{"status":"available","doknr":"OLD244788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0108.7B1795.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"7 B 1795/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des \n\nAntragstellers - 8 K 6889/08 VG Köln - gegen\n\nden Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2008 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung \ndes Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Antrag \nbegründet ist. Der Vollstreckung der (bestandskräftigen) Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. April 2008 (mit der dem Antragsteller als Eigentümer des \nGrundstücks Gemarkung N. , Flur 6, Flurstück 1 aufgegeben worden ist, den dort \nerrichteten Geflügelstall abzubrechen und eine Aufschüttung zu beseitigen) durch den \nZwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30. September 2008 steht jedenfalls ein \nVollstreckungshindernis entgegen.\n\n5\n\nOb der Antragsteller die Anschüttung in zulässiger Weise beseitigen und insoweit der \nOrdnungsverfügung vom 22. April 2008 entsprechen konnte, ist nicht entscheidungserheblich. \nMit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 hat der Antragsgegner lediglich ein \nZwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro angedroht, ohne hinsichtlich der dem Antragsteller \nauferlegten Verpflichtungen (den Abbruch des Geflügelstalls zum einen, die Beseitigung \neiner Aufschüttung zum anderen) zu differenzieren.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 setzt voraus, dass der Antragsteller den \nAbbruch des Stalles unmittelbar selbst durchführen kann, ohne gegen den Pächter zuvor \nrechtliche Schritte einzuleiten, etwa die Räumung des Stalles zu verlangen und notfalls \ngerichtlich durchzusetzen. Dieses Verständnis der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner \nmit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 der Sache nach bestätigt. Der Antragsgegner beruft \nsich auf das Urteil des OLG Hamm vom 13. November 2007 - 7 U 22/07 -, Juris, dem zu \nentnehmen sei, der Pächter müsse den Rückbau einer vertragswidrig genutzten Pachtsache \ndulden. Dass der Pächter den Stall vertragswidrig nutzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. \nDer Entscheidung des OLG Hamm ist auch durchaus nicht zu entnehmen, eine Nutzung sei \nbereits dann vertragswidrig, wenn sie gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Vielmehr lag \nder Entscheidung eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Pachtvertrag so auszulegen war, \ndass die Pacht nur im Rahmen der dort in den Pachtvertrag einbezogenen Satzungsregelungen \nerfolgen sollte (vgl. OLG Hamm aaO, Juris, Rdnr. 7). Dass der Pächter gegenüber dem \nAntragsteller vertraglich verpflichtet sei, die Pachtsache nur im Rahmen der gesetzlichen \nBestimmungen zu nutzen, behauptet der Antragsgegner nicht. Auf die Erwägungen des \nAntragsgegners zum Recht auf außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen \nGebrauchs der Pachtsache kommt es daher nicht an. Die vom Antragsgegner zitierte \nEntscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 24. Mai 1994 -\n 1 M 1066/94 -, BRS 56 Nr. 214 gibt zu seinen Gunsten im vorliegenden Zusammenhang \nnichts her, denn dort ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, die vom Eigentümer \neines Grundstücks in einem gerichtlichen Vergleich mit der Behörde übernommene \nVerpflichtung zum Abbruch eines Stallgebäudes gehe mangels dinglicher Wirkung des \nVergleichs nicht auf den Pächter über.\n\n7\n\nDem dem Antragsteller aufgegebenen Abbruch des Stalles stehen Rechte des Pächters \nentgegen. Allerdings berührt die Nebenberechtigung eines Dritten (z.B. eines Pächters) an \neiner Sache nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der an den Eigentümer gerichteten \nBeseitigungsverfügung, sondern kann ein bloßes Vollzugshindernis darstellen, das \nnachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung auszuräumen sein kann (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 2.69 -, BRS 25 Nr. 205). Ob die gegen den \nPächter ergangene Abbruchverfügung vom 2. September 1999 als eine solche angesehen \nwerden kann, die diesem die Duldung des Abbruchs des Geflügelstalls durch den \nAntragsteller auferlegt, ist nicht zweifelsfrei. Jedenfalls aber setzt der Abbruch des Stalles \nzunächst voraus, dass er geräumt wird. Dem Pächter ist jedoch nicht aufgegeben worden, die \nRäumung des Stalles \n\n8\n\n- der nach den Angaben in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 der Nutzung für \nca. 200 freilaufende Hühner dient - durch den Antragsteller zu dulden, was ohnehin \nrechtsstaatlichen Bedenken begegnen dürfte.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1988\n\n10\n\n- 7 B 2677/88 -, EildStT NW 1989, 246; Beschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 2794/92 -, \nNWVBl. 1993, 232.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-08/7-b-1795-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-08/7-b-1795-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244788","retrieved":"2026-07-09 02:08:44.567343+00:00"}}