{"status":"available","doknr":"OLD244371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.14A2340.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"14 A 2340/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Rechtswissenschaften, \nzunächst an der Universität in B. , seit dem Wintersemester 2004/05 an der \nUniversität in C. und seit dem Wintersemester 2005/06 an der Universität in L. \n.\n\n3\n\nDie Klägerin hat seit ihrer Kindheit in S. gelebt. Zum Wintersemester \n2004/05 kehrte sie von ihrem Studienort B. in ihre Heimatstadt zurück und \nwohnte seither bei ihren Eltern, einem höheren städtischen Bediensteten und einer \nLandesministerin. Am .2.2005 entband sie von einem Sohn. Der Vater des Kindes \nlebt in B. . Auf ihren Antrag teilte das beklagte Amt der Klägerin mit, dass das \nWintersemester 2004/05 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für einen \nFreiversuch unberücksichtigt bleibe, weil mehr als vier Wochen der Mutterschutzfrist \nin die Vorlesungszeit gefallen seien. Für das Sommersemester 2005 ließ sie sich von \nder Universität in C. beurlauben.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17.8.2007 beantragte die Klägerin, auch das \nSommersemester 2005 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für einen \nFreiversuch unberücksichtigt zu lassen mit der Begründung: Sie habe sich von der \nUniversität in C. nach der Geburt ihres Sohnes beurlauben lassen, weil ihr ein \nStudium nicht möglich gewesen sei. Sie sei allein erziehend gewesen und habe \ngestillt. Bei seinem Alter von 2 Monaten zu Beginn der Vorlesungszeit habe keine \nMöglichkeit bestanden, ihn anderweitig betreuen zu lassen. Weder in C. noch in \nL. sei eine Unterbringung in einer Kindertagesstätte des Studentenwerks möglich \ngewesen. Eine Berücksichtigung dieses Semesters stelle eine Diskriminierung im \nSinne von § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und eine mittelbare \nBenachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes \ndar.\n\n5\n\nNachdem die Klägerin auch die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung \nbeantragt hatte, ließ das beklagte Amt sie mit Bescheid vom 18.10.2007 zu, lehnte \naber den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2005 als \nFachsemester ab. Zur Begründung der Ablehnung führte es aus: Das \nSommersemester 2005 stelle entweder ein Fachsemester dar oder unterbreche als \nBeurlaubungssemester das Studium der Rechtswissenschaften. § 25 Abs. 2 \nSatz 1 JAG regele abschließend die Gründe für eine Nichtanrechnung eines \nFachsemesters bei der Meldung zu einem Freiversuch. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1, Abs. 3 Satz 1 JAG sei das bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Fall, \nwenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fielen. Die \nAusnahmevorschrift sei im Interesse der Chancengleichheit eng auszulegen und \nstelle mit den Merkmalen \"zwingender Grund\" und \"am Studium gehindert\" hohe \nAnforderungen. Weder solle der durch Krankheit oder andere Gründe Betroffene \ngegenüber anderen Studierenden benachteiligt sein, noch dürfe er einen Vorteil \nerhalten, der über das Minimum der Nachteilskompensation hinausgehe. Das Gesetz \nsehe nicht für jede Erschwernis einen Nachteilsausgleich vor, sondern nur für \nwichtige Gründe, die das Studium praktisch unmöglich gemacht und außerhalb der \nBeeinflussungsmöglichkeiten des Betroffenen gelegen hätten. Das sei bei einer \nstillenden und alleinerziehenden Mutter nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe dem \nnur im Rahmen der Mutterschutzregelungen Rechnung tragen wollen. Auch \nstillenden Arbeitnehmerinnen werde nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder eine \nvollzeitige Arbeitsaufnahme zugemutet, bei der ihnen die zum Stillen erforderliche \nZeit freizugeben ist. Als Studierende besitze die Klägerin bei der Gestaltung ihres \nStudiums eine größere Flexibilität als eine Arbeitnehmerin, so dass es ihr noch eher \nzuzumuten sei, derartige persönlichen Umstände selbst zu bewältigen und mit dem \nStudium in Einklang zu bringen.\n\n6\n\nDen nicht weiter begründeten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Bescheid \nvom 19.11.2007 zurück.\n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der in § 25 Abs. 3 JAG \ngenannte Beispielsfall schließe andere Fallkonstellationen nicht aus. Der Beispielsfall \nbetreffe alle Mütter ohne Unterscheidung nach besonderen Umständen. Bei ihr sei \nneben der Doppelbelastung durch Kindererziehung und Studium zu berücksichtigen, \ndass sie alleinerziehend sei, gestillt habe und nicht am Studienort wohne. Tragender \nGedanke der Regelung des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes sei \nes, unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur solche Gründe als \nHinderungsgründe auszuscheiden, die entweder selbst verschuldet seien oder zum \nallgemeinen Lebensrisiko des Betreffenden gehörten. Andere Bundesländer, nämlich \nBayern, Berlin und Sachsen, hätten Erziehungszeiten von der Berechnung der \nFachsemesterzahl für Freiversuche ausgenommen. Außerdem sei bei der Auslegung \nvon § 25 JAG zu berücksichtigen, dass die Länder frauenspezifische Nachteile auch \nüber die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzes hinaus ausgleichen \nmüssten.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt.\n\n9\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2007 und des \nWiderspruchsbescheides vom 19.11.2007 zu verpflichten, das Sommersemester \n2005 für die Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt zu lassen.\n\n10\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs hat die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft und \nergänzend vorgetragen: Die Gesetze der von der Klägerin genannten Bundesländer \nseien für die Auslegung des nordrhein-westfälischen Rechts nicht heranzuziehen. Im \nübrigen hätten andere Länder keine vergleichbaren Regelungen betreffend \nErziehungszeiten geschaffen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Versorgung und \nBetreuung des Neugeborenen nach Ablauf der Mutterschutzfristen kein \"anderer \nzwingender Grund\" im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG gewesen sei, der die \nKlägerin am Studium gehindert habe. \n\n14\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft \ndie Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen \nVerfahren. Der tragende Gedanke der Regelung in § 5d Abs. 5 Satz 2 DRiG über \nden Freiversuch als Lohn für ein zielgerichtetes Studium sei es, nur solche \nHinderungsgründe nicht anzuerkennen, die selbst verschuldet seien oder in denen \nsich das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche. Das Verwaltungsgericht habe § 25 \nAbs. 2 Nr. 1 JAG zu eng ausgelegt. Zwingende Gründe könnten auch in der Situation \neiner Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfristen liegen. Das Verwaltungsgericht \nhabe nicht genügend berücksichtigt, dass sie, die Klägerin durch das \nZusammenwirken der drei Gründe, nämlich allein erziehend zu sein, zu stillen und \nnicht am Studienort zu wohnen, betroffen gewesen sei. Diese Kumulierung stelle \neinen atypischen Einzelfall dar.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz \ngestellten Anträgen zu erkennen.\n\n17\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEs hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf seinen \nerstinstanzlichen Vortrag Bezug. Es treffe zu, dass es an den Universitäten C. und \nL. kein Betreuungsangebot für Kleinstkinder im Alter des Sohnes der Klägerin im \nSommersemester 2005 gegeben habe. Die Klägerin habe jedoch bisher nichts dazu \nvorgetragen, dass sie keine anderen Möglichkeiten der Versorgung und Betreuung \nhätte nutzen können. Die Versorgung und Betreuung eines Neugeborenen sei nach \ndem Ende der Mutterschutzfristen kein die Studierunfähigkeit verursachender \nzwingender Hinderungsgrund. Die Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 JAG zur grundsätzlich starren Frist von acht Fachsemestern für die \nAnerkennung als Freiversuch diene zwar dazu, den Grundsatz der \nChancengleichheit dann zu wahren, wenn Prüflingen unverschuldet unzumutbare \nNachteile entstünden. Es dürfe aber nicht zu einer Überkompensation von Nachteilen \nkommen. Als Ausnahmevorschrift sei sie - ebenfalls zur Wahrung der \nChancengleichheit - eng auszulegen. Die Wohnortwahl der Klägerin beruhe auf \nihrem freien Entschluss. Der Landesgesetzgeber habe zudem in § 25 Abs. 3 \nSatz 1 JAG ausdrücklich auf das bundesrechtliche Mutterschutzrecht rekurriert. \nDanach werde stillenden Müttern nach Ablauf der Mutterschutzfristen in Kenntnis der \nSituation der staatlichen Betreuungsangebote eine Vollzeitbeschäftigung zugemutet, \ngegebenenfalls mit den erforderlichen Stillpausen. Es sei kein Grund für einen \nweitergehenden Nachteilsausgleich für die Klägerin im Rahmen der \nFreiversuchsregelungen ersichtlich.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nAmtes verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das \nSommersemester 2005 bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für die \nEntscheidung unberücksichtigt bleibt, ob eine staatliche Pflichtfachprüfung als \nFreiversuch gilt.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die beanspruchte Entscheidung ist § 25 Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 des nordrhein-westfälischen \nJuristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 11.3.2003, GV. NRW. S. 135, zuletzt \ngeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2006, GV. NRW. S. 461. Diese \nVorschrift setzt die Regelung in § 5d Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Deutschen \nRichtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1995, BGBl. I \nS. 165, in der seit dem 1.7.2003 geltenden Fassung der Änderung durch Art. 1 des \nGesetzes vom 11.7.2002, BGBl. I S. 2592, um. Danach gilt eine staatliche \nPflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn sich der Prüfling zu \nihrer Ablegung spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines \nununterbrochenen Studiums gemeldet hat. Bei der Berechnung der Semesterzahl \nbleiben u. a. unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung solche \nFachsemester, in denen der Prüfling aus einem anderen zwingenden Grund als \nlängerer schwerer Krankheit am Studium gehindert war. Ein solcher \nHinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der \nMutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen.\n\n24\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts,\n\n25\n\n- dass die maßgebliche Rechtsgrundlage nach Regelungssystematik, Wortlaut, \nSinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und aufgrund rechtssystematischen \nVergleichs mit den hochschulrechtlichen Regelungen für die Beurlaubung und mit \nden studiengebührenrechtlichen Regelungen über sogenannte Bonusguthaben auf \ndem Studienkonto bei Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern eng \nauszulegen ist und deshalb bei einem Normalverlauf von Schwangerschaft, Geburt \nund nachfolgender Zeit nur die Mutterschutzfristen nach der in § 25 Abs. 3 \nSatz 1 JAG geregelten Maßgabe zu berücksichtigen sind,\n\n26\n\n- dass die von der Klägerin als atypisch genannten drei Momente, nämlich \nalleinerziehend zu sein, zu stillen und nicht am Studienort zu wohnen, keine \nzwingenden Gründe im Sinne des Gesetzes sind, wenn nicht besondere Umstände \nvorliegen,\n\n27\n\n- dass weder Art. 6 Abs. 4 GG noch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GG \neine andere Auslegung gebieten.\n\n28\n\nAuf die Gründe des angefochtenen Urteils wird deshalb gemäß § 130b \nSatz 2 VwGO Bezug genommen.\n\n29\n\nErgänzend weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n30\n\nDie Freiversuchsregelung dient dem Zweck, die gemessen an den \nHerausforderungen des europäischen Binnenmarktes und den Wettbewerbschancen \nder Berufsanfänger als zu lang empfundene deutsche Juristenausbildung \nentscheidend zu verkürzen. Sie soll als Anreiz zu einer frühzeitigen Meldung zum \nExamen dienen.\n\n31\n\nVgl. die Entwurfsbegründung zur entsprechenden Änderung des JAG 1985 in LT-\nDrs. 11/3875 S. 9.\n\n32\n\nDie Schaffung von Privilegierungstatbeständen läuft diesem Gesetzeszweck \nnaturgemäß zuwider. Ausweislich der Begründung des Entwurfs des JAG 2003 zu \n§ 25 Abs. 2, der in unveränderter Form Gesetz geworden ist, sollten deshalb die \nAusnahmefälle strikt begrenzt bleiben.\n\n33\n\nLT-Drs. 13/3197 S.90.\n\n34\n\nDer mit dem Anreiz verfolgte Zweck wird verfehlt, wenn durch individuelle \nLebensplanung und -gestaltung die Studiendauer über die für einen Freiversuch \nvorgesehene Höchstzahl der Fachsemester hinausgeht. Schwangerschaft und \nElternschaft sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, Ausdruck einer \nsolchen individuellen Lebensgestaltung. Sie sind deshalb einer \"längeren schweren \nKrankheit, (durch die der Prüfling) am Studium gehindert war,\" nicht \ngleichzustellen.\n\n35\n\nBesondere Umstände, die Grundlage für eine andere Beurteilung sein könnten, \nhat die Klägerin nicht vorgetragen. Bei der Beurteilung der individuellen \nMöglichkeiten einer Betreuung und Versorgung Neugeborener ist entgegen ihrem \nVortrag der Blick nicht allein auf staatliche, kommunale oder universitäre \nBetreuungsangebote zu richten. Dazu besteht zumal dann kein Anlass, wenn der \nPrüfling wie hier aus ersichtlich sozial gefestigten und ökonomisch gesicherten \nFamilienverhältnissen stammt, in diese aufgrund eigener Entscheidung aus Anlass \nder Schwangerschaft zurückgekehrt und dort während der nachfolgenden Zeit der \nMutterschaft während des Sommersemesters 2005 geblieben ist. Wie es für Mütter in \neinem Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes \nvorausgesetzt wird, ist es Studierenden grundsätzlich, zumal in einer solchen \nSituation, möglich und zumutbar, den Betreuungs- und Stillbedürfnissen eines \nNeugeborenen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu genügen. Davon \nabzusehen und sich stattdessen hochschulrechtlich beurlauben zu lassen, ist eine \nindividuelle Entscheidung, die weder der Gesetzgeber noch der Senat bewerten \nmuss. \n\n36\n\nDer Umstand, dass im Falle der Beurlaubung weder Leistungsnachweise \nerworben noch Prüfungen abgelegt werden konnten, vgl. § 65 Abs. 5 Satz 3 HG a. \nF., und nach geltendem Recht keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, \nTeilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte erworben oder Prüfungen \nabgelegt werden können, vgl. § 48 Abs. 5 Satz 3 HG, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Das rechtswissenschaftliche Studium kann in einer der staatlichen \nPflichtfachprüfung förderlichen Weise ohne derartige \"zählbaren\" Ergebnisse durch \ndie Teilnahme an Lehrveranstaltungen und durch Eigenstudium - etwa im Rahmen \nvon Repetitorien - nennenswert gefördert werden. Es entspricht der \nLebenserfahrung, dass das auch geschieht. Derjenige Prüfling, der dafür \nBeurlaubungssemester nutzen kann, weil er nicht durch einen zwingenden Grund am \nStudium gehindert ist, erlangt einen gleichheitswidrigen Chancenvorteil.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/14-a-2340-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5d","ref_norm":"5d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/14-a-2340-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244371","retrieved":"2026-07-09 02:08:11.357348+00:00"}}