{"status":"available","doknr":"OLD244860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0102.13A3618.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-02","aktenzeichen":"13 A 3618/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger besitzt die zahnärztliche Approbation. Er ist als niedergelassener \nZahnarzt in C. tätig und nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten zum \nFühren der Bezeichnung \"Fachzahnarzt für Oralchirurgie\" berechtigt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. April 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die \nZusätze \"Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kieferchirurgie\" und \n\"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\" führen werde. Gegen die letztere Bezeichnung \nhatte die Beklagte keine Einwände. Nachdem sich der Vorstand der Beklagten \nmehrfach mit der Angelegenheit befasst hatte, untersagte die Beklagte dem Kläger \naber durch Bescheid vom 22. März 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom \n19. September 2005, den \"Tätigkeitsschwerpunkt: Mund- und Kieferchirurgie\" in jeder \nForm der Ankündigung - insbesondere auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, \nStempeln, aber auch bei sonstigen Ankündigungen - zu führen. Die Ankündigung \ndieses Tätigkeitsschwerpunkts sei berufswidrig, weil die Angabe nicht \ninteressengerecht sei und es sich nicht um eine zulässige Patienteninformation \nhandele. Eine Irreführung sei insbesondere gegeben im Hinblick auf den ärztlichen \nFachbereich \"Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\". Neben dem anerkannten \n\"Tätigkeitsschwerpunkt: Oralchirurgie\" bestehe auch keine Notwendigkeit für die \nAngabe eines \"Tätigkeitsschwerpunkts: Mund- und Kieferchirurgie\".\n\n5\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, \nder auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 130a Rdn. 13; \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom \n4. August 2008 - 13 A 2146/06 -, vom 26. Juni 2008 - 13 A 1712/06 - und vom \n15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, jeweils juris.\n\n7\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. August \n2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu eigen.\n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die genannten Bescheide aufgehoben. Die vom Kläger \nbeabsichtigte Bezeichnung \"Tätigkeitsschwerpunkt: Mund- und Kieferchirurgie\" sei \nnicht berufswidrig. Irreführungen und Verwechselungen, auch mit der Bezeichnung \n\"Facharzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie\", sowie Verunsicherungen von \nPatienten seien beim Führen dieses Tätigkeitsschwerpunkts nicht zu befürchten.\n\n9\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Berufung macht die Beklagte \ngeltend, die Angabe \"Tätigkeitsschwerpunkt: Mund- und Kieferchirurgie\" könne beim \nobjektiven Betrachter/Patienten zu der Annahme führen, der Kläger verfüge insoweit \nüber ärztliche Qualifikationen, was objektiv unzutreffend sei. Unter einem \n\"Kieferchirurgen\" werde landläufig ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und \nGesichtschirurgie verstanden. Ärzte verfügten kraft ihrer Ausbildung aber über einen \nhöheren Qualifikationsrahmen als Zahnärzte. Dem Kläger stünden auch andere \nsachgerechte Ankündigungsmöglichkeiten zur Verfügung.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr macht geltend, das Führen des \"Tätigkeitsschwerpunkts: Mund- und \nKieferchirurgie\" durch einen Zahnarzt sei nicht irreführend. Er dürfe als Zahnarzt \nselbstverständlich auf dem Gebiet der Mund- und Kieferchirurgie tätig sein. Auch in \nanderen Bereichen (z.B. in der Kieferorthopädie) gebe es begriffliche \nÜberschneidungen zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit. Beim Begriff \n\"Kieferchirurgie\" sei eine Irreführung nicht zu befürchten.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die \nBerufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig \nfür unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen \nSchwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung \ndurch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in \neinem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, \nwenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -, Juris, vom 25. September 2003 \n- 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, \n987.\n\n19\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nangefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. März 2005 und 19. September \n2005 zu Recht aufgehoben.\n\n22\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil zu den Rechtsgrundlagen für die Untersagungsverfügung und \nzu den allgemeinen Kriterien für die Annahme einer berufswidrigen Werbung durch \neinen Zahnarzt mit der Maßgabe an, dass bei der maßgebenden Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, auf die \nwegen des Charakters der Untersagungsverfügung als Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung abzustellen ist, die Änderung des Heilberufsgesetzes NRW - HeilBerG \n- vom 20. November 2007 (GV. NRW 2007, 572) und die zwischenzeitlichen \nÄnderungen (zuletzt vom 16. Mai 2008; MBl. NRW S. 474) der Berufsordnung - BO - \nder Beklagten von 2005 zu berücksichtigen sind. Für die materielle Beurteilung der \nUntersagungsverfügung ergibt sich daraus keine entscheidende Änderung; dies gilt \nauch in Bezug auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung und der \ngerichtlichen Entscheidung unterschiedlichen Fassungen der Berufsordnung der \nBeklagten.\n\n23\n\nNach § 21 Abs. 1 Satz 2, 3 BO 2005 ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung \nuntersagt und ist berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende, \nherabsetzende oder vergleichende Werbung. Für eine interessengerechte und \nsachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt hingegen im \nrechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282 = \nMedR 2006,107, vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom \n17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 \nu.a. -, NJW 2001, 2788; und vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, \n248; BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und \nvom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 \n- I ZR 167/01-, NJW 2004, 440; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., S. \n217 ff.\n\n25\n\nBei der Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener \nberufswidriger Werbung, die im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des \nGrundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des \nWerbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des \ngesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung \nentfaltet, vorzunehmen ist, ist auf den Standpunkt der angesprochenen \nVerkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und \nverständigen Verbrauchers/Patienten und nicht auf die Auffassung des jeweiligen \nBerufsstandes abzustellen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; \nBGH, Urteile vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom 27. April \n1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschlüsse vom \n26. Juni 2008 - 13 A 1712/06 -, vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -.\n\n27\n\nHinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes, die auch hier mit dem \nfraglichen Tätigkeitsschwerpunkt anstehen, gehören zur beruflichen \nAußendarstellung des Betreffenden und unterfallen dem Begriff der Werbung. Der \nSenat ist aber - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Ansicht, dass die vom \nKläger bereits erfolgte bzw. beabsichtigte Angabe des \"Tätigkeitsschwerpunkts \nMund- und Kieferchirurgie\" nicht berufswidrig ist. \n\n28\n\nDas Schwergewicht der entsprechenden Beurteilung liegt dabei unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten auf der Frage, ob die Angabe \ndieses Tätigkeitsschwerpunkts irreführend ist oder nicht, während die übrigen für die \nFührung eines Tätigkeitsschwerpunkts relevanten Kriterien, die für den Bereich der \nBeklagten in den gem. § 21 Abs. 2 Satz 4 BO 2005 zur Berufsordnung gehörenden \n\"Ausführungsbestimmungen zum rechtmäßigen Ausweis besonderer Qualifikationen\" \ngenannt sind (beispielsweise besondere Kenntnisse und Erfahrungen, nachhaltige \nTätigkeit in dem Schwerpunktbereich usw) demgegenüber der Führung des \nTätigkeitsschwerpunkts offenbar nicht entgegenstehen. Dass diese weiteren \nVoraussetzungen für das Führen der fraglichen Zusatzangabe beim Kläger erfüllt \nsind, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.\n\n29\n\nEine mit der Angabe des \"Tätigkeitsschwerpunkts Mund- und Kieferchirurgie\" \neinhergehende Irreführung ist nicht anzunehmen. Dabei ist im Rahmen des die \nBerufsfreiheit schützenden und durch die berufliche Außendarstellung tangierten Art. \n12 Abs. 1 GG grundlegend der Zweck des (zahn-)ärztlichen Werbeverbots, zum \nSchutz des Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung eine gesundheitspolitisch \nunerwünschte Kommerzialisierung des (Zahn-)Arztberufs zu vermeiden, zu \nberücksichtigen. \n\n30\n\nDie Untersagung der Angabe \"Tätigkeitsschwerpunkt\" rechtfertigt sich generell \nnicht schon deshalb, weil das Heilberufsgesetz NRW in den §§ 33 ff, 51 ff zu diesem \nBegriff und zu sonstigen ähnlichen Angaben außerhalb der \nFachzahnarztbezeichnungen unmittelbar keine Aussage trifft. Ebenso wenig ist es \ngerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung einer \nHeilberufskammer nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefkopf oder \neinem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck \noder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Außerdem gebietet \nArt. 12 Abs. 1 GG, nicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider \nauf eine Nivellierung in der Außendarstellung von (Zahn-)Ärzten hinzuwirken und \nsachangemessene Hinweise auf besondere Leistungsangebote von vornherein zu \nunterbinden.\n\n31\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 \nBvR 873/00 u. a.-, a. a. O.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, \njuris.\n\n32\n\nEine berufswidrige Werbung durch die Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts \n\"Mund- und Kieferchirurgie\" ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum \nFühren der Bezeichnung \"Fachzahnarzt für Oralchirurgie\" berechtigt ist und diese \nBezeichnung offensichtlich auch in seinem Briefkopf und anderen Ankündigungen \nverwendet. Zunächst kommt es grundsätzlich in Bezug auf die Sinnhaftigkeit von \nBezeichnungen und Angaben im Rahmen heilberuflicher Tätigkeit nicht auf die Sicht \nund die Beurteilung der betreffenden Heilberufskammer an, sondern liegt die \nentsprechende Entscheidung vorrangig im Bereich des betreffenden Heilbehandlers \nund ist diese dann auf ihre Zulässigkeit nach den einschlägigen normativen \nBestimmungen zu überprüfen. Insoweit kann dem Kläger auch nicht vorgehalten \nwerden, er sei nicht auf einen von der Beklagten im Laufe des Verfahrens \nvorgeschlagenen Kompromiss mit der Angabe \"Tätigkeitsschwerpunkt: Operative \nZahn-, Mund- und Kieferheilkunde\" eingegangen. Wenn es dem Kläger, wie er \ngeltend macht, zur Kennzeichnung seiner überwiegenden Tätigkeit in der Praxis auf \nden Wortbegriff \"Chirurgie\" statt \"operativ\" ankommt, ist dies der Prüfung der \nZulässigkeit der Angaben zu Grunde zu legen. \n\n33\n\nDie Berechtigung zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung schließt nicht \ngrundsätzlich die Angabe eines weiteren Leistungskriteriums - hier in Form eines \nTätigkeitsschwerpunkts - auch in dem Gebiet aus. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG \nist es auch nicht geboten, einen Tätigkeitsschwerpunkt begrifflich und in seiner \nkonkretisierenden Beschreibung exakt auf das Gebiet zu beschränken, für das eine \nentsprechende Bezeichnung geführt werden darf. Eine diesbezügliche \nEinschränkung würde keine weitere nützliche Information für den Patienten ergeben, \nweil dann Unterschiede und besondere Leistungsangebote und Schwerpunkte in der \nberuflichen Betätigung nicht erkennbar wären. Nicht jeder Zahnarzt hat das gleiche \nBetätigungsfeld und es gibt unterschiedliche Schwerpunkte und Spezialisierungen. \nDementsprechend besteht ein sachlich begründetes, berechtigtes \nInformationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und \nTätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung usw., \nunabhängig von dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung. \n\n34\n\nVgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.\n\n35\n\nDies gilt auch hier, wenn der Kläger neben der Bezeichnung \"Fachzahnarzt für \nOralchirurgie\" zusätzlich auch auf einen \"Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie\" \nhinweisen würde. Eine sach- und interessengerechte Information des Patienten über \ndas spezielle Leistungsangebot des Klägers wäre bei einer solchen begrifflich \ngleichartigen Angabe nicht zu bejahen. Dies gilt erst recht bei der an der Realität \norientierten Einschätzung, dass für die Masse der Patienten die Bezeichnung \n\"Oralchirurgie\" ohnehin weniger aussagekräftig und klar ist als die deutlich \"griffigere\" \nund bekanntere Angabe \"Mund- und Kieferchirurgie\". Zudem unterscheidet sich die \ngebotene Zusatzangabe \"Tätigkeitsschwerpunkt\" ohnehin begrifflich von einer \nFacharzt- oder Fachzahnarztbezeichnung. Der verständige Patient versteht beide \nBegriffe nicht in ein und demselben Sinn, sondern in Ableitung aus dem Wortbegriff \ndahin, dass es sich bei einem \"Tätigkeitsschwerpunkt\" um einen Schwerpunkt in der \ntatsächlichen beruflichen Betätigung des Zahnarztes handelt und nicht um eine - \nformelle - Gebietsbezeichnung im Sinne normativer Bestimmungen. Vor dem \nHintergrund einer im Laufe der Zeit intensiveren Information, einer ständig \nzunehmenden Kenntnis und eines größer werdenden Verständnisses für \nberufsbezogene Umstände bei Ärzten und Zahnärzten kann davon ausgegangen \nwerden, dass den maßgebenden Verbraucher- und Patientenkreisen die \nUnterschiedlichkeit dieser Begrifflichkeiten bekannt und bewusst und den Patienten \ngeläufig ist, dass Fach(zahn-)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit \ndem Begriff \"Tätigkeitsschwerpunkt\" verbunden sind. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -, a. a. \nO.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.\n\n37\n\nDie zur Berufsordnung der Beklagten gehörigen Ausführungsbestimmungen \nverweisen zwar darauf, dass \"besondere Qualifikationen\" u.a. als \nTätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden können. Die Verwendung des Begriffs \n\"Qualifikation\" in Zusammenhang mit einem Tätigkeitsschwerpunkt kann aber nicht \ndahin verstanden werden, dass damit auf ein Zusatzwissen (im Sinne einer \nzusätzlichen Qualifizierung und Qualifikation) hingewiesen werden soll. Eine solche \nInterpretation wird dem Sinn und Zweck (zahn-)ärztlicher Bezeichnungen und \nAngaben zur eigenen Person nicht gerecht und ist deshalb nicht angezeigt. In der \nAngabe von \"Tätigkeitsschwerpunkten\" liegt nämlich keine Angabe einer besonderen \nQualifikation, d. h. durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung erworbener (zusätzlicher) \nFachkenntnisse, sondern es handelt sich - wie sich bereits aus dem Wortsinn ergibt - \num eine Information über die hauptsächliche Tätigkeit und über eine durch berufliche \nPraxis erworbene Routine und besondere Erfahrung in der Verrichtung heilberuflicher \nTätigkeiten. Eine durch Ausbildung erlangte besondere berufliche Qualifikation wird \ndamit hingegen nicht behauptet.\n\n38\n\nVgl. VGH Ba-.Württ., Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, \n236, (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch \nBVerwG, Beschluss vom 4. September 2003 - 3 BN 3.03 -); Schl.-H. OVG, Urteil vom \n22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.\n\n39\n\nBei der vom Kläger erstrebten Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts \"Mund- und \nKieferchirurgie\" besteht, wie bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden \nErwägungen ausgeführt hat, auch keine Verwechselungsgefahr mit der \nFacharztbezeichnung \"Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\". Die Annahme der \nBeklagten, mit einem \"Kieferchirurgen\" werde landläufig eine ärztliche Qualifikation \nverbunden, erscheint nicht zwingend. Eine Assoziation dieses Begriffs mit einer \nzahnärztlichen Qualifikation und/oder Betätigung ist aus der Sicht eines Patienten \nvielmehr ebenso naheliegend, wenn nicht sogar vorrangig. Die Begriffe \"Mund\" und \n\"Kiefer\", auch in Verbindung mit weiteren Wortbestandteilen, werden üblicherweise \neher in Zusammenhang mit einer zahnärztlichen als mit einer ärztlichen Behandlung \ngesehen. Die Angabe \"Dr. med. dent.\" des Klägers in seinem Briefkopf und sonstigen \nAnkündigungen, die im Rahmen der Gesamtwertung seiner beruflichen \nAußendarstellung zu berücksichtigen ist, deutet aus der Sicht eines verständigen \nPatienten ebenfalls auf eine zahnärztliche Tätigkeit und gerade nicht auf eine \närztliche Tätigkeit hin. Besonders augenfällig ist dies für den verständigen Patienten \nauch durch das konkret für die Praxis des Klägers verwendete Praxisschild. Der \nKläger betreibt zusammen mit einer Ärztin eine Gemeinschaftspraxis. Durch die \nunterschiedlichen Angaben in der Weise, dass sich der Kläger auf dem Praxisschild \nals \"Dr. med. dent\" und \"Zahnarzt\" bezeichnet, bei der Praxis-Mitbetreiberin aber die \nAngabe \"Ärztin für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie\" enthalten ist, wird dem \nverständigen Patienten deutlich vor Augen geführt, dass der Kläger gerade nicht als \nArzt, sondern als Zahnarzt tätig ist. Auch dies verdeutlicht die Einschätzung, dass ein \n\"Tätigkeitsschwerpunkt: Mund- und Kieferchirurgie\" beim Kläger somit eher in \nZusammenhang mit einer zahnärztlichen Tätigkeit als mit einer ärztlichen Tätigkeit \ngesehen wird. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht \nin Orientierung am Hauptbegehren des Klägers der üblichen Wertfestsetzung des \nSenats in vergleichbaren Verfahren. Von einer Streitwerterhöhung in Bezug auf die \nZwangsgeldandrohung in der Untersagungsverfügung sieht der Senat ab (vgl. Nr. \n1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, DVBl. 2004, \n1525). \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-02/13-a-3618-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-02/13-a-3618-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244860","retrieved":"2026-07-09 02:08:50.185819+00:00"}}