{"status":"available","doknr":"OLD244821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0107.15B1609.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"15 B 1609/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.138,75 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum auf Seiten des Antragsgegners von der Körperschaft auf deren \nBürgermeister als die im Anfechtungshauptsacheverfahren zu verklagende Behörde (§ 78 \nAbs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) umgestellt. \n\n3\n\nDie so zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag \nder Antragstellerin, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4878/08 vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 anzuordnen, \n\n5\n\nzu Recht stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren \nvorgetragenen, allein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides \n(vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines \nErfolgs des Rechtsbehelfs, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO anzuordnen war.\n\n6\n\nAllerdings kann die Entscheidung nicht darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin \nim maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin des erschlossenen Grundstücks und \ndeshalb auch nicht vorausleistungspflichtig sei. Eigentümerin des Flurstücks 119 war die \nAntragstellerin bis zum 31. Oktober 2007, dem Tag der Eintragung des Eigentums der U. \nEntwicklungsgesellschaft mbH, die auf Grund der Auflassung vom 13. September 2007 \nerfolgte. Erst damit ging das Eigentum über (§ 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - \nBGB -). Die Vorausleistungspflicht entstand jedoch bereits mit der Bekanntgabe des \nVorausleistungsbescheides.\n\n7\n\nVgl. Dietzel in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, \nStraßenbaubeitragsrecht, G Rn. 165; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., Rn. 233; ebenso für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - IV C 29.67 -, DVBl. 1968, \n521; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitrage, 8. Aufl., § 21 Rdnr. 32; ebenso für das \nrheinland-pfälzische Entwässerungsbeitragsrecht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. \nOktober 1989 - 12 A 48/89 -, NVwZ 1990, 1091 f.\n\n8\n\nBeitragspflichtig war diejenige Person, die in diesem Zeitpunkt Eigentümerin war, also \ndie Antragsstellerin. Spätere Veränderungen in der Eigentümerstellung berühren die einmal in \ndieser Person entstandene Vorausleistungspflicht ebenso wenig wie bei der einmal \nentstandenen endgültigen Beitragspflicht.\n\n9\n\nJedoch setzt der Bescheid eine Vorausleistung für das falsche Grundstück fest. Entgegen \nder im Bescheid niedergelegten Annahme ist nicht die aus den Flurstücken 119, 122, 123, 124 \nteilweise und 125 teilweise gebildete Fläche das der zukünftigen Beitragspflicht unterworfene \nGrundstück. Bei diesen Flurstücken handelt es sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nBescheides um je eigene Buchgrundstücke, da sie im Bestandsverzeichnis des Grundbuches \nvon L. , Bl. 762, unter je eigener laufender Nummer geführt wurden.\n\n10\n\nVgl. zu dieser Definition des Grundstücks im bürgerlich rechtlichen \n(grundbuchrechtlichen) Sinne Demharter, GBO, 26. Aufl., § 2 Rn. 15; Ellenberger, in: \nPalandt, BGB, 68. Aufl., Überbl v § 90 Rdnr. 3; Wacke, in: Münchener Kommentar zum \nBGB, Bd. 6, 4. Aufl., Vor § 873 Rn. 3; Tussaint, in: Juris Praxiskommentar BGB, Bd. 3, \n2. Aufl., § 890 Rn. 7.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist unerheblich, dass die Flurstücke alle im \nBestandsverzeichnis eines einzigen Grundbuchblattes aufgeführt sind. Zwar ist dann, wenn \nein Realfolium geführt wird, für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt zu führen (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Grundbuchordnung - GBO -).\n\n12\n\nDemharter, GBO, 26. Aufl., § 3 Rn. 2.\n\n13\n\nWenn jedoch - wie hier - ein Personalfolium angelegt ist, kann über mehrere Grundstücke \ndesselben Eigentümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden (§ 4 Abs. 1 \nGBO).\n\n14\n\nAllerdings ist Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) die \nwirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der \nselbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist \ndas Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen \nRechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob das \nan der U1.--straße liegende, landwirtschaftlich genutzte Flurstück 119 und die dahinter \nliegenden, hier veranlagten weiteren Buchgrundstücke ganz oder teilweise zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung von \nFlächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen \nerforderlich.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, KStZ 2008, 171 (172); Urteil \nvom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318).\n\n16\n\nHier ist das aus dem Flurstück 119 bestehende Buchgrundstück allein von der \nausgebauten U1.--straße erschlossen. Für eine Zusammenlegung dieses Flurstücks mit den \nwohl eine wirtschaftliche Einheit bildenden und gewerblich genutzten Flurstücken 123, 124 \nund 125 fehlt jeglicher Anhalt. Für das erforderliche Mindestmaß rechtlicher \nZusammengehörigkeit ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Allenfalls kann erwogen \nwerden, ob das hinter dem Flurstück 119 liegende, ebenfalls wie dieses landwirtschaftlich \ngenutzte und nicht von der U1.--straße erschlossene Flurstück 122 mit den \nGewerbegrundstücken einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist. Der Antragsgegner \nbehauptet, dass dafür 1968 eine Baugenehmigung für einen dem Betrieb zuzuordnenden \nParkplatz erteilt worden sei. Unabhängig davon, dass diese Baugenehmigung wohl mangels \nVerwirklichung im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides erloschen gewesen \nsein dürfte, wäre eine so gebildete wirtschaftliche Einheit und damit das beitragsrechtliche \nGrundstück ebenfalls kein Anliegergrundstück der U1.--straße.\n\n17\n\nSomit kann lediglich für das Flurstück 119 als unmittelbares Anliegergrundstück eine \nBeitragspflicht und damit eine Vorausleistungspflicht entstehen, allenfalls für die Flurstücke \n119 und 122 gemeinsam, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung zu \neiner wirtschaftlichen Einheit im Sinne eines Mindestmaßes rechtlicher \nZusammengehörigkeit vorliegen. \n\n18\n\nDie Flurstücke 123, 124 und 125 sind auch nicht als Hinterliegergrundstück \nbeitragspflichtig. \n\n19\n\nVgl. zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks OVG NRW, Beschluss vom 20. \nJuli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 (809); Beschluss vom 14. Oktober 2005 \n- 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17 f.).\n\n20\n\nDa nämlich das Gewerbegrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist, nämlich über \neine Zufahrt zur C.------straße, reicht die bloße Möglichkeit, eine Zufahrt über die Flurstücke \n122 und 119 zur U1.--straße anzulegen, nicht aus, um von einem Erschlossensein des \nGewerbegrundstücks zu sprechen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 \n(65).\n\n22\n\nObwohl somit zwar jedenfalls für das Flurstück 119, möglicherweise auch für das \nFlurstück 122 als Teil des Beitragsgrundstücks oder als Hinterliegergrundstück, eine \nBeitragspflicht entstehen kann, war die aufschiebende Wirkung der Klage dennoch voll \nanzuordnen. Denn der in das Ermessen des Antragsgegners gestellte Vorausleistungsbescheid \ngeht von der grundsätzlich unrichtigen Annahme aus, das Flurstück 119 sei als Teil eines \nGewerbegrundstücks beitragspflichtig. Außerdem bedürfte es zur Beurteilung der \nBeitragspflicht nur des Flurstücks 119 und gegebenenfalls des Flurstücks 122 noch der \nPrüfung, ob diese Flurstücke überhaupt bebaubar sind, so dass die Verteilungsanteile noch zu \nermitteln sind, was möglicherweise wiederum Rückwirkungen auf den zu Grunde zu legenden \nBeitragssatz hat. Alle diese Gesichtspunkte, die das Ob der Heranziehung und die Höhe der \ngeforderten Vorausleistung beeinflussen können, hat der Antragsgegner gegebenenfalls im \nweiteren Verfahren zu berücksichtigen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-07/15-b-1609-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-07/15-b-1609-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244821","retrieved":"2026-07-09 02:08:47.178459+00:00"}}