{"status":"available","doknr":"OLD244425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.12A2416.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"12 A 2416/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.425,31 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 \nausgewiesene Gewinn sei als Einkünfte aus Gewerbetrieb der \nEinkommensermittlung in voller Höhe zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge \nzugrundezulegen, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDen wiederholten Einwand der Kläger, die steuerliche Gewinnzuweisung sei \nnicht mit einem ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigernden Geldzufluss \nverbunden, hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, zurückgewiesen. \n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 12 B 139/08 -, \nJuris.\n\n6\n\nDie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spiegelt sich auch in einem betrieblichen \nGewinn wider, der nicht auf einem Geldzufluss beruht.\n\n7\n\nDer von den Klägern in diesem Zusammenhang bemühte landesrechtliche Begriff \nder \"positiven\" Einkünfte kennzeichnet als Gegensatz zu sog. \"negativen\" Einkünften \nlediglich das Verbot der Berücksichtigung von Verlusten, die insbesondere aus der \nInanspruchnahme von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten resultieren,\n\n8\n\nvgl. LT-Drucks. 9/1970, S. 14; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.b, S. 204,\n\n9\n\nwobei allerdings - wie aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK zu schließen ist - vom \ngenerellen Verbot des Verlustausgleichs die Verrechnung mit Verlusten innerhalb \nderselben Einkunftsart ausgenommen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung \nkommt dem Begriff der \"positiven\" Einkünfte nicht zu.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 \n\n11\n\n- 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278.\n\n12\n\nDer Umstand, dass der ausgewiesene Gewinn noch zu versteuern ist, rechtfertigt \nkeine andere Bewertung. Im Gegenteil, die Berücksichtigung des Gewinns in voller \nHöhe (\"vor Steuern\") gewährleistet die Gleichbehandlung mit den Beziehern von \nEinkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Deren positive Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 \nNr. 4 - 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG werden ebenfalls ohne einkommensmindernde \nBerücksichtigung der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer der \nEinkommensermittlung zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge \nzugrundegelegt.\n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der \nRechtssache nicht zu, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, \n\n14\n\n\"ob bei der Ermittlung der \"positiven Einkünfte\" Einkünfte zugrunde gelegt \nwerden dürfen, die sich im Ergebnis einkommensmindernd auswirken, weil der \nzugerechnete Betrag zum einen den Eltern nicht zugeflossen ist, d.h. deren \nLeistungsfähigkeit nicht um diese Summe erhöht worden ist und zum anderen der \nBetrag noch zu versteuern ist\", \n\n15\n\nohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats ergibt.\n\n16\n\nSchließlich liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch kein Verfahrensfehler \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil sich dem Verwaltungsgericht nach seiner \n\n17\n\n- zutreffenden - Rechtsauffassung die begehrte Einholung einer Auskunft des \nFinanzamtes darüber, \"dass mit dem Gewinn, der ausschließlich auf Abschreibungen \nberuht, keinerlei Geldzufluss verbunden ist und damit die \"positiven Einkünfte\" in \nkeiner Weise erhöht werden\", nicht aufgedrängt hat. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-2416-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-2416-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244425","retrieved":"2026-07-09 02:08:15.908933+00:00"}}