{"status":"available","doknr":"OLD244428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.11D41.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"11 D 41/06.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der S. H. GbR. Sie wendet sich gegen \nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006, mit dem dieser den Plan \nfür den sechsstreifigen Ausbau der A 40 von Bau-km 0+000 (Stadtgrenze Bochum/Essen) bis \nBau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.-----weg ) in Bochum-Wattenscheid \nfestgestellt hat.\n\n3\n\nDie A 40 ist eine gewachsene Verkehrsverbindung, die in Ost-West-Richtung verläuft \nund über das weiterführende Bundesfernstraßennetz die Benelux-Länder mit den östlichen \nneuen Bundesländern bzw. dem osteuropäischen Raum verbindet. Der sechsstreifige Ausbau \nder im Zeitpunkt der Planfeststellung vierstreifig ausgebauten A 40 ist in dem hier fraglichen \nBereich im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs \nausgewiesen.\n\n4\n\nIm fraglichen Abschnitt soll der Ausbau der A 40 asymmetrisch, d. h. einseitig, nach \nSüden hin erfolgen. Hierdurch werden auch Gewerbeflächen entlang des E1.-----weges \nbetroffen, der südlich der A 40 verläuft. Die in T. ansässige Rechtsvorgängerin der \nKlägerin war Eigentümerin zwischen der A 40 und dem E.-----weg gelegener Flächen, die \nvon dem Ausbau in Anspruch genommen werden. Eine dort befindliche Tankstelle soll \nabgerissen werden. Im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin stand ferner ein von der \nPlanung nicht unmittelbar betroffenes Grundstück, das südlich des E1.-----weges liegt und \nmit einem verpachteten großflächigen Einzelhandelsgebäude bebaut ist.\n\n5\n\nDas Planaufstellungsverfahren wurde im Februar 2002 eingeleitet. Der Vorhabenträger \n(Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Arnsberg \ndie Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die \nPlanunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung bei den Städten Essen \nund Bochum in der Zeit vom 9. April 2002 bis einschließlich 8. Mai 2002 öffentlich aus. Die \nBekanntmachung enthielt unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG (a. F.). Ferner \ninformierte die Stadt Bochum mit Schreiben vom 22. März 2002 die nicht ortsansässigen \nBetroffenen über die Bekanntmachung der Auslegung des Planes. Auch an die Gesellschafter \nder Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde ein solches Schreiben abgesandt. \n\n6\n\nMit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. November 2002 wurden die \nGesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem am 21. November 2002 \nbeginnenden Erörterungstermin benachrichtigt. Im Übrigen wurde der Termin zur \nDurchführung eines Erörterungstermins öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. \nNovember 2002 bis zum 29. November 2002 führte die Bezirksregierung Arnsberg den \nErörterungstermin durch. Eine der Gesellschafterinnen der Rechtsvorgängerin der Klägerin \nnahm jedenfalls an einem Tag dieses sich über mehrere Tage erstreckenden \nErörterungstermins teil. \n\n7\n\nMit einem an die Bezirksregierung Arnsberg adressierten Schreiben vom 29. November \n2002 - dort eingegangen am 2. Dezember 2002 - legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\"gegen das ... Verfahren Widerspruch\" ein; die als folgend angekündigte Begründung blieb \naus. \n\n8\n\nMit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 21. Mai 2003 zeigten diese die \nVertretung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an und erklärten, die mit Schreiben vom 29. \nNovember 2002 erhobenen Einwendungen blieben aufrechterhalten. Sie wende sich gegen \nden Wegfall der Tankstelle und die Auswirkungen des Vorhabens auf die \nGewerbegrundstücke infolge der nicht durchsichtigen Schallschutzwand. \n\n9\n\nNachdem sie von der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27. Mai 2003 darauf \nhingewiesen worden war, dass ihr \"Widerspruch\" mit Schreiben vom 29. November 2002 \npräkludiert sei, beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben ihrer früheren \nBevollmächtigten vom 4. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als nicht \nortsansässige Betroffene habe sie keine Kenntnis von der Auslegung gehabt, eine \nUnterrichtung durch die Stadt Bochum sei nicht erfolgt. Ferner erhob die Rechtsvorgängerin \nder Klägerin Einwendungen gegen die geplante Beseitigung der Tankstelle und die geplante \nhohe Schallschutzwand. Diese schränke die Nutzung der übrigen Gewerbegrundstücke \nerheblich ein, da die Gebäude und deren Werbung verdeckt würden; Abhilfe könne durch die \nVerwendung von Glaselementen geschaffen werden. Der Ausbau der A 40 in der geplanten \nForm sei nicht erforderlich. Mildere Maßnahmen seien möglich. Der Eingriff in die Natur und \nLandschaft sei nicht ordnungsgemäß ausgeglichen. Lebensbereiche schutzwürdiger Tiere und \nPflanzen seien betroffen. \n\n10\n\nAuf Grund von Bedenken und Forderungen Dritter im Erörterungstermin überarbeitete \nder Vorhabenträger die Planunterlagen hinsichtlich der zu erwartenden \nLuftschadstoffbelastungen und führte das Deckblatt I in das Verfahren ein. Dieses Deckblatt \nlag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 3. Juni 2003 bis \neinschließlich 2. Juli 2003 bei den Städten Essen und Bochum öffentlich aus. Ferner \ninformierte die Stadt Bochum mit Schreiben vom 26. Mai 2003 die Gesellschafter der \nRechtsvorgängerin der Klägerin über die Bekanntmachung der Auslegung des Deckblattes \nI.\n\n11\n\nMit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 24. Juli 2003 erhob die \nRechtsvorgängerin der Klägerin Einwendungen gegen das Deckblatt I und wandte sich erneut \ngegen die Überplanung des Tankstellengrundstücks sowie die Errichtung einer \nnichttransparenten Lärmschutzwand. Im Übrigen machte sie im Wesentlichen geltend, dass \ndie Schadstoffbelastung die zu beachtenden Grenzwerte überschreite, was Anlass zum \nÜberdenken der Planung bzw. zu Minderungsmaßnahmen hätte geben müssen. \nLuftverunreinigungen seien trotz der gewerblichen Nutzung von Bedeutung, da die ansässigen \nEinzelhandelsbetriebe auch Nutzungen auf den Freiflächen durchführen könnten. Selbst wenn \nihre Grundstücke nur gewerblich genutzt seien, könne sie sich mit den zu erwartenden \nImmissionen nicht einverstanden erklären. Ein Deckblattverfahren sei nicht sachgerecht, weil \ndie Planung insgesamt hätte überdacht werden müssen. \n\n12\n\nNach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung führte die Anhörungsbehörde in der Zeit \nvom 11. Februar 2004 bis zu 16. Februar 2004 einen weiteren Erörterungstermin betreffend \ndas Deckblatt I durch.\n\n13\n\nIm Oktober 2004 erstellte der Vorhabenträger das Deckblatt III, führte es in das \nVerfahren ein und benachrichtigte hiervon die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Nach diesem \nDeckblatt sollen bei dem Tankstellengrundstück die vorhandene Zufahrt und die \nentsprechende Ausfahrt zur Verbindungsrampe der Anschlussstelle E.-----weg der A 40 \nbeseitigt und zur Erschließung des H. eine neue, 4,50 m breite Zufahrt vom E.-----weg \naus hergestellt werden.\n\n14\n\nMit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 4. November 2004 erhob die \nRechtsvorgängerin der Klägerin Einwendungen gegen das Deckblatt III und machte geltend: \nEine intensive Prüfung habe ergeben, dass die vorhandene Tankstelle in verkleinerter Form \naufrechterhalten werden könnte. Durch die Schließung der Zufahrt werde der \nTankstellenbetrieb gänzlich verhindert, wodurch infolge von Pachtzinsverlusten erhebliche \nwirtschaftliche Nachteile entstünden. Das verbleibende Restgrundstück sei praktisch nicht \nmehr nutzbar, die geplante Erschließung mit einer Zufahrtsbreite von 4,50 m unzureichend. \nDie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne auch durch andere Maßnahmen \ngewährleistet werden. Die Belastungen der Anlieger durch die Lärmschutzwand könnten \ndurch deren südliche Verschiebung und eine transparente Ausbildung vermieden werden. Das \nca. 13 m hohe Möbelhaus könne als Lärmschutzwand zum Schutz der Stormstraße und der \nGrünstraße verwendet werden; insofern könnten Kosten gespart werden. Die südliche \nVerlagerung führe auch zu einer Abschirmung vor dem Verkehr zu den \nGewerbegrundstücken. Zu- und Auffahrten zur A 40 wären wegen des Fehlens der geplanten \nSchallschutzwand gefahrloser. \n\n15\n\nFerner wurden die ebenfalls nicht offen gelegten Deckblätter II und IV zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemacht, die im Wesentlichen Modifikationen der Überplanung einzelner \nGrundstücke und Änderungen von Erschließungs- sowie Lärmschutzanlagen zum Gegenstand \nhaben. Darüber hinaus wurden die lärmtechnischen Unterlagen mit den Zielen überarbeitet, \nbei dem Straßenbau einen offenporigen Asphalt zu verwenden und am nördlichen \nFahrbahnrand die bisher nur bis zur Planfeststellungsgrenze (Bau-km 3+100) geplante \nLärmschutzwand nach Osten hin bis Bau-km 3+500 als Steilwall mit aufgesetzter \nLärmschutzwand zu verlängern. \n\n16\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Januar 2006 den Plan für die \nStraßenbaumaßnahme fest. Die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den \n2002 angelegten Plan wies er als präkludiert zurück und lehnte den Wiedereinsetzungsantrag \nab. Ferner bezeichnete der Beklagte den Abriss der Tankstelle als unvermeidbar, bewertete \ndie Veränderung der Grundstückszufahrt als verhältnismäßig und verwies hinsichtlich des \nfinanziellen Ausgleichs auf das Entschädigungsverfahren.\n\n17\n\nAm 21. April 2006 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben. \n\n18\n\nIm Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind die früher im Eigentum der \nRechtsvorgängerin der Klägerin stehenden Grundstücke am E.-----weg an die Klägerin \nveräußert worden. Die Klägerin hat erklärt, den Rechtsstreit zu übernehmen.\n\n19\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Einwendungen \nseien nicht präkludiert. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei nicht verspätet \nund im Übrigen nicht notwendig gewesen. Die Präklusionsfrist sei nicht wirksam in Gang \ngesetzt worden. Dies hätte vorausgesetzt, dass ordnungsgemäß durch öffentliche \nBekanntmachung oder individuelle Bekanntgabe auf die Präklusion und die einzuhaltende \nFrist hingewiesen worden wäre. Erst durch die Einladung zum Erörterungstermin sei sie auf \ndas Verfahren aufmerksam geworden. Dieses Einladungsschreiben habe keinen Hinweis auf \ndie Präklusion oder Fristen enthalten. Zu den Deckblättern seien fristgerecht Einwendungen \nvorgetragen worden. Mit ihren Einwänden gegen die Lärmschutzwand sei sie auch deshalb \nnicht ausgeschlossen, weil der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss den Einbau des \noffenporigen Asphalts angeordnet habe und er dadurch erneut das Lärmschutzkonzept hätte \nprüfen müssen. Das gewerbliche Interesse der Einzelhandelsbetriebe entlang des E1.-----\nweges am Erhalt des schutzwürdigen Sichtkontakts mit den Verkehrsteilnehmern auf der A \n40 sei abwägungsfehlerhaft bei der Planung einer sechs Meter hohen Lärmschutzwand \nübergangen worden. Eine (teilweise) transparente Lärmschutzwand habe bei gleicher \nSchallabsorbierung und zu gleichen Kosten wie eine nichttransparente geplant werden \nkönnen. Eine Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges könne zudem ersatzlos \nentfallen, da vorhandene Wohnbebauung wegen einer bestehenden Vorbelastung weniger \nschutzwürdig sei. Zudem würden die 12 Meter hohen Gebäude des Einzelhandels \nschallmindernd wirken und könnten zusätzlich mit weiteren Lärmschutzeinrichtungen \nversehen werden. Auch eine versetzte Lärmschutzwand biete hinreichenden Schutz. Zudem \nhätte der Beklagte nach der Entscheidung für den Einbau eines offenporigen Asphalts prüfen \nmüssen, ob die sechs Meter hohe und nicht transparente Lärmschutzwand im Bereich \nzwischen der bisherigen Auffahrt auf die A 40 und der östlichen Planfeststellungsgrenze hätte \nentfallen können, weil sie nicht mehr erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei das Gewicht \ndes klägerischen Interesses an der Nutzung des gewerblichen Grundstückes höher einzustufen \ngewesen, als bisher angenommen. Im Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht berücksichtigt, \ndass die Geschwindigkeit auf der A 40 auf 100 km/h begrenzt werden könnte, sodass weniger \nVerkehrslärm entstehe und unter Berücksichtigung der von ihr - der Klägerin - angebotenen \nMaßnahme (hochabsorbierende Ausbildung der Fassade des großen Gebäudes auf dem \nklägerischen Grundstück und Abschirmung der Stormstraße) der vorbenannte Teil der \nLärmschutzwand nicht mehr erforderlich sei. Das durch den Autobahnausbau zur Errichtung \neiner Lärmschutzwand in Anspruch genommene Tankstellengrundstück sei in dem \nverbleibenden Umfang zu klein, um eine Tankstelle weiterhin wirtschaftlich betreiben zu \nkönnen. Ohne eine Tankstelle, für die an der A 40 weiterhin ein Bedarf bestehe, sei das \nRestgrundstück wirtschaftlich nicht mehr zu nutzen. Im Übrigen sei zu Unrecht auf das \nenteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren verwiesen worden, das nicht darauf \nausgerichtet sei, Nachteile auszugleichen. Der Beklagte habe bei der Abwägung hinsichtlich \nder Schließung der Zufahrt zum Tankstellengrundstück nicht hinreichend berücksichtigt, dass \nbei fünfzigjähriger Dauer der Genehmigung ein Vertrauenstatbestand gegeben sei. \nVorgeschlagene Planungsvarianten seien abwägungsfehlerhaft abgelehnt worden. Ein \nVerschieben der Trasse nach Norden sei möglich gewesen. Die Beeinträchtigung des \nFriedhofs und das Erfordernis, Bäume beseitigen zu müssen, hätten als entgegenstehende \nBelange kein größeres Gewicht als die Interessen der Gewerbetreibenden und deren \nArbeitnehmer. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte keine eigene \nAbwägung vorgenommen, sondern die Stellungnahmen und Vorarbeiten anderer Behörden \nübernommen und sich hieran gebunden gefühlt habe. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n21\n\n1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 23. Januar 2006 - III B 4-32-03/790 \n- aufzuheben,\n\n22\n\n2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine \nNebenbestimmung zu ergänzen, nach der die vorgesehene sechs Meter hohe und nicht \ntransparente Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges ersatzlos gestrichen wird, \n\n23\n\n3. weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um \neine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der die vorgesehene sechs Meter hohe \nLärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges ab drei Meter über Gradiente transparent \nauszuführen ist.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses und macht ergänzend insbesondere geltend: Unabhängig davon, \ndass die Einwendungen gegen den 2002 ausgelegten Plan präkludiert seien, habe er die \nBelange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Teile der Tankstelle würden von dem Vorhaben \nin Anspruch genommen und müssten beseitigt werden. Eine Nutzung des Restgrundstücks als \nTankstelle sei nach den straßenrechtlichen Richtlinien nicht möglich. Eine Anbindung des \nRestgrundstücks an das öffentliche Wegenetz sei gewährleistet. Eine Verschwenkung der \nTrasse nach Norden sei im Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die gewichtigeren \nBelange der Totenruhe, der Natur und Landschaft sowie wegen der bestehenden \nGasdruckleitung abwägungsfehlerfrei abgelehnt worden. Ebenso wenig seien \nAbwägungsfehler hinsichtlich der Ausgestaltung der Lärmschutzwände gegeben. \nVerschiedene Gewerbebetriebe hätten hinsichtlich vergleichsweise erörterter Lösungen \nbetreffend (teil-)transparente Lärmschutzwände unterschiedliche Vorstellungen gehabt, \ninsbesondere hinsichtlich der Kostenbeteiligung. Andere Vorschläge hätten das \nLärmschutzkonzept insgesamt berührt. Teiltransparente Lärmschutzwände seien im \nVerhältnis zu Betonwänden teurer bzw. hätten nicht die gleiche schallabsorbierende Wirkung. \n\n27\n\nDen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugleich mit ihrer Klage gestellten \nAussetzungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK - \nabgelehnt.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen \nAussetzungsverfahrens 11 B 607/06.AK einschließlich der jeweiligen Beiakten, des \nVerfahrens 11 D 39/06.AK und der hierzu beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Sie \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n31\n\nA. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO \nklagebefugt. Nunmehr in ihrem Eigentum stehende Grundstücksflächen sollen von dem \nVorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden.\n\n32\n\nDie Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Sie ist zwar erst im Laufe des \nGerichtsverfahrens Eigentümerin der von der Planung betroffenen Grundstücke geworden. \nBei der Veräußerung eines H. während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder \nNichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück ist der Erwerber berechtigt, den Rechtsstreit \nin der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen (§ 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. den §§ 265, 266 ZPO). Da die Klägerin hier als Erwerberin die \nProzessübernahme erklärt hat, ist das Verfahren mit ihr fortzuführen. \n\n33\n\nB. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin kann nicht die mit ihrem \nHauptantrag verfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (I.). Sie hat ebenfalls \nkeinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen (II.).\n\n34\n\nI. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss dringt nicht \ndurch. Der Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- \nund Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist\n\n35\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. \nUmweltR Nr. 30, S. 170 -,\n\n36\n\nverstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge \neiner Aufhebung des Beschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit \nund Nichtvollziehbarkeit geltend machen könnte.\n\n37\n\nRechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 ist § 17 Abs. 1 \ndes Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 \n(BGBl. I S. 286), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) - im \nFolgenden: FStrG a. F. -, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498). \n\n38\n\nDer Senat ist weitgehend an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob der auf dieser \nGrundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin in ihren subjektiven Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.\n\n39\n\n1. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen, soweit sie sich hiermit gegen die \nGrundzüge der Planung wendet, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (jetzt: § 17a Nr. 7 Satz \n1 FStrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) ausgeschlossen. \nDies betrifft insbesondere ihre Rügen betreffend die Inanspruchnahme des \nTankstellengrundstücks für das Vorhaben (Abriss der Tankstelle, Errichtung einer \nLärmschutzwand), die nichttransparente Ausgestaltung der Lärmschutzwand und diejenigen \nhinsichtlich einer fehlerhaften Abwägung, insbesondere von Planungsalternativen sowie ihrer \nwirtschaftlichen Interessen. \n\n40\n\na) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. liegen vor. Hiernach sind \nEinwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im \nPlanfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung \nnormiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. \nDie Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche \nPräklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das \nnachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 119, S. 136 f.\n\n42\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat Einwendungen gegen den Plan erst nach Ablauf \nder Einwendungsfrist erhoben. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 9. \nApril 2002 bis zum Mittwoch, den 8. Mai 2002 einschließlich. Die vierwöchige \nEinwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG \nNRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, den 5. Juni 2002 ab. \nDas Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 29. November 2002, mit dem sie \n\"gegen das v. g. Verfahren Widerspruch\" eingelegt hat, ist ausweislich des Eingangsstempels \naber erst am 2. Dezember 2002 und damit nach Fristablauf bei der Anhörungsbehörde, der \nBezirksregierung Arnsberg, eingegangen.\n\n43\n\nb) Die Präklusionswirkung wird vorliegend nicht dadurch unbeachtlich, dass die \nRechtsvorgängerin der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens gemäß § 32 VwVfG NRW einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand gehabt hätte. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist demjenigen, der \nohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei \nWochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des \nAntrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. \nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so \nkann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 VwVfG NRW). \n\n44\n\nEs spricht zwar Einiges für die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin \nzeitweise verhindert war, die Einwendungsfrist einzuhalten, weil sie von der Anstoßwirkung \nder Bekanntmachung nicht erreicht worden ist. Denn es ist nicht nachzuweisen, dass sie als \ngemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW zu benachrichtigende nicht ortsansässige Betroffene \ndas Schreiben der Stadt Bochum vom 22. März 2002 betreffend die Planauslegung erreicht \nhat. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss im vorausgegangenen Eilverfahren \nausgeführt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK -, juris, Rn. 21 \nff.\n\n46\n\nWenn ein nicht ortsansässiger Betroffener von der Anstoßwirkung der Planauslegung \nnicht erreicht wird, kann grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \nVersäumnis der Einwendungsfrist in Betracht kommen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, Buchholz 407.3 § 3 \nVerkPBG Nr. 1, S. 5\n\n48\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat jedoch nach Wegfall des in Rede stehenden \nHindernisses entgegen den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VwVfG NRW weder innerhalb \nvon zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich \ngestellt noch hat sie, was eine Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte rechtfertigen können, \nfristgerecht jedenfalls der Sache nach die versäumte Handlung - das Erheben von \nEinwendungen - nachgeholt. \n\n49\n\nDie Anhörungsbehörde hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 7. \nNovember 2002 unter genauer Umschreibung des Vorhabens über die Durchführung und den \nTermin des Erörterungstermins informiert. Ferner hat die Anhörungsbehörde in diesem \nSchreiben die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von \ndem Verfahren betroffen sei, sie von der öffentlichen Bekanntmachung des \nErörterungstermins als nicht in Bochum ansässige Betroffene nicht erreicht werde und dass \ngegen das Vorhaben bereits Einwendungen erhoben worden seien. \n\n50\n\nDieses Schreiben ist der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugegangen, was sich aus ihrem \nSchreiben 29. November 2002 ergibt. Dort ist das vorerwähnte Schreiben der \nAnhörungsbehörde einschließlich des Aktenzeichens in Bezug genommen worden, auch \nwurde im Betreff des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Betreff des \nSchreibens der Anhörungsbehörde wortwörtlich wiederholt. Mit dem Erhalt des Schreibens \nder Anhörungsbehörde vom 7. November 2002 war im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG \nNRW das behauptete Hindernis weggefallen. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin musste ab \ndiesem Zeitpunkt ihre Betroffenheit durch den Plan bewusst sein. Zugleich musste sie sich \nauch darüber im Klaren sein, dass sie zur Wahrung eigener Abwehrrechte Einwendungen \ngegen den Plan erheben muss. Denn in den Schreiben der Anhörungsbehörde war \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gegen den Plan bereits Einwendungen (von \nanderen Betroffenen) erhoben worden sind. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war \njedenfalls von da an nicht mehr ohne Verschulden an der Erhebung von Einwendungen \ngehindert. Dies gilt um so mehr, als ausweislich der Unterschriftenliste zum \nErörterungstermin, der ab dem am 21. November 2002 durchgeführt worden ist, die \nGesellschafterin Lilith S. -Ihlas der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls an einem \nTag des mehrtägigen Erörterungstermins teilgenommen hat.\n\n51\n\nDaher hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin innerhalb von zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses, also unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten deutlich \nvor dem Eingang ihres \"Widerspruchs\" bei der Anhörungsbehörde am 2. Dezember 2002, die \nversäumte Erhebung von Einwendungen nachholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die \nAnhörungsbehörde zum Gesamtergebnis des Anhörungsverfahrens noch nicht Stellung \ngenommen, so dass die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch ohne \nWeiteres noch hätten berücksichtigt werden können.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist es ohne Belang, dass in dem Schreiben der \nAnhörungsbehörde vom 7. November 2002 nicht ausdrücklich auf die Präklusion und deren \nFolgen hingewiesen worden ist. Ein Verschulden im Sinne des § 32 VwVfG NRW liegt dann \nvor, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, \nseine Rechte und Pflichten sachgerecht Wahrnehmenden geboten und ihm nach den gesamten \nUmständen zumutbar sind. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der \nder Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich aber nach den \nUmständen des einzelnen Falles. \n\n53\n\nVgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage (2008), § 32 Rn. 20, m. w. \nN.\n\n54\n\nUnter diesem Blickwinkel ist hier entscheidend, dass mit dem Schreiben der \nAnhörungsbehörde vom 7. November 2002 die Hinderungsgründe - hier die möglicherweise \nfehlende Kenntnis von der Planung und der eigenen Betroffenheit sowie das darauf beruhende \nHindernis, rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen - weggefallen sind. Die \nRechtsvorgängerin der Klägerin war als eine ihre Rechte und Pflichten sachgerecht und \ngewissenhaft wahrnehmende Grundstückseigentümerin bei den gebotenen und ihr ohne \nweiteres zuzumutenden Anstrengungen nach Erhalt des Schreibens ohne Weiteres gehalten, \nsich unverzüglich über das Vorhaben und den bisherigen Verfahrensverlauf entweder beim \nVorhabenträger oder aber der Anhörungsbehörde zu informieren. Sie hätte daher keine \nProbleme gehabt, ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. \n2 VwVfG NRW zu erheben. \n\n55\n\nHinzu kommt, dass der \"Widerspruch\" der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben \nvom 29. November 2002 nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an ein Einwendungsschreiben \nzu stellen sind. Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen \ndie in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen \nkönnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen \nkann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. \nDer Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen \nbefürchtet werden. \n\n56\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § \n17 FStrG Nr. 165, S. 83, und Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 195, S. 10.\n\n57\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der ohne jegliche Substantiierung gebliebene \n\"Widerspruch\" der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht.\n\n58\n\nGegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spricht ferner, dass sich mit \nSchriftsatz vom 21. Mai 2003 die früheren Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin der \nKlägerin für diese gemeldet und erklärt hatten, dass die mit Schreiben vom 29. November \n2002 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben. In diesem Schriftsatz wurde auch \nauf einen Grunderwerbsplan und einen Bauwerksplan, beide ausgestellt am 28. Februar 2002, \nBezug genommen. Trotz anwaltlicher Vertretung und entgegen der - nach dem bisherigen \nKenntnisstand der Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Klägerin und ihrer anwaltlichen \nVertreter - mehr als veranlassten Erkundigungs- und Nachforschungspflicht wurden weder \nWiedereinsetzungsgründe dargelegt noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Erst mit \nSchreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2003 wurde nach vorherigem Hinweis \nder Anhörungsbehörde über die bereits eingetretene Präklusion Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand beantragt.\n\n59\n\nc) Der im vorstehend dargelegten Umfang eingetretene Einwendungsausschluss ist \nschließlich nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit \nSchreiben vom 24. Juli 2003 fristgerecht Einwendungen gegen das später ins Verfahren \neingeführte Deckblatt I betreffend die Luftschadstoffbelastungen erhoben hat. \n\n60\n\nIst ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen \nmangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, entfällt diese Präklusion \ngrundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die \nPlanung modifizierendes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des \nVorhabens nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das \nAnhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 \nAEG Nr. 17, S. 40.\n\n62\n\nSo liegt der Fall hier. Anlass für die Erstellung des Deckblattes I war lediglich eine \nÜberarbeitung der Luftschadstoffprognose. Ein Wiederaufleben der bereits präkludierten \nEinwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, insbesondere soweit sie sich in dem \nSchreiben vom 24. Juli 2003 erneut gegen die Beseitigung der Tankstelle und die Errichtung \nvon (nichttransparenten) Lärmschutzwänden gewendet hat, war mit dem Deckblattverfahren \nnicht verbunden. \n\n63\n\nd) Die gleichen Erwägungen gelten sinngemäß, soweit die Rechtsvorgängerin der \nKlägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 4. November 2004 gegen das \nDeckblatt III betreffend die Schließung der Zu- und Ausfahrt des Tankstellengeländes und die \nHerstellung einer neuen Zufahrt in einer Breite von 4,50 m vom E.-----weg Einwendungen \nerhoben und sich gleichzeitig erneut gegen die Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks \nfür vorhabenbezogene Baumaßnahmen und die Ausgestaltung der Lärmschutzwände \ngewendet hat. Auch insoweit bleibt es nach dem vorstehend Dargelegten bei der Präklusion \nder Einwendungen gegen die Grundzüge der Planung, weil das Deckblatt III \nEinwendungsmöglichkeiten nicht insgesamt neu eröffnet hat. \n\n64\n\ne) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägerin \nführte die teilweise Veränderung des Lärmschutzkonzeptes durch die im \nPlanfeststellungsbeschluss angeordnete Aufbringung eines offenporigen Asphaltes nicht zu \neiner Veränderung der Grundzüge der Planung mit der Folge, dass eine erneute Planauslegung \nhätte erfolgen müssen und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich mit den präkludierten \nEinwendungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu befassen. Der Einbau des offenporigen \nAsphalts als Maßnahme des aktiven Schallschutzes (PFB A. 5.2.1.2, S. 18) führte lediglich \ndazu, dass sich die Anzahl der Grundstückseigentümer mit einem Anspruch auf Erstattung der \nKosten für passiven Lärmschutz wegen Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte \nreduziert hat (PFB B. 5.4.5.1.6, S. 76 f.; Beiakte 9 zu 11 D 39/06.AK). Das \nLärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der ohnehin bereits \nangeordneten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes blieb im Übrigen aber unverändert, \ninsbesondere war die Lärmschutzwand am südlichen Fahrbahnrand ab der Auffahrt des E1.---\n--weges zur A 40 nach wie vor in vollem Umfang Gegenstand der Planung und der hierauf \nberuhenden Berechnung der Beurteilungspegel. Deswegen war der Beklagte auch nicht \ngehalten, sich etwa (erneut) mit Fragen einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 100 km/h \noder von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angebotenen Ersatzmaßnahmen zu befassen. \n\n65\n\nf) Die Klägerin muss sich als neue Grundstückseigentümerin den gegenüber ihrer \nRechtsvorgängerin bereits eingetretenen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, weil \nsie nur eine schon präklusionsbelastete Rechtsposition erworben hat.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 -, Buchholz 442.08 § \n36 BBahnG Nr. 22, S. 44, und vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 \nAEG Nr. 17, S. 39.\n\n67\n\n2. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen wäre selbst dann, wenn die \nRechtsvorgängerin der Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Errichtung der nicht \ntransparenten Lärmschutzwand nicht ausgeschlossen wäre, die Abwägungsentscheidung des \nBeklagten, die Lärmschutzwände südlich der A 40 zum Gegenstand der Planfeststellung zu \nmachen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung im \nvorausgegangen Aussetzungsverfahren eingehend dargelegt.\n\n68\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 - 11 B 607/06.AK -, a. a. O., Rn. 43 \nff.\n\n69\n\nAn dieser Wertung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages der \nKlägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse, die Sicht auf das Gewerbe aus Gründen der \nWerbung freihalten zu wollen, und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung fest. \n\n70\n\n3. Soweit die Anfechtungsklage im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. noch einer \nSachprüfung zugänglich ist, erweist sie sich als unbegründet. \n\n71\n\na) Die nicht präkludierten Einwendungen betreffend die Luftschadstoffbelastung führen \nnicht zu Erfolg der Klage. \n\n72\n\naa) Im vorliegenden Klageverfahren wurden innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6b Satz 1 \nFStrG a. F. keine Klagegründe zu einer möglichen Luftschadstoffbelastung substantiiert \nvorgetragen. Unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht \nprüft das Gericht einen angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aber grundsätzlich nur im \nRahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder \nNichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Die \nVorschrift des § 17 Abs. 6b FStrG a. F. setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine \nFrist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden \nTatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage \nverfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein \nKläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein später vertiefender \nVortrag steht dem nicht entgegen.\n\n73\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), \nund vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142.\n\n74\n\nbb) Darüber hinaus weist die Behandlung der Luftschadstoffproblematik im \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der von der Rechtsvorgängerin der \nKlägerin gegen das Deckblatt I fristgerecht vorgebrachten Einwendungen jedenfalls keinen \ndurchgreifenden Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Zwar wird ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (B. 5.4.5.2 ff., S. 84 ff.) und der von ihm in Bezug genommenen \nUntersuchungen (Schadstoffbelastungen an Straßen, Deckblatt I vom 5. März 2003, Beiakte 5 \nzu 11 D 39/06.AK; Ergänzung zur lufthygienischen Untersuchung 6-streifiger Ausbau der A \n40 in Bochum/Wattenscheid vom Oktober 2004, Beiakte 10 zu 11 D 39/06.AK) der \nGrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) des § 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für \nSchadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 18. September 2002, BGBl. I S. 3626, im \nZeitpunkt der Planfeststellung geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I \nS.1612, teilweise überschritten; diese Überschreitungen liegen nach Einschätzung der \nGutachter allerdings unter den für den Nullfall prognostizierten Belastungen (PFB B. \n5.4.5.2.4, S. 85 f.). Im Übrigen geht der Planfeststellungsbeschluss von einer Einhaltung der \nmaßgeblichen Immissions- und Konzentrationswerte der 22. BImSchV, insbesondere \nderjenigen für Benzol und Feinstaub (PM10) aus.\n\n75\n\nUnabhängig von der prognostizierten Grenzwertüberschreitung für Stickstoffdioxid war \nder Beklagte nicht an einer Planfeststellung ohne zusätzliche Schutzauflagen gehindert. Die \nEinhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für \ndie Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens dar. Die durch das Gemeinschaftsrecht \ngewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln \nschließt eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte \nvorhabenbezogen zu garantieren, aus. Es besteht außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein \nspezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren der \nLuftreinhalteplanung, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann. Darüber \nhinausgehender Schutzvorkehrungen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bedarf es \ngrundsätzlich nicht.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (60 \nff.), und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 (27 ff.).\n\n77\n\nFür das Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass vorliegend \ndas Gebot der Konfliktbewältigung deshalb verletzt sein könnte, weil die \nPlanfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine \nVerwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln \nder Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise \nzu sichern \n\n78\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a. a. O. (28 f.) -, \n\n79\n\nist vorliegend weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n80\n\nAn der vorgenannten Rechtsprechung ist festzuhalten, auch wenn der 7. Senat des \nBundesverwaltungsgerichts den Anspruch eines von gesundheitsrelevanten Überschreitungen \ndes Immissionsgrenzwertes für Feinstaubpartikel PM10 betroffenen Dritten auf die Erstellung \neines Aktionsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG nach nationalem Recht verneint \nhat.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 C 9.07 -, BVerwGE 128, 278 (284 \nff.).\n\n82\n\nDenn der Betroffene wird nicht schutzlos gestellt bzw. auf einen Rechtsschutz verwiesen, \nden er effektiv nicht erlangen kann. Der unmittelbar betroffene Einzelne kann nämlich im Fall \nder Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den \nzuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans jedenfalls nach \neuropäischem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie \n96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der \nLuftqualität, ABl. L 296, S. 55, in der Fassung des Art. 3 in Verbindung mit Nr. 62 des \nAnhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 29. September 2003, ABl. L 284, S. 1, erwirken.\n\n83\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, NVwZ 2008, 984 (985).\n\n84\n\ncc) Im Übrigen würde ein Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Bewältigung der \nLuftschadstoffproblematik - ein solcher Mangel unterstellt - nicht zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit führen. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme konkret vorgetragen \noder ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis möglicher Defizite betreffend \nden Schutz vor Luftschadstoffen eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung zum \nAusbau des streitigen Abschnitts der A 40 getroffen hätte. Mögliche Abwägungsfehler in \ndiesem Zusammenhang könnten allenfalls zu einer Verpflichtung des Beklagten zur \nErgänzung des Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG a. F./§ 17e Abs. \n6 FStrG n. F.). Einen dahingehenden Verpflichtungsantrag hat die Klägerin nicht, auch nicht \nhilfsweise, gestellt. Der Antrag eines Klägers auf Aufhebung der Planfeststellung einer \nBundesfernstraße umfasst aber nicht ohne weiteres - zumal bei anwaltlicher Vertretung - auch \neinen Hilfsantrag auf Planergänzung. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. \n103, S. 46.\n\n86\n\nb) Die Rügen der Klägerin betreffend die Schließung der Zufahrt zu dem Grundstück \nsüdlich der A 40 mit den zu beseitigenden Tankstelleneinrichtungen und die Veränderung der \nZuwegung zu diesem Grundstück entsprechend der Planung des Deckblatts III führen \nebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. \n\n87\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin ist von dieser Deckblattplanung durch Schreiben des \nVorhabenträgers vom 21. Oktober 2004, ihren damaligen Bevollmächtigten zugestellt am 22. \nOktober 2004, benachrichtigt worden. Ob die Anhörung zu dem Deckblatt III nicht anstelle \ndes Vorhabenträgers von der Bezirksregierung Arnsberg als Anhörungsbehörde hätte erfolgen \nmüssen (vgl. § 73 Abs. 8 i. V. m. den Absätzen 2 bis 6 VwVfG NRW), kann auf sich beruhen. \nDenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat mit Schreiben ihrer damaligen \nBevollmächtigten vom 4. November 2004, per Telefax am gleichen Tag bei der Behörde \neingegangen, Einwendungen erhoben (vgl. Beiakte Heft 4 zum vorliegenden Verfahren).\n\n88\n\nDiese im Planfeststellungsverfahren und nunmehr auch im vorliegenden \nGerichtsverfahren vorgebrachten Einwendungen können jedoch nicht zum Erfolg der \nAnfechtungsklage führen, weil nichts Substantiiertes dafür vorgetragen worden oder \nersichtlich ist, dass ein etwaiger Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Regelung der \nErschließungssituation des Tankstellengrundstücks auf das Abwägungsergebnis des \nBeklagten von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte \n(vgl. § 17 Abs. 6c FStrG a. F./§ 17e Abs. 6 FStrG n. F.). Einen entsprechenden Anspruch auf \nPlanergänzung hat die Klägerin schriftsätzlich zwar noch angekündigt, trotz entsprechender \nErörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht mehr gestellt.\n\n89\n\nII. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Ergänzung \ndes Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW um Auflagen zum \nSchutz ihrer Rechte. Sie kann mit den hilfsweise gestellten Anträgen betreffend eine \nErgänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Nebenbestimmungen betreffend eine \nersatzlose Streichung der Lärmschutzwand südlich der A 40 ab der Auffahrt vom E.-----weg \n(Hilfsantrag zu 2.) bzw. hinsichtlich der Errichtung einer teiltransparenten Lärmschutzwand \nin diesem Bereich (Hilfsantrag zu 3.) nicht durchdringen. Da die Klägerin mit ihren \nEinwendungen gegen die Errichtung der fraglichen Lärmschutzwand, die zu den Grundzügen \nder Ursprungsplanung gehört, ausgeschlossen ist, kann sie auch keine Veränderung der \nPlanung zum Schutz von präklusionsbelasteten Rechten verlangen. \n\n90\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 24.98 -, juris, Rn. 63.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n92\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \nden §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/11-d-41-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/11-d-41-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244428","retrieved":"2026-07-09 02:08:16.145913+00:00"}}