{"status":"available","doknr":"OLD244426","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.12A575.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"12 A 575/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die \nKlage sei mit Blick auf den Kläger zu 2. bereits unzulässig und hinsichtlich der \nKlägerin zu 1. unbegründet, da nicht feststellbar sei, dass sie in der Lage sei, ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu \nführen. \n\n4\n\nIm Hinblick auf die Klageabweisung der Klage des Klägers zu 2. sind \nZulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. \n\n5\n\nSoweit die Klägerin zu 1. im Hinblick auf ihre eigenen deutschen \nSprachkenntnisse geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf \ndas Ergebnis des am 21. Februar 2003 durchgeführten Sprachtests bei dem \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. gestützt, da selbst die \nBeklagte sich nicht mehr darauf eingelassen habe und eine Wiederholung der \nAnhörung angeordnet habe, so trifft dieser Einwand schon nicht zu. Denn die \nBeklagte hat trotz der Anordnung eines neuen Sprachtests, der aus Gründen, die in \nder Sphäre der Klägerin zu 1. lagen, nicht stattfand, im Rahmen einer \nGesamtwürdigung aller Umstände in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. März \n2007 auch auf den durchgeführten Sprachtest abgestellt. Das Vorbringen führt aber \nauch deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung, da, \nselbst wenn man mit der Klägerin zu 1. von der Unverwertbarkeit des anlässlich der \nAnhörung vor dem Generalkonsulat O. erstellten Protokolls ausginge, die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die insoweit darlegungs- \nund beweispflichtige Klägerin zu 1. habe nicht den erforderlichen Nachweis des \nVorliegens ausreichender Sprachkenntnisse zu dem nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung erbracht, nicht in Frage zu \nstellen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - ebenso wie \ndie Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - die vorgelegten schriftlichen \nZeugenaussagen als nicht ausreichend für den Nachweis der erforderlichen \ndeutschen Sprachkenntnisse angesehen hat, da hierdurch weder ein substantiierter \nVortrag dazu, dass die Klägerin zu 1. über die gesetzlich vorausgesetzten deutschen \nSprachkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung verfügt \nhat, ersetzt wird, geschweige denn ein jeden vernünftigen Zweifel ausräumender \nBeweis für diese Tatsache erbracht wird. \n\n6\n\nSoweit die Klägerin zu 1. sich auf die schriftlichen Angaben der Frau H. \nstützt, sie habe in der Zeit, in der sie mit der Klägerin in der Kindertagesstätte \nzusammengearbeitet habe, gehört, wie diese oft mit ihren Eltern Deutsch gesprochen \nhabe, so ist diese Angabe für die Frage der deutschen Sprachkenntnisse der \nKlägerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung unergiebig, da \ndie Klägerin zu 1. bereits 1974 im Alter von 24 Jahren ihre Tätigkeit in der \nKindertagesstätte beendete und von ihrem Geburtsort P. wegzog, um in C. \ndie Berufsschule zu besuchen. Die weiteren Ausführungen der Frau H. , sie \nhöre, wenn sie bei der Klägerin zu 1. zu Besuch sei, dass diese mit ihrem Sohn \nDeutsch spreche, sind viel zu unbestimmt, um einen Rückschluss auf ein \nSprachniveau der Klägerin zu 1. zuzulassen, das diese in die Lage versetzt, ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Ebenso unbestimmt und \npauschal sind die Angaben der Schwester und der Tante der Klägerin zu 1. in ihren \nschriftlichen Stellungnahmen. So gibt die Schwester lediglich an, sie spreche oft mit \nder Klägerin zu 1. Deutsch, sie gratulierten sich auf Deutsch. Diese oberflächlichen \nAngaben sagen ebenfalls nichts darüber aus, ob der Gebrauch der deutschen \nSprache durch die Klägerin das Niveau eines einfachen Gesprächs erreicht. \nDasselbe gilt für die schriftlichen Ausführungen der Tante der Klägerin zu 1., die sich \nschwerpunktmäßig mit dem Gebrauch der deutschen Sprache im Elternhaus der \nKlägerin zu 1. bis zu deren Wegzug aus dem Heimatort P. verhalten und - was \ndie aktuellen Sprachkenntnisse angeht - ausgesprochen pauschal ausfallen. Die \nAngabe, die Klägerin zu 1. könne auch heute Deutsch sprechen und, wenn sie zu \nBesuch komme, werde sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen, die Klägerin \nzu 1. gratuliere ihr zum Geburtstag und zu den Feiertagen auf Deutsch und spreche \nauch zu Hause mit ihrem Sohn Deutsch und Russisch ist für die Frage, ob die \nKlägerin zu 1. ein einfaches Gespräch in Deutsch führen kann, wiederum nicht \nhinreichend ergiebig. Gerade nach dieser Stellungnahme liegt vielmehr - genauso \nwie nach den Stellungnahmen der als Zeugen benannten Frau L. , Herrn S. , \nFrau G. sowie Frau I. - der Eindruck nahe, dass die Klägerin zu 1. zwar in \nKindheit und Jugend die deutsche Sprache in gewissem Ausmaß beherrscht hat, \nsich diese Sprachkenntnisse jedoch nach ihrem Wegzug aus dem Heimatort und aus \nder zum Teil deutschsprachigen Umgebung im Jahr 1974 immer stärker verflüchtigt \nhaben. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben \nsich insbesondere auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung auch damit begründet hat, dass ungeachtet der aus den oben \ngenannten Gründen nicht ausreichenden Zeugenangaben in weiterer Hinsicht \nerhebliche Zweifel an dem Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse der \nKlägerin zu 1. bestehen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass diese trotz \nAufforderung durch die Beklagte keine tragfähigen Hinderungsgründe für die \nWeigerung der Teilnahme an einem zweiten Sprachtest im Jahr 2007 vorgebracht \nhat. Der Hinweis in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2007 auf die vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen aus dem Jahr 2005 war nicht geeignet, fortdauernde \ngesundheitliche Beeinträchtigungen zu belegen, die der Durchführung eines \nSprachtests entgegenstanden. Ebenso wenig konnte sich die Klägerin zu 1. mit \nErfolg auf ein generelles Misstrauen gegen die Mitarbeiter des Generalkonsulates \nO. berufen, zumal die Beklagte zugesichert hatte, dass ein anderer \nSprachtester eingesetzt würde als bei der ersten Anhörung. Zu diesen Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts enthält die Zulassungsbegründung keinerlei Vortrag.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin zu 1. beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihr unter \nanderem vorgehalten habe, dass sie die Gelegenheit nicht genutzt habe, ihre \ndeutschen Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu \nstellen, so verfängt dies nicht. Denn hiermit hat das Verwaltungsgericht lediglich zum \nAusdruck gebracht, dass die Klägerin zu 1. eine weitere Gelegenheit, ihre deutschen \nSprachkenntnisse darzulegen, versäumt hat. Wenn die Klägerin erst in der \nmündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2008 vortragen lässt, dass ihrem \nErscheinen Hinderungsgründe entgegenstehen, die das Gericht hätte ausräumen \nkönnen, geht das zu ihren Lasten. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung auch nicht wegen eines \nVerfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil es an der nach \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung eines solchen \nVerfahrensmangels fehlt, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann.\n\n10\n\nMangelte es - wie oben dargelegt - bereits an einem hinreichend substantiierten \nund plausiblen Vortrag betreffend ihr Wissen von den deutschen Sprachkenntnissen \nder Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung, bestand kein Anlass, \ndie benannten Zeugen mündlich anzuhören. Ebenso wenig Anlass hatte das Gericht \nentgegen dem Zulassungsvorbringen daher und wegen des Ausbleibens des \nangekündigten ärztlichen Gutachtens dazu, ob sie zu Ablegung einer erneuten \nÜberprüfung ihrer Sprachfähigkeiten in der Lage ist, das persönliche Erscheinen der \nKlägerin zu 1. gemäß § 95 VwGO anzuordnen, um die Klägerin zu 1. als Partei in der \nmündlichen Verhandlung anzuhören. Es blieb der Klägerin zu 1. unbenommen, von \nsich aus an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.\n\n11\n\nDer Einwand der Klägerin zu 1., das Verwaltungsgericht habe ihr Erscheinen \nvereitelt, in dem es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt \nhabe, verfängt nicht. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für \neine Anreise zum Termin der mündlichen Verhandlung sind hinreichende \nErfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz \n1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten waren jedoch zu verneinen, weil nach dem \noben Gesagten schon der Vortrag der im Blick auf die deutschen Sprachkenntnisse \ndarlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zu 1. nicht ausreichend war und ihre \nVerhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu ihren Lasten \nging.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin zu 1. sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht \nhabe die Teilnahme der Klägerin zu 1. an der mündlichen Verhandlung zurechenbar \ndadurch verhindert, dass es das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe, so \nfehlt hierfür ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zu 1. ggfls. mit einer derartigen \nVerfahrensrüge auch mangels eigener prozessualer Anträge ausgeschlossen ist, \nauch schon rein tatsächlich jeglicher Anhaltspunkt. Die unsubstantiierten und \nspekulativen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. geben \nhierfür nichts her. Diese hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die \nKlägerin zu 1. kein Visum bekommen habe, wobei sie noch nicht einmal sagen \nkonnte, ob der Antrag von der Klägerin zu 1. selbst gestellt worden sei und, ob dieser \nAntrag schon beschieden worden sei. Sie vermute, es habe Schwierigkeiten \ngegeben, da das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet habe. Auf \nderart vage Angaben freilich lässt sich der Vorwurf, das Gericht habe die Klägerin zu \n1. an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, von vornherein nicht \nstützen. \n\n13\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine persönliche Anhörung \nder Klägerin zu 1. und eine Anhörung der Zeugen unterlassen, begründet weder die \ngeltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nnoch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG). Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten, weil die in der \nmündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin zu 1. die ihrer Auffassung \nnach fehlerhaft unterbliebene weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht bereits in \nder mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geltend gemacht hat, etwa \ndurch die Stellung entsprechender Beweisanträge.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 \n\n15\n\n- 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f., Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 \n-, Juris.\n\n16\n\nWer sich auf diese Weise seiner prozessualen Möglichkeiten begibt, kann sich \nnicht im Nachhinein auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-575-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-575-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244426","retrieved":"2026-07-09 02:08:15.985117+00:00"}}