAbnahmezeitpunkt derselbe ist und wegen gleichzeitigen Ausbaus von Parkplätzen \nim Abschnitt zwischen C.---------straße und G.---------straße der durchschnittliche \nAufwand dort höher als im südlichen Bereich ist. Der auf den Kläger entfallende \nBeitrag würde also bei Einbeziehung auch des Ausbauteils zwischen C.---------straße \nund G.---------straße höher werden (nach Angabe des Beklagten 702,08 Euro statt \n682,11 Euro), so dass die Frage hier nicht entscheidungserheblich ist.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist auch sein Grundstück der \nBeitragspflicht unterworfen, da es erschlossen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS \nist. Auch dem Kläger wird die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme \nder ausgebauten Straße als Grundstückseigentümer geboten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW). Zwar ist das Grundstück des Klägers N.--------weg 38 kein \nunmittelbares Anliegergrundstück, sondern wird vom N.--------weg über die nach \nAngaben des Klägers herrenlose, bis zum Haus Nr. 40 etwa 30 m lange Parzelle 402 \nerschlossen. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Verteilungsplan handelt es \nsich um die einzige Zuwegung des Grundstücks zu einer öffentlichen Straße. Das \nreicht für eine ausbaubeitragsrechtliche Erschließung eines bebauten \nHinterliegergrundstücks aus. Selbst wenn - etwa durch Aneignung seitens des Fiskus \n(§ 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - fremdes Eigentum \nbegründet würde, stünde dem Kläger zumindest ein Notwegerecht zu (§ 917 BGB), \ndas hier zur ausbaubeitragsrechtlich relevanten Erschließung ausreicht.\n\n44\n\nVgl. zur ausbaubeitragsrechtlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks \nallgemein OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808 (809); speziell zum Ausreichen eines Notwegerechts Beschluss vom 17. Mai \n2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f.\n\n45\n\nIst danach die Beitragspflicht mit der Abnahme der letzten Ausbauarbeiten am \n6. Mai 2003 nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung entstanden, so ist gegen \ndie konkrete Berechnung und Verteilung des Aufwandes im Übrigen nichts zu \nerinnern, da der Kläger insoweit keine Einwendungen geltend macht und auch sonst \nkeine Fehler ersichtlich sind.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung \nhinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/15-a-3137-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/15-a-3137-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244372","retrieved":"2026-07-09 02:08:11.440442+00:00"}}