{"status":"available","doknr":"OLD244369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.13A2578.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"13 A 2578/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor. \n\n4\n\nDer Senat hat ausgehend von den Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung. Die Einwände des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil greifen \nnicht durch. \n\n5\n\nDie Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers mit vier Betten für eine \nStroke Unit in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen liegen nicht \nvor.\n\n6\n\nDer Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der \nKrankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende \nBescheid oder - wie hier - der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt \nwird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen \nKrankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 \nAbs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und \nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG).\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, vom \n25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = NJW 1986, 796, und vom 18. \nDezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318.\n\n8\n\nDer Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die \nVersorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die \nBehörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie aber \nim Sinne einer innerdienstlichen Weisung.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44; \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -, juris.\n\n10\n\nDaher vollzieht die Bezirksregierung als nachgeordnete Behörde die \nEntscheidung des zuständigen Ministeriums, ohne einen eigenen \nEntscheidungsspielraum zu haben. \n\n11\n\nVgl. Bracher, DVBl. 2009, 49.\n\n12\n\nDas der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende \nVerwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. \n\n13\n\nAuf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für \neine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen \nKrankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind \ndie maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines \nKrankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen \nLandesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 \n-, NJW 1987, 2318.\n\n15\n\nAuf der ersten Stufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige \nMinisterium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ \n12 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen - KHGG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplans (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 KHGG NRW), die die \nPlanungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander \nabzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl \nund Qualität enthalten, legt das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 \nKHGG NRW insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und \nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger \nund die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein \nregionales Planungskonzept (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Soweit ein regionales \nPlanungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium \ngemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW nach Anhörung der Beteiligten von Amts \nwegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche \nMinisteriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch \nBescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des \nKrankenhausplans (§ 14 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHGG NRW). \n\n16\n\nAuf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, \nob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die \nFeststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz \n1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten \nden Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die \nNotwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden \nKrankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise \nbedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im \nRahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein \nErmessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).\n\n17\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00, a. a. O.\n\n18\n\nMit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes gilt weiterhin das \nZwei-Stufen-Modell auch im Hinblick auf die sog. Schwerpunktfestlegungen. Soweit \ndas Instrument der Schwerpunktfestlegungen für besondere und überregionale \nAufgaben, das in § 15 des außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (KHG NRW) enthalten war, im Krankenhausgestaltungsgesetz \nnicht mehr genannt wird, ändert sich an dem zweistufigen Verwaltungsverfahren \nnichts. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass das \nFeststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums \nweiterhin gelten soll. Die besonderen und überregionalen Aufgaben waren den \nfrüheren Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW vorbehalten; die \nFestlegungen waren gemäß Planungsgrundsatz 7 i. V. m. Nr. 3.6.1.10 des \nKrankenhausplans 2001 NRW (S. 31, 50 ff.) auch für Stroke Units gültig gewesen. \n\n19\n\nMit dem Krankenhausgestaltungsgesetz will sich das Land zwar weitgehend aus \nder Detailplanung zurückziehen, ohne dabei die planerische Letztverantwortung \naufzugeben. \n\n20\n\nVgl. Kaltenborn/Stollmann, NWVBl. 2008, 449, 450.\n\n21\n\nDer Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. März 2007 weist nur darauf hin, \ndass das Krankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung \ngestrafft und die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere \nRegelungen und Verzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll (LT-Drs. \n14/3958, S. 1, 39). Dem Krankenhausgestaltungsgesetz lässt sich daher nicht \nentnehmen, dass die bisherigen Festlegungen keinen Bestand mehr haben sollen. \nAbgesehen hiervon legt das Ministerium nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW \n\"insbesondere\" Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und \nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest, was weitere Festlegungen nicht \nausschließt. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt ebenfalls lediglich \nMindestinhalte des Aufnahmebescheides, zu denen u. a. die Art der (Krankenhaus-\n)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen gehört. Weitere \nsachgerechte Inhalte des Aufnahmebescheides - wie etwa die Planaufnahme mit \neinem früher im Rahmen der Schwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor \nlandesweit planungsbedürftigen (weil etwa besonders kostenintensiven) besonderen \noder überregionalen Versorgungsangebot - sind damit vom Gesetzgeber zugelassen. \nAuch wäre es möglich, in die Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW \nFestsetzungen aufzunehmen, die früher auf der Ebene der Schwerpunktfestlegungen \nerfolgten. \n\n22\n\nVgl. Kaltenborn/Stollmann, a. a. O., 450.\n\n23\n\nDie Ziele der Krankenhausplanung haben auf der ersten Stufe außer Betracht zu \nbleiben. Die Behörde darf nicht auf dieser ersten Stufe die Bedarfsgerechtigkeit eines \nKrankenhauses unter Rückgriff auf planerische Zielvorstellungen des Landesrechts \nverneinen. Die bundesrechtliche Regelung des § 8 KHG hat die Ziele der \nKrankenhausplanung des Landes in Absatz 2 Satz 2 der zweiten Stufe \nzugeordnet.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O., 2321.\n\n25\n\nAuf der ersten Stufe kommt es aber darauf an, welche vorhandenen \nKrankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen \nKrankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 KHG \nund § § 12 Abs. 2 KHGG). Die Beklagte durfte daher den Kläger von vornherein als \nungeeignet ansehen, weil er insoweit nicht fähig ist, den Bedarf zu decken. \nMaßgeblich ist dabei etwa das Vorhandensein erforderlicher personeller, räumlicher \nund medizinischer Ausstattung.\n\n26\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, a. a. O.\n\n27\n\nDie Ablehnung der Aufnahme mit vier Betten für eine Stroke Unit in den \nKrankenhausplan mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 rechtfertigt sich danach mit \nder fehlenden Eignung des Klägers, worauf die Beklagte im Bescheid vom 19. \nDezember 2007 unter Bezugnahme auf die \"Grundlagen zur Anerkennung von \nBehandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im \nKrankenhausplan Nordrhein-Westfalen\" vom 11. Mai 2005 auch hingewiesen hat. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht die Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums \nbejaht. Gemäß II.2.1 der Grundlagen für die Anerkennung verlangt die \nStrukturvorgabe das Vorhandensein von Fachabteilungen für Innere Medizin und \nNeurologie. Ausnahmsweise kommt bei regionalen Besonderheiten - insbesondere in \nstrukturschwachen Gebieten, in denen diese Anforderung von keiner vorhandenen \nEinrichtung umsetzbar ist (I. letzter Satz) - die Kooperation mit einer neurologischen \noder internistischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses in Betracht. \nEine regionale Besonderheit kommt vorliegend aber nicht zum Tragen, da die \nAnforderung von einer der vorhandenen Einrichtungen umsetzbar ist. Zu Recht hat \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, es liege aus medizinischen Gründen auf der \nHand, dass eine eigene Fachabteilung für Neurologie generell erhebliche Bedeutung \nbei der stationären Versorgung von Schlaganfallpatienten habe. Durchgreifende \nEinwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Eine eigene derartige \nFachabteilung hat er selbst nicht. Vielmehr ist er auf eine Kooperation mit dem \nEvangelischen Krankenhaus C. , das über eine Neurologische Station verfügt, \nangewiesen. Da mindestens eines der mit ihm um die Anerkennung einer Stroke Unit \nkonkurrierenden Krankenhäuser im Kreis H. eine eigene Neurologie-Abteilung \nvorweisen kann, kommt die Ausnahmeregelung der \"Grundlagen\" für eine regionale \nBesonderheit nicht in Frage. Unter diesen Umständen fehlt es dem Kläger an einer \nerheblichen Voraussetzung für seine Eignung, mit einer Behandlungseinheit zur \nSchlaganfallversorgung anerkannt zu werden. Im Übrigen ist auch dann, wenn der \nKläger als geeignet anzusehen wäre, im Krankenhausplan mit einer Stroke Unit \nausgewiesen zu werden, im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung \nberücksichtigungsfähig, dass der Kläger keine eigene Fachabteilung für Neurologie \nvorweisen und somit nicht den vorhandenen Bedarf decken kann. \n\n28\n\nEs bestehen im Ergebnis auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den hilfsweise gestellten \nFeststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO). \n\n29\n\nDer Senat versteht den Hilfsantrag vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung \nEnde 2007 unter Berücksichtigung der Zulassungsbegründung als \nFeststellungsbegehren, ohne förmliche Aufnahme in den Krankenhausplan NRW \nberechtigt zu sein, eine Stroke Unit an seinem Krankenhaus zu betreiben. Der Kläger \nwill mithin ein rechtmäßiges Tätigwerden (im Hinblick auf § 16 Abs. 2 KHGG) ohne \nAufnahme in den Krankenhausplan NRW feststellen lassen. Ob es bereits an einem \nzwischen ihm und der Beklagten streitigen konkreten Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 \nAbs. 1 VwGO fehlt, da das Hilfsbegehren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts \neine abstrakte und nicht feststellungsfähige Rechtsfrage betrifft, kann letztlich \ndahinstehen. Notwendig ist indes, dass das Feststellungsbegehren auf einen \nhinreichend bestimmten, bereits überschaubaren, also nicht nur gedachten und als \nmöglich vorgestellten Sachverhalt bezogen ist. Wenn es zwischen den Beteiligten zu \nMeinungsverschiedenheiten zu dem Punkt gekommen ist, kann dies allerdings \naufzeigen, dass ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bereits besteht. \n\n30\n\nVgl. Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 43 Rn. 5.\n\n31\n\nSo kann es hier unter Berücksichtigung der Klageerwiderung der Beklagten \nliegen, zumal der Betrieb von Krankenhausbetten ohne Planaufnahme gemäß § 16 \nAbs. 2 KHGG NRW (etwa wegen planwidriger Versorgungsangebote) unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ggf. zur gänzlichen oder teilweisen \nHerausnahme des betreffenden Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen \nkann.\n\n32\n\nVgl. Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2000, § \n18 Rn. 35 f. \n\n33\n\nErkennbar ist jedenfalls nicht das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige \nFeststellungsinteresse, das entgegen der Auffassung des Klägers sich nicht aus dem \nBestreiten der Berechtigung des Betriebs eines Stroke Unit durch die Beklagte im \nZuge des Klageabweisungsantrags ableiten lässt. Denn ein konkreter \nKlärungsbedarf der aufgeworfenen Frage folgt hieraus noch nicht.\n\n34\n\nZu diesem Kriterium vgl. Möstl, a. a. O., § 43 Rn. 19.\n\n35\n\nAbgesehen hiervon stünde auch im Falle eines Streits der Beteiligten über das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KHGG NRW die \nSubsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit einer \nFeststellungsklage entgegen. Ob bei Vorhaltung einer Stroke Unit durch den Kläger \nohne Aufnahme in den Krankenhausplan die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 \nKHGG NRW erfüllt und die Rechtsfolgen auch rechtmäßig wären, müsste in einem \neigenen Verfahren geprüft werden. Bei einer Herausnahmeentscheidung durch die \nBeklagte gemäß § 16 Abs. 2 KHGG NRW wäre der Kläger auf die vorrangige \nMöglichkeit einer Anfechtungsklage hiergegen zu verweisen. Die Erhebung eines \nsolchen Rechtsbehelfs wäre dem Kläger nicht unzumutbar. \n\n36\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) liegen nicht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die \naufgeworfenen Fragen geklärt. Hieraus folgt auch, dass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Bisher in der \nRechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen stehen nicht in \nRede. Schließlich unterliegt das verwaltungsgerichtliche Urteil auch keinen \ndurchgreifenden Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht musste - ausgehend von seinem rechtlichen Ansatz - der Frage \nnach der Höhe des Bedarfs zur Anerkennung von Stroke Units nicht weiter \nnachgehen.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und \n3, § 52 Abs. 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/13-a-2578-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/13-a-2578-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244369","retrieved":"2026-07-09 02:08:11.201651+00:00"}}