{"status":"available","doknr":"OLD244739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.6A639.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"6 A 639/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Bescheides, mit dem seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt \nwurde, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. Februar 2004 \nabzustellen.\n\n5\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist bei einer \nAnfechtungsklage in der Regel derjenige der letzten Behördenentscheidung. Zwar \nkann das materielle Recht Abweichendes regeln,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, \nBeschluss vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152.94 -,\n\n7\n\ndoch lässt sich eine solche abweichende Regelung § 194 LBG NRW nicht \nentnehmen. Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit ist gemäß § 194 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW die vom \nDienstherrn zu treffende Prognose, dass der Polizeivollzugsbeamte, der den \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht \nmehr genügt, seine volle Verwendungsfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren \nwiedererlangen wird. In diese Prognose kann der Dienstherr naturgemäß nur solche \nUmstände einstellen, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \nvorliegen.\n\n8\n\nVgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 226 Abs. 1, 1. Halbsatz des \nNiedersächsischen Beamtengesetzes Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 ME \n63/07 -.\n\n9\n\nIm Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1. März 2004 war \nder Kläger polizeidienstunfähig. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen der \nerstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage \ngestellt werden. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 10. Februar 2003 \nnicht zu beanstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand \nbis zum 1. März 2004 wesentlich gebessert hätte, zeigt er nicht auf. Er beruft sich \nlediglich auf seine in dem polizeiärztlichen Gutachten des \nRegierungsmedizinaldirektors Dr. med. Q. vom 29. Mai 2002 und in dem \nfachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie H. vom 8. März \n2002 bereits berücksichtigte psychische Stabilisierung. Diese ändert nichts an der \nvom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Gefahr von Rezidiven seiner \nDepression, die den Kläger am Führen einer Schusswaffe und damit an einem \nEinsatz im Außendienst hindert.\n\n10\n\nAuch der mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß gerügte Verfahrensfehler \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der vom Kläger \nbehauptete Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hatte aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, ein \nneues Gutachten zur Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers einzuholen. Im \nÜbrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts \ngrundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits nicht für erforderlich gehaltenen \nBeweiserhebung absieht, die eine rechtskundig vertretene Partei nicht förmlich \nbeantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger \nausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2007 nicht \ngestellt.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO).\n\n12\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDer Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die \nUnrichtigkeit des Urteils.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/6-a-639-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/6-a-639-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244739","retrieved":"2026-07-09 02:08:40.337467+00:00"}}