{"status":"available","doknr":"OLD244735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.10B1856.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-12","aktenzeichen":"10 B 1856/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDie Antragsteller begründen ihre Beschwerde ausschließlich damit, dass die \ngeforderte Spindeltreppe zur Herstellung des zweiten Rettungsweges ungeeignet \nsei, weil sie auf einen allseitig umschlossenen Hof führe, sowie damit, dass jedenfalls \nzwei Wohnungen - Nr. 9 und 12 - für die Feuerwehr vom Nachbargrundstück aus \nerreichbar seien. Beides führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.\n\n5\n\nFür das Argument, die Wohnungen Nr. 9 und 12 seien vom Nachbargrundstück \naus erreichbar, so dass ein zweiter Rettungsweg gegeben sei, gilt dies schon \ndeshalb, weil der erforderliche zweite Rettungsweg nicht nur bei zwei, sondern bei \ndrei Wohnungen fehlt. Selbst wenn die Wohnungen Nr. 9 und 12 tatsächlich vom \nNachbargrundstück aus angeleitert werden könnten, ist dies bei der Wohnung Nr. 6 \nnicht möglich, so dass ein Eingreifen des Antragsgegners allein wegen dieser \nWohnung geboten wäre. Denn auch wenn nur eine von vielen Wohnungen eines \nMehrfamilienhauses die brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, muss die \nBrandsicherheit des Gesamtgebäudes unverzüglich und wirksam hergestellt werden. \nDer Frage, ob in diesem Fall ein weniger belastendes Mittel zur Verfügung \ngestanden hätte, braucht der Senat jedoch nicht nachzugehen, da der Vortrag der \nBeschwerde zu diesem Aspekt nicht überzeugend ist. Denn unabhängig von der \nFrage, ob es zur Sicherung der auf dem Nachbargrundstück erforderlichen \nBewegungsfläche für die Feuerwehr einer Baulast bedarf oder nicht, ist in \ntatsächlicher Hinsicht unsicher, ob die Feuerwehr im Gefahrenfall jederzeit nicht nur \ndas Grundstück befahren, sondern auch die zum Anleitern nötigen Flächen \nungehindert nutzen kann. Der Umstand, dass bisher das Tor zu dem Garagenhof \nunverschlossen und die erforderliche Bewegungsfläche vorhanden war, ändert nichts \ndaran, dass sich dies jederzeit - etwa durch technische Defekte, parkende \nFahrzeuge und die Lagerung von Gegenständen - ändern kann und dass im Übrigen \nein Einverständnis des Eigentümers mit der jederzeitigen Zugänglichkeit für die \nFeuerwehr nicht gesichert erscheint.\n\n6\n\nAuch die Behauptung der Beschwerde, die angeordnete Herstellung einer \nSpindeltreppe sei zur Schaffung eines sicheren zweiten Rettungsweges ungeeignet, \nüberzeugt den Senat nicht. Denn zweifellos ermöglicht eine solche Außentreppe im \nBrandfall ein sicheres Verlassen aller drei gefährdeten Wohnungen. Der Zuschnitt \ndes Grundstücks steht einer Selbstrettung nicht entgegen. Zwar ist der Garten- bzw. \nHofbereich von - lediglich eingeschossigen - Gebäuden sowie einer Mauer umgeben, \nso dass eine anschließende Rettung über diese Gebäude hinweg jedenfalls für \nPersonen erforderlich ist, die zu einer Selbstrettung insoweit nicht in der Lage sein \nsollten. Er weist jedoch eine Größe auf, die es betroffenen Personen ermöglicht, \neinen hinreichenden Abstand zu dem Wohngebäude als der maßgeblichen \nGefahrenquelle im Brandfall herzustellen. \n\n7\n\nWeitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Der Senat weist dennoch darauf \nhin, dass es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit \nproblematisch sein könnte, 16 gegen unterschiedliche Adressaten gerichtete \nOrdnungsverfügungen zur Herstellung einer Feuertreppe zu erlassen, ohne entweder \nzumindest den Standort der zu errichtenden Treppe eindeutig festzulegen oder die \nOrdnungsverfügungen auf andere geeignete Weise zu koordinieren. Denn das \nRisiko, dass jeder Adressat einen unterschiedlichen Standort oder eine von den \nVorstellungen der anderen Adressaten abweichende Ausführung der geforderten \nSpindeltreppe verwirklichen könnte, wird auf diese Weise nicht mit Mitteln des \nBauordnungsrechts, sondern lediglich durch die Regelungen des Gesetzes über das \nWohnungseigentum und das Dauerwohnrecht begrenzt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/10-b-1856-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-12/10-b-1856-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244735","retrieved":"2026-07-09 02:08:40.039740+00:00"}}