{"status":"available","doknr":"OLD244582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0115.13B1893.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"13 B 1893/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 - \n\n4\n\ndes Antragsgegners befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nGrundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des \nHochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen \naußerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in Fällen des - hier vorliegenden - \nabsoluten numerus clausus, da die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltung nach Maßgabe \nder genannten Vorschrift umfassend gewährleistet und nicht aufgrund der einheitlichen \nErmittlung der Kapazität eines Studiengangs immanent beschränkt ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 - und vom 9. Juli 2008 \n- 13 B 835/08 -; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, \nNJW 1980, 662 f.; Epping, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, \nStand: Februar 2008, § 59 HG NRW Rn. 7. \n\n7\n\nDie Regelung des § 59 Abs. 1 HG NRW ist eine Ausprägung des in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG \nNRW niedergelegten Grundsatzes der Freiheit des Studiums, der dem Studierenden \n- unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen - die freie Wahl von Lehrveranstaltungen \nermöglicht. Die einfachrechtlich begründete Freiheit des Studiums wird verfassungsrechtlich \ndurch die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte \ngewährleistet. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, \n303, 329 ff. = NJW 1972, 1561, 1563 f.; Epping, in: Leuze/Epping, a. a. O., Rn. 6, m. w. N. \n\n9\n\nAus der grundgesetzlich geschützten freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG), die ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des Gleichheitssatzes des Art. 3 \nAbs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) erfährt, folgt ein Höchstmaß an \nzu gewährender Chancengleichheit, Kapazitätsnutzung sowie an freiheits- und \nsozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit, obgleich dem Studienbewerber kein beliebig freies \nZugangsrecht zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene \nRessourcen zusteht. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -, \njeweils juris; Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.\n\n11\n\nDer Studierende hat deshalb das Recht, Lehrveranstaltungen außerhalb seines \nStudiengangs zu besuchen. Dies muss nicht zu dem Zweck der Vervollständigung seiner \nAllgemeinbildung oder zur Abrundung des Studiums geschehen, für das er immatrikuliert ist. \nEs ist für den Bestand des Rechts auf Studierfreiheit unbeachtlich, aus welchem Grund ein \nStudent von seiner Studierfreiheit Gebrauch macht, auch wenn er faktisch ein \nzugangsbeschränktes Studium aufnimmt.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1980 - 13 B 1639/80 -, KMK-HSchR \n1981, 638; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738; \na. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, a. a. O.\n\n13\n\nDer Studierende kann sich (nach einem Studiengangwechsel) auch die dort erbrachten \nLeistungen anrechnen lassen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, 169 = NJW \n1981, 2017, 2018; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage, 2002, § 4 Rn. 30.\n\n15\n\nDamit darf der Studierende an den Veranstaltungen wie ein in dem Studiengang \neingetragener Studierender teilnehmen und Leistungsnachweise erbringen. Für ein auf \nDurchsetzung dieses Anspruchs gerichtetes gerichtliches Verfahren hat der Studierende in der \nRegel auch ein Rechtsschutzinteresse, so dass er die Sinnhaftigkeit des Besuch derartiger \nVeranstaltungen nicht näher darzulegen hat. Die im Hochschulgesetz NRW verwandten \nBegriffe des Besuchs (§ 59 Abs. 1 HG NRW) und der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung \n(§ 59 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) sind demnach in einem gleich bedeutenden Sinne zu verstehen \nund unterscheiden sich inhaltlich nicht. Die im Hochschulgesetz NRW gebrauchte \nFormulierung der freien Wahl von Lehrveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW) ist \nebenfalls Ausdruck dieser weit reichenden Erlaubnis des Studierenden.\n\n16\n\nDas Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne \ndie Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang \neingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der \nZugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt demnach \nweichenstellende Bedeutung zu. \n\n17\n\nInsbesondere im Bereich des sogenannten absoluten numerus clausus ist es mit dem \nGrundsatz der Studierfreiheit zu vereinbaren, wenn eine Hochschule das Recht zum Besuch \nvon Lehrveranstaltungen in dem zugangsbeschränkten Studiengang auf die für diesen \nStudiengang eingeschriebenen Studierenden begrenzt, um eine ordnungsgemäße Ausbildung \nzu gewährleisten. Die Hochschule darf daher der Zulassungskapazität das entscheidende \nGewicht beimessen, wenn sie nicht im gegebenen Fall angesichts der anzunehmenden \nAusschöpfung der Kapazität in den Einzelveranstaltungen hierzu sogar verpflichtet ist. Eine \nsolche Beschränkung, wie sie etwa in § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den \nModellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu L. \nvom 23. Juli 2003 enthalten ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 \nB 835/08 - nicht beanstandet. Der Fachbereich darf bei einem Studiengang mit absolutem \nnumerus clausus im Zuge der Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen davon \nausgehen, dass die zugelassenen Studierenden die Kapazität erschöpfend in Anspruch nehmen \nwerden. Einer Einzelfallbetrachtung dazu, ob gleichwohl aus besonderen Gründen noch \nKapazitäten vorhanden sind, bedarf es nicht. Falls hingegen Kapazitäten gleichwohl \nvorhanden sind, darf er eine von diesen Grundregeln abweichende Zugangsregelung \nerlassen.\n\n18\n\nEine differenzierende Zugangsregelung liegt hier mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der \n\"Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem \nAbschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)\" vom 17. März 2004 vor; diese hat indes \ndie Universität E. -F. selbst und nicht der Fachbereich, wie es nach § 59 Abs. 1 HG \nNRW vorgesehen ist, erlassen. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung scheidet als \nErmächtigungsgrundlage für eine Beschränkung aus, weil er allein die Befugnis zur \nZugangsbeschränkung von Lehrveranstaltungen nach § 59 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 HG NRW \nwiederholt, die somit noch der Umsetzung bedarf (Lehrveranstaltungen können in der \nTeilnehmer/innenzahl beschränkt werden ...); § 3 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung führt \nlediglich die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung näher aus. In § 3 Abs. 1 Satz \n3 der Studienordnung heißt es zur Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen \naußerhalb des gewählten Studiengangs (§ 59 Abs. 1 HG NRW): Um die ordnungsgemäße \nAusbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die Teilnehmerzahl der in § 6 Abs. 1+2 Nr. \n1-3 der Studienordnung aufgeführten Pflichtveranstaltungen begrenzt auf die gemäß \nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen \nin höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zuzulassende \nStudierendenzahl. Die Zugangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung ist aber \nnicht rechtmäßig. Die Höchstzahl der Teilnehmer an den Praktika und Übungen für Mediziner \nist nicht rechtswirksam beschränkt worden. \n\n19\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Verweis auf die \nfestgesetzten Studienplatzzahlen grundsätzlich geeignet sein, der jeweiligen \nZulassungssituation Rechnung zu tragen. Allerdings ist die in § 3 Abs. 1 Satz 3 der \nStudienordnung vorgenommene Anknüpfung rechtlich fehlerhaft. Abgestellt wird auf die \nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen \nin höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW. Für eine wirksame \nBeschränkung der Veranstaltungen wäre aber an die Höhe der Zahl der zugelassenen \nStudienanfänger der Medizin anzuknüpfen gewesen. \n\n20\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 -.\n\n21\n\nDie Bezugsgröße hätte die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester folgende \nStudierendenzahl sein müssen, da es um die Teilnahme an Veranstaltungen im ersten \nFachsemester Medizin geht. Die zur Zeit hergestellte Verknüpfung steht mit dem \nRegelungsziel, dass die Beschränkung der ordnungsgemäßen Ausbildung der für einen \nStudiengang eingeschriebenen Studierenden zu dienen hat, nicht im Einklang. Sie ist weder \ngeeignet, das anzustrebende Regelungsziel zu erreichen, da der in ihrer \nUniversitätsausbildung zu schützende Kreis von Studierenden der im ersten Fachsemester ist, \nnoch ist sie erforderlich und angemessen. Sachliche Gründe, aus denen sich eine sinnvolle \nVerknüpfung und ggf. eine verhältnismäßige Beschränkung ableiten ließen, hat der \nAntragsgegner - auch nach der diesen Punkt ansprechenden Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts - nicht dargetan. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Bestimmung nicht in der Weise \ngelesen werden, dass sowohl die Verordnung die höheren Fachsemester betreffend als auch \ndie Verordnung das erste Fachsemester betreffend gemeint sind. Gegen ein solches \nNormverständnis spricht bereits, dass es hierfür keine begriffliche Anknüpfung im Normtext \ngibt. Da eine solche Regelung auch einen verfassungsrechtlich determinierten Anspruch \nbeschränkt, bedarf sie einer hinreichend bestimmten und klaren Formulierung. Hieran fehlt es \naber.\n\n23\n\nDer Senat weist schließlich auf die Ausdrucksweise in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der \nStudienordnung hin, soweit dort auf § 6 Abs. 1 und 2 der Studienordnung Bezug genommen \nwird. Unklar bleibt, in welchem Umfang dies geschieht, wenn es \"§ 6 Abs. 1+2 Nr.1-3 dieser \nStudienordnung\" heißt. Ob damit auf den jeweiligen Absatz mit den jeweiligen Nummern 1 \nbis 3 oder allein auf die Nummern 1 bis 3 von Absatz 2 verwiesen wird, wird nicht deutlich, \nso dass auch hier eine Klarstellung angezeigt ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nGemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um Zulassung zu \neinzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden. \n\n26\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 u. a. -. \n\n27\n\nDer vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des Streitwerts nicht \naus, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 -.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-15/13-b-1893-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-15/13-b-1893-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244582","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.528020+00:00"}}