{"status":"available","doknr":"OLD244736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.16B1610.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"16 B 1610/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1975 in E. geborene Antragsteller gab im Jahr 2001 im Rahmen eines gegen ihn \ngeführten Strafverfahrens wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln an, er habe \nseit 1994 an Wochenenden Cannabis, Ecstacy und Amphetamin konsumiert. Nachdem er \nEnde 1995 am Herzen erkrankt sei, habe er nachfolgend den Konsum von Ecstacy und \nAmphetamin eingestellt, aber weiterhin, bis zum Jahreswechsel 2000/2001, Haschisch und \nMarihuana geraucht. Eine daraufhin von der seinerzeit zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in \nE. angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass \nbei dem Antragsteller eine allgemeine Suchtmittelabhängigkeit vorliege. Den vom \nAntragsteller abgegebenen Erklärungen über eine schrittweise Aufgabe des \nRauschmittelkonsums könne nicht gefolgt werden, nachdem eine Anfang 2002 erstellte \nHaarprobenanalyse positiv für Cannabis, Amphetamin und Kokain gewesen sei. Mit \nOrdnungsverfügung vom 5. September 2002 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt \nE. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M \nund T. Im November 2003 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, \nnahm diesen Antrag aber zurück, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute \nmedizinisch-psychologische Untersuchung verlangt hatte. Im August 2005 - zwischenzeitlich \nwar der Antragsteller von E. nach Haan gezogen - erfuhr der nunmehr zuständige \nAntragsgegner, dass der Antragsteller bei einer Polizeikontrolle eine am 3. Januar 2005 \nausgestellte polnische Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B vorgezeigt hatte, in der als \nAufenthaltsort des Antragstellers eine Anschrift in T. genannt war. Der Antragsgegner \nwandte sich daraufhin - auch vor dem Hintergrund eines aktuellen Ermittlungsverfahrens \nwegen BTM-Erwerbs gegen den Antragsteller - an das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte, \nbei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen, ob bei der Führerscheinausstellung die \nvormalige Fahrerlaubnisentziehung und die seinerzeit festgestellte \nBetäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers bekannt gewesen und ob das \nWohnortprinzip sowie ein eventueller Drogenkonsum geprüft worden seien. Aus den \nvorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, dass die Fragen beantwortet worden \nwären.\n\n4\n\nAm 19. Dezember 2005 beantragte der Antragsteller wiederum die Neuerteilung einer \nFahrerlaubnis der Klassen CE und C1E. Eine vom Antragsgegner geforderte medizinisch-\npsychologische Untersuchung am 24. Mai 2006 (Gutachten vom 13. Juni 2006) kam zu dem \nErgebnis, dass beim Antragsteller keine Betäubungsmittelabhängigkeit mehr vorliege und \nauch keine auf den früheren Konsum zurückgehenden Leistungsbeeinträchtigungen erkennbar \ngeworden seien, dass aber auch zukünftig mit einer Kraftfahrzeugbenutzung durch den \nAntragsteller unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder anderen \npsychoaktiv wirkenden Stoffen gerechnet werden müsse. Dem Antragsteller wurden in dem \nGutachten Abstinenz von allen Rauschmitteln einschließlich Alkohol sowie regelmäßige \nUrinuntersuchungen und Leberwertanalysen in den kommenden zwölf Monaten empfohlen. \nEine Haarprobenanalyse konnte im Rahmen dieser Untersuchung nicht vorgenommen \nwerden, weil der Antragsteller mit gebleichten Haaren erschienen war. Der Antrag-steller \nnahm daraufhin seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück.\n\n5\n\nIm Oktober 2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen polnischen \nFührerschein umzuschreiben. Daraufhin setzte der Antragsgegner den Antragsteller mit \nSchreiben vom 5. Dezember 2007 davon in Kenntnis, dass bei der Erteilung der polnischen \nFahrerlaubnis gegen das Wohnsitzprinzip der 2. Führerschein-richtlinie (im Folgenden: \nRichtlinie 91/439/EWG) verstoßen worden sein könnte, weil er seinerzeit seinen Wohnsitz in \nE. gehabt habe. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, einen ordentlichen Wohnsitz in Polen \nzur Zeit des Führerscheinerwerbs nachzuweisen. Ansonsten müsse ihm das Recht aberkannt \nwerden, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Im \nÜbrigen bestehe auch die Möglichkeit, die fortbestehenden Eignungsbedenken durch ein \nneuerliches medizinisch-psychologisches Gutachten zu zerstreuen. Ein ähnlichlautendes \nSchreiben des Antragsgegners an den Antragsteller datiert vom 24. Januar 2008. Mit \nSchreiben vom 19. Juni bzw. 1. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung über eine Abhängigkeit bzw. einen Missbrauch \nvon Betäubungs- oder Arzneimitteln auf. Nachdem der Antragsteller hatte mitteilen lassen, \ndass er sich nicht begutachten lassen wolle, erkannte ihm der Antragsgegner mit \nOrdnungsverfügung vom 13. August 2008 das Recht ab, von seiner ausländischen \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ordnete den Sofortvollzug an und drohte dem \nAntragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des polnischen Führerscheins zur \nEintragung eines Sperrvermerks ein Zwangsgeld von 500 Euro an.\n\n6\n\nAm 25. August 2008 hat der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben \nund zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat vorgetragen, zur Rechtfertigung der \nAnordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und schließlich auch für den \nErlass der angefochtenen Ordnungsverfügung greife der Antragsgegner ausschließlich auf \nVorgänge zurück, die sich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis Anfang 2005 \nereignet hätten. Dies verstoße gegen den europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen \nAnerkennung von Fahrerlaubnissen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, er, der \nAntragsteller, habe die polnische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis \nerlangt, sei es allein Sache des Ausstellerstaates, geeignete Maßnahmen zu treffen. Dass die \nzuständige polnische Behörde auf eine Anfrage des Antragsgegners offensichtlich nicht \nreagiert habe, berechtige den Antragsgegner nicht zu eigenen Maßnahmen. Auch die jüngsten \nEntscheidungen des EuGH zum sog. Führerscheintourismus änderten daran nichts. Der EuGH \nbetone darin zwar die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses, unterscheide aber danach, \nwoher die Informationen stammten, aus denen sich der Verstoß gegen das \nWohnsitzerfordernis ergebe. Voraussetzung für die Befugnis des Aufnahmestaates, einem \nEU-ausländischen Führerschein die Anerkennung zu versagen, sei es, dass sich der Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst oder anderen vom \nAusstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe. Vorliegend stütze \nsich der Antragsgegner demgegenüber ausschließlich auf Erkenntnisse aus deutschen \nMelderegistern. Dem Antragsgegner sei es auch verwehrt, auf das Ergebnis der medizinisch-\npsychologischen Untersuchung vom Mai 2006 zurückzugreifen. Es handele sich dabei nicht \num berücksichtigungsfähige neue Tatsachen, sondern um eine Wertung, die wesentlich an ein \nweiter zurückliegendes - vor der Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis stattgefundenes - \nVerhalten anknüpfe. Er, der Antragsteller, sei auch dringend auf die Fahrerlaubnis \nangewiesen. Er arbeite im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in E. -I. , den er \nmit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht pünktlich erreichen könne. Die Arbeit selbst bestehe \ndarin, Obst und Gemüse aus eigenem Anbau und vom Großmarkt zu auswärtigen Märkten zu \nbringen. Verschärft habe sich das Problem dadurch, dass sein Vater nach einem Unfall auf \nunabsehbare Zeit im familiären Betrieb ausfalle. Er, der Antragsteller, nehme im großen und \nganzen unauffällig am Straßenverkehr teil. Im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol sei \ner noch nie im Straßenverkehr in Erscheinung getreten.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung - anzuordnen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n10\n\nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, er sei befugt gewesen, dem Antragsteller vor der Umschreibung seiner \npolnischen Fahrerlaubnis eine erneute Begutachtung aufzugeben, nachdem das Vorgutachten \nim Jahr 2006 eine fortgeschrittene Drogenproblematik festgestellt hatte. Europarecht habe \ndem nicht entgegengestanden, weil Umstände nach dem Erwerb der ausländischen \nFahrerlaubnis, also auch das Gutachten aus dem Jahr 2006, berücksichtigt werden dürften. \nNach der Verweigerung eines erneuten Gutachtens habe er, der Antragsgegner, auf die \nfortbestehende Fahrungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen. Angesichts der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung und der erheblichen Gefährdungen \ndes Straßenverkehrs, die aus den Fahreignungsmängeln des Antragstellers resultierten, \nüberwiege auch das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die \nangegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners sei nicht offensichtlich rechtswidrig, \nund im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \nOrdnungsverfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers. Der Antragsgegner gehe zu \nRecht davon aus, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Der \nAntragsgegner dürfe insoweit auch weiterhin Umstände vor der Erteilung der polnischen \nFahrerlaubnis berücksichtigen, weil der Antragsteller diese Fahrerlaubnis unter \nmissbräuchlicher Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen erworben \nhabe. Die neuere Rechtsprechung des EuGH verdeutliche, dass dem Wohnsitzerfordernis für \ndie Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs besondere Bedeutung zukomme. Nach \ndieser Rechtsprechung trete der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen zurück, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung offensichtlich \nsei. Eine solche Offensichtlichkeit liege außer in dem Fall unzweifelhafter Verlautbarungen \ndes Ausstellerstaates auch dann vor, wenn wie vorliegend nicht einmal der \nFahrerlaubnisinhaber selbst einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat behaupte bzw. \nkonkrete Angaben dazu machen könne. Außerdem beinhalte das medizinisch-psychologische \nGutachten vom Mai 2006 neue, der Erteilung des ausländischen Führerscheins zeitlich \nnachgelagerte Erkenntnisse über die Fahreignung des Antragstellers, die nach der \nRechtsprechung des EuGH zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis \nberechtigten.\n\n13\n\nMit der Beschwerde vertritt der Antragsteller im wesentlichen die Auffassung, nach dem \neuropäischen Führerscheinrecht, wie es der EuGH deute, dürfe von einem Verstoß gegen das \nWohnsitzerfordernis nur ausgegangen werden, wenn dieser Verstoß aus dem \nFührerscheindokument selbst oder aus einer anderen vom Ausstellerstaat herrührenden \nInformation zweifelsfrei hervorgehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAusweitung der Nachweistatsachen lasse sich mit der EuGH-Rechtsprechung nicht \nvereinbaren. Außerdem dürfe eine von den Feststellungen des Ausstellerstaates abweichende \nEinschätzung der Fahreignung nur auf ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der \nAusstellung des ausländischen Führerscheins gestützt werden, nicht aber wie vorliegend auf \neine bloße gutachterliche Neubewertung alter Tatsachen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n15\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2008 zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 5968/08 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 13. August 2008 wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die \nZwangsgeldandrohung anzuordnen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den \nAntragsteller günstigeren Ergebnis. Die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Abwägung \nzwischen den beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt zulasten des \nAntragstellers aus.\n\n20\n\nDie Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2008 ist offensichtlich \nrechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Senat ist in \nvergleichbaren Fällen des sog. Führerscheintourismus bislang in ständiger Rechtsprechung \nvon offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen und hat eine sog. reine \nInteressenabwägung vorgenommen, die in der Regel zum Nachteil des jeweiligen \nAntragstellers ausfiel, wenn nichts Überzeugendes für die Wiedererlangung der vormals \nentfallenen Fahreignung durch den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sprach.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 \n= NWVBl. 2006, 103 = BA 2006, 333, vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol \n43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, und vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV \n2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265 = NWVBl. 2007, 346.\n\n22\n\nAus den jüngsten Entscheidungen des EuGH zur wechselseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen in der Europäischen Gemeinschaft\n\n23\n\nEuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, NJW \n2008, 2403 = Blutalkohol 45 (2008), 225 = DÖV 2008, 723, und C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), DAR 2008, 459\n\n24\n\nfolgert der Senat nunmehr, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen und \nso auch im Fall des Antragstellers sogar offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n25\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist zunächst nicht \ndeshalb in Frage gestellt, weil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im \nInland gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, mangelte.\n\n26\n\nSo ausweislich der Pressemitteilung Nr. 83/2008 zumindest im Ergebnis auch BVerwG, \nUrteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, veröffentlicht unter \nwww.bundesverwaltungsgericht.de.\n\n27\n\nDie Bestimmung des § 28 Abs. 4 FeV, nach der die Berechtigung für Inhaber einer \ngültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der \nBundesrepublik Deutschland unter anderem dann nicht gilt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt \nder Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte \n(Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer \nVerwaltungsbehörde entzogen worden ist (Nr. 3), ist nicht anwendbar.\n\n28\n\nAnderer Ansicht aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -, Juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 \n- 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599 = Blutalkohol 45 (2008), 328, und Urteil vom 9. September \n2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660.\n\n29\n\nDie genannte Vorschrift ist nicht mit der vorliegend noch anzuwendenden Richtlinie \n91/439/EWG vereinbar. Nach der für die Auslegung der Richtlinie maßgebenden \nRechtsprechung des EuGH folgt aus dem Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der \nRichtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- \nbzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität.\n\n30\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 \n= DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 \n(Wiedemann u.a.) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.) -, jeweils aaO.\n\n31\n\nDiesem Geltungsanspruch wird nicht schon dadurch genügt, dass § 28 Abs. 5 FeV ein \nAntragsverfahren vorsieht und damit nach der Beseitigung der Gründe für die vormalige \nFahrerlaubnisentziehung die Wiedererlangung des Rechts ermöglicht, von der ausländischen \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn dieses Antragsverfahren beruht gerade \ndarauf, dass ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst die Geltung abgesprochen wird, und \nstellt sich mithin als die Art von \"Formalität\" dar, die dem vom EuGH geforderten \nAnerkennungsautomatismus zuwiderläuft.\n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 61 f., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 58 f., jeweils aaO.; ähnlich auch \nschon Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (328).\n\n33\n\nNichts anderes folgt daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der \nRechtsprechung des EuGH nicht unumschränkt gilt, sondern Ausnahmen für die Fälle des \nMissachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis\n\n34\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO., und vom 26. Juni \n2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, Rn. 65, sowie C-334/06 bis C-336/06 \n(Zerche u.a.), Rn. 62, jeweils aaO.; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 \n\n35\n\n(Möginger) -, DAR 2008, 582 = Blutalkohol 45 (2008), 383\n\n36\n\nsowie für das Vorhandensein zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das \nWohnsitzerfordernis\n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 64 ff., sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 67 ff., jeweils aaO.\n\n38\n\nbestehen. Die angeführten Ausnahmen lassen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall \nfeststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen \nFahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde \nVersagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen \nregelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage tritt, dass \ndie vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht \nmehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren \nErgebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft \nausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven \nStraftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21a StVG) - allein auf eine abstrakt-\ngenerelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Anderenfalls bliebe die Geltung der \nausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland \nbestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist. Für den \nBetroffenen würde sich gegebenenfalls erst geraume Zeit nach dem Erwerb der ausländischen \nFahrerlaubnis herausstellen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung für das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zukam. Eine derartige Rechtsunsicherheit wäre weder mit \nrechtsstaatlichen Erwägungen noch mit den Intentionen bei der Schaffung europaweit \ngeltender Fahrerlaubnisse zu vereinbaren, zumal einem solchen Rechtsverständnis kein \nZuwachs an Verkehrssicherheit gegenüberstünde.\n\n39\n\nErmächtigungsgrundlage für die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des \nAntragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen \nVorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr \nInhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 FeV insbesondere, wenn bei dem Betreffenden Erkrankungen oder Mängel nach den \nAnlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen. Eine solche Entziehung hat nach \nden §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen zur \nFolge, dass das Recht erlischt, von diesen im Inland Gebrauch zu machen. Dass die \nVoraussetzungen des nationalen Rechts für eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall des \nAntragstellers vorliegen, unterliegt keinen Zweifeln und wird auch mit der Beschwerde nicht \nin Abrede gestellt.\n\n40\n\nDer Anwendung dieser nationalen Vorschriften auf den Fall des Antragstellers steht \nEuropäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich die Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen. \nDabei lässt der Senat dahinstehen, ob ein Fall vorliegt, in dem auch nach der Rechtsprechung \ndes EuGH vom so bezeichneten Aufnahmestaat eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der \nRichtlinie 91/439/EWG (\"Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung\") im Hinblick \nauf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis getroffen werden darf. Diese \nBefugnis setzt ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach der Ausstellung des \nausländischen Führerscheins voraus.\n\n41\n\nVgl. zuletzt EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann \nu.a.) -, Rn. 59 und 66, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 56 und 63, jeweils \naaO.\n\n42\n\nAnknüpfungspunkt für ein solches Verhalten des Antragstellers könnten hier das negative \nErgebnis seiner nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgenommenen \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung vom Mai 2006 sowie einzelne darin enthaltene \nZustandsbeschreibungen sein. Zweifel, ob dies Maßnahmen des Abs. 2 des Art. 8 der \nRichtlinie 91/439/EWG des \"Aufnahmestaates\" rechtfertigt, sind mit Blick auf die Wortwahl \ndes EuGH angezeigt. Die Wörter \"Verhalten\" bzw. englisch \"conduct\" und französisch \n\"comportement\" deuten eher auf ein aktuelles Tun denn auf einen fortbestehenden Zustand \nhin. Gegen ein solches enges Begriffsverständnis spricht aber, dass viele Eignungsmängel \n- insbesondere gesundheitlich bedingte Minderungen der Fahrtauglichkeit - typischerweise \nnicht verhaltensbezogen sind und dass zuweilen auch Eignungsmängel wie etwa eine \nAlkoholproblematik sowohl Verhaltenselemente (häufiger übermäßiger Konsum, mangelnde \nTrennung vom Führen von Kraftfahrzeugen) als auch Zustandselemente (Abhängigkeit, \ndauerhafte alkoholtoxische Leistungseinbußen) aufweisen, die nicht isoliert betrachtet werden \nkönnen.\n\n43\n\nUnabhängig davon war der Antragsgegner jedenfalls nicht gehindert, auf der \neuroparechtlichen Grundlage des Abs. 4 des Art. 8 Richtlinie 91/439/EWG dem Antragsteller \ndie Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik Deutschland als \nMitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer \nPerson ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 \nRichtlinie 91/439/EWG (\"Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis\") angewandt wurde.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche \nAblehnung liegen vor, da dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung des \nOberbürgermeisters der Stadt E. vom 5. September 2002 die Fahrerlaubnis entzogen \nworden war und nachfolgende Bemühungen des Antragstellers um eine Neuerteilung in \nDeutschland zu Recht ohne Erfolg geblieben sind.\n\n45\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger \nRechtsprechung vorgegebenen engen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \n91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der Rechtsunsicherheit und \nunter teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung klargestellt, dass das \nWohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auch) die Funktion hat, \nden verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass die Sicherheit des \nStraßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf \neine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \nangewandt worden ist, nicht beachtet würde.\n\n46\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) -, \nRn. 69 und 71, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), Rn. 66 und 68, jeweils aaO.; enger \nnoch Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, aaO.\n\n47\n\nDie oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische \nFahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser \nAusstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in \ndie Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. \nDer EuGH hat - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen Anerkennungspflicht - \nentschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur \nAnerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verpflichten, wenn auf der Grundlage von \nAngaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses \nFührerscheins dessen Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine \nMaßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen \nordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.\n\n48\n\nDas gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines \nEingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung \nzurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben \nmit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen \nwerden kann.\n\n49\n\nDiese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen. Wenn \nüberhaupt, können Zweifel nur wegen einer - allerdings nicht in den abschließenden Tenor \nübernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 der \nRechtssache X. u.a., bzw. Rn. 69 der Rechtssache A. u.a.) aufkommen. So hat der \nEuGH ausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen \nMaßnahmen berechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung \"zwar nicht \nanhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage \nvon Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen\" festzustellen sei. Dies kann so verstanden werden, dass \nGrundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des sog. \nAufnahmemitgliedstaates nur vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein dürfen, \nnicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf einen \nVerstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der \nEntscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von \nihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen \nsich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat \nherrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die \n\"Unbestreitbarkeit\" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht \netwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat \nangesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte \n\"unbestrittene\" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß \nfestzustellen. Das sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zugestandene \noder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz Kenntnis der Problemlage von ihm \nnicht substanziiert bestrittene Angaben.\n\n50\n\nÄhnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, \nJuris, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen \ndie Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. \nihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch \nden Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2008 \n- 10 S 1037/08 -, Juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, \nveröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des \nFahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 \n- III ZR 212/07 -, NJW 2008, 3558 = Blutalkohol 45 (2008), 395, ab; anderer Ansicht \nOVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, Juris.\n\n51\n\nEs gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die \nWohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem \nDokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des \nFahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen \nmangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die \nFahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand \nwahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang \nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen \nausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen \nStandards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nhin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur \ndas Abstraktum \"Sicherheit des Straßenverkehrs\", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer \nnicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in \nderartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG \ndahinter zurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, \nbei jeweils übereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der \nInformationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen \nFahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von \n\"Führerscheintouristen\", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen \nFahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die \nderjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den \nEuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den \nausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher \nWohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern \nstehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum \nAusstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer \neuroparechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem \nAnerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt \nder gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine \nDifferenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. \nDenn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen \nFahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; \nmit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt \nwerden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht \nunrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten \nMissachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von \nFahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des \nAusstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden \nFahrerlaubnisbewerber über dessen Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon \nausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der \nFahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.\n\n52\n\nIm Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund \neigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Der Antragsgegner hat den \nAntragsteller im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 zunächst mit \ndem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert und um nähere Darlegungen gebeten. \nDarauf ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom \n10. Januar 2008 antworten, er \"stelle anheim, über das KBA eine entsprechende Mitteilung an \nden Ausstellerstaat zu machen\". Damit hat er zugestanden, dass ein polnischer Wohnsitz nie \nbestanden hat. Überdies hat der Antragsteller weder auf die genannte Anfrage vom \n5. Dezember 2007 noch auf ein weiteres Schreiben des Antragsgegners vom 24. Januar 2008 \nhin auch nur ansatzweise substanziiert, dass er sich über einen längeren Zeitraum als für den \nErwerb der Fahrerlaubnis erforderlich in Polen aufgehalten hätte. Auch im gerichtlichen \nVerfahren hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen solchen Aufenthalt behauptet, \ngeschweige denn nähere Angaben hierzu gemacht. Schließlich sind dem Antragsteller auch \ndie melderechtlichen Erkenntnisse, die ganz wesentlich auf seinen eigenen Angaben \ngegenüber den Meldebehörden beruhen und ihm daher zuzurechnen sind, entgegenzuhalten. \nSie schließen einen anderen Wohnsitz des Antragstellers als den in E. und später in H. \naus. Der lediglich kurze Polenaufenthalt des Antragstellers beim Erwerb des Führerscheins \nkann - neben dem fortwährenden Wohnsitz in Deutschland - keinen weiteren den \nAnforderungen der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitz in Polen begründen. Art. 9 \nAbs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes \ndahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also mehr als der Hälfte des \nJahres - bestehen muss. Daraus folgt, dass die innereuropäische Zuständigkeit für die \nErteilung von Fahrerlaubnissen jeweils nur einem Staat zukommen kann und keine \nkonkurrierenden Zuständigkeiten anerkannt werden. Dem entspricht, dass nach Art. 7 Abs. 5 \nder Richtlinie 91/439/EWG jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins sein kann.\n\n53\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller inzwischen seine \nFahreignung wiedererlangt hat. Dagegen spricht bereits die für den Antragsteller negative \nBegutachtung vom Mai 2006. Neuere Nachweise, die eine stabile und von einer \nentsprechenden dauerhaften Motivation getragene Drogenabstinenz belegen, sind nicht \nersichtlich. Zu zusätzlichen Zweifeln trägt bei, dass der Antragsteller zu der medizinisch-\npsychologischen Begutachtung im Mai 2006 mit gebleichten Haaren erschienen ist und \ndeshalb keine Haaranalyse durchgeführt werden konnte. Dieser Umstand hat vor dem \nHintergrund besonderes Gewicht, dass dem Antragsteller bei einer früheren medizinisch-\npsychologischen Untersuchung im Dezember 2001 (Gutachten vom 7. Februar 2002) der \nfortgesetzte Konsum verschiedenster Drogen nur durch eine Haaranalyse hatte nachgewiesen \nwerden können, nachdem er bei der Befragung mit einiger Überzeugungskraft vorgegeben \nhatte, seinen Drogenkonsum schrittweise eingestellt zu haben.\n\n54\n\nErweist sich mithin die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, \nführt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen \nder öffentlichen Belange. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids dient, wie \nausgeführt, dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des \nStraßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer. \nDemgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen zu können, zurückstehen, zumal er den ihm im medizinisch-\npsychologischen Gutachten vom 13. Juni 2006 gegebenen Empfehlungen zum Nachweis einer \n(weiteren) Abstinenz nicht Folge geleistet hat.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n56\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/16-b-1610-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/16-b-1610-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244736","retrieved":"2026-07-09 02:08:40.116499+00:00"}}