{"status":"available","doknr":"OLD244367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.12A2094.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"12 A 2094/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig \nsind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seien \nrechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nGemäß § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung (zur \naußerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund \nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall ist das \nnach § 85 SGB IX grundsätzlich bestehende freie Ermessen nach § 91 Abs. 4 SGB \nIX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die \nZustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als \natypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem \nErmessen entscheiden.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. zu der \nwortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4 SchwbG; OVG NRW, Beschluss \nvom 26. März 2008 - 12 A 2914/07 -, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 12 A \n3554/06 -; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des \nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2007 \n- 1 BvR 3222/06 - zurückgewiesen.\n\n6\n\nFür einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem \nKündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht entgegen der Auffassung des \nKlägers (Ausführungen zu Nr. I. der Zulassungsbegründung) nicht jedweder Einfluss \nder Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. Der erforderliche \nZusammenhang ist vielmehr erst dann gegeben, \n\n7\n\n- wenn die jeweilige Behinderung unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der \nEinsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten \nArbeitnehmers geführt hat, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt \nwerden konnte, und \n\n8\n\n- wenn das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten \ndes schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade auf diese behinderungsbedingte, \nmangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2008 \n\n10\n\n- 12 A 2914/07 - und vom 13. Juni 2006 \n\n11\n\n- 12 A 1880/06 -.\n\n12\n\nDem entspricht im Ergebnis auch die vom Verwaltungsgericht hierzu auf S. 15, 2. \nAbsatz des Urteilsabdrucks, vertretene Rechtsauffassung. Eine in diesem Sinne \nbehinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung des Klägers ist nicht \neinmal ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt worden. \n\n13\n\nEin Erfahrungssatz, dass gerade die bei dem Kläger bestehenden physischen - \nnicht psychischen - Behinderungen (Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörung, \nWirbelsäulenveränderung mit Nervenreizung, Wirbelsäulenfehlhaltung, \nSchlafbezogene Atemstörung mit nächtlicher Überdruckbeatmung, \nHüftgelenksveränderungen, Beinverkürzung rechts, Fußverformung, arterieller \nHypertonus) in Streßsituationen, wie sie sich aufgrund des Einsatzes des Klägers als \n\"Springer\" durchaus ergeben können, zu dem von der Beigeladenen als \nKündigungsgrund beanstandeten Verhalten des Klägers geführt haben, ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n14\n\nDie von der Beigeladenen als Kündigungsgrund beanstandeten Verstöße des \nKlägers, nämlich\n\n15\n\n- die am 21. Mai 2007 festgestellte Verunreinigung der untersten Fachböden \nder Fleischtheke durch Fleischsaft,\n\n16\n\n- die am 24. Mai 2007 festgestellte Lagerung von drei Packungen \nSchweinebauchscheiben mit Tagesdatum in der Theke entgegen der am 22. Mai \n2007 erfolgten Anweisung, kein Fleisch mit Tagesdatum mit Ausnahme des am \ngleichen Tag im Markt hergestellten Hackfleischs mehr zu verkaufen,\n\n17\n\n- die am 24. Mai 2007 aufgefundene Packung Schweinebraten/Schweinenuss \nmit einem bereits am Vortag (23. Mai 2007) abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum, \nund\n\n18\n\n- das am 24. Mai 2007 erfolgte Umverpacken und Umetikettieren \nindustrieverpackter Grillfleischartikel der Firma C. von \"Nackenkotelett in \nKräutermarinade\" in \"Schweinenackensteak Gyros\" sowie die dabei vorgenommene \nVerlängerung des Mindesthaltbarkeitsdatums vom 25. auf den 28. Mai 2007 trotz der \nbereits am Tag der Umverpackung ablaufenden Zulässigkeit des Verkaufs,\n\n19\n\nlassen als solche einen spezifischen Zusammenhang mit den Behinderungen \ndes Klägers nicht erkennen. Dass - wie der Kläger vorträgt - Schmerzen, \nSchwerhörigkeit und Atemstörungen beim Schlafen die geistige und nervliche \nBelastbarkeit herabsetzen, mag durchaus möglich sein. Ob eine derartige gewichtige \nBelastungslage beim Kläger jedoch tatsächlich bestanden hat und ob eine derartige \nBelastungslage seinerzeit bereits die Neutralitätsschwelle in Bezug auf die \nVerhaltenssteuerung dergestalt überschritten hatte, dass dem Kläger \nbehinderungsbedingt ein Gegensteuern - und sei es auch im Wege der Anzeige \nseiner Überlastung bei der Beigeladenen - nicht mehr möglich gewesen ist, kann in \nder erforderlichen Konkretheit dem Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise \nentnommen werden und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. \n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers (Ausführungen zu Nr. II, S. 6, 3. - 5. \nAbsatz, der Zulassungsbegründung) liegt eine atypische Fallkonstellation i.S.d. oben \ngenannten Rechtsprechung nicht vor. Die vom Kläger insoweit thematisierten \nGesichtspunkte der langfristigen Beschäftigung bei der Beigeladenen von 28,5 \nJahren, seines Alters von 52 Jahren und der Schwierigkeit, eine andere Arbeitsstelle \nzu finden, der früher gegen ihn nach seiner Auffassung zu Unrecht erhobenen \nVorwürfe und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit, verleiht der \naußerordentlichen Kündigung des Klägers im Vergleich zu den der Gruppe der \nSchwerbehinderten im Falle einer außerordentlichen Kündigung allgemein \nzugemuteten Belastungen nicht den Charakter eines Sonderopfers. Gegenstand der \ninsoweit erforderlichen Folgenbetrachtung ist lediglich die Klärung, ob die \naußerordentliche Kündigung im Fall des Klägers zu einem Nachteil führt, der in \nseinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen hinausreicht, die für \nSchwerbehinderte typischerweise mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden \nsind, dass insoweit noch eine gesonderte und ungeschmälerte Ermessensbetätigung \nzu erfolgen hat. Danach sind allgemeine Schwierigkeiten, denen die \nSchwerbehinderten als Gruppe bei der Arbeitsplatzsuche ausgesetzt sind, ebenso \nwenig ausreichend wie das fortgeschrittene Alter des schwerbehinderten \nBeschäftigten oder eine langjährige Beschäftigung des Schwerbehinderten bei \nseinem Arbeitgeber. Die Hinnahme dieser Umstände entspricht der \ngesetzgeberischen Grundentscheidung: Diese Umstände sind nicht \naußergewöhnlich.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.\n\n22\n\nSonstige für eine atypische Fallkonstellation sprechenden Umstände sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nDie Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die \naußerordentliche Kündigung vorliegt, ist vom Integrationsamt nicht zu entscheiden. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 31. Oktober 2006 - 12 A 1880/06 - und vom 31. Oktober 2006 \n\n25\n\n- 12 A 3554/06 -.\n\n26\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten \nGründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen \nvermögen, kann dahinstehen. Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt \nnur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne \nBeweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem \nKundigen geradezu aufdrängt.\n\n27\n\nVgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE \n48, 122 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 8. März 1996 - 24 A 3340/93 -, Behindertenrecht 1997, 47 ff; Beschluss vom 31. \nOktober 2006 - 12 A 3554/06 -.\n\n28\n\nGemessen hieran entzieht sich angesichts der im Einzelnen umstrittenen \ntatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge die Frage der Rechtswidrigkeit der \nKündigung ersichtlich einem Evidenzurteil.\n\n29\n\nErnstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch insoweit nicht \ndargelegt, als das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung \nals ermessensfehlerfrei gewertet hat.\n\n30\n\nSoweit geltend gemacht wird, die seinerzeit im Kündigungsschutzverfahren vor \ndem Arbeitsgericht H. - Ca - von der Beigeladenen im Rahmen eines \nVergleichs aufgehobenen Abmahnungen vom 8. Dezember 1999 und vom 15. \nNovember 2000 hätten bei der Erteilung der Zustimmung im Rahmen der \nErmessensbetätigung keine Berücksichtigung finden dürfen, wird schon übersehen, \ndass die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2008, die der \nZustimmung ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt verleiht, im \nGegensatz zur Begründung des Zustimmungsbescheides vom 13. Juli 2007, nicht \n(mehr) auf die in der Vergangenheit wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften \nvon Mindesthaltbarkeitsdaten erfolgte Abmahnung und die deshalb schon einmal \nerfolgte Kündigung abstellt. Vielmehr wird in die Ermessenserwägung des \nWiderspruchsbescheides lediglich der Umstand eingestellt, dass der Kläger \"in der \nVergangenheit wegen ähnlicher Vergehen mehrfach abgemahnt worden ist\". Diese \nersichtlich in Abgrenzung zur ersten Begründung gewählte Formulierung lässt eine \nEinbeziehung auch der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen durch den \narbeitsgerichtlichen Vergleich erledigten Abmahnungen nicht erkennen, so dass \ndavon auszugehen ist, dass lediglich die nachträglich erfolgten weiteren \nAbmahnungen vom 13. September 2001,\n\n31\n\n\"Sehr geehrter Herr V. ,\n\n32\n\nIhr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die \nordnungsgemäße Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen \nhinzuweisen.\n\n33\n\nAm Dienstag, den 4. September 2001, um ca. 13.50 Uhr wurde durch die Herren \nL. , X. und A. bei einem Kontrollbesuch im Beisein von Herrn X1. \nnachstehende Mängel festgestellt:\n\n34\n\nIn der Fleisch-SB-Theke befanden sich folgende Artikel Filetköpfe, \n1 Paket 0,186 kg-Preis 24,99 DM MHD 06/09/01 Grillbauch, 3 Pakete 1,046 \nkg-Preis 13,99 DM MHD 07/09/01\n\n35\n\nDie Ware hat bereits gestunken, war nicht mehr verkaufsfähig und hätte bereits \naus der Theke genommen werden müssen.\n\n36\n\nIm Fleischkühlraum befanden sich Blutflecken und Verkrustungen auf den \nRegalen und auf den Blechen des Fleischvorbereitungswagens.\n\n37\n\nSie hätten diese Verunreinigungen vor Verlassen des Ladens durch eine \nordnungsgemäße, gründliche Reinigung entfernen müssen.\n\n38\n\nIm Fleischvorbereitungsraum befand sich Schmutz unter der \nHandabpackmaschine, Spinnengeweben unter der Packmaschine sowie \nVerkrustungen am Kutterschalter, an den Tischbeinen der Vorbereitungstische und \nder Säge. Auch hier wurden die Reinigungsarbeiten nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt.\n\n39\n\nIhre Arbeitsweise verstößt sowohl gegen gesetzliche Vorschriften als auch \nbestehende Dienstanweisungen.\n\n40\n\nFrische und Sauberkeit gehören unabdingbar zum Service-Bereich.\n\n41\n\nWir nehmen dieses Fehlverhalten nicht unbeanstandet hin und fordern Sie auf, \nIhren arbeitsvertraglichen Pflichten in Zukunft ordnungsgemäß nachzukommen. \nSollte Ihr Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen geben, müssen Sie mit einer \nKündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. ...\",\n\n42\n\nund vom 3. Dezember 2002,\n\n43\n\n\"Sehr geehrter Herr V. ,\n\n44\n\nIhr nachfolgend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die \nordnungsgemäße Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen \nhinzuweisen.\n\n45\n\nAm Dienstag, den 12.11.2002 wurden von Ihnen ca. 40 SB Frischfleisch \nPackungen für den nächsten Tag vorverpackt. Zusätzlich wurde dieses vorverpackte \nFleisch durch eine Manipulation der Etikettiermaschine bis zum 17.11.2002 \nausgezeichnet und in den Verkauf gebracht. Zu diesem Zeitpunkt hätte SB Fleisch \nmaximal bis zum 15.11.2002 ausgezeichnet und in den Verkehr gebracht werden \ndürfen.\n\n46\n\nWir mahnen Sie ab und fordern Sie auf, weder Fleisch für den nächsten Tag \nvorzupacken bzw. über den vorgeschriebenen Zeitraum hinaus mit MHD zu \nversehen. In den Ihnen bekannten Richtlinien und Arbeitsanweisungen steht \nbindend, dass Fleisch nur am Tag, an dem es in den Verkauf kommt, verpackt und \nnur mit max. 3 Tagen MHD Restlaufzeit versehen werden darf. Durch Ihr Verhalten \nhaben Sie sich nicht nur über die gültigen Richtlinien und Anweisungen der Firma \nhinweggesetzt, sondern im besonderen auch das Vertrauen der Kundschaft \nhintergangen bzw. Kundschaft der Gefahr ausgesetzt verdorbenes Fleisch zu kaufen \noder sogar zu verzehren.\n\n47\n\nWir fordern Sie auf, sich ab sofort an die Richtlinien und Arbeitsanweisungen der \nS. und rechtlichen Vorschriften ohne Einschränkungen \nzu halten. \n\n48\n\nSollte Ihr Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen geben, müssen Sie mit \nder Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. ...\"\n\n49\n\nBerücksichtigung gefunden haben.\n\n50\n\nSoweit auch in diesem Zusammenhang vom Kläger unter Bezugnahme auf die \nAusführungen zum offensichtlichen Fehlen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. \n1 BGB vorgetragen wird, die von der Beigeladenen geltend gemachten \nKündigungsgründe seien offensichtlich nicht gegeben, teilt der Senat diese \nAuffassung nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen \ndurchaus begründete \n\n51\n\n- wenn auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umstrittene - Anhaltspunkte, \ndie deutlich dafür sprechen, dass der Kläger, ein erfahrener, seit über 25 Jahren bei \nder Beigeladenen beschäftigter Metzgermeister, \n\n52\n\n- der zudem durch seine Unterschrift vom 4. Dezember 2000 die \"Vorschriften \nder Hackfleischverordnung und sämtlicher Hygienevorschriften\" als bekannt bestätigt \nund die Einhaltung aller \"entsprechenden Vorschriften Gesetze und Verordnungen\" \nzugesagt hat, \n\n53\n\n- der sich darüber hinaus in einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren im \nZusammenhang mit Unregelmäßigkeiten im Umgang mit (Hack-)Fleisch im Rahmen \neines Vergleichs gegenüber der Beigeladenen verpflichtet hat, seine Tätigkeit \nentsprechend den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, \n\n54\n\nin gravierender und zurechenbarer Weise in einem zudem besonders sensiblen \nund verantwortungsvollen Tätigkeitsfeld sowohl gegen betriebliche Anordnungen und \nWeisungen, die u.a. in dem in jeder Filiale der Beigeladenen ausliegenden \nQualitätshandbuch (Handbuch Qualitätssicherung) enthalten sind, als auch gegen \ngesetzliche Vorschriften (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des \nLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) i.V.m. § 3 \nder Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der \nLebensmittel-Kennzeich-nungsverordnung (LMKV), §§ 59, 60 LFGB) verstoßen \nhat.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 u. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n56\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/12-a-2094-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-22/12-a-2094-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244367","retrieved":"2026-07-09 02:08:11.049550+00:00"}}