{"status":"available","doknr":"OLD244733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.12A3071.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"12 A 3071/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin rügt, dass das \nVerwaltungsgericht zum einen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die \n\"Hausfinanzierung\" (in dem klagebegründenden Schriftsatz vom 19. Juni 2007 als \" \nHauskredite ohne Tilgung\" bezeichnet) durch den Beklagten rechtlich nicht \nbeanstandet habe und zum anderen die der Klägerin gegenüber ihrem volljährigen \nSohn O. obliegende Unterhaltsverpflichtung nicht als Schuldverpflichtung im \nSinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII anerkannt habe, führt zunächst einmal \nnicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nIm Hinblick auf die Geltendmachung der Finanzierungskosten für die \neigengenutzte Immobilie der Klägerin hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu \nRecht festgestellt, dass für den Beklagten kein Anlass zu einer \nErmessensentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bestanden hat. Denn die \ntatbestandlichen Voraussetzungen haben schon deshalb nicht vorgelegen, weil sich \nnicht feststellen lässt, dass der als besondere Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 \nSGB VIII zu berücksichtigende Betrag über dem durch den pauschalen Abzug nach \n§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch den Beklagten ermittelten Betrag in Höhe von \n709,01 Euro liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten der Finanzierung von \nWohneigentum, die nach der zitierten Rechtsprechung des Senats,\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 -,\n\n6\n\ndurchaus grundsätzlich im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII \nberücksichtigungsfähig sein können, nur insoweit als Belastungen nach § 93 Abs. 3 \nSatz 4 SGB VIII angesehen werden können, als den Finanzierungskosten der durch \ndie Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug \ngebracht wird. \n\n7\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rn. 24, Münder, \nFrankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rn. 30; VG Stuttgart, \nUrteil vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 -, JA 2008, 267: VG Oldenburg, Urteil vom 31. \nMärz 2008 - 13 A 5469/05 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - \n12 E 1458/08 -, VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, \nJuris.\n\n8\n\n- \n\n9\n\nDa nach der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren unterzeichneten \nundatierten Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und \nWohnungseigentum (Rentabilitätsrechnung) die von der Klägerin selbst genutzte \nImmobilie einen Wohnwert von 7.800 Euro jährlich hat und diesem Wert Belastungen \nund Ausgaben in Höhe von zusammen 9.993,95 Euro gegenüberstehen, ergibt sich \neine monatliche Belastung unter Berücksichtigung des Wohnwertes von 182,83 Euro \n(9.993,95 Euro - 7.800 Euro = 2.193,95 Euro : 12 Monate = 182,83 Euro). Rechnet \nman diese monatliche Belastung zu den von dem Beklagten in seinem \nWiderspruchsbescheid bereits berücksichtigten Belastungen in Höhe von 424,08 \nEuro, die von der Klägerin mit ihrer auf die Posten Hausfinanzierung und \nUnterhaltsleistungen an den volljährigen Sohn beschränkten Zulassungsbegründung \nnicht mehr angegriffen werden, hinzu, ergibt sich eine monatliche Belastung in Höhe \nvon 606,92 Euro, die unter dem pauschal von der Beklagten vom Einkommen \nabgezogenen Betrag in Höhe von 709,01 Euro liegt. Selbst wenn man zugunsten der \nKlägerin den - gegenüber dem in der Rentabilitätsberechnung im \nVerwaltungsverfahren angegebenen Wert höheren - monatlichen Belastungswert für \ndie Hausfinanzierung von 870,29 Euro zugrundelegt, den die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 3. September 2007 geltend gemacht hat, so dass von einer jährlichen Belastung \nin Höhe von 10.443,46 Euro und berücksichtigungsfähigen Restkosten in Höhe von \n220,29 Euro monatlich (10.443,46 Euro - 7.800 Euro = 2.634,46 Euro : 12 Monate = \n220,29 Euro) auszugehen wäre, errechnet sich \n\n10\n\n- wiederum unter Berücksichtigung des Wohnwertes der selbstgenutzten \nWohnung - lediglich eine monatliche Belastung in Höhe von 644,38 Euro (424,08 \nEuro + 220,29 Euro = 644,38 Euro), die ebenfalls unterhalb der pauschal \nangenommenen Belastung liegt. Dasselbe Ergebnis ergibt sich danach offensichtlich, \nwenn man den zunächst mit der Klagebegründung geltend gemachten Betrag für \n\"Hauskredite ohne Tilgung\" in Höhe von 633, 03 Euro zugrunde legt. Eine \nErmessensentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII wäre mithin entbehrlich \ngewesen, da die zu berücksichtigenden Belastungen der Klägerin, die das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen benannt hat und die - mit \nAusnahme der Hausfinanzierungskosten und den Unterhaltsleistungen an den Sohn \nder Klägerin - nicht zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht worden \nsind, unter dem Betrag des pauschalen Abzuges liegen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist dabei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die \nUnterhaltsleistungen an den volljährigen Sohn nicht als Schuldverpflichtungen \ngemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen sind, was sich bereits \naus dem Begriff der Schuldverpflichtung ergibt, der eine irgendwie geartete \nRückzahlungsverpflichtung des Beitragspflichtigen voraussetzt, die aus dem \nvorhergehenden Empfang einer Leistung resultiert - wie etwa bei \nAbzahlungsverpflichtungen aus Kreditverträgen, Ratenkaufverträgen, BAföG-\nRückzahlungsverpflichtungen etc.. Offensichtlich keine \"Schulden\" stellen \ndemgegenüber Unterhaltspflichten dar, die im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht \nzu Recht festgestellt hat - bereits durch die Einstufung in die Einkommensgruppe \nnach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV \nBerücksichtigung bei der Ermittlung des Kostenbeitrags finden. An dieser \nEinschätzung vermag auch der Einwand der Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis \nvom 8. Dezember 2008, bei Unterhaltsverpflichtungen handele es sich um Pflichten \naus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, nichts zu ändern.\n\n12\n\nDie Berufung ist ferner auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da \ndie Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Allein der \nUmstand, dass es zu der Frage, ob Zinsverpflichtungen in Bezug auf den Erwerb von \nHaus- und Wohnungseigentum als Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 3 \nNr. 3 SGB VIII bisher lediglich die zitierte Entscheidung des Senats als \nobergerichtliche Rechtsprechung gibt, lässt nicht auf besondere rechtliche \nSchwierigkeiten schließen. Die für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche \nFrage der Berücksichtigung von Finanzierungskosten für Wohneigentum im Rahmen \ndes § 93 Abs. 3 SGB VIII lässt sich nach dem oben Gesagten auf der Grundlage der \nbisher ergangenen Rechtsprechung sowie einfacher Subsumtion unter die \ngesetzlichen Vorschriften beantworten. Der Umstand, dass zu der weiteren von der \nKlägerin aufgeworfenen Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an \nvolljährige Kinder als Schuldverpflichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII \nbisher keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen sollen, vermag ebenfalls keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zu begründen, da sich diese \nFrage nach den obigen Ausführungen aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt. \nAus demselben Grund hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n13\n\nDa die angefochtene Entscheidung aus den oben genannten Gründen auch nicht \nvon dem Beschluss des Senates vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 - abweicht, \nlässt sich die Zulassung der Berufung letztendlich ebenso wenig auf § 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO stützen.\n\n14\n\nSchließlich stellt der von der Klägerin gerügte Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht auf den Vortrag der Klägerin, ihre Unterhaltsleistungen an den \nvolljährigen Sohn stellten Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. \n3SGB VIII, nicht eingegangen sei, auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Zum einen trifft der Vorwurf der Klägerin sachlich nicht \nzu, da das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung insofern mit der \nbezeichneten Frage auseinandergesetzt hat, indem es darauf hingewiesen hat, dass \ndie Unterhaltsleistungen der Klägerin bereits im Rahmen der Einstufung in die \nEinkommensstufe berücksichtigt werden. Damit aber hat es andererseits zugleich, \nauch ohne dies ausdrücklich zu formulieren, eine Berücksichtigung der \nUnterhaltsleistungen im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII abgelehnt. Der lediglich \nals Gehörsrüge eingekleidete Vortrag richtet sich somit ersichtlich gegen die \ninhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die hierdurch nach dem oben Gesagten \ngerade nicht in Frage gestellt werden kann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/12-a-3071-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/12-a-3071-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244733","retrieved":"2026-07-09 02:08:39.903936+00:00"}}