{"status":"available","doknr":"OLD244429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.14B1888.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"14 B 1888/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung des Inhalts\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten,\n\n5\n\neine bereits geschriebene Klausur der Antragstellerin im Fach \"Textile \nWerkstoffe\" vorläufig als bestanden zu erklären\n\n6\n\nund\n\n7\n\ndie Antragstellerin vorläufig zum Kolloquium nach § 11 PO zuzulassen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur \nWiederholungsprüfung der Klausur \"Textile Werkstoffe\" zuzulassen,\n\n10\n\nabgelehnt.\n\n11\n\nMit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren in modifizierter und \nreduzierter Form weiter. Sie beantragt nunmehr,\n\n12\n\nunter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts\n\n13\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre \nKlausur in dem Fach \"Textile Materials/Textile Werkstoffe\" vom 9. 7. 2007 in dem \nStudiengang \"Textile and Clothing Management\" nach Maßgabe der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, zu einer \nWiederholung der Klausur zuzulassen und\n\n16\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum \nKolloquium nach § 11 der Prüfungsordnung zuzulassen.\n\n17\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 \nund 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n18\n\n1. Der Senat lässt offen, ob für das auf Neubewertung der Klausur vom 9. 7. \n2007 gerichtete Begehren zu 1. ein Anordnungsgrund für die darin liegende \nVorwegnahme der Hauptsache angenommen werden kann.\n\n19\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. 8. 2000 - 14 B 634/00 -, WissR 34, 199 = \nDVBl. 2001, 820 = NWVBl. 2001, 66.\n\n20\n\nDenn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \ngegen die Bewertung der Klausur erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die \nKlausur ist entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PO 02) vom \n13. 11. 2002, anwendbar gemäß § 42 Abs. 2 der Prüfungsordnung (PO 03) vom \n22. 7. 2003, verankerten Studienziel und gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 PO 02 in \nenglischer Sprache gestellt und geschrieben worden. Die Antragstellerin macht einen \nVerstoß gegen die Regelungen der Prüfungsordnung für die Beteiligung mehrerer \nPrüfer geltend und greift im übrigen nur noch die Bewertung der Fragen 5, 7 und 9 \nan.\n\n21\n\na. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Korrektur durch \nden zweiten Prüfer Prof. Dr. K. den ursprünglichen Mangel der Korrektur nur \ndurch einen Prüfer behoben hat. Prof. Dr. K. war durch die Examination \nmodalities SS 07 als zweiter Prüfer bestimmt. Damit war dem sich aus § 35 Abs. 4 \nPO 02 ergebenden Gebot Rechnung getragen worden, dass Klausurarbeiten in der \nRegel von zwei Prüfern zu bewerten sind. Der in § 29 Abs. 2 PO 02 geregelte \nBewertungsvorgang wurde von den Prüfern eingehalten. Da beide Prüfer zum \ngleichen Ergebnis (5 = nicht ausreichend) gekommen sind, kam die \nKonfliktlösungsregelung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht zum Tragen. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin erfordert die Pflicht zur \"gemeinsamen\" Bewertung \nkeine zeitgleiche Befassung mit der Klausur in einem Raum. Es genügt, dass die \nPrüfer bei Differenzen in der Bewertung Kontakt miteinander aufnehmen und einen \nKonsens suchen. Alles andere widerspräche der Lebenswirklichkeit an einer \nHochschule mit ihren Ansprüchen an die Arbeitszeit der Lehrenden und Prüfenden. \nDa es sich bei der Klausur um eine schriftliche Prüfungsleistung handelt, ist es auch \nunerheblich, dass Prof. Dr. K. sie erst 14 Monate nach ihrem Fertigungsdatum \nbewertet hat. Im übrigen handelte es sich, soweit ersichtlich, bei der Antragstellerin \num die einzige Klausurteilnehmerin, so dass sich auch keine Bedenken daraus \nergeben können, dass der zweite Prüfer nur diese Klausur bewertet hat.\n\n22\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 16. 12. 2008 - 14 A 2154/08 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt.\n\n23\n\nBei dieser Sachlage geht die von der Antragstellerin vorgebrachte Ablehnung der \nPrüfer \"wegen des offenkundigen Verstoßes gegen das Willkürverbot\" ins Leere.\n\n24\n\nb. Bei Frage 5 war die Prüferin Prof. Dr. L. nicht gehalten, sich im Rahmen der \nKlausurenbewertung oder aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Einwände \nzu der Behauptung zu äußern, sie habe ihre ursprüngliche Bewertung mit 18 \nPunkten auf 10 Punkte reduziert. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist der \nBewertung der Klausur nicht einmal eindeutig zu entnehmen, dass die Prüferin für \ndie Bearbeitung der Frage 5 ursprünglich 18 Punkte für angemessen gehalten hat. \nEs liegt nach dem Schriftbild und nach der inhaltlichen Stellungnahme der Prüferin \nvom 13. 11. 2008 über ihre Antworterwartung näher, dass sie ursprünglich 8 Punkte \nzugeordnet und dies sodann auf 10 Punkte angehoben hatte. Darauf kommt es aber \nauch nicht an. Denn entscheidend sind immer die endgültigen Bewertungen. Diese \nund nicht etwaige Zwischenüberlegungen der Prüfer müssen prüfungsrechtlichen \nAnforderungen entsprechen. Dass dies nicht der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht \nsubstanziiert dargetan. Sie behauptet lediglich, dass sich der Frage die \nAntworterwartung nicht habe entnehmen lassen, insbesondere völlig unklar sei, was \ndie von der Prüferin erwarteten Ausführungen über \"Chemie\" und \"Physik\" mit \nKostenbildungsprozessen zu tun hätten. Es ist jedoch offensichtlich und bedarf \ndeshalb weder von der Prüferin noch vom Gericht zusätzlicher Ausführungen, dass \nchemische und physikalische Be- und Verarbeitungsverfahren auf die Kostenbildung \neines Produkts Einfluss haben. Danach war mit der Frage nach den Gründen für \nunterschiedliche Preiskategorien bei Polymer-Fasern gefragt. Davon ist auch die \nAntragstellerin in ihrer Klausurantwort ausgegangen. Durch die Zuordnung von \nlediglich der Hälfte der möglichen Punktzahl hat die Prüferin erkennbar zum \nAusdruck gebracht, dass die Klägerin zu den Kostenfaktoren nicht umfassender \n(\"qualifizierter\") geantwortet hat.\n\n25\n\nc. Bei Frage 7 geht die Antragstellerin davon aus, dass \"resistance to UV \nradiation\" vertretbar auch als \"Schutz gegen UV-Strahlung\" verstanden werden kann, \nohne diese Behauptung zu substanziieren. Im übrigen ist die Fragestellung eindeutig \nauf eine Faser mit hoher UV-Beständigkeit gerichtet und wird deshalb nicht richtig \nbeantwortet mit der Nennung irgendeiner Faser, die eine nicht näher spezifizierte \nUV-Beständigkeit aufweist. \n\n26\n\nd. Bei Frage 9 durften die Prüfer entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei \nder Bewertung berücksichtigen, dass sie neben richtigen auch falsche \nFasermaterialien genannt hatte.\n\n27\n\n2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch bezüglich des \nHilfsantrags zu 1., zu einer Wiederholung der Klausur zugelassen zu werden. Sie hat \nweder einen nicht heilbaren Verfahrens- oder Bewertungsfehler glaubhaft gemacht, \nnoch kann die von ihr am 3. 2. 2003 geschriebene Klausur als Freiversuch gewertet \nwerden. \n\n28\n\na. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in §§ 32 und 34 ff. PO 02 das \nPrüfungsverfahren hinsichtlich Form und Zeitdauer der gesetzlichen Ermächtigung in \ndem dafür maßgebend gewesenen § 94 Abs. 2 HG 2000 genügend geregelt. Es \nerscheint weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten, über den für \nForm und Zeit gesetzten Rahmen hinaus, der für die einzelne Prüfung gemäß § 32 \nAbs. 4 PO 02 durch den Prüfungsausschuss konkretisiert werden muss, für jede \nstudienbegleitende Prüfung Form und Zeitdauer abstrakt und minutengenau \nfestzusetzen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass eine solche Festlegung durch \nden Prüfungsausschuss nicht erfolgt sei, ist aktenwidrig. Im Verwaltungsvorgang \nüber die umstrittene Klausur findet sich diese Festlegung in der Form der \nExamination modalities SS 07. Davon haben sich die Prozessbevollmächtigten im \nerstinstanzlichen Verfahren im übrigen nach Akteneinsicht eine Kopie fertigen lassen. \n\n29\n\nb. Die Klausur vom 3. 2. 2003 kann nicht als \"Freiversuch\" im Sinne des § 28 der \nPrüfungsordnung (PO 00) vom 29. 6. 2000, der gemäß § 42 Abs. 2 PO 02 für die \nAntragstellerin weitergalt, gewertet werden. Der Senat folgt den Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin mit dem Statusbogen vom 26. 6. 2003 \ndie Entscheidung des Antragsgegners mitgeteilt wurde, diese Klausur nicht als \nFreiversuch zu werten. Andernfalls hätte der Antragsgegner entsprechend den \nvorgesehenen Kürzeln beim Status nicht \"NB\", sondern \"FNB\" vermerken müssen. \nDass auch die Antragstellerin das so verstanden hat, ergibt sich aus ihrem Vermerk \nim Kopf der Klausur vom 7. 2. 2008 \"This is the last attempt ..., I hope I can pass. \nPlease\".\n\n30\n\nIm übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die \nAntragstellerin mit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherung nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie sich zum nächstmöglichen \nPrüfungstermin nach ihrer krankheitsbedingten, entschuldigten Nichtteilnahme an der \nKlausur im Februar 2002 gemeldet hat. Das Beschwerdevorbringen enthält insoweit \nkeine Ergänzung. Was die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die Einstufung einer \nKlausur im Fach \"Bekleidungsmaschinen\" als - nicht bestandenen - Freiversuch zum \nAusdruck bringen will, ist unklar. \n\n31\n\n3. Auch für den Antrag zu 2. ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n32\n\nRechtsgrundlage für die Zulassung zum Kolloquium ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 der \nPrüfungsordnung (PO 05) vom 20. 7. 2005, die gemäß deren § 43 Abs. 2 nunmehr \nfür die Antragstellerin gilt. Danach ist u. a. Voraussetzung, dass der Prüfling 177 \nKreditpunkte erworben hat. Das trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Ausweislich des \naktuellen Statusbogens des Beklagten vom 19. 9. 2008 hat sie bisher 152 \nKreditpunkte erreicht. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht \nvorgetragen, dass sie die Kreditpunkte für die Praxisphase (11) gemäß § 7 PO 05 \nund die Bachelorarbeit (12) erworben hat oder beanspruchen kann, selbst wenn sie \neinen Anspruch auf Bewertung der Bachelorarbeit hat, nachdem sie der \nAntragsgegner trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen (143 Kreditpunkte nach \ndem seinerzeit noch geltenden § 8 Abs. 1 Nr. 3 PO 03) dazu zugelassen hat. Bei \ndieser Sachlage besteht kein Anlass, das Prüfungsverfahren mit dem Kolloquium \nfortzusetzen. Dieses erstreckt sich gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PO 05 auf \nInhalt und Bearbeitung der Bachelorarbeit. Voraussetzung ist demnach, dass die \nBachelorarbeit bewertet worden ist und somit feststeht, ob dafür Kreditpunkte erzielt \nworden sind.\n\n33\n\nSelbst wenn die 23 Kreditpunkte für Praxisphase und Bachelorarbeit \nhinzugezählt würden, ergäbe das lediglich 175 Kreditpunkte. Die Behauptung von \nUnstimmigkeiten, die sich aus verschiedenen Statusbögen ergeben sollen, ist \naktenwidrig. Der Statusbogen vom 11. 12. 2007 weist einen Kreditpunktestand von \n141 auf und nicht, wie die Antragstellerin behauptet, von 152. Auch von diesem \nStatusbogen haben sich ihre Prozessbevollmächtigten nach Akteneinsicht eine \nTeilkopie fertigen lassen. Die von der Antragstellerin erzielten Zusatzpunkte in \nanderen Modulen sind gemäß § 27 Abs. 4 PO 05 nicht geeignet, fehlende \nKreditpunkte im hier in Rede stehenden Modul \"Textiltechnische Grundlagen\" \nauszugleichen. Einem Modul \"Projektauswertung 1500\" sind nach der für die \nVergabe von Kreditpunkten maßgeblichen Anlage 1 zu den Prüfungsordnungen von \n2003 und 2005 keine Kreditpunkte zugeordnet. Die nach allen Prüfungsordnungen \nerzielbare Höchstpunktzahl von 24 Kreditpunkten für Projekte/Projektauswertung \nsind der Antragstellerin in ihrem Kreditpunktkontoauszug vom 19. 9. 2008 \ngutgeschrieben. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. \n1.5 des Streitwertkatalogs 2004. Der Senat folgt der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, für einen Rechtsstreit, der das endgültige Nichtbestehen einer \nBachelorprüfung zum Gegenstand hat, einen Streitwert von 7.500,00 EUR und im \nEilverfahren von 3.750,00 EUR anzunehmen.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/14-b-1888-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/14-b-1888-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244429","retrieved":"2026-07-09 02:08:16.239852+00:00"}}