{"status":"available","doknr":"OLD244492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0120.6B1642.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"6 B 1642/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \ndem Landrat als Kreispolizeibehörde X. für Juli 2008 zugewiesene \nBeförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - ausgenommen die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt - tragen der \nAntragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \nUmfang begründet. Der Antragsteller hat einen entsprechenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist \nrechtswidrig. Ihr liegt die unter dem 16. Juli 2008 neu erstellte dienstliche Beurteilung \ndes Antragstellers zu Grunde, die ihrerseits fehlerhaft ist.\n\n3\n\nDas nach Nummer 9.1 Abs. 1 und 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NW \nvom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - SMBl. NW. 203034) - im Folgenden: BRL - \nzwingend vorgeschriebene Beurteilungsgespräch hat nicht stattgefunden.\n\n4\n\nWird eine dienstliche Beurteilung von dem Verwaltungsgericht aufgehoben und \nder Dienstherr verpflichtet, den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, \nist - vorbehaltlich einschränkender Maßgaben der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung - grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen. Im \nBereich der Polizei zählt dazu auch das Beurteilungsgespräch. Dass dieses bei der \nerneuten Beurteilung des Antragstellers unterbleiben durfte, ist dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 10. Juni 2008 im Verfahren 2 K 1741/07 weder \nausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.\n\n5\n\nDer Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das \nBeurteilungsgespräch im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung \nam 10. Juni 2008 ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein soll. Das \nVerwaltungsgericht führt selbst zutreffend aus, dass eine mündliche Verhandlung in \neinem Klageverfahren regelmäßig nicht den erforderlichen Rahmen für das nach den \nBeurteilungsrichtlinien vorgesehene Vieraugengespräch zwischen dem Erstbeurteiler \nund dem zu Beurteilenden bilden kann. Im konkreten Fall gilt nichts anderes. Es ist \nnichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am \n10. Juni 2008 die Möglichkeit eingeräumt worden ist, dem dort als Zeugen \nvernommenen Erstbeurteiler die für die erneute Beurteilung wichtigen Punkte mit der \nnotwendigen Unbefangenheit in allen Einzelheiten darzulegen, und dass die eigene \nEinschätzung des Antragstellers hinsichtlich seines im Beurteilungszeitraum \ngezeigten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildes mit der des Erstbeurteilers \nabgeglichen worden ist. Ein solcher gesprächsweiser Abgleich, wie ihn die \nBeurteilungsrichtlinien vorgeben, erschöpft sich nicht in einem bloßen \nGegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von \nErläuterungen und die Diskussion einander widersprechender Wahrnehmungen ein. \nDa in diesem Zusammenhang auch höchstpersönliche Umstände des Beamten und \ndas Verhalten Dritter zur Sprache kommen können, setzt das Beurteilungsgespräch \neine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen dem Vorgesetzten und dem zu \nBeurteilenden voraus, die sich in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht in aller Regel nicht herstellen lässt.\n\n6\n\nNach allem konnte die dem Antragsteller und den übrigen Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung am 10. Juni 2008 laut Sitzungsniederschrift eingeräumte \nGelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sach- und Rechtslage im \nÜbrigen weitergehend Stellung zu nehmen, das Beurteilungsgespräch im Vorfeld der \nNeubeurteilung nicht ersetzen, zumal deren Erforderlichkeit zu diesem Zeitpunkt \nnoch gar nicht feststand. Dies umso weniger, als die Beteiligten bei ihren \nStellungnahmen den eingeschränkten Prüfungsrahmen des Verwaltungsgerichts zu \nbeachten hatten und dem Antragsteller schwerlich bewusst gewesen sein dürfte, \ndass er sich dabei wie in einem Beurteilungsgespräch hätte äußern können.\n\n7\n\nDie umstrittene dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie gegen Nr. 8.1 Abs. 2 BRL verstößt. Danach ist die Feststellung, \ndass sich Lebens- und Diensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL aufgestellten \nVermutung - nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im \nEinzelnen zu begründen. Die Begründung soll dem Beurteilten aufzeigen, warum im \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und \nDiensterfahrung kein besseres Ergebnis erzielt wurde.\n\n8\n\nDieser Vorgabe genügt die in die dienstliche Beurteilung des Antragstellers \naufgenommene Begründung nicht. Sie beschränkt sich auf den allgemeinen Hinweis, \ndass im Quervergleich trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung des \nAntragstellers und des damit verbundenen Leistungsergebnisses und der \nAusdrucksweise auf Grund seines übrigen Leistungsverhaltens und seines \nSozialverhaltens im Hinblick auf das hohe Leistungsniveau seiner Vergleichsgruppe \nderzeit kein anderes Gesamturteil festgestellt werden könne. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nverlangt jedoch eine über den Verweis auf den Quervergleich in der \nVergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten, aus der er \nentnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und \nDiensterfahrung sich bei ihm, anders als im Regelfall, nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze \nfür eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 3 BRL, deren Grundlage \nmeistens in einzelfallübergreifenden Erwägungen liegt, bleiben hinter diesen \nAnforderungen zurück.\n\n9\n\nDie Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL braucht für die mangelnde \nLeistungssteigerung allerdings nicht zwingend individuelle Ursachen zu benennen, \ndenn die Gründe für eine Stagnation oder ein Nachlassen der Leistungen trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen nicht notwendig überwiegend \nindividuell bedingt sein. Sie können vielmehr auch auf Veränderungen oder \nsonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen \nVergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser \nGruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung \ngegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert oder sogar \nherabgesetzt erscheinen lassen.\n\n10\n\nMit Blick auf den Sinn und Zweck der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL erforderlichen \nBegründung, dem Beamten zu verdeutlichen, warum in seinem Fall entgegen der \nbestehenden Vermutung keine Leistungssteigerung anzunehmen ist, und vor dem \nHintergrund der weitgehenden Möglichkeiten zur Nachbesserung einer nicht \nausreichenden Begründung noch im gerichtlichen Verfahren, ist jedoch ein \nMindestmaß an Klarheit der Ausführungen erforderlich. Daran fehlt es. Bemerkungen \nzu der Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe, die mögliche \nBegründungsansätze für eine mangelnde Leistungssteigerung des Antragstellers im \nQuervergleich bieten könnten, hat der Antragsgegner zu keiner Zeit vertieft. Vor \ndiesem Hintergrund kann der bloße Hinweis auf eine noch bessere \nLeistungsentwicklung anderer, auch abstrakt nicht näher benannter Beamter nicht \ngenügen, um das für den Antragsteller ungünstige Ergebnis zu plausibilisieren. Ohne \neine nähere Substanziierung dessen bleibt das Beurteilungsergebnis in einem nicht \nnachvollziehbaren Kontext.\n\n11\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nBeurteilung des Antragstellers weitere Fehler aufweist.\n\n12\n\nDie Auffassung der Beschwerde, wonach die so genannte \nAbweichungsbegründung gemäß Nr. 9.2 BRL unzureichend sei, trifft nicht zu. \nStimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils nicht überein, hat der Schlusszeichnende nach dieser Vorschrift die \nabweichende Beurteilung zu begründen. In der Rechtsprechung des Senats ist \ngeklärt, dass die Anforderungen an die Abweichungsbegründung ausschlaggebend \nvon dem Grund bestimmt werden, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden \nBeurteilung veranlasst. Liegt dieser allein in einer anders lautenden Bewertung des \nindividuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, zum \nBeispiel in Bezug auf einzelne Submerkmale, so muss dies in der \nAbweichungsbegründung deutlich werden. Liegt der Grund für die Abweichung \nvorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen wie beispielsweise in einer im \nVergleich mit den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu wohlwollenden oder zu \nstrengen Grundhaltung des Erstbeurteilers, muss der Schlusszeichnende diesen \nAspekt in den Mittelpunkt seiner Begründung rücken. Da diese im letztgenannten Fall \nzwangsläufig vom Einzelfall abstrahiert, ergibt sich trotz eines eventuell \nentstehenden formelhaften Eindrucks kein rechtlich relevantes \nBegründungsdefizit.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n14\n\nDie Abweichungsbegründung genügt diesen Anforderungen. Danach hat der \nSchlusszeichnende verschiedene Bewertungen des Erstbeurteilers mit ausschließlich \neinzelfallübergreifenden Erwägungen herabgesetzt. Bei einem Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe der Hauptkommissare hat er die Submerkmale 1.1, \n1.2, 1.4 und 2.2 als jeweils um einen Punkt zu hoch bewertet angesehen und sie \nentsprechend auf drei Punkte geändert. Diese Änderungen hatten folgerichtig die \nHerabsetzung des Hauptmerkmals \"Leistungsverhalten\" und des Gesamturteils auf \njeweils drei Punkte zur Folge.\n\n15\n\nSchließlich lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht \nfeststellen, dass die Beurteilung des Antragstellers über den im Zusammenhang mit \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL aufgezeigten Mangel hinaus unplausibel ist.\n\n16\n\nIn ihrer ursprünglichen Fassung war sie rechtswidrig, weil der Antragsgegner \nnach der in einem rechtskräftigen Urteil geäußerten und im Übrigen zutreffenden \nAuffassung des Verwaltungsgerichts bei der unterdurchschnittlichen Bewertung \neinzelner Merkmale mit zwei Punkten allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet \nbeziehungsweise Einzelbewertungen nicht hinreichend plausibel gemacht hatte. Mit \nder Heraufsetzung dieser Bewertungen im Rahmen der Neubeurteilung um einen \nbeziehungsweise zwei Punkte hat er diese Mängel ausgeräumt. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit \numfangreicher Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller gegen die in der \nNeubeurteilung allgemein und pauschal formulierten Werturteile keine \nsubstanziierten Einwendungen erhoben hat, die den Antragsgegner nach der \nRechtsprechung des Senats verpflichten würden, diese Werturteile zu erläutern, zu \nkonkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dem ist auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts hinzuzufügen.\n\n17\n\nSoweit sich nach dem Antrag des Antragstellers die einstweilige Anordnung über \nden in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus bis zum Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Beförderungsentscheidung erstrecken soll, bleibt die \nBeschwerde erfolglos. Dem Rechtsschutzanspruch eines Beamten, der gegen eine \nBeförderungsentscheidung vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist grundsätzlich \nhinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen \nAnordnung durch die Neubescheidung seiner Bewerbung begrenzt wird. Mehr als \neine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nkann er auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erreichen. Die einstweilige \nAnordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Dimension nicht \nhinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung \ngeltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - m.w.N.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei \nder sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/6-b-1642-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/6-b-1642-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244492","retrieved":"2026-07-09 02:08:21.140078+00:00"}}