{"status":"available","doknr":"OLD244765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0109.13A2023.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-09","aktenzeichen":"13 A 2023/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen der Kläger zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines relevanten des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat prozessuale Vorschriften nicht unrichtig \nangewendet oder die Anwendung solcher Bestimmungen nicht fehlerhaft unterlassen. \nEntgegen der Ansicht der Kläger bedurfte es insbesondere nicht einer weitergehenden \nAufklärung des Sachverhalts.\n\n4\n\nDie von den Klägern schriftsätzlich beantragte Einholung eines \nSachverständigengutachtens war bereits kein Beweisantrag, über den vor Ergehen der \nEntscheidung vorab durch Beschluss hätte entschieden werden müssen (vgl. § 86 Abs. 2 \nVwGO). Allerdings ist im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) ein nach dem \nVerzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter Beweisantrag wie ein in der \nmündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag zu behandeln, obgleich diese Vorschrift \nnach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht in Verfahren gilt, in denen keine mündliche \nVerhandlung stattfindet. Über einen solchen Beweisantrag muss also in entsprechender \nAnwendung von § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Beschluss entschieden werden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989 - 1 C 57.87 -, NVwZ 1989, 1078; Urteil vom 16. \nMärz 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095.\n\n6\n\nHat der Beteiligte den Beweisantrag aber vor der nachfolgenden Einverständniserklärung \nnach § 101 Abs. 2 VwGO gestellt, so ist eine Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO in \nentsprechender Anwendung nicht erforderlich, weil er sich mit dem nachträglichen oder \ngleichzeitigen Verzicht auf mündliche Verhandlung dieses Rechts begeben hat. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989 - 1 C 57.87 -, a. a. O.; Bräuning, in: \nPosser/Wolff, BeckOK VwGO, § 86 RdNr. 91 m. w. N.\n\n8\n\nDemnach durfte das Gericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 über den Beweisantrag \nbefinden. Die Kläger haben den Verzicht auf mündliche Verhandlung nämlich erst mit \nSchriftsatz vom 3. April 2008 erklärt, nachdem sie bereits in den Schriftsätzen vom 15. März \n2007 und vom 5. Juli 2007 die Beweiserhebung durch Einholung von \nSachverständigengutachten beantragt hatten. Es kann demnach dahinstehen, ob der \nBeweisantrag der Kläger, die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder \n(26. BImSchV) gewährleisteten keinen hinreichenden Gesundheitsschutz und bei Belastungen \ndurch elektromagnetische Strahlenfelder seien Gesundheitsgefährdungen nicht mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen, zudem als Ausforschungsbeweisantrag \nunsubstantiiert ist und das Gericht auch deshalb von der Pflicht zur Vorabentscheidung nach § \n86 Abs. 2 VwGO befreit war. \n\n9\n\nAllerdings war das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen \naufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden \nSachverhaltsaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen kann aber nur dann vorliegen, \nwenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Beweiserhebung durch Einholung von \nSachverständigengutachten oder die Einvernahme von Sachverständigen war nicht geboten. \nAusgehend von der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Rechtsgrundlage des \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer \nFelder (BEMFV) i. V. m. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und \nTelekommunikationseinrichtungen (FTEG) bedarf die Beigeladene für ihre ortsfeste \nFunkanlage einer gültigen Standortbescheinigung. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, \nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hat mit Bescheid vom 9. März \n2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Beigeladenen diese Standortbescheinigung erteilt. Die \nhierbei einzuhaltenden Anforderungen sind beachtet worden. Nach § 5 Abs. 1 BEMFV \nermittelt die BNetzA zur Erteilung der Standortbescheinigung auf der Grundlage der \nsystembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV \nerforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV bestimmt, \ndass zur Begrenzung der Elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den \nFrequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte \neinzuhalten sind. Diesen Erfordernissen entspricht die streitbefangene Standortbescheinigung. \nUnstreitig sind auch die Grenzwerte nach der 26. BImSchV eingehalten. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte als ausreichend \nangesehen hat, um vor schädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden \nelektromagnetischen Felder zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung, nach der dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, \nWertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Grenzwerte zusteht, eine \nweitergehende Sachverhaltsermittlung nicht für erforderlich erachtet.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, \n1639, und nachfolgend EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 32015/02 -, juris, NVwZ \n2008, 1215 (Unzulässigkeit der Beschwerde); ferner Beschlüsse des BVerfG vom \n8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227, 228, und vom 24. Januar 2007 \n- 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 A 73.02 -, \nNVwZ 2004, 613; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 13 A 641/07 -.\n\n14\n\nWenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe \nGefährdungslagen vorliegen, verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, \nungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch \nBeweisaufnahme zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des \nVerordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils \nnach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, a. a. O.\n\n16\n\nEs ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft \nmit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. \nweitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der \nNachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, \nwenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit \nauf Grund neuer Erkenntnisse unter einer veränderten Situation verfassungsrechtlich \nuntragbar geworden ist.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, a.a.O.\n\n18\n\nEs liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von \nMobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. \nDie Kläger haben auch nicht schlüssig aufgezeigt oder gar den Nachweis erbracht, dass von \nMobilfunkanlagen Gesundheitsgefahren ausgehen, wenn das Grenzwertkonzept der 26. \nBImSchV eingehalten ist. Die 26. BImSchV unterscheidet im Übrigen nicht zwischen den \nverschiedene Arten der Auswirkung von Mobilfunkstrahlung, sondern stellt nach § 1 Abs. 1 \ngenerelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch \nelektromagnetische Felder auf. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte \nberücksichtigen daher sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte \nelektromagnetischer Felder.\n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, 1318.\n\n20\n\nIm Übrigen verweist der Senat im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Studien \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, gegen die \nrechtlich nichts zu erinnern ist. Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag auf eine aktuelle \nStudie von Adlkofer/Kundi/Rüdiger Bezug nehmen (umwelt medizin gesellschaft, Heft \n2/2008, Seite 112 ff.), besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. Verlässliche \nwissenschaftliche Erkenntnisse über die geltend gemachten komplexen Gefährdungslagen \nergeben sich aus dieser Ausarbeitung nicht. Ihr ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die \nderzeitige Erkenntnislage äußerst umstritten sei, aber nicht, dass das derzeitige Schutzniveau \nals unzureichend zu bezeichnen sei.\n\n21\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen \ndeshalb auch nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auf der \nGrundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften den Sachverhalt zutreffend subsumiert. Des \nWeiteren liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO) vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die aufgeworfenen Fragen \ngeklärt und hat vergleichbar liegende Sachverhalte entschieden. Hieraus folgt auch, dass der \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Bisher in \nder Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen stehen nicht in Rede. \nDie aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 VwGO. In \nÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat den gesetzlichen \nAuffangstreitwert als zutreffende Streitwerthöhe an. Der Senat orientiert sich hierbei nicht an \n19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Das \nDrittanfechtungsverfahren betrifft nicht unmittelbar einen immissionsschutzrechtlichen \nAbwehranspruch der Kläger, sondern die Anfechtung einer Standortbescheinigung nach der \nVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder, die \nsich auf das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen gründet (§ 12, \n§ 16 Abs. 1 Nr. 3 FTEG).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-09/13-a-2023-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-09/13-a-2023-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244765","retrieved":"2026-07-09 02:08:42.738102+00:00"}}