{"status":"available","doknr":"OLD244424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.12A2051.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"12 A 2051/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \nsei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nErmessensfehler ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass im \nWiderspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 der Widerspruch des Klägers gegen \ndie Zustimmung möglicherweise rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen \nworden ist. Die Bewertung der Zulässigkeit des Widerspruchs im \nWiderspruchsbescheid hat die für die Erteilung der Zustimmung tragenden materiell-\nrechtlichen Ermessenserwägungen im Bescheid über die Erteilung der Zustimmung \nvom 8. Juni 2006 unberührt gelassen.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind ausweislich der Begründung des \nBescheides vom 8. Juni 2006 sowohl die jahrzehntelange Beschäftigung des Klägers \nbei der Beigeladenen als auch der Umstand in die Ermessenserwägungen \neingeflossen, dass der Kläger aufgrund seines Lebensalters zu dem Kreis der \nbesonders betroffenen Personen nach §§ 72 ff. SGB IX zählt, der \"gravierende \nProbleme bekommen wird, eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu \nfinden\". Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Ermessenserwägungen \nseien fehlerhaft, weil das Integrationsamt davon ausgegangen sei, diese Folgen der \nKündigung könnten durch eine Erwerbsminderungsrente abgefedert werden. \nAusweislich der Begründung des Bescheides vom 8. Juni 2006 ist lediglich auf die \nMöglichkeit der Beantragung einer Teilerwerbsminderungsrente hingewiesen \nworden, ohne jedoch die - seinerzeit gar nicht absehbare - Gewährung einer \nderartigen Rente als ermessenssteuernden Abwägungsgesichtpunkt in die \nErmessensbetätigung mit einzubeziehen.\n\n6\n\nAuch ist berücksichtigt worden, dass es in den Jahrzehnten der Beschäftigung \ndes Klägers immer wieder gravierende ungelöste Konflikte am Arbeitsplatz gegeben \nhat, die möglicherweise zu einer Verschlechterung der körperlichen und psychischen \nVerfassung des Klägers geführt haben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \n\n7\n\n- unter Bezugnahme auf Seite 4 der Klagebegründung vom 7. Mai 2008 - die \nerstinstanzliche Behauptung des \"Mobbings\" durch seine Kollegen wiederholt, bleibt \ndiese Behauptung auch unter Berücksichtigung einer ausweislich des Protokolls der \nKündigungsverhandlung vom 2. Mai 2006 offenbar bestehenden breiten Ablehnung \ndes Klägers im Kollegenkreis völlig substanzlos.\n\n8\n\nEntsprechendes gilt, soweit der Kläger in der Begründung des \nZulassungsantrags \n\n9\n\n- ebenfalls unter Bezugnahme auf Seite 4 der Klagebegründung vom 7. Mai 2008 \n- lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, es erscheine nicht \nnachvollziehbar, dass in dem gesamten Betriebsablauf der Beigeladenen kein den \n\"vermeintlichen\" Beeinträchtigungen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz zur \nVerfügung gestanden haben soll. Das insoweit vom Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend mit Blick auf das gegenteilige Vorbringen der \nBeigeladenen gerügte Substantiierungsdefizit ist auch mit dem \nZulassungsvorbringen nicht beseitigt worden.\n\n10\n\nSoweit der Kläger ausführt, der Beklagte stütze sich zur Begründung der \nZustimmung ausdrücklich auf seine physischen und psychischen \nBeeinträchtigungen, wird übersehen, dass der hier maßgebende - erneute - Antrag \nder Beigeladenen auf Erteilung der Zustimmung vom 30. Mai 2006 als maßgebenden \nGrund für die beabsichtigte Kündigung lediglich die nach dem orthopädischen \nGutachten von Dr. N. vom 22./30. Mai 2006 bestehenden orthopädischen \nBeschwerden thematisiert hat und dementsprechend bei der Erteilung der \nZustimmung durch das Integrationsamt des Beklagten nur die \"erheblichen \ngesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet\" und die \nhieran anknüpfende Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeit Bestandteil der \nErmessensabwägung gewesen ist. Fragen der psychischen Beeinträchtigungen des \nKlägers waren danach weder Gegenstand des \n\n11\n\n- erneuten - Antrags der Beigeladenen noch der Entscheidung des \nIntegrationsamtes über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung; das \ndiesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers (Rentenverfahren vor dem \nSozialgericht E. \n\n12\n\n- S R -, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. C. in diesem \nVerfahren) geht daher an den tragenden Gründen des Zustimmungsbescheides und \nden diese Ermessenserwägungen bestätigenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil vorbei. \n\n13\n\nDie Darlegung des Klägers in der Zulassungsbegründung, das orthopädische \nGutachten von Dr. N. werde durch das in dem Rentenverfahren vor dem \nSozialgericht E. eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. I. vom 30. \nApril 2007 widerlegt, lässt jede Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen - \nzutreffenden und im einzelnen begründeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts \nvermissen, wonach,\n\n14\n\n- zum einen dieses Gutachten auf einer Untersuchung vom 26. April 2007 und \ndamit auf einem Gesundheitszustand des Klägers beruhe, der angesichts der für die \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung maßgebenden Sachlage im \nZeitpunkt der Kündigung (12. Juni 2006) nicht ohne weiteres Berücksichtigung finden \nkönne,\n\n15\n\n- und sich zum anderen auch aus dem Gutachten von Dr. I. nicht ergebe, \ndass der Kläger in der Lage wäre, den Anforderungen des Arbeitsplatzes im Archiv \ngerecht zu werden.\n\n16\n\nDie Ausführungen des Klägers zum Gutachten von Dr. N. sind nicht \ngeeignet, die Verwertbarkeit dieses - auf der Untersuchung des Klägers am 22. Mai \n2006 beruhenden - Gutachtens und damit auch die hierauf gestützte Argumentation \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Kürze des Gutachtens allein (3 \nSeiten) bietet keinen gegen eine Verwertung sprechenden Anhaltspunkt, zumal es \nsich nicht um eine Erstbegutachtung des Klägers durch Dr. N. gehandelt hat, \nsondern dieser den Kläger bereits in der Vergangenheit (zuletzt nach eigenen \nAngaben des Klägers am 14. Juli 2005) untersucht hat. Dass die von Dr. N. in \nseinem Gutachten vom 22./30. Mai 2006 - nicht zuletzt aufgrund der Beschreibungen \ndes Klägers selbst - festgestellten orthopädischen Beschwerden in dem im \nvorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich nicht \n(mehr) vorlagen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das \nausweislich des Gutachtens von Dr. N. dem Kläger vorliegende, im Jahr 2004 \nvom S. H. erstellte, umfangreiche orthopädische \nGutachten ist weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt worden. \n\n17\n\nSoweit der Kläger die Objektivität von Dr. N. mit der pauschalen \nBehauptung angreift, dieser habe \"unstreitig\" persönliche Probleme mit ihm, dem \nKläger, gehabt, sind weder diese \"persönlichen Probleme\" noch konkrete \nAnhaltspunkte dargelegt worden, die auch nur ansatzweise auf eine \nBeeinträchtigung der Objektivität des Gutachters oder auf dessen mangelnde \nFachkunde hindeuten könnten. \n\n18\n\nAngesichts dessen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der vom \nKläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-2051-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/12-a-2051-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244424","retrieved":"2026-07-09 02:08:15.830750+00:00"}}