{"status":"available","doknr":"OLD244581","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0115.12A187.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"12 A 187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es \nfehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG, \nweil die deutsche Sprache der Klägerin in ihrer Familie bis zum Eintritt ihrer \nSelbständigkeit nicht in einem Umfang vermittelt worden sei, der eine hinreichende \nGrundlage dafür biete, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es \nalso (jedenfalls) an der Kausalität der familiären Vermittlung für ausreichende \nDeutschkenntnisse fehle. \n\n4\n\nZunächst lassen sich dem Vorwurf der \"künstlichen\" und \"lebensfremden \nGesetzesanwendung\", der lediglich eine allgemeine Klage über die generellen \nSchwierigkeiten bei der Feststellung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG darstellt, konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als \nsich der vorliegende Fall gerade von vielen anderen Fällen unterscheidet, in denen \ndie Erkenntnislage im Hinblick auf das genannte Tatbestandsmerkmal sehr viel \nunsicherer ist - immerhin konnte die Klägerin im vorliegenden Fall durch ihre \nausführlichen Angaben ein relativ genaues und plausibles Bild des Erwerbs ihrer \ndeutschen Sprachkenntnisse wiedergeben, das durch das Verwaltungsgericht im \nEinzelnen gewertet wurde.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß die Anwendung der durch das erkennende \nGericht zum Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache \nentwickelten und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbestätigten Maßstäbe, \n\n6\n\nvgl. nur etwa BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 \n\n7\n\n- 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087,\n\n8\n\ndurch das Verwaltungsgericht rügt, vermag auch dies ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Der Einwand, das Gericht habe \nden maßgeblichen Zeitpunkt für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Grund \nfamiliärer Vermittlung führen zu können, willkürlich bestimmt, in dem es auf die \ndeutsche Sprachkompetenz der Klägerin im Alter von 15-16 Jahren abgestellt habe, \nda das Gesetz hierfür nur den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bzw. der \nWohnsitzbegründung nenne, verfängt nicht. Denn das Gesetz stellt in § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG alleine für die Feststellung der Fähigkeit, zumindest ein einfaches \nGespräch in deutscher Sprache führen zu können, auf den Zeitpunkt der \nBehördenentscheidung ab. Nichts anderes hat auch das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil getan. Für die Frage der familiären Vermittlung hingegen nennt \ndas Gesetz ausdrücklich keinen Zeitpunkt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu \nRecht auf die ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung \nabgestellt, wonach die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit für das \nFühren eines einfaches Gesprächs in deutscher Sprache sein muss, was sich aus \ndem Wortlaut der Vorschrift, der Verknüpfung von Ursache (familiäre Vermittlung) \nund Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem \nsystematischen Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG ergibt, \nwobei es genügt, dass eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die \nauch in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend mindestens das Niveau der \nFähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, erreicht haben musste, noch \noder wieder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (nach § 6 \nBVFG a.F. zum Zeitpunkt der Ausreise) festgestellt werden kann.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O.\n\n10\n\nSowohl der Einwand, dass auch in Fällen der Auffrischung oder \nWiederherstellung von in der Kindheit familiär erworbenen deutschen \nSprachkenntnissen nach den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben die \nfamiliäre Vermittlung zu verneinen sei, als auch der Vortrag, dass für die Bejahung \nder familiären Vermittlung eine in der Kindheit gesetzte Motivationslage ausreichend \nsei, lassen erkennen, dass die Klägerin die Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat und die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis genommen hat, geschweige \ndenn, sich in der Zulassungsbegründung hiermit auseinandersetzt. Damit aber fehlt \nes bereits an einer nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung des \ngeltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der \nangefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n11\n\nAbgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung der Klägerin mit der vom \nVerwaltungsgericht zu Grunde gelegten obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung, ist das Abstellen auf die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin \nin einem Alter von 15-16 Jahren vorliegend auch schon deshalb sachgerecht und \ndamit nicht willkürlich, weil die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung \nangegeben hat, dass sie ab der Aufnahme ihres Germanistikstudiums in O. im \nJahre 1996 - die Klägerin war damals 17 Jahre alt - kaum noch Kontakt zu ihren \nVerwandten hatte, eine familiäre Vermittlung mithin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt \nnicht mehr stattfinden konnte.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Angaben \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung falsch gewürdigt, indem es einseitig auf \nihre Angabe, sie sei im Alter von 15 bis 16 Jahren allenfalls in der Lage gewesen, \neinzelne Wörter oder einmal einen ganz einfachen Satz zu sprechen, abgestellt \nhabe, ihr im Folgenden aber nicht abgenommen habe, dass sie in der Lage gewesen \nsei, sich eine halbe Stunde lang unter gelegentlicher Hinzunahme russischer Wörter \nmit ihrer Oma auf Deutsch zu unterhalten, so trifft dieser Einwand nicht zu. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der \nmündlichen Verhandlung insgesamt ausgewertet und im Einzelnen nachvollziehbar \nbegründet, warum die Angabe der Klägerin, sie habe im Alter von 15-16 Jahren nur \neinzelne Wörter und allenfalls einmal einen ganz einfachen Satz sprechen können, \nim Hinblick auf die konkrete Lebenssituation der Klägerin in Kindheit und Jugend \n(Trennung der Eltern, russisch-sprachige Mutter, gelegentliche Besuchskontakte mit \nu.a. Vater und Großmutter, größere Entfernung zu Wohnort von Vater und \nGroßmutter) plausibel und nachvollziehbar sind und demgegenüber die \nAusführungen, sie habe sich bei Beginn ihres Deutschunterrichts in der Schule schon \neine halbe Stunde lang mit der Oma unterhalten können, wobei dabei russische \nWörter mit eingeflossen seien, im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin \ngemachten Angaben nur so zu verstehen seien, dass diese Unterhaltung nur ein \npaar einzelne Wörter auf Deutsch oder allenfalls einmal einen ganz einfachen \ndeutschen Satz umfasst habe, was den Anforderungen an ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache nicht genüge. Dass das Verwaltungsgericht ein anderes \nVerständnis der Angaben der Klägerin auf Grund der objektiven familiären \nRahmenbedingungen und der zuvor von der Klägerin gemachten Angaben \ndemgegenüber nicht für glaubhaft hält, ist nicht zu beanstanden. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klägerin damit nicht unterstellt, sie wolle durch unwahre \nAngaben den Ausgang des Verfahrens beeinflussen.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Befragung \nder Klägerin hätte durchführen müssen, so macht sie hiermit sinngemäß einen \nVerfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO geltend. Soweit eine \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wegen des Unterlassens weiterer \nAufklärung geltend gemacht wird, setzt die Darlegung einer derartigen Rüge voraus, \ndass das Unterlassen dieser Aufklärungen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1997 \n\n15\n\n- 8 B 165.97 -.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin das Unterlassen weiterer \nAufklärung und die Nichterhebung von Beweisen bis zum Erlass des angefochtenen \nUrteils angesprochen und gerügt hat. \n\n17\n\nDie Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn die von der Klägerin als grundsätzlich \nklärungsbedürftig bezeichnete Frage,\n\n18\n\n\"wie das Tatbestandsmerkmal \".....auf Grund..... (familiärer) Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann...\" auszulegen sei\"\n\n19\n\nist bereits höchstrichterlich geklärt.\n\n20\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 \n\n21\n\n- 5 C 23.06 -, a.a.O.\n\n22\n\nDie weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,\n\n23\n\n\"auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von \ndeutschen Volkszugehörigen bezieht\",\n\n24\n\nist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin nach dem oben Gesagten \nbereits nicht über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-15/12-a-187-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-15/12-a-187-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244581","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.454803+00:00"}}