{"status":"available","doknr":"OLD244841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0106.14A3040.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-06","aktenzeichen":"14 A 3040/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. \n10 K 1704/02 gegen die Bewertung ihrer beim Beklagten eingereichten Diplomarbeit \ngewandt. Diese Klage hat sie mit Schriftsatz vom 31. 8. 2004 zurückgenommen. Das \nKlageverfahren wurde daraufhin durch das Verwaltungsgericht eingestellt.\n\n4\n\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 10 K 105/05 hatte die \nKlägerin die Fortführung des vorgenannten Klageverfahrens begehrt. Mit Urteil vom \n13. 9. 2005 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage wirksam \nzurückgenommen worden ist. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen \ndieses Urteil, Az. 14 A 120/06, hat die Klägerin zurückgenommen. Das \nAntragsverfahren wurde daraufhin vom Senat mit Beschluss vom 23. 1. 2006 \neingestellt.\n\n5\n\nNunmehr begehrt die Klägerin \"mittels einer Restitutionsklage\" die Fortsetzung \ndes Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der \nKlägerin wird auf die Gerichtsakte, u. a. den als Beschwerde bezeichneten \nSchriftsatz der Klägerin vom 31. 12. 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nBezüglich der Prozesskostenhilfe haben sich die Verhältnisse im Vergleich zum \nBeschluss des Senats vom 17.12. 2008 nicht verändert. \n\n9\n\nDas von der Klägerin persönlich erhobene Rechtsschutzgesuch ist unzulässig, \nweil sie sich nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine \ngemäß § 67 Abs. 2 VwGO gleichgestellte Person vertreten lässt. Auf das \nVertretungserfordernis ist die Klägerin hingewiesen worden. Der Senat hat das \nVertretungserfordernis als zwingend zu beachten. Der Umstand, dass das \nProzesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 17. 12. 2008 vom Senat \nabgelehnt worden ist und ihr deshalb ein Rechtsanwalt nicht gemäß § 121 \nAbs. 1 ZPO beigeordnet werden konnte, hat darauf keinen Einfluss. Ein Anspruch \nauf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht nur, wenn \nein Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat der Senat in seinem \nBeschluss vom 17. 12. 2008 unanfechtbar verneint. Das Vorbringen der Klägerin in \nihrem Schriftsatz vom 31. 12. 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n10\n\nIm übrigen hätte ein Antrag auf Fortsetzung des Zulassungsverfahrens auch in \nder Sache keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen auf seinen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden \nBeschluss vom 17. 12. 2008. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in \nihrem Schriftsatz vom 18. 1. 2006 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie den Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005 \n\"nach der Beratung von Fachanwälten für Verwaltungsrecht\" zurücknehme, weil die \nRechtsmittelfristen abgelaufen seien. Darauf hatte sie der Senat mit gerichtlicher \nVerfügung vom 10. 1. 2006 zuvor hingewiesen.\n\n11\n\nAuch eine Wiederaufnahmeklage hätte in der Sache keinen Erfolg. Die Frage, ob \ndas Verfahren vor dem Senat mit dem Az. 14 A 120/06 auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. 9. 2005 fortzusetzen ist, kann \nnicht Gegenstand einer Wiederaufnahmeklage sein. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in \nVerbindung mit §§ 578 ff. ZPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges \nEndurteil abgeschlossenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen \nmöglich. Das umstrittene Verfahren auf Zulassung der Berufung ist nicht durch \nEndurteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung, sondern durch die Erklärung \nder Klägerin mit Schriftsatz vom 18. 1. 2006 beendet worden, dass sie den Antrag \nauf Zulassung der Berufung zurücknehme. Die Verfahrenseinstellung durch \nBeschluss des Senats vom 23. 1. 2006 hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. \nDie Frage, ob das Verfahren auf Zulassung der Berufung fortzusetzen ist, \nentscheidet sich deshalb allein und erschöpfend durch die Antwort auf die Frage, ob \ndie Antragsrücknahme wirksam war und ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-06/14-a-3040-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-06/14-a-3040-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244841","retrieved":"2026-07-09 02:08:48.691354+00:00"}}