{"status":"available","doknr":"OLD244427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0121.10A2300.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"10 A 2300/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkir-chen vom 14. Juni 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4486,59 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten schlossen Anfang 1995 einen Durchführungsvertrag zu einem \nVorhaben- und Erschließungsplan. Darin vereinbarten sie, dass die Klägerin zur \nSicherung der Verpflichtung zur Herstellung einer Erschließungsanlage eine \nBürgschaft über 140.000 DM übergibt. Nach Fertigstellung des Vorhabens bat die \nKlägerin um Herausgabe dieser Bürgschaft. Die Beklagte gab die Bürgschaft bis auf \neinen Restbetrag von 27.916, 84 DM frei. Diesen Betrag behielt sie zur Ablösung \neines Kanalanschlussbeitrages ein. In dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren 13 K 6093/01 VG Gelsenkirchen schlossen die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung am 15. September 2005 einen Vergleich. Der Beklagten \nverpflichtete sich zur Freigabe des beim Amtsgericht M. hinterlegten Betrages in \nHöhe von 14.273,65 Euro zuzüglich Zinsen. Die Klägerin verpflichtete sich zur \nzinslosen Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.500 Euro. Darüber hinaus trafen \ndie Beteiligten eine Kostenregelung.\n\n4\n\n \nDie Klägerin macht nunmehr einen weitergehenden Anspruch in Höhe von 4.486,59 \nEuro geltend, nachdem die Stadtsparkasse X. ihr aufgrund der erfolgten \nBürgschaftsinanspruchnahme eine Belastung ihres Kontos für die Zeit von Dezember \n2001 bis September 2005 in Höhe von 5.669,70 Euro für Zinsen und Gebühren \nbescheinigt hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Hinblick auf den \ngeschlossenen Vergleich ab. Es hat den Inhalt des Vergleichs dahin ausgelegt, dass \nmit der getroffenen Vergleichsregelung die Auseinandersetzungen zwischen den \nBeteiligten über die Abwicklung des Durchführungsvertrages umfassend und \nendgültig beigelegt werden sollten.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n7\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. \n\n8\n\nDas Antragsvorbringen stellt die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs durch \ndas Verwaltungsgericht nicht durchgreifend in Frage. Die Klägerin hat im \nZulassungsverfahren ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass die \nFormulierungen des Vergleichs keine Regelungen zu dem im vorliegenden Verfahren \nverfolgten Schadensersatzanspruch enthielten. Die umfassende und endgültige \nErledigung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag könne \nzwar die Intention der Beklagtenvertreter bei Abschluss des Vergleichs gewesen \nsein. Sie, die Klägerin, habe jedoch keine vom Wortlaut des Vergleichs abweichende \nVorstellung zum Vertragsinhalt gehabt. Dafür fehle auch jeder objektive \nAnhaltspunkt.\n\n9\n\nDiese Auffassung teilt der Senat in Würdigung der konkreten Umstände des \nEinzelfalls und der wechselseitigen Interessenlage der Beteiligten nicht. Auch der \nSenat geht davon aus, dass der abgeschlossene Vergleich einer Geltendmachung \ndes verfolgten Schadensersatzanspruchs entgegen steht. Der Vergleich ist in \nentsprechender Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Rechts über die \nAuslegung von Willenserklärungen (§ 133, § 157 BGB) auszulegen. Der \nübereinstimmende Wille der Parteien ist dabei auch dann maßgebend, wenn er im \nInhalt der Erklärung keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu auf die wechselseitig eingegangenen \nZahlungsverpflichtungen mit jeweiligen Regelungen zu den Zinsen hingewiesen. \nFerner hat es überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des Vergleichs abgestellt. \nDie Klägerin hatte sich in der Klageschrift vom 18. Dezember 2001 eine \nKlageerweiterung wegen eines weitergehenden Zinsschadens vorbehalten, \nentsprechende prozessuale Erklärungen dann jedoch nicht mehr abgegeben und \nauch bei Abschluss des Vergleichs nicht deutlich gemacht, dass für sie mit dem \nAbschluss des Vergleichs die Ansprüche im Zusammenhang mit dem \nDurchführungsvertrag noch nicht abschließend erledigt sind. Auf die weiteren \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil zur Interessenlage der Beteiligten, dem \nüberwiegenden Nachgeben der Beklagten und zur Höhe des festgesetzten \nStreitwertes nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n11\n\nDie Klägerin zeigt in der Zulassungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte \nauf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Zwar ist - wie auch das \nVerwaltungsgericht eingeräumt hat - eine Erklärung der Beteiligten, dass mit dem \nVergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind, sinnvoll. Das Fehlen \neiner derartigen Klausel steht jedoch einer entsprechenden Auslegung des \nVergleichs aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Einzelfall nicht \nentgegen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/10-a-2300-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-21/10-a-2300-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244427","retrieved":"2026-07-09 02:08:16.061628+00:00"}}