{"status":"available","doknr":"OLD244822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0107.6B1651.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"6 B 1651/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend und mit ausführlicher Begründung \naufgezeigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nmangels eines Anordnungsanspruchs die Besetzung der ausgeschriebenen \nBeförderungsstellen mit den Beigeladenen nicht verhindern kann.\n\n5\n\nDie Beschwerde missversteht das Gebot der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes. Die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt \nvoraus, dass - wenn sie nicht erginge - die Verwirklichung eigener Rechte des \nRechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran \nfehlt es hier. Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch \ndarauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, dass er \nselbst nicht anstrebt. Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der \nbeförderte Beamte in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren \nBeförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des \nBeförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden \nkönnte, ist abwegig.\n\n6\n\nSoweit die Beschwerde sich zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller \ngeltend gemachten Anspruchs auf erneute Bescheidung seines \nBeförderungsbegehrens im Hauptsacheverfahren verhält, sind Ausführungen nicht \nangezeigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragen den \nangefochtenen Beschluss nicht. Für die Glaubhaftmachung des behaupteten \nAnordnungsanspruchs gibt auch das Beschwerdevorbringen zu den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nichts her.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-07/6-b-1651-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-07/6-b-1651-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244822","retrieved":"2026-07-09 02:08:47.249020+00:00"}}