{"status":"available","doknr":"OLD244632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0114.15B1449.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"15 B 1449/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller die erstinstanzlichen \nAnträge, \n\n3\n\n1. der Antragsgegnerin unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses im \nWege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, \ngegenüber der Beigeladenen als Trägerin des A. krankenhauses C. -\nM. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schließung der Klinik für \nGynäkologie und Geburtshilfe das Bestehen eines Einvernehmenserfordernisses \nzugunsten der Medizinischen Fakultät geltend zu machen,\n\n4\n\n2. der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die \nentsprechend dem Einvernehmenserfordernis notwendige Zustimmung der Fakultät \nvorläufig zu verweigern,\n\n5\n\n3. hilfsweise: der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bei der Entscheidung über die Erteilung des \nEinvernehmens die Auswirkungen der Klinikschließung auf Forschung und Lehre des \nAntragstellers zu erörtern und bei der vorzunehmenden Bewertung zu \nberücksichtigen,\n\n6\n\nweiter verfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht \nabgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein \nAnordnungsanspruch zusteht, zu dessen Sicherung oder Regelung eine einstweilige \nAnordnung zu erlassen wäre (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). \nEs ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren \ndargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der VwGO vom Senat allein zu prüfenden \nGründe nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch \ndarauf hat, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen auf der \nHerstellung des Einvernehmens für die Schließung der Klinik für Gynäkologie und \nGeburtshilfe des A. krankenhauses C. -M. besteht. Ein solches \nMitwirkungsrecht steht der Antragsgegnerin nämlich nicht zu. Zu dieser Einschätzung \nist der Senat bereits in seinem auf die Anhörungsrüge des Antragstellers \naufgehobenen Beschluss gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 25. September \n2008 gelangt. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des \nAntragstellers in dessen Schriftsätzen vom 9. Oktober und 5. Dezember 2008 \nfestzuhalten.\n\n7\n\nNach der einfachrechtlichen Rechtslage besteht ein Einvernehmenserfordernis \nnicht. Die Mitwirkung des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin an die Klinik für \nGynäkologie und Geburtshilfe betreffenden Entscheidungen der Beigeladenen richtet \nsich heute nach § 31 Abs. 4 Satz 6 des Hochschulgesetzes (HG). Danach wirken an \nder Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf \nvertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die \nzum Klinikum der Universität C. zusammengefasst sind. Die damit maßgebliche \nvertragliche Grundlage besteht in dem Vertrag vom 24. Juni 1998 zwischen dem \nLand Nordrhein-Westfalen und u.a. der C1. C. , der heutigen \nBeigeladenen als Trägerin des A. krankenhauses, zu der die in Rede \nstehende Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe gehört, sowie im \nKooperationsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der C1. vom 24. \nJuni 1998. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt § 45 Abs. 1 Satz 1 des \nUniversitätsgesetzes vom 3. August 1993 (GV.NRW. S. 532), wonach geeignete \nmedizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule nach Maßgabe vertraglicher \nVereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt \nwerden konnten.\n\n8\n\n...\n\n9\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages muss bei Strukturentscheidungen, die \nRückwirkungen auf den Lehr- und Forschungsbetrieb haben, lediglich das \nBenehmen mit der S. -Universität C. hergestellt werden. Auch nach § 1 Abs. 4 \ndes Kooperationsvertrages ist bei wesentlichen strukturellen Änderungen, z.B. bei \nder Schließung von Kliniken, nur das Benehmen mit der Antragsgegnerin \nherzustellen. Die das A. krankenhaus betreffende Rechtslage weicht somit \ndeutlich von der für die Universitätsklinika B. , C2. , E. , F. , L. und \nN. geltenden Rechtslage ab. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-\nVerordnung vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW. S. 744) erfolgen Entscheidungen \ndes Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der \nBereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Das Mitwirkungsregime beim A. \nkrankenhaus besteht also einfachrechtlich lediglich in der deutlich geminderten Form \neines bloßen Benehmens, das im Gegensatz zum Einvernehmenserfordernis keine \nBindung des Krankenhausträgers an die Stellungnahme des Fachbereichs Medizin \nbewirkt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 15 B 1252/08 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n11\n\nAuch aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit \nheraus unterliegt die Beigeladene, der gegenüber die Antragstellerin das \nEinvernehmenserfordernis geltend machen soll, keinem solchen \nEinvernehmenserfordernis. Richtig ist, dass das genannte Einvernehmenserfordernis \nnach der Universitätsklinikum-Verordnung organisatorisch die Wissenschaftsfreiheit \nsichert. Das Einvernehmenserfordernis gewährleistet, dass die Professoren des \nFachbereichs über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante \nEntscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können. \n\n12\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11. November 2002 \n- 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, (601).\n\n13\n\nFür die Verwirklichung der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte der \nWissenschaftsfreiheit ist die Wahrung des erforderlichen Einvernehmens von \nzentraler Bedeutung, so dass dem Einvernehmenserfordernis Schutzwirkung \nzugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zukommt.\n\n14\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR \n1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris \nRn. 27 ff.\n\n15\n\nEs mag daher aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit auch hier einer derartigen \nSicherung der Einflussnahme des Fachbereichs Medizin bedürfen. Aber selbst wenn \ndas anzunehmen ist und damit die Verträge vom 24. Juni 1998 wegen \nverfassungsrechtlicher Bindungen der Antragsgegnerin defizitär wären, würde sich \naus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) hier die Existenz des geltend \ngemachten Einvernehmenserfordernisses im Hinblick auf Entscheidungen der \nBeigeladenen nicht ableiten lassen. \n\n16\n\nDas ergibt sich aus Folgendem: Zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit \njenseits der reinen Abwehr von wissenschaftsbeschränkenden Ge- und Verboten ist \nder Staat verpflichtet.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE \n111, 333 (354); Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. -, BVerfGE 85, 360 \n(384).\n\n18\n\nHier geht es um ein aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleitetes Teilhaberecht, an \nden den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Entscheidungen der \nBeigeladenen maßgeblich mitwirken zu dürfen. Zu den \nGewährleistungsverpflichteten zählt der Staat selbst, aber auch die mittelbare \nStaatsverwaltung, soweit sie von ihren Aufgaben her der Wissenschaft zu dienen \nbestimmt ist, namentlich die Universitäten.\n\n19\n\nFehling, in: Dolzer/Waldhoff/Graßhoff, BK, Loseblattsammlung (Stand: August \n2008) Art. 5 Abs. 3 Rn. 19, 51; zu undifferenziert weit Starck, in: \nv. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 1. Bd. 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 Rn. \n371.\n\n20\n\nNicht gewährleistungsverpflichtet sind demgegenüber - ungeachtet ihrer \nGrundrechtsfähigkeit oder Grundrechtsgebundenheit im Übrigen - juristische \nPersonen der mittelbaren Staatsverwaltung, denen keine Aufgaben im Bereich der \nWissenschaft zugewiesen sind. Das Wesen mittelbarer Staatsverwaltung liegt gerade \ndarin, dass ihr die verselbständigte Wahrnehmung von Staatsaufgaben nur in einem \nbeschränkten Gebiet zugewiesen ist.\n\n21\n\nVgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 482; Achterberg, \nAllgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 3.\n\n22\n\nWollte man solche Verwaltungsträger nur wegen des Umstands, dass es sich um \nStaatsverwaltung handelt, unterschiedslos den grundrechtlichen \nGewährleistungsverpflichtungen unterwerfen, würde deren Aufgabenbeschränkung \nmissachtet. Das widerspräche dem - auch bundesverfassungsrechtlich anerkannten \n(vgl. zu den Sozialversicherungsträgern Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) - Kerngedanken \nmittelbarer Staatsverwaltung. Dieser Bewertung steht die vom Antragsteller in \ndiesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nschon deshalb nicht entgegen, weil sie sich gerade nicht auf eine vergleichbare \nFallkonstellation bezieht.\n\n23\n\nDer Beigeladenen ist keine Aufgabe im Bereich der Wissenschaft zugewiesen. \nSie hat vielmehr die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, \nwiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. \n\n24\n\nVgl. §§ 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2, 167 des Sozialgesetzbuchs, 5. Buch, \nGesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20. Dezember 1988, BGBl. I \nS. 2477, ber. S. 2482), zuletzt geändert durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom \n28. Mai 2008, BGBl. I S. 874, 899.\n\n25\n\nDabei werden die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch \nBeiträge der Mitglieder und Arbeitgeberbeiträge finanziert (§ 3 Satz 1 und 2 SGB V). \nWollte man die Beigeladene der Verpflichtung unterwerfen, jenseits ihrer \ngesetzlichen Aufgabe die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten, würde nicht nur die \nAufgabenverteilung bei der mittelbaren Staatsverwaltung missachtet, sondern \ndarüber hinaus deren - im Wesentlichen auf gesetzlichem Zwang beruhende - \nMitglieder und Beitragszahler zur Finanzierung für einen nicht vom Aufgabenbereich \nder Körperschaft gedeckten Zweck herangezogen. Das würde seinerseits \ngrundrechtliche Bedenken aufwerfen, da durch Zwangsmitgliedschaften und \nZwangsbeitragspflichten rechtfertigungsbedürftig in das Grundrecht der allgemeinen \nHandlungsfreiheit eingegriffen wird.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, \n25 (42).\n\n27\n\nDie Beigeladene unterliegt also nicht bereits kraft unmittelbarer \nRechtsunterworfenheit unter die wissenschaftsfreiheitsrechtliche \nGewährleistungsverpflichtung einem Einvernehmenserfordernis für den Bereich von \nForschung und Lehre betreffende Entscheidungen in Bezug auf das A. \nkrankenhaus. Nichts anderes folgt aus den von der Beigeladenen mit der \nAntragsgegnerin abgeschlossenen Verträgen. Soweit die Beigeladene dadurch \nweitergehende Aufgaben übernommen hat, richtet sich der Umfang von \nMitwirkungsrechten der Antragsgegnerin an wissenschaftsrelevanten \nEntscheidungen der Beigeladenen ebenfalls allein nach der vertraglichen \nVereinbarung. Hinsichtlich der Relevanz der Frage, ob die Antragsgegnerin sich \nweitergehende Einflussmöglichkeiten hätte sichern müssen, wird auf die \nvorstehenden Ausführungen auf S. 5 Bezug genommen.\n\n28\n\nDas genannte Erfordernis kann aber auch nicht im Wege einer Auslegung der \nVerträge vom 24. Juni 1998 entsprechend §§ 133 und 157 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs festgestellt werden. Allerdings hat die Wissenschaftsfreiheit durchaus \nBedeutung für die Auslegung der Verträge. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben \neinem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, \nForschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 u.a. -, BVerfGE 93, \n85 (95).\n\n30\n\nDer Rechtsgehalt des Grundrechts strahlt daher aus auf die Auslegung der hier \nin Rede stehenden Verträge.\n\n31\n\nVgl. zur Ausstrahlungswirkung von Grundrechten auf die Auslegung von \nSozialplänen BVerfG, Beschluss vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 -, BVerfGE 73, \n261 (269 f.).\n\n32\n\nHier hat sich die Beigeladene kraft eigenen Entschlusses vertraglich in den \nBereich des staatlich organisierten Wissenschaftsbetriebs begeben und ihr A. \nkrankenhaus zu Zwecken von Forschung und Lehre in das Klinikum der Universität \nC. eingegliedert. Daher ist es geboten, die vertraglichen Regelungen in einer \nWeise auslegen, dass der staatlichen Gewährung der Wissenschaftsfreiheit der \nerforderliche Raum gewährt wird. Allerdings muss der Ausgangspunkt beachtet \nbleiben, dass Geltungsgrund für die hervorgehobene Bedeutung der \nWissenschaftsfreiheit hier allein die Bereitschaft der Beigeladenen war, ihr \nKrankenhaus in das Klinikum einzugliedern. Daher haben sich zwar die Interpretation \nder Verträge und die Ausfüllung vertraglicher Lücken an der Wissenschaftsfreiheit \nauszurichten; diese bietet aber keine Möglichkeit, Pflichten aufzuerlegen, die nach \nden Verträgen nicht übernommen werden sollten. Der Beigeladenen wird durch die \nGewährleistung der Wissenschaftsfreiheit kein Vertrag aufgedrängt, den sie weder \nhat schließen wollen noch zu schließen verpflichtet war und ist.\n\n33\n\nDanach besteht keine Möglichkeit, § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages und § 1 Abs. \n4 des Kooperationsvertrages dahin auszulegen, dass bei den dort genannten \nStrukturentscheidungen ein Einvernehmen der Antragsgegnerin statt nur eine \nBenehmensherstellung erforderlich ist. Bereits der Wortlaut erlaubt dies nicht, da er \nausdrücklich auf den in seiner rechtlichen Bedeutung fixierten Begriff des \nBenehmens abstellt. Auch vom Willen der Vertragspartner, soweit er aus den \nvertraglichen Abmachung abgeleitet werden kann, wäre eine solche Auslegung nicht \ngedeckt: Die hier begründete Bindung des Krankenhausträgers bei Entscheidungen \nüber das Krankenhaus an die Universität in Form eines Benehmenserfordernisses ist \ndas Ergebnis einer auf Verhandlungen und dem Vertragsschlusswillen beruhenden \nAbmachung. Ein Einvernehmenserfordernis ist eine qualitativ deutlich weitergehende \nForm der Mitwirkung. Sie schränkt die wirtschaftliche Beweglichkeit des \nKrankenhausträgers massiv ein. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die \nBeigeladene die Verträge auch geschlossen hätte, wenn in den Vertragsentwürfen \ndas Erfordernis eines Einvernehmen der Antragsgegnerin bei Entscheidungen über \ndas A krankenhaus aufgenommen worden wäre.\n\n34\n\nKann somit nicht mit der für ein Eilverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass die Beigeladene für die beabsichtigte Schließung der Klinik \nfür Gynäkologie und Geburtshilfe auf ein Einvernehmen der Antragsgegnerin \nangewiesen ist, kann der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf haben, dass die \nAntragsgegnerin einen solchen Mitwirkungsanspruch gegenüber der Beigeladenen \ngeltend macht. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht alle drei noch weiter \nverfolgten Anträge abgelehnt, weil diesen ein Einvernehmenserfordernis zu Grunde \nliegt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-14/15-b-1449-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-14/15-b-1449-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244632","retrieved":"2026-07-09 02:08:32.124064+00:00"}}