{"status":"available","doknr":"OLD244528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0119.10B1687.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"10 B 1687/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren \nunter Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom \n16. Oktober 2008 - auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Bürohauses auf einem vorhandenen \nHochbunker. \n\n4\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks C. , C1.--------straße 9. Die C1.--------straße geht in östlicher \nRichtung von der vierspurigen V.-----------straße ab. Etwas nördlich der Einmündung \nder C1.--------straße liegt zwischen den Richtungsfahrbahnen das etwa 170 m lange \nund bis zu 30 m breite Baugrundstück (C. , Gemarkung X. , Flur 6, Flurstücke \n393 und 8). Dort befindet sich ein im 2. Weltkrieg errichteter, runder Hochbunker mit \neiner Höhe von ca. 21 m, der unter Denkmalschutz steht. In dem seit dem 8. März \n1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 490 ist das Baugrundstück bis auf den \nBunker, der als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist, als öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen. \n\n5\n\nDas Umfeld des Plangebiets ist nach der Planbegründung, die von dem \nAntragsteller insoweit nicht in Frage gestellt worden ist, durch eine heterogene \nBebauung geprägt. Im Westen und Norden grenzen Kerngebietsflächen mit Büro-, \nDienstleistungs- und Verwaltungsflächen an. Die östliche Seite der V.-----------straße \nist danach als Mischgebiet anzusehen, das aus einer Mischung von Einzelhandel, \nDienstleistung und einem hohen Wohnanteil besteht. Hinter der Randbebauung an \nder V.-----------straße befindet sich weiter nach Osten überwiegend Wohnnutzung. \n\n6\n\nZur Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen stellte die Stadt C. für \neine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 490 den Bebauungsplan Nr. 849 \"V.-----------\nstraße /P. -Straße\" neu auf. In dem Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich \nsich auf das Baugrundstück und angrenzende öffentliche Verkehrsflächen der V.------\n-----straße beschränkt, ist das Baugrundstück als Kerngebiet ausgewiesen. Der Plan \nsieht ein turmförmiges Gebäude auf dem vorhandenen Bunker sowie eine \nStellplatzanlage mit zwei Ebenen vor. Der Satzungsgeber hat die Höhe der \nBausegmente zwingend festgesetzt und ihre Lage jeweils mit Baulinien bestimmt. \nDer Bebauungsplan ist am 14. Dezember 2007 öffentlich bekannt gemacht \nworden.\n\n7\n\nAm 22. Juli 2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines 15-geschossigen Bürohauses mit \ninsgesamt ca. 5.100 m² Nutzfläche als Aufstockung des Hochbunkers sowie einer \nStellplatzanlage mit 117 Stellplätzen. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll auf \ndem Bunker ein turmartiges Gebäude errichtet werden, dass aus drei gegeneinander \ngedrehten Bausegmenten mit jeweils fünf Geschossen und eiförmigem Grundriss \nbesteht und eine Gesamthöhe von ca. 90 m erreicht.\n\n8\n\nGegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller am 31. Juli 2008 vor dem \nVerwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er unzumutbare Beeinträchtigungen \ndurch das ca. 60 m von seinem Grundstück entfernt gelegene Bauvorhaben geltend \nmacht. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 \nabgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern ist. Die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 verstößt nicht gegen Vorschriften des \nBauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz des Antragstellers zu \ndienen bestimmt sind.\n\n12\n\nDie in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Rügen führen zu keinem \nanderen Ergebnis. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des - nicht \noffensichtlich unwirksamen - Bebauungsplans Nr. 849 \"V.-----------straße / \nP1. -Straße (1.). Es verstößt zu Lasten des Antragstellers nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot (2.). Auch die übrigen Einwände der Beschwerde greifen nicht \ndurch (3.). \n\n13\n\n1.\n\n14\n\nNach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten \nBebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans \nnicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die im Einklang oder \njedenfalls nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen eines gültigen \nBebauungsplans stehen, sind insoweit rechtmäßig, greifen nicht rechtswidrig in \nRechte eines Dritten ein und können daher nicht auf nachbarlichen Antrag hin \naufgehoben werden. \n\n15\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. \nDezember 2008, § 74 Rn. 103 f.\n\n16\n\nDie Bausenate des OVG NRW gehen in Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von \nder Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans aus, wenn dieser nicht \noffensichtlich unwirksam ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 \nNr. 181, vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 - und vom 12. April 2007 \n- 10 B 113/07 -. \n\n18\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Die Änderung der bisherigen Ausweisung des \nVorhabensgrundstücks durch den Bebauungsplan Nr. 490 von Gemeinbedarfsfläche \nbzw. öffentliche Verkehrsfläche in Kerngebiet begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n19\n\nDer Satzungsgeber hat von der Festsetzungsmöglichkeit einer abweichenden \nBauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch \ngemacht. Er hat die Höhe der Bausegmente des geplanten turmartigen Gebäudes \ngemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BauNVO zwingend \nfestgesetzt und die Lage der einzelnen Bausegmente jeweils mit Baulinien gemäß \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genau bestimmt. Hierdurch hat er eine von § 22 Abs. 1 \nund 2 BauNVO abweichende Bauweise bestimmt. Diese Regelung genügt auch \nohne Nennung des § 22 Abs. 4 BauNVO dem Bestimmtheitsgebot planerischer \nFestsetzungen, da sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe \nund der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers \neindeutig ergibt und nicht dem Belieben des Baubewerbers überlassen bleibt. \n\n20\n\nWegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts führt diese Festsetzung dazu, dass \nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW die Einhaltung von Abstandflächen nicht \nerforderlich ist. Dessen war sich der Satzungsgeber bewusst. Den Wegfall der \nAbstandflächen hat er in seine Abwägung eingestellt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 4 BN 21.05 -, BRS 69 Nr. 92; OVG \nNRW, Urteil vom \n19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -; zum Vorrang des Bauplanungsrechts vgl. \nauch BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65, und \nvom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131; OVG NRW, Urteil vom 22. \nAugust 2005 \n- 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; Beschluss vom \n17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033.\n\n22\n\nDer von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind \nbei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange \ngegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die \nAbwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n23\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n24\n\nEin offensichtlicher Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die \nStadt C. hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange \nzutreffend ermittelt. Sie hat festgestellt, dass sich die Errichtung eines turmartigen \nBürogebäudes auf dem vorhandenen Hochbunker mit einer Gesamthöhe von ca. \n90 m zwischen den Richtungsfahrbahnen der V.-----------straße in erheblicher Weise \nauf die umgebende Bebauung, insbesondere die östlich des Plangebietes gelegene \nWohnbebauung auswirken kann. \n\n25\n\nZum notwendigen Abwägungsmaterial gehören im vorliegenden Verfahren \nwegen der festgesetzten abweichenden Bauweise insbesondere die Belange, die \nsonst durch das Abstandflächenrecht gewahrt werden. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 1996 \n- 10a D 161/93.NE -.\n\n27\n\nDies hat der Plangeber berücksichtigt. Er ist umfassend der Frage \nnachgegangen, ob und in welchem Umfang der Bebauung auf beiden Seiten der V.--\n---------straße Licht, Luft und Sonne durch die Festsetzung der abweichenden \nBauweise genommen wird. Hierzu hat er eine Verschattungsstudie erstellen lassen, \ndie insbesondere die Auswirkungen auf die Belichtung der östlich benachbarten \nWohn- und Geschäftshäuser untersucht. Sie kommt zu dem nachvollziehbaren \nErgebnis, dass sich die Besonnungsdauer im Vergleich zu der bereits heute durch \nden Hochbunker bestehenden Situation bzw. zu einer Bebauung unter Beachtung \nder Abstandsflächen in der offenen Bauweise nicht wesentlich verschlechtern wird. \nDie Studie verhält sich zwar nur zu den Auswirkungen auf die unmittelbar an der V.---\n--------straße gelegenen Gebäude. Ihre Ergebnisse können jedoch entgegen der \nAnsicht des Antragstellers auch auf die weiter entfernt an der C1.--------straße \ngelegenen Hausgrundstücke übertragen werden. \n\n28\n\nIm Planaufstellungsverfahren sind weiter die Auswirkungen des Vorhabens in \nBezug auf den Brandschutz, die Beeinträchtigung von Aussichtsmöglichkeiten, die \nSchaffung unerwünschter Einsichtnahmen sowie die ausreichende Belichtung und \nDurchlüftung untersucht und die hierzu im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nStellungnahmen gewürdigt worden. Wesentliche und unzumutbare \nBeeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden. Den Belangen der benachbarten \nGrundstückseigentümer an einer möglichst uneingeschränkten Besonnung und \nBelichtung ihrer Gebäude sowie einer unbeeinträchtigten Grundstücksnutzung hat \nder Satzungsgeber das öffentliche Interesse an einer Ausbildung des Turms als \nStadtmarke auf dem zu erhaltenden Hochbunker sowie einer Weiterentwicklung des \nBüroflächenmarkts durch Schaffung attraktiven Büroraums und einer \nNutzungsintensivierung in dem Nahversorgungszentrum X1. U. gegenüber \ngestellt. Der Rat hat der Wirtschaftsentwicklung und der städtebaulichen \nWeiterentwicklung den Vorrang gegenüber den privaten Belangen eingeräumt. \nDieses Ergebnis ist mit den oben dargestellten Abwägungsgrundsätzen vereinbar. \n\n29\n\nDen Einwand des Antragstellers, es würden zuwenig Stellplätze geschaffen, hat \nder Rat mit der nachvollziehbaren Begründung zurückgewiesen, angesichts der \nüberdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien \nbauordnungsrechtlich 88 bis 117 Stellplätze erforderlich. Diese könnten in der \ngeplanten Stellplatzanlage geschaffen werden. Zusätzliche Belastungen der Straßen \nin der näheren Umgebung durch vorhabenbezogenen Parksuchverkehr seien nicht \nzu erwarten.\n\n30\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen, für den die Antragsgegnerin am 22. Juli \n2008 die angefochtene Baugenehmigung erteilt hat, entspricht im Wesentlichen den \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Für eine Unterschreitung der zwingend \nfestgesetzten Höhe des Technikaufbaus von 192,00 m ü NHN um 2,31 m und eine \nÜberschreitung der festgesetzten Höhe von 103,00 m ü NHN im Bereich der \nStellplatzanlage um ca. 0,70 m durch die Brüstung der Parkpalette hat der \nAntragsgegner mit Bescheid vom 23. Juni 2008 jeweils gemäß § 31 Abs. 2 BauGB \neine Befreiung erteilt. Dass der Antragsteller durch diese Befreiungen in \nnachbarlichen Belangen berührt sein könnte, ist nicht erkennbar und wird mit der \nBeschwerde auch nicht geltend gemacht. \n\n31\n\n2.\n\n32\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten des Antragstellers das \nRücksichtnahmegebot. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den \nPlanfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das \nGebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den \neinen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang \neingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam aufgezehrt wird. Festsetzungen eines \nBebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten \nbaulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995 - 4 C 3.94-, BRS 57 Nr. 175 und vom 6. \nOktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; Beschlüsse vom 11. Juli 1983 - 4 B \n123.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54 und vom 27. Dezember 1984 - 4 B \n278.84 -, BRS 42 Nr. 183; ; OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89, vom 21. Dezember 2006 - 7 B \n2193/06 -, a.a.O., und vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 -.\n\n34\n\nDie von dem Antragsteller mit der Beschwerde wiederholt vorgetragenen \nEinwendungen bezüglich einer Unzumutbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf seine \nHöhe, seine Masse, seinen Schattenwurf und seinen geringen Abstand zur \nbenachbarten Bebauung sind bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht \nworden und waren Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Der Satzungsgeber \nhat ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. \nDiese wohl abgewogene Entscheidung darf nach den vorstehenden Grundsätzen \nnicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden.\n\n35\n\nOb diese Erwägung auch für den geltend gemachten Mangel an Stellplätzen zu \ngelten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt insoweit ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass mit dem \nVorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die \ndurch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und \ndie sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der \nNachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123; \nBeschlüsse vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550, vom \n15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168, und vom 31. August 2000 - 10 \nB 1052/00 -, juris.\n\n37\n\nDie in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Herstellung von 117 \nStellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen (vgl. § 51 \nAbs. 1 BauO NRW und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziffer 2.1 der Richtzahlen für \nden Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind als auf \ngesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig \nfestgestellte Erfahrungswerte weiterhin von Bedeutung.\n\n38\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. \nDezember 2008, § 51 Rn. 40 f.\n\n39\n\nNach Ziffer 2.1 der Richtzahlen ist für Büro- und Verwaltungsräume ein Stellplatz \nje 30 - 40 m² Nutzfläche vorzusehen, wobei die Mindestzahl bei einer - hier \nunzweifelhaft gegebenen - überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit des Vorhabens \nmit öffentlichen Verkehrsmitteln um bis zu 30 % gemindert werden kann (Nr. 51.11 \nVV BauO NRW). Dem entspricht bei einer genehmigten Bürofläche von 5.100 m² ein \nBedarf von 90 bis 119 Stellplätzen.\n\n40\n\nAus der Begründung der Beschwerde ergeben sich keine Gesichtspunkte für \neine unzumutbare Belastung der Nachbarschaft durch eine zu geringe Stellplatzzahl. \nDer Antragsteller stellt der Bedarfsermittlung lediglich eigene Abschätzungen \ngegenüber, die in den genehmigten Bauvorlagen keine Grundlage finden. Auch der \nEinwand, dass eine Anbindung an die U-Bahn nicht nur eine Entlastung vom \nStellplatzbedarf bringe, weil U-Bahn-Benutzer in der Umgebung von U-Bahn-\nHaltestellen parkten, vermag eine durch das Vorhaben bedingte unzumutbare \nGesamtbelastung nicht zu begründen. \n\n41\n\n3.\n\n42\n\nAus den vorstehenden Gründen liegt auch der behauptete Verstoß gegen die \nbauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW nicht vor. \nAbgesehen davon kann der Antragsteller aus dieser Vorschrift kein Abwehrrecht \nherleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter. Die \nVerpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen \nKraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll \nvielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch \nhinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche \nSicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz \nöffentlicher Interessen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr. 159; \nUrteile vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123, und vom 15. November \n1995 - 7 A 2950/94 -.\n\n44\n\nAuf die Ausführungen in der Beschwerde zur Tiefe der Abstandfläche kommt es \nnicht an, weil das Vorhaben aufgrund der vorrangigen planungsrechtlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans keine Abstandflächen auslöst. \n\n45\n\nSchließlich beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Verletzung eines \nGebietserhaltungsanspruchs. Abgesehen davon, dass auch die weiteren \nVoraussetzungen dieses Anspruchs nicht vorliegen, scheitert der Anspruch schon \ndaran, dass sich das Grundstück des Antragstellers und das streitgegenständliche \nVorhaben planungsrechtlich nicht in demselben Baugebiet befinden. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDanach ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an \ndem Verfahren zu bemessen; dieses schätzt der Senat im Hinblick auf die geltend \ngemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung seines Grundstücks auf einen \nBetrag von 10.000,- EUR, der im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als \nEilverfahren zu halbieren ist.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-19/10-b-1687-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-19/10-b-1687-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244528","retrieved":"2026-07-09 02:08:24.524850+00:00"}}