{"status":"available","doknr":"OLD244531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0119.6A133.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"6 A 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem \nangenommen, dass ein Anspruch der an einer Sonderschule (Schule für \nLernbehinderte) angestellten Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nicht in Betracht komme, weil sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \ngemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW von 35 Jahren bereits geraume Zeit \nvor ihrer Einstellung überschritten gehabt habe. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. \n1 Satz 3 LVO NRW greife nicht zu ihren Gunsten ein, weil danach bei einer durch die \nGeburt und Betreuung von Kindern verzögerten Einstellung eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig sei, die Klägerin bei ihrer \nunbefristeten Einstellung jedoch schon 44 Jahre alt gewesen sei. Eine \nAusnahmemöglichkeit ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 LVO NRW in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Erlass \nvom 23. April 2001 (sogenannter Mangelfacherlass), weil bereits im \nAngestelltenverhältnis befindliche Lehrkräfte wie die Klägerin davon nicht erfasst \nwürden.\n\n5\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht \ndurch. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keinen über \ndie in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW vorgesehenen sechs Jahre hinausgehenden \nAusgleich von Kinderbetreuungszeiten in Fällen, in denen der Laufbahnbewerber \nmehr als zwei Kinder betreut hat. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \neinschließlich der zum Ausgleich von bestimmten Verzögerungszeiten vorgesehenen \nAusnahmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit höherrangigem \nRecht einschließlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.\n\n6\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3734/05 -.\n\n7\n\nBei Festsetzung der Höchstaltersgrenze steht dem Verordnungsgeber ebenso \nwie bei Regelung von Ausnahmetatbeständen ein Gestaltungsspielraum zu, bei \ndessen Ausfüllung eine Vielzahl von teils gegenläufigen Interessen zu \nberücksichtigen ist. Bei der hier in Rede stehenden Anrechnung von \nVerzögerungszeiten hat der Verordnungsgeber ein pauschalierendes System \ngewählt. Die berücksichtigungsfähigen Verzögerungszeiten sind auf drei Jahre bei \neinem Kind beziehungsweise sechs Jahre bei mehreren Kindern begrenzt, auch \nwenn die tatsächliche betreuungsbedingte Verzögerung der Einstellung einen \nlängeren Zeitraum umfasst. Mit einer solchen Pauschalierung überschreitet der \nVerordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht. Die damit im Einzelfall \nmöglicherweise verbundenen Nachteile - auch bei der Betreuung von mehr als zwei \nKindern - sind mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein angemessenes \nVerhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf \nVersorgung im Ruhestand herzustellen, hinreichend sachlich gerechtfertigt, zumal \nbei mehreren Kindern - wie auch von Klägerin angeführt - oft ein \"einfacherer \nBetreuungsaufwand\" besteht.\n\n8\n\nUnabhängig davon wäre eine - von der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG \nhergeleitete -Regelung, die eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um weitere \ndrei Jahre bei einer Betreuung von drei Kindern zuließe, ohnehin nicht geeignet, der \nKlage zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Klägerin hatte bei ihrer Einstellung in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis mit Wirkung vom 1. August 1997 die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze bereits um mehr als neun Jahre überschritten. \nDes weiteren hat die Klägerin die behaupteten Verzögerungszeiten zu keinem \nZeitpunkt des Verfahrens näher konkretisiert.\n\n9\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmemöglichkeit des \nMangelfacherlasses berufen. Nach der maßgeblichen tatsächlichen \nVerwaltungspraxis bei der Anwendung dieses Erlasses, die dem Senat aus einer \nVielzahl von Fällen der vorliegenden Art bekannt ist, wurde der Erlass nur auf \nBewerber angewendet, deren Lehramtsbefähigung ein Mangelfach im Bereich \nderjenigen Schulform betrifft, für die sie eingestellt wurden. Nach Ziffer I.1. des \nMangelfacherlasses war das Fach evangelische Religion lediglich an \nallgemeinbildenden Schulen, nicht aber an Sonderschulen, in deren Bereich die \nKlägerin beschäftigt ist, ein Mangelfach.\n\n10\n\nDarüber hinaus unterfallen dem Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses \nnur neu einzustellende Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die wie \ndie Klägerin bereits im (unbefristeten) Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, \ndürfen nach Ziffer I. a.E. nicht erfasst werden. Der aus dem Erlass ersichtliche \nZweck, neu einzustellende, das heißt zusätzliche Lehrkräfte mit Mangelfächern zu \ngewinnen, um auf diese Weise den Unterrichtsbedarf (besser) abzudecken, ist ein \nsachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n11\n\nVgl. für die ständige Rechtsprechung des Senats \n\n12\n\netwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, \n3 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-19/6-a-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-19/6-a-133-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244531","retrieved":"2026-07-09 02:08:24.766376+00:00"}}