{"status":"available","doknr":"OLD244490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0120.1B1267.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"1 B 1267/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der erstinstanzliche Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den \nBeigeladenen in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage bei der \nStaatsanwaltschaft E. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nDie für die Abänderung maßgeblichen Beschwerdegründe des Antragsgegners (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner \nstattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend, wonach der \nAntragsgegner sich nicht auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und \ndes Beigeladenen stützen darf, weil die jeweils umfassten Beurteilungszeiträume zu \nunterschiedlich seien. Diese Auffassung wird von dem beschließenden Senat nicht geteilt. \nAnderweitige Gründe, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen \nkönnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb sich im Beschwerdeverfahren \nin Würdigung des Vortrags - auch erster Instanz - nicht feststellen lässt, dass der \nAntragsteller infolge der Bevorzugung des Beigeladenen bei der streitigen \nAuswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. \n\n6\n\nBei der Entscheidung über eine beförderungsgleiche Maßnahme wie die Verleihung einer \nAmtszulage (hier: zum bereits innegehaltenen Amt eines Oberamtsanwalts der BesGr A 13 \nBBesO) hat die Auswahl unter den Bewerbern - ebenso wie bei Beförderungsentscheidung im \nÜbrigen - den Grundsätzen der Bestenauslese zu entsprechen. Im Ausgangspunkt ist die \nAuswahl daher auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \naktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 1 WB 1.03 -, BVerwGE 128, 329, und \nvom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Buchholz 449 § 3SG Nr. 41; Urteile vom 18. Juli 2001 - \n2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 = ZBR 2002, 211 = RiA 2002, 145, vom 27. \nFebruar 2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, und vom 17. August 2005 - \n2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 103.\n\n8\n\nAktuelle dienstliche Beurteilungen liegen hier gleichermaßen für den Antragsteller wie \nfür den Beigeladenen vor: Anlässlich der Bewerbung um die im Antrag bezeichnete (Stelle \nmit) Amtszulage sind über den Antragsteller und den Beigeladenen Personal- und \nBefähigungsnachweisungen ihrer jeweiligen Behördenleiter erstellt worden, für den \nAntragsteller unter dem 6. August 2007, für den Beigeladenen unter dem 25. Juli 2007. In \ndiesen Nachweisungen sind der Antragsteller und der Beigeladene zwar in Leistung und \nEignung als gleich qualifiziert ausgewiesen, nämlich gleichermaßen mit (uneingeschränkt) \n\"sehr gut\" und für die angestrebte Stelle \"hervorragend geeignet\". In den Stellungnahmen des \nhöheren Dienstvorgesetzten (den sog. Überbeurteilungen), hier des Generalstaatsanwalts \nE1. mit Datum (jeweils) vom 19. Mai 2008, wird beiden Beurteilungen einerseits \"nicht \nentgegengetreten\", andererseits nur dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung attestiert. Er \nwird mit Blick auf sein Engagement als Organisationsberater und Fortbildungs- und \nTagungsreferent bei der nordrhein-westfälischen Justizakademie als \"für das angestrebte \nBeförderungsamt im bezirklichen Vergleich in aus dem gesamten Bewerberfeld \nherausragender Weise hervorragend geeignet\" bezeichnet. Die Annahme dieses \nEignungsvorsprungs ist, wie unten noch näher zu beleuchten ist, rechtlich nicht zu \nbeanstanden und trägt die Auswahl des Beigeladenen, ohne zugleich Rechte des \nAntragstellers zu verletzen.\n\n9\n\nDer Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller dem Beigeladenen \nhinsichtlich der Leistungen vorgehen würde. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller und den Beigeladenen insofern als gleich qualifiziert \nangesehen und diese Einschätzung (mit) auf die vorbezeichneten dienstlichen Beurteilungen \ngestützt hat. Der Antragsteller und der Beigeladene sind entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts auf der Grundlage dieser und der vorangehenden dienstlichen \nBeurteilungen ohne weiteres vergleichbar. Allerdings trifft es zu, dass die aktuellen (letzten) \nBeurteilungen hinsichtlich der darin bezeichneten Beurteilungszeiträume stark \nauseinanderfallen, wobei die Personal- und Befähigungsnachweisung für den Antragsteller \nrund fünf Jahre, diejenige für den Beigeladenen nur drei Monate umfasst. Dies stellt die \nRechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners gleichwohl im Ergebnis nicht \nin Frage. Unabhängig von den dafür maßgebenden Gründen besteht Anlass, vorab zu \nbemerken, dass ein Fehler, der sich allein aus der Länge der Beurteilungszeiträume ergäbe, \nhier schwerlich auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers \nführen könnte: Da der Antragsgegner (zutreffend) von einem Leistungsgleichstand der \nBewerber und einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund einer Präzisierung der \nSpitzennote ausgegangen ist, könnte der Antragsteller durch Bevorzugung des Beigeladenen \nnur dann in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein, wenn bei einer \nanderweitigen Bestimmung des Beurteilungszeitraums der Beigeladene entweder als in seiner \nLeistung minder qualifiziert zu betrachten oder anzunehmen wäre, dass ihm der \nEignungsvorsprung zu Unrecht zugesprochen wurde. Für beides spricht im vorliegenden Fall \naber schlechthin nichts. Hinsichtlich der Leistung gilt dies schon deshalb, weil dem \nBeigeladenen insofern die Spitzennote - unbeanstandet seitens des Antragstellers - bereits seit \nvielen Jahren zuerkannt worden ist, sodass nicht erkennbar und auch nicht dargelegt ist, \ninwiefern sich bei der Wahl eines anderen, d.h. hier zwangsläufig längeren \nBeurteilungszeitraums eine geringere Qualifikation zugesprochen werden müsste. \nHinsichtlich des Eignungsvorsprungs ist zu sehen, dass sich dieser aus einer Prognose über \ndie Bewährung in dem neuen Amt ergibt, die ungeachtet der Pflicht zur Entwicklung aus \nLeistungsmerkmalen von vornherein nicht an einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum \ngebunden ist. Von daher könnte eine anderweitige Bestimmung des Beurteilungszeitraumes \nfür die Leistungsbeurteilung auf die Eignung keinen Einfluss haben. Deshalb würde ein \nFehler bei der Festlegung der Beurteilungszeiträume nicht dazu führen können, dass bei \ndessen Beseitigung die Bevorzugung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen \nmöglich erschiene. Eine solche Kausalitäts- und Relevanzbetrachtung ist unter dem Aspekt \nstets geboten, dass es letztlich nicht um die objektive Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens \nals solche, sondern darum geht, Fehlern allein mit Blick auf die subjektive Rechtsposition des \nübergangenen rechtsschutzsuchenden Bewerbers Bedeutung zu geben.\n\n10\n\nUnabhängig davon liegt, wie gesagt, ein Beurteilungsfehler hier nicht vor:\n\n11\n\nBei den letzten dienstlichen Beurteilungen handelt es sich um Anlassbeurteilungen, die \nsich zur Eignung der Bewerber, ähnlich wie eine Regelbeurteilung aber auch zu ihren \nLeistungen äußern. Die Anfertigung der Anlassbeurteilungen erklärt sich hier zum einen \ndaraus, dass ein spezielles Eignungsurteil für die angestrebte Zuerkennung einer Amtszulage \nabgegeben werden sollte, für den Antragsteller überdies auch dadurch, dass für ihn - erst recht \nim Vergleich mit dem Beigeladenen - keine noch verwertbare Beurteilung mit hinreichender \nAktualität vorlag. Die letzte für den Antragsteller gefertigte Beurteilung (ebenfalls eine \nAnlassbeurteilung) datierte vom 10. Juni 2002, lag mithin im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung (30. Mai 2008) fast sechs Jahre zurück und war fraglos nicht mehr \naussagekräftig. Der Grund für den erheblichen Abstand zur letzten Beurteilung liegt darin, \ndass der Antragsteller im Juli 1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte, sodass nach den hier \nnoch einschlägigen (seinerzeitigen) Beurteilungsrichtlinien (Abschn. I Nr. 4 der AV des \nnordrhein-westfälischen Justizministers vom 20. Januar 1972, Az.: 2000 - I B.155.1, JMBl. \nNW S. 39) seit diesem Zeitpunkt keine Regelbeurteilungen mehr zu erstellen waren. Nach \nÜberschreiten dieser Altersgrenze hatte sich der Antragsteller letztmalig im Jahre 2002 um \neine - der vorliegenden vergleichbare - Stelle beworben, weshalb über ihn aus diesem Anlass \ndie erwähnte (Anlass-)Beurteilung vom 10. Juni 2002 erstellt worden war. Daraus erklärt sich \nzugleich, dass in der aktuellen Anlassbeurteilung vom 6. August 2007 als Beginn des für die \nBeurteilung maßgeblichen Zeitraums der 11. Juni 2002 gewählt worden ist, womit der \nBeurteilungszeitraum rund fünf Jahre umfasst. Offenkundig sollte das Entstehen einer \nBeurteilungslücke vermieden werden. \n\n12\n\nAuch der Beigeladene war im Zeitpunkt seiner Bewerbung (3. Juli 2007) um die in Rede \nstehende Amtszulage nicht im Besitz einer aktuellen Regelbeurteilung, weil er das \n50. Lebensjahr als maßgebliche Altersgrenze im März 2002 vollendet hatte. Wohl aber lag im \nBewerbungszeitpunkt mit Datum vom 26. April 2007 (mit Überbeurteilung vom 15. Mai \n2007) eine aktuelle und an sich (auch im Quervergleich der Bewerber) verwertbare \nAnlassbeurteilung bezüglich einer gleichwertigen Stelle vor. Gleichwohl hat sich der \nzuständige Beurteiler zur Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung vom 25. Juli 2007 (mit \nÜberbeurteilung vom 19. Mai 2008) entschlossen, augenscheinlich um dem höheren \nDienstvorgesetzten die Gelegenheit zu einer Stellungnahme im konkreten Bewerberfeld zu \nöffnen. Das Bemühen um nahtlosen Anschluss an die vorangehende Anlassbeurteilung \nerklärt, dass als Beurteilungszeitraum dabei nur drei Monate gewählt worden sind.\n\n13\n\nDie Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume der letzten Beurteilungen berechtigt \nim vorliegenden Fall jedoch nicht zu dem Schluss auf einen durchschlagenden \nBeurteilungsfehler. Für die gerechte Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten ist aus Gründen \nder Gleichbehandlung allerdings stets eine höchstmögliche Vergleichbarkeit der Bewerber \nerforderlich, was die für den Vergleich heranzuziehenden Datengrundlagen angeht. Unter \ndiesem Gesichtspunkt wird für Regelbeurteilungen, die aus sich heraus auch nicht ohne \nweiteres vergleichbar sind, verlangt, dass sie einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen \nBeurteilungszeitraum aufweisen. Regelbeurteilungen können ihrer Aufgabe, den mit \nVerfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) zu verwirklichen, nur \ngerecht werden, wenn sie auf der Grundlage größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen \nDaten zustande gekommen sind. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll \ngewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden \nMerkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer \nkonkreten Verwendungsentscheidung erfasst.\n\n14\n\nStänd. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6.07 -, DokBer \nB 2008, 155 (= Juris Rn. 23), und vom 15. Mai 2003 - 1 WB 10.03 -, BVerwGE 118, 197 \n(201); Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22, vom \n26. August 1993 - 2 C 37.91 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, und vom 7. Juni 1984 - 2 C \n54.82 -, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9 (13).\n\n15\n\nDieser rechtliche Ansatz betrifft allerdings eher Anforderungen an die Gestaltung von \nBeurteilungsverfahren hinsichtlich planmäßiger Beurteilungen, als dass sich aus ihm \nAnweisungen für das Vorgehen bei der Auswahl unter Bewerbern in einem konkreten \nVerfahren ableiten lassen, die - wie hier - keine unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen \nbesitzen. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist in der Praxis aus vielerlei Gründen \neingeschränkt. Das zu bedenkende Spektrum reicht insofern von Fällen, in denen die \nBewerber verschiedenen Behörden angehören oder verschiedene Beurteiler tätig geworden \nsind, über solche Fälle, in denen Beurteilungsrichtlinien keine planmäßigen Beurteilungen \nvorsehen oder (interbehördlich) unterschiedliche Beurteilungsrichtlinien differierende \nBewertungsmaßstäbe und/oder Beurteilungszeiträume vorgeben, bis hin zu Gestaltungen, in \ndenen in einen regelmäßigen Beurteilungszeitraum Zwischenphasen einer besonderen \nVerwendung fallen, eine Beförderung erfolgte oder unterschiedliche Beurteilungsarten \n(Regel-, Sonder- oder Anlassbeurteilungen) erstellt worden sind. Die Vergleichbarkeit ist \nauch eingeschränkt, wenn Beurteilungslücken abzudecken sind, die - wie hier - dadurch \nentstehen können, dass für Bewerber über Jahre keine Regelbeurteilung mehr erstellt worden \nist. Demgemäß sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar für das \nBeurteilungsverfahren Einschränkungen vom Grundsatz strenger Maßstabsübereinstimmung \nanerkannt, die sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu \nbeurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren \nUmständen ergeben können. Solche Einschränkungen sind dort (d.h. im \nBeurteilungsverfahren) hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O. (= Juris Rn. 17).\n\n17\n\nIst eine personalbearbeitende Stelle (Auswahlbehörde), wie es in der Praxis häufig \nvorkommt, mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, so darf dies indes \naus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet \nwerden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren können. Die \nBestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das in jener Verfassungsbestimmung \nabgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen \nbeinhalten als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im \nVorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien \nVergleich der Bewerber ermöglichen. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die \nAuswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Das ändert zwar nichts \ndaran, dass eine Auswahlentscheidung, die auf einer ungenügenden Beurteilungsgrundlage \ngetroffen wird, rechtswidrig ist und gegebenenfalls wiederholt werden muss; es steht aber \nauch nicht der dem Bewerbungsverfahrensanspruch korrespondierenden Pflicht der \nzuständigen Auswahlbehörde entgegen - sondern bestätigt sie gerade -, alle erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein \nöffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die \nes letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen. Die entsprechenden Maßnahmen \nkönnen dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher \nBeurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst, bis dahin, dass sie aus \nvorliegenden Unterlagen selbstständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt. So ist \netwa in der Rechtsprechung geklärt, dass die Auswahlbehörde gehalten ist, die Aussagen von \nBeurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander \"kompatibel\" zu \nmachen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 \n(Leitsatz 6 und Rn. 23) für den Fall, dass bei einem der Bewerber - anders als bei seinen \nMitbewerbern - die erbrachten dienstlichen Leistungen und die Eignung nicht durch Stufen- \noder Zahlenwerte, sondern durch nicht formalisierte textliche Angaben ausgedrückt worden \nsind. \n\n19\n\nIm Übrigen ist die Anlassbeurteilung ein unverzichtbares Mittel, um gerade bei dem \npraktisch häufigen Fehlen aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilungen eine \nVergleichbarkeit der Bewerber hinsichtlich der Leistung herzustellen und Differenzen in den \nbetrachteten Zeiträumen auszugleichen.\n\n20\n\nSo bereits Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, Beschlussabdruck S. 3 f. \n(= Juris Rn. 6); Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \n3. Auflage (Loseblatt-Kommentar), Rn. 225 ff. m.w.N. \n\n21\n\nMit dieser Zielrichtung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter \ngeklärt, dass es keine Einschränkung dahin gibt, im Rahmen einer Auswahlentscheidung nur \neine bestimmte Beurteilungsart als Entscheidungsgrundlage zuzulassen. Vielmehr ist es von \ndem weiten Auswahlermessen der zuständigen Stelle gedeckt, die aktuellen \nBeurteilungsdokumente über die Bewerber - einschließlich von Sonder- oder \nLaufbahnbeurteilungen - umfassend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die \nauswählende Behörde hat dabei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei welcher \nBesonderheiten der in die Betrachtung konkret einbezogenen Beurteilungsarten zu gewichten \nsind.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 24) m.w.N., Urteil \nvom 18. Juli 2001, a.a.O. (= Juris Rn. 17).\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall ist der Antragsgegner als Auswahlbehörde den dargelegten \nrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Er hat den Antragsteller mit dem Beigeladenen \nanhand verständig ausgewerteter Unterlagen verglichen und dabei eine hinreichend \nvergleichbar gemachte Datengrundlage gegenübergestellt. Ausgangspunkt der rechtlichen \nPrüfung ist der - nachträglich nur begrenzt nachzubessernde - Besetzungsvermerk des \nAntragsgegners.\n\n24\n\nZur Bedeutung des Besetzungsvermerks vgl. \nSenatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, Beschlussabdruck S. 10 (= Juris \nRn. 20 ff.), und vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, Beschlussabdruck S. 8 f. (= Juris \nRn. 18 ff.) m.w.N.\n\n25\n\nMaßstab der behördlichen wie der - insofern unbeschränkten - gerichtlichen Prüfung sind \ndie vorliegenden bzw. einzuholenden Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Bewerber. Ein Auswahlfehler liegt jedoch, wie gesagt, nicht immer schon dann \nvor, wenn diese Aussagen untereinander nicht oder nicht ohne weiteres vergleichbar sind, \nsondern - im gegebenen Zusammenhang - jedenfalls dann, wenn es die auswählende Stelle \nverfehlt, eine Grundlage für eine dem Bestenausleseprinzip genügende Auswahl zu schaffen, \nes also bei - gemessen am konkreten Bewerberfeld - unzulänglichen Unterlagen belässt, ohne \nden Mangel auszugleichen. In diesem Sinn hat der Senat im oben bezeichneten Beschluss \nvom 8. Juni 2006 (Beschlussabdruck S. 4 f.) einen eklatanten Fehler der \nAuswahlentscheidung aus der Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume nur deshalb \nhergeleitet, weil dem ausgewählten Bewerber infolgedessen ein nicht nur marginaler und \nüberdies relevanter Aktualitätsvorsprung zugewachsen war. Bedeutsam war der \nAktualitätsvorsprung vor allem deshalb, weil eine Leistungssteigerung im Raum stand und die \nBewerber aus unterschiedlichen Ämtern beurteilt worden waren. \n\n26\n\nNach diesen Maßstäben liegt hier kein beachtlicher Fehler vor:\n\n27\n\nWas den Antragsteller anlangt, ist im vorliegenden Fall die Länge des \nBeurteilungszeitraums von rund fünf Jahren nicht schon als solche zu beanstanden. Ein \nBeurteiler hat unterschiedliche Möglichkeiten, auf die Tatsache zu reagieren, dass die letzte \ndienstliche Beurteilung eines Beamten lange Zeit zurückliegt. Erstreckt sich die \nbeurteilungslose Zeit über zwei oder mehr planmäßige Beurteilungsperioden hinaus, so wird \nes sich etwa anbieten, nachträglich Regelbeurteilungen für die einzelnen \nBeurteilungsperioden einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkann nämlich das Fehlen von früheren dienstlichen Beurteilungen nicht allein durch die \nAusdehnung des Beurteilungszeitraumes für (nichtförmliche) Stellungnahmen ausgeglichen \nwerden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, ZBR 1983, 121 (= Juris Rn. 23). \n\n29\n\nSind jedoch - wie hier - Zeiträume zu betrachten, die zwei Beurteilungsperioden (nach \nden seinerzeitigen Beurteilungsrichtlinien vorliegend also acht Jahre) nicht erreichen, so ist \ndie Erstreckung des Beurteilungszeitraums auf die gesamte Zeit im Regelfall nicht zu \nbeanstanden. Maßgeblich ist dann aber die Gewichtung der in diesem atypischen \nBeurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Der Beurteilungszeitraum ist kein Selbstzweck. \nWie oben angedeutet dient er dazu, das Leistungsbild des Beurteilten in den erfassten \nMerkmalen nicht nur punktuell, sondern in seiner zeitlichen Entwicklung darzustellen. Die \nzusammenfassend bescheinigte Einstufung soll eine Leistung widerspiegeln, die aus der Sicht \ndes Beurteilungszeitpunktes - ungeachtet immer gegebener Schwankungen im Einzelnen - als \nverfestigt und für die Leistungsfähigkeit des Beurteilten repräsentativ gelten darf. Der \nBeurteilungszeitraum muss daher einerseits lang genug sein, um eine hinreichende \nErkenntnisgrundlage zu bieten. Andererseits muss der Beurteiler die Leistungen des \nBeurteilten - sogar unabhängig von der Länge des betrachteten Zeitraums - gewichten, darf \nalso etwa nicht auf einzelne Spitzen- oder auf Fehlleistungen abstellen, die angesichts der \nGesamtentwicklung das Leistungsbild nicht charakterisieren. Diesen Erfordernissen ist in \ngeeigneter Weise Rechnung zu tragen, wenn sich der Beurteilungszeitraum über die \nregelmäßige Periode hinaus erstreckt. Der Beurteiler wird dabei neben der Gewichtung der \nGesamtleistungen auf den konkreten Zeitpunkt auch die Leistungsentwicklung besonders im \nBlick haben müssen und in der Beurteilung Unterschiede tunlichst zum Ausdruck bringen. \nDenn erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können wegen der \nNotwendigkeit vorrangiger Berücksichtigung von Vorbeurteilungen in einer konkreten \nspäteren Wettbewerbssituation vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von \nBewerbern sehr wohl den Ausschlag geben. \n\n30\n\nVgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(Leitsatz und \nJuris Rn. 15).\n\n31\n\nDer Antragsgegner hatte im Falle des Antragstellers indes keine Veranlassung, an der \nvom Dienstvorgesetzten abgegebenen Leistungsbewertung in der Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 6. August 2007 zu zweifeln und durfte für den \nAuswahlzeitpunkt zugrunde legen, dass die dort zuerkannte Spitzennote das aktuelle \nLeistungsbild des Antragstellers zutreffend widerspiegelt. Dies erklärt sich daraus, dass ihm \ndie Spitzennote bereits seit vielen Jahren, nämlich in der Anlassbeurteilung vom 19. Mai 1995 \nund sodann in der letzten Regelbeurteilung vom 16. Januar 1996 sowie in den nachfolgenden \nAnlassbeurteilungen aus den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002 ebenso wie in den \nzugehörigen Überbeurteilungen zuerkannt worden ist. Dementsprechend wird im \nBesetzungsvermerk des Antragsgegners vom 21. Mai 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass alle sieben verbliebenen Bewerber die Spitzennote bereits in das Statusamt (hier A 13) \neingebracht haben. Die Beteiligten bezweifeln die Richtigkeit der sich für den Antragsteller \ndaraus ergebende Einstufung mit der Spitzennote nicht, sodass zu Vertiefungen insofern kein \nAnlass besteht. \n\n32\n\nFür den Beigeladenen gilt nichts anderes. Auch wenn zweifelhaft ist, ob es rechtlich \ngeboten war, bereits so kurz nach der letzten Anlassbeurteilung aus Anlass der Bewerbung \num eine völlig gleichwertige Stelle eine weitere Beurteilung mit einem (formal) lediglich drei \nMonate abdeckenden Zeitraum zu erstellen, so darf dem Beigeladenen daraus allein kein \nNachteil entstehen. Zu Bedenken besteht hier aber auch aus einem anderen Grund kein \nAnlass. Zwar bietet nach dem vorstehend Ausgeführten ein Zeitraum von drei Monaten im \nRegelfall keine tragfähige Erkenntnisgrundlage für eine aussagekräftige Charakterisierung des \nverfestigten Leistungsbildes. Jedoch ist vorliegend festzustellen, dass der beurteilende \nDienstvorgesetzte sich - entgegen dem Anschein des Wortlautes - tatsächlich nicht auf eine \nisolierte Betrachtung der letzten drei Monaten beschränkt hat; er hat vielmehr eine bloße, als \nsolche unschädliche Aktualisierung vorgenommen und der Sache nach bestätigt, dass es bei \njenem Leistungsbild des Beigeladenen geblieben ist, das ihm langjährig - praktisch im \nJahresabstand - bescheinigt und schon bisher als dauerhaft betrachtet worden war. \n\n33\n\nDemgemäß ist die Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume hier auch im Vergleich \ndes Antragstellers mit dem Beigeladenen unbedenklich. Wie oben dargelegt, entstehen \nrechtlich durchgreifende Bedenken insofern dann, wenn Unterschiede dazu führen, dass die \nBeurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beamten auf unterschiedlichen Maßstäben beruhen. \n\n34\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006, a.a.O.; \nebenso Thüringer OVG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 -, ThürVBl 2008, \n231 (= Juris Rn. 37); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 -\n, Juris.\n\n35\n\nDafür ist hier indes nichts erkennbar. Auch der für die vergleichende Auswertung der \nBeurteilungen maßgebliche Antragsgegner als Auswahlbehörde hat sich nämlich keineswegs \nauf das notgedrungen punktuelle Bild beschränkt, das sich ergeben könnte, wenn man die \nletzte Anlassbeurteilung mit dem isolierten Drei-Monats-Zeitraum berücksichtigen würde. \nWie oben gesagt, hat der Antragsgegner auch in Bezug auf den Beigeladenen ausgeführt, dass \ner die Spitzennote bereits in das Statusamt (wie dasjenige des Antragstellers A 13) \neingebracht hat. Es liegt auf der Hand, dass er dabei sämtliche der zahlreichen \nAnlassbeurteilungen aus den früheren Jahren in den Blick genommen hat, die dem \nBeigeladenen bei seinen Bewerbungen um eine jener - der vorliegenden entsprechenden - \nStellen mit Amtszulage erteilt worden waren und durchweg die Spitzennote aufweisen. \nEbenfalls ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsgegner die letzte Anlassbeurteilung in dem \noben aufgezeigten umfassenden (nämlich bestätigenden) Sinne gedeutet hat und rechtlich \ndahin deuten durfte, dass mit ihr unter Einbeziehung der nachfolgenden Zeit ein Leistungsbild \nals über den Beurteilungszeitraum weit hinaus verfestigt und (weiterhin) repräsentativ \nbeschrieben werden sollte. \n\n36\n\nIst somit von einem Leistungsgleichstand der Bewerber auszugehen, so ist es rechtlich \nnicht zu beanstanden, dass dem Beigeladenen aufgrund eines Eignungsvorsprungs der Vorzug \ngegeben worden ist. Allerdings ist fraglich, ob der Eignungsvorsprung auf der Grundlage \neiner beachtlichen Abstufung des Eignungsurteils \"hervorragend\" zuerkannt werden dürfte, \nwie es die Überbeurteilung vom 19. Mai 2008 mit der Wendung zum Ausdruck zu bringen \nscheint, der Beigeladenen sei in einer \"aus dem gesamten Bewerberfeld herausragenden \nWeise hervorragend geeignet\". Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei \nder Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind\n\n37\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 - \n\n38\n\nund soweit sie einen hinreichend gewichtigen, wesentlichen Unterschied zum Ausdruck \nbringen. Die Beurteilungsrichtlinien in der durch die Richtlinie vom 16. August 2006 (Az.: \n200 - 16, Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) präzisierten Fassung sehen eine Differenzierung der \nSpitzennote(n) indes nicht vor, und sie dürften nach ihrer Zielrichtung verbindlicher \nVereinheitlichung einer (theoretisch zulässigen) Abweichung durch die Handhabung in der \nBeurteilungspraxis entgegenstehen. Dies mag indes auf sich beruhen, weil der Antragsgegner \nden Eignungsvorsprung hier im Wege der Ausschärfung der Spitzennote in der \nÜberbeurteilung zuerkannt hat, nicht also im Wege einer rechtlich problematischen Abstufung \nder Eignungsnote. \n\n39\n\nDiese Ausschärfung, also die textliche Gewichtung von Merkmalen innerhalb formal \ngleichlautender Noten, ist zulässig und drückt vorliegend einen beachtlichen Unterschied \nzwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen aus. Der Antragsgegner hat in seiner \nEigenschaft als höherer Dienstvorgesetzter in der Leistungsbeurteilung bereits beschriebenen \nund besonders hervorgehobenen Umständen in den Tätigkeiten des Beigeladenen Gewicht \ngegeben. Dabei ist unerheblich, aus welcher Zeit diese Umstände herrühren, sofern sie nur \naktuelle Befähigungsmerkmale hervorheben, die für die künftige Bewährung in dem \nangestrebten Amt (noch) Bedeutung haben. Wie oben gesagt, besteht insofern keine Bindung \nder Eignungsprognose an Umstände in den Beurteilungszeiträumen der maßgeblichen Regel- \noder auch Anlassbeurteilungen. In diesem Sinne stellen insbesondere ältere Beurteilungen \nnicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar, beinhalten \nvielmehr potenzielle Erkenntnisse, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen können. Solche \nRückschlüsse können namentlich dann gezogen werden, wenn frühere Beurteilungen positive \noder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung \nenthalten.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6.07 -, a.a.O. (Juris Rn. 23), und \nUrteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, und vom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 (377).\n\n41\n\nDie Ausschärfung ist schließlich hier auch als solche nicht zu beanstanden. Dass sie in der \nÜberbeurteilung des höheren Dienstvorgesetzten enthalten ist, rechtfertigt sich aus dem \nformalen Umstand, dass die genannten Beurteilungsrichtlinien (vgl. Abschn. II. 1. der \ngenannten AV vom 20. Januar 1972) ein zweistufiges Beurteilungssystem vorsehen, und aus \ndem sachlichen Gesichtspunkt, dass die vergleichende Ausschärfung der Eignungsprognosen \nallein vom Überbeurteiler geleistet werden kann, der einen exklusiven Überblick über das \nBewerberfeld hat. Demgemäß liegt in der textlichen Präzisierung der Eignungsaussage des \nhöheren Dienstvorgesetzten keine unzulässige Abänderung der Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten. In der Sache ist die Ausschärfung aus gezeigten Leistungen des \nBeigeladenen entwickelt und erlaubt zudem eine Prognose über die künftigen (größeren) \nLeistungen im angestrebten Amt mit Amtszulage. Das hervorgehobene bezirkliche wie \nlandesweite Engagement des Beigeladenen als Organisationsberater und als Fortbildungs- und \nTagungsreferent hat auch einen erkennbaren Bezug zu den Anforderungen des angestrebten \nAmtes im statusrechtlichen Sinne, bestimmt also die Eignung im weiteren Sinne deutlich mit. \nDenn die zusätzlich übernommenen Tätigkeiten spiegeln einen besonderen Einsatzwillen \nwider, der auch Folgerungen auf die (höhere) Qualität der künftigen Aufgabenerledigung \nzulässt. Diese Leistungsbereitschaft höher zu gewichten als die Tätigkeiten des Antragstellers \nnach Nr. 24 Abs. 2 OrGStA auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität ist von dem \nBewertungsspielraum gedeckt, der insofern allein dem Antragsgegner eröffnet ist. Die \nkonkrete Ausfüllung des Bewertungsspielraums ist hier wegen der nachvollziehbaren \nEignungsbezogenheit des gewichteten (Leistungs-)Verhaltens des Beigeladenen rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n42\n\nKein erheblicher Aussagewert für die Eignung kommt demgegenüber hier dem Umstand \nzu, dass der Antragsteller die Spitzennote ein Jahr und fünf Monate früher als der Beigeladene \nerhalten hat. Es ist schon fraglich, ob dieser Umstand angesichts der erheblichen Dauer, für \ndie beiden Bewerbern die Spitzennote bereits zuerkannt worden ist, überhaupt noch \nBedeutung zugemessen werden kann. Jedenfalls aber geht die Länge der Innehabung der \nSpitzennote, wie der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu \nRecht hervorhebt, vorliegend wesentlich auf das um knapp drei Jahre höhere Lebensalter des \nAntragstellers zurück und spiegelt keine günstigere Leistungsentwicklung wider. Die \nBerücksichtigung des genannten Aspektes würde daher entgegen den mit der Betrachtung \neiner Leistungsentwicklung verbundenen Zwecken letztlich dazu führen, nicht die \nLeistungsentwicklung, sondern das Hilfskriterium Lebensalter ausschlaggebend sein zu \nlassen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die (etwaigen) \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären entspricht nicht \nder Billigkeit, weil er in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich \naus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/1-b-1267-08","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-20/1-b-1267-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244490","retrieved":"2026-07-09 02:08:20.981893+00:00"}}