{"status":"available","doknr":"OLD244491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0120.5A1162.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"5 A 1162/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, könnte aber auch \nin der Sache nicht zum Erfolg führen.\n\n3\n\nDer Antrag ist nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach \nZustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der bis \nzum 27. August 2007 geltenden Fassung (AsylVfG a. F.) gestellt worden und damit \nverfristet. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers das Urteil am 13. März 2007 erhalten. Die Antragsfrist lief daher mit \nAblauf des 27. März 2007 (Dienstag) ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war kein Antrag bei \nGericht eingegangen.\n\n4\n\nDas Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 \nZPO vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als \nzugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und \ndamit der Zustellung. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit \ndem zutreffenden Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit \ndem Willen entgegen genommen hat, es zu behalten. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, NJW 2001, \n1563 f. m.w.N.\n\n6\n\nEr darf das Empfangsbekenntnis erst dann unterzeichnen, wenn er das \nübersandte Schriftstück als zugestellt angenommen hat. Ob und zu welchem \nZeitpunkt er dies tut, bestimmt er grundsätzlich selbst. Die hierfür notwendige \nWillensentscheidung ist nicht an bestimmte äußere Merkmale oder Vorgänge, etwa \ndie Entgegennahme des Schriftstücks, seine erstmalige Lektüre, die Eintragung von \nFristen oder den Beginn der Sachbearbeitung, geknüpft. Sie erfordert nicht einmal, \ndass der Betreffende sich mit dem Schriftstück überhaupt befasst, es angesehen \noder sich Gedanken über seinen Inhalt gemacht hat.\n\n7\n\nVgl. BSG, Beschluss vom 16. November 2005 - B 2 U 342/04 B -, juris, Rn. \n5 f.\n\n8\n\nZwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis \nenthaltenen Angaben über den inneren Willensentschluss des Empfängers zulässig. \nDieser setzt jedoch nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass \ndie Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, \ndass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2006 - 1 B 162.06 -, Buchholz 303 \n§ 418 ZPO Nr. 14, und vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1.01 -, Buchholz 340 § 5 VwZG \nNr. 19; BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - VIII ZB 100/05 -, JurBüro 2007, 504; \nBVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 a.a.O.\n\n10\n\nGemessen hieran ist der erforderliche Gegenbeweis der beurkundeten Tatsache, \ndass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Urteil als zugestellt angenommen \nhat, nicht geführt worden. Er trägt in der Antragsbegründung unter Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin vor: Das Urteil sei dem \nEmpfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen. Dies sei zunächst nicht bemerkt \nworden, weil nicht abgeglichen worden sei, ob die auf dem Empfangsbekenntnis \nangegebenen Schriftstücke tatsächlich eingegangen seien. Er habe sich \nentsprechend seiner üblichen Handhabung die Empfangsbekenntnisse gesondert zur \nUnterschrift vorlegen lassen. Seine Sekretärin notiere Fristen und lege ihm \nanschließend eilige Sachen sowie Fristsachen vor. Die normalen Posteingänge lege \nsie sodann auf die betreffende Akte in ein Regal. Aus diesem nehme er sie nach \nMöglichkeit und Arbeitsanfall zur Bearbeitung heraus. Dorthin sei auch das \nübersandte Terminsprotokoll gelangt, ohne dass seine Sekretärin zuvor eine - \nhieraus nicht ersichtliche - Frist notiert habe.\n\n11\n\nSelbst wenn man dieses anwaltliche Vorbringen zugrunde legt, hält der Senat es \nnicht für ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Urteil \nals zugestellt entgegen genommen hat. Da der Eingang der zuzustellenden \nSchriftstücke nicht überprüft worden ist, kann das Urteil der in Rede stehenden \nPostsendung beigefügt gewesen sein, die Kanzlei erreicht haben und erst \nanschließend abhanden gekommen sein. In diesem Fall wäre das \nEmpfangsbekenntnis richtig. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers wollte \nnach seinem eigenen Vorbringen die eingegangenen Schriftstücke als zugestellt \nentgegen nehmen, ohne sie zuvor gesehen zu haben. Ihm genügte für seinen \nEmpfangswillen die (vermeintliche) Gewissheit über den Eingang in seinen \nGeschäftsräumen und erhielt nicht einmal eine Überprüfung durch seine Sekretärin \nfür erforderlich. Denn er vertraute darauf, dass dem Empfangsbekenntnis die in ihm \naufgeführten Schriftstücke beigefügt waren.\n\n12\n\nDem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nVwGO wegen der versäumten Antragsfrist gewährt werden. Er hat keine Tatsachen \nvorgetragen, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen. Sein \nProzessbevollmächtigter hat nicht dargetan, dass er die ihm obliegende \nSorgfaltspflicht bei der Überwachung der Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Zu einer \nordnungsgemäßen Organisation der Fristenkontrolle gehört es, dass das \nEmpfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils vom Rechtsanwalt erst \nunterzeichnet und zurückgesandt wird, wenn die Rechtsmittelfrist entweder bereits in \nden Handakten und im Fristenkalender notiert ist oder zumindest durch besonderen \nSorgfaltspflichten unterliegende Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Frist \nentsprechend notiert wird. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2006 - 10 B 83.05 -, juris, Rn. 8.\n\n14\n\nDiesen Anforderungen genügt die in der Antragsbegründung geschilderte \nHandhabung schon deshalb nicht, weil das Empfangsbekenntnis dem \nProzessbevollmächtigten gesondert zur Unterschrift vorgelegt worden sein soll, ohne \ndass zuvor oder zumindest unmittelbar danach abgeglichen worden ist, ob ihm das \nangegebene Urteil, dessen Zustellung die Frist auslöste, beigefügt war. Ohne einen \nderartigen Abgleich ist die gebotene Fristennotierung nicht sichergestellt.\n\n15\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung könnte auch in der Sache keinen Erfolg \nhaben. \n\n16\n\nDie mit der Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) aufgeworfenen Fragen, ob \ndurch iranische Staatsangehörige gegenüber einer iranischen Auslandsvertretung \nbegangene Straftaten, wie Hausfriedensbruch, Nötigung, Sachbeschädigung, \nVerstöße gegen das Versammlungsgebot etc.\n\n17\n\ngrundsätzlich eine Bestrafung nach sich ziehen,\n\n18\n\ngrundsätzlich nicht eine Bestrafung nach sich ziehen,\n\n19\n\nnur dann eine Bestrafung nach sich ziehen, wenn der jeweilige Teilnehmer auch \nanderweitig als bekannter Oppositioneller aufgetreten ist,\n\n20\n\nnur dann verfolgt werden, wenn auch die deutsche Strafjustiz ein \nVerfolgungsinteresse bejaht,\n\n21\n\nnicht verfolgt werden, wenn die deutsche Strafjustiz eine Verfolgung vornimmt \nund die Teilnehmer bestraft,\n\n22\n\nwären in einem Rechtsmittelverfahren in dieser Allgemeinheit nicht \nentscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lässt sich \nbereits nicht allgemein beantworten, welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine \nexilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie die Gefahr politischer \nVerfolgung begründet. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände \ndes Einzelfalls. Entscheidend für die Gefahr politischer Verfolgung ist, ob die \nAktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in \nTeheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen \nRegimegegner erscheinen lassen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2008 - 5 A 637/08.A - m.w.N.\n\n24\n\nEiner Einzelfallentscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung bedarf es auch \ndann, wenn bei exilpolitischen Betätigungen vor iranischen Auslandsvertretungen die \nVerwirklichung der vom Kläger benannten Straftaten in Betracht kommt. \nInsbesondere wenn wie hier nicht gewaltsame Handlungen anlässlich insgesamt \nfriedlich verlaufender exilpolitischer Protestaktionen in Rede stehen, deren \nasyltaktische Motivation sich aufdrängt, lässt dies nicht ohne Weiteres den Schluss \nauf eine aus der Masse herausgehobene ernsthafte und gefährliche \nRegimegegnerschaft zu. \n\n25\n\nEinen über die in der Rechtsprechung geklärten Grundsätze hinausgehenden \nallgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Ein solcher ergibt sich nicht \nschon dadurch, dass vergleichbare Sachverhalte von verschiedenen Gerichten im \nRahmen der jeweils vorgenommenen Einzelfallbeurteilung unterschiedlich gewürdigt \nwerden. Ebensowenig benennt der Kläger konkrete Erkenntnisse, die das Erfordernis \neiner Einzelfallbeurteilung in Frage stellen könnten. Vielmehr bestätigt auch die von \nihm angeführte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Januar 2006 an das \nVerwaltungsgericht Regensburg die Grenzen allgemeiner Klärungsmöglichkeiten. \nDort ist davon die Rede, die Grenze, ab der bei einer realistisch-praktischen \nWürdigung das exilpolitische Engagement als verfolgungsrelevant einzustufen sei, \nsei schwer zu fassen und noch schwerer zu beschreiben. Soweit der Kläger die \nweitere Aussage hervorhebt, die entfalteten Auslandsaktivitäten seien naturgemäß \nkeine ernsthafte Bedrohung, müssten es aber auch nicht sein, um aus Sicht der \nIraner ahndenswert zu sein, lässt dies ebenfalls einen über die in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze hinaus gehenden allgemeinen \nKlärungsbedarf nicht erkennen. Diese Aussage bezieht sich auf einen konkreten \nEinzelfall, in dem eine exponierte Stellung damit begründet worden war, dass \"alles \ndafür getan\" worden sei, sich oppositionell zu präsentieren und auch bekannt zu \nmachen. \n\n26\n\nDie Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift \ngleichfalls nicht durch. Dem Kläger ist rechtliches Gehör nicht dadurch versagt \nworden, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten \nHilfsbeweisantrag nicht entsprochen hat. Die in der Urteilsbegründung enthaltene \nAblehnung des Antrags findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze.\n\n27\n\nDen Antrag, \n\n28\n\ngutachtliche Stellungnahmen von Amnesty International und dem Deutschen \nOrient-Institut einzuholen zum Beweis dessen, dass an die Mitwirkung an einer \nAnkettungsaktion, wie sie vom Kläger durchgeführt wurde, strafrechtliche Verfolgung \nbei einer Rückkehr in den Iran anknüpft, die auch politisch motiviert ist, \n\n29\n\nhat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die in das Verfahren \neingeführten und in den Entscheidungsgründen zitierten Auskünfte seien geeignet, \ndem Gericht die zur (verneinenden) Beantwortung dieser Frage erforderliche \nSachkunde zu vermitteln. \n\n30\n\nDie vom Kläger in der Zulassungsschrift angeführte Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts vom 16. August 2004 an das Verwaltungsgericht Dresden stellt die \neigene Sachkunde des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Auskunft auf \nden anders gelagerten Einzelfall einer gewalttätigen Aktion beschränkt. \nDemgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Kläger lediglich als Mitläufer \neingeschätzt und sein Engagement als nicht hinreichend exponiert angesehen. Ob \ndiese Bewertung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ist keine Frage der Gewährung \nrechtlichen Gehörs, sondern eine der dem sachlichen Recht zuzuordnenden \nBeweiswürdigung. \n\n31\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 5 A 5027/05.A -.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/5-a-1162-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/5-a-1162-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244491","retrieved":"2026-07-09 02:08:21.067227+00:00"}}