{"status":"available","doknr":"OLD244740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.6A671.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"6 A 671/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.992,22 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend dargelegt.\n\n4\n\nZur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht die \nallgemeine Behauptung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache nicht aus. Der Rechtsmittelführer hat die Rechtsfragen konkret zu \nbezeichnen, bezüglich derer er derartige Schwierigkeiten behauptet. Er muss sich \ndabei mit den Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht \ndiese begründeten Zweifeln begegnen, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen entspricht diesen Erfordernissen in keiner Weise. Der \npauschale Hinweis des Klägers auf \"die Probleme\", die sich durch seinen Wechsel \nvon einem anderen Dienstherrn in den Dienst des beklagten Landes im Hinblick \ndarauf ergeben hätten, dass dieses - anders als der bisherige Dienstherr - freiwillig in \nder gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten keine Beihilfe gewähre, \nbezeichnet keine konkrete Rechtsfrage. Soweit der Kläger behauptet, die - nicht \nnäher bestimmte - \"Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen\" schließe die Wahl einer \ngesetzlichen Krankenversicherung für Beamte aus und führe deswegen zu einer \nungerechtfertigten Ungleichbehandlung, fehlt jeglicher Bezug zu einem die \nangefochtene Entscheidung tragenden konkreten Rechtssatz, einer bestimmten \nSubsumtion oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. Es ist nicht dargetan, wo \ngenau der Kläger in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf sieht und weshalb die \nmöglicherweise hier für erforderlich gehaltene Klärung von Rechts- und/oder \nTatsachenfragen gerade ein Berufungsverfahren notwendig machen soll. Das \nZulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen Aussage, es handle sich \num eine rechtlich schwierige Frage.\n\n6\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine \nRechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, \nderen Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur \nDarlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen \nGründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n7\n\nWie oben ausgeführt, hat der Kläger weder eine konkrete Frage ausformuliert \nnoch dargelegt, weshalb die angesprochene Thematik für entscheidungserheblich \nund in einem Berufungsverfahren für klärungsbedürftig gehalten wird. Darüber \nhinaus ist nicht dargetan, aus welchen Gründen ihr wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zukommen soll. Die \nunsubstantiierte Behauptung des Klägers, eine Vielzahl von Beamten sei betroffen, \nreicht hierfür nicht aus.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n10\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/6-a-671-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/6-a-671-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244740","retrieved":"2026-07-09 02:08:40.406451+00:00"}}