{"status":"available","doknr":"OLD244859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0102.13A1194.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-01-02","aktenzeichen":"13 A 1194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der das Verwaltungsgericht ausgeführt hat: Die \nZuteilung von Nummern könne mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden \nwerden. Es müsse deshalb im Falle einer zugeteilten Auskunftsrufnummer die jederzeitige \nErreichbarkeit gegeben sein. Gelinge dem Anschlussinhaber trotz Fristverlängerung der \nordnungsgemäße Betrieb nicht, sei die Nummernzuteilung zu widerrufen, um die knappen zur \nVerfügung stehenden Nummern sinnvoll nutzen zu können.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung vermögen die von der Klägerin \nvorgebrachten Einwände nicht zu begründen. \n\n5\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Widerrufsbescheid vom 19. \nMai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2006 als rechtmäßig \ngewertet. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 43 Abs. 3 \nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG 1996) und Abschnitt 6.1 \nBuchst. c) und 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln (VRZ). Ob auch § 67 Abs. 1 Satz 2 TKG \nin der Fassung vom 22. Juni 2004 (TKG) als Rechtsgrundlage für die ergangene Verfügung in \nBetracht kommt, obgleich diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Zuteilung der Rufnummern \nnoch nicht galt, kann dahinstehen.\n\n6\n\nNach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt \nauch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung ex nunc widerrufen werden, wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht innerhalb der ihm \ngesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n7\n\nDie Beklagte hat den Zuteilungsbescheid vom 13. September 2002, mit dem der Klägerin \nzwei Rufnummern für Auskunftsdienste zugeteilt wurden, mit einer Auflage versehen dürfen. \n§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 gestattete die Beifügung von Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 \nVwVfG) ausdrücklich. Eine solche Auflage enthält Abschnitt 6.1c VRZ. Die darin normierte \nPflicht zur Nutzung der Rufnummer binnen 90 Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung ist \nauf ein bestimmtes Tun gerichtet und stellt sich als selbständig erzwingbare hoheitliche \nAnordnung dar. Die Vollstreckung dieser Nebenbestimmung ist ohne zusätzliche \nKonkretisierung möglich, da der in der Auflage verwandte Begriff der Nutzung entgegen der \nAuffassung der Klägerin ausreichend bestimmt ist. Ein Nutzen der Rufnummer bedeutet ihre \nSchaltung im Netz. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner \ndavon aus, dass nach Maßgabe der Regelung in Abschnitt 1 Abs. 2 VRZ die jederzeitige \nErreichbarkeit der Auskunftsrufnummer hinzukommen muss.\n\n8\n\nSo bereits VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 11 L 1829/01 -, NVwZ-RR 2002, \n605.\n\n9\n\nDer Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Vorläufigen Zuteilungsregeln der \nZuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste zugrunde gelegt werden dürfen. Ihnen \nkommt zwar als solche keine Außenwirkung zu, jedoch sind sie Ausdruck von Sinn und \nZweck der Nummernverwaltung, die der Beklagten obliegt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 13 B 2225/03 -, juris.\n\n11\n\nSie bewirken dabei in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften im Einzelfall eine rechtlich beachtliche \nSelbstbindung der Verwaltung bei der Rufnummernzuteilung und -verwaltung. \n\n12\n\nDie Einhaltung der in der Auflage bestimmten 90-Tage-Frist ist entgegen der Ansicht der \nKlägerin nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unmöglich.\n\n13\n\nMaßgeblich für das Verständnis dieser die Nummernverwaltung bestimmenden Auflage \nist der Gesichtspunkt des alsbaldigen und konkreten Bedarfs für die begehrte Rufnummer. \nDer Senat hat im Zusammenhang mit der Erteilung und Nutzung einer Rufnummer bereits \nentschieden, dass ein alsbaldiger und konkreter Bedarf des jeweiligen Bewerbers für die \nbegehrte Rufnummer dann besteht, wenn die Bereitstellung des mit der Rufnummer der Gasse \n118xy erreichbaren Auskunftsdienstes am Markt in Kürze, d. h. in etwa drei Monaten konkret \nansteht. Obgleich diese Voraussetzung in den Vorläufigen Zuteilungsregeln nicht \nausdrücklich genannt wird, ergibt sie sich aus Sinn und Zweck der geregelten \nNummernverwaltung. Ein derartiger Bedarf folgt für die Vergabe von Rufnummern allgemein \nund von solchen der Gasse 118xy im Besonderen aus dem ihnen von der Rechtsprechung \nzuerkannten Charakter einer knappen Ressource. Von einer knappen Ressource ist \nzurückhaltend, den Vorrat schonend Gebrauch zu machen und deshalb die Vergabe einer \nRufnummer nur bei Notwendigkeit und alsbaldiger funktionsgerechter Verwendung der \nNummer vorzunehmen. Das Erfordernis eines alsbaldigen Bedarfs für eine begehrte \nRufnummer findet seinen konkreten Ausdruck in der Fristenregelung des Abschnitts 5.2 Satz \n3 und 6.1 Buchst. c) VRZ. Aus der Frist von 90 Tagen vor Wirksamwerden einer \nNummernzuteilung, zu welchem der Zuteilungsantrag frühestens gestellt werden darf, sowie \naus der gleich langen Frist nach Wirksamwerden einer Nummernzuteilung, innerhalb der eine \nzugeteilte Rufnummer zu nutzen ist, ferner aus der Widerrufsmöglichkeit bei Verstoß gegen \ndiese Fristenregelung folgt, dass eine Rufnummer einerseits nur bei erkennbar alsbaldigem \nEinsatz zugeteilt werden soll, andererseits ohne einen Einsatz in dieser Frist dem Inhaber auch \nnicht verbleiben soll, dass mit anderen Worten ein relativ aktueller und fortbestehender \nBedarf für die jeweilige Rufnummer für ihre Inhaberschaft erforderlich sein soll. Eine \nNummernvergabe auf Vorrat für den Fall, dass das beantragende Unternehmen die Nummer \nirgendwann einmal zu einem noch nicht absehbaren Zeitpunkt benötigen wird, ist demnach \nnicht erlaubt und ein dahin gehender Zuteilungsantrag unzulässig mit der Folge seiner \nNichtbeteiligung am Vergabeverfahren.\n\n14\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 13 B 2226/03 -.\n\n15\n\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen \n(BNetzA) weist zutreffend darauf hin, dass anderen Zuteilungsnehmern die Nutzung der \nRufnummern in der vorgegebenen Zeit gelinge. Es kann daher keine Rede davon sein, dass \nniemand einen derartigen Zuteilungsverwaltungsakt habe ausführen können und die \nEinhaltung der Frist deshalb unmöglich sei. Ob die Klägerin hierzu nicht in der Lage war, ist \ndemgegenüber unerheblich, denn es kommt im Zusammenhang mit der Anwendung des § 44 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht auf das Unvermögen des Adressaten an.\n\n16\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage \n2008, § 44 Rn. 143.\n\n17\n\nEs besteht auch kein Zweifel, dass die Voraussetzung der Auflage in Abschnitt 6.1c VRZ \nim maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht erfüllt war. Nach den \neigenen Ausführungen der Klägerin lief zu dieser Zeit (lediglich) der Test im Wirkbetrieb; \nwegen der laufenden Tests sind Anrufern im Januar und Februar 2006 keine inhaltlichen \nAuskünfte erteilt, sondern diese auf den Testbetrieb hingewiesen worden. Nach ihrer eigenen \nEinschätzung nutzte die Klägerin die Rufnummern vielmehr erst seit dem 30. April 2006 in \nder Weise, dass Auskunftsanrufe rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche beantwortet \nwürden. Aber auch nach den durchgeführten Testanrufen im Dezember 2006 und im Januar \n2007 stand nicht fest, dass die Voraussetzungen von Abschnitt 1 Abs. 2. VRZ (\"jederzeit ... \nerreichbarer Informationsdienst\") zwischenzeitlich vorgelegen hätten. Durchgreifende \nBedenken gegen den Aussagewert dieser Anrufe hat die Klägerin auch nicht schlüssig \naufgezeigt.\n\n18\n\nEbenfalls verstießen die Auflagen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die \nim Telekommunikationsgesetz bestimmten Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG. Denn \nsämtliche dort aufgelisteten Ziele der Regulierung sind bei der Anwendung des \nTelekommunikationsgesetzes zu berücksichtigen und es ist ein angemessenes Verhältnis der \nZiele herzustellen. Aus diesem Grund scheidet eine einseitige Berücksichtigung eines oder \neiniger Regulierungsziele, wie die Klägerin meint, aus. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG \n(Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs) und in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG \n(Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten \nzu erschwinglichen Preisen) bestimmten Zwecke sind in Einklang zu bringen mit den \nweiteren Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG. Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 \nTKG eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressourcen zu gewährleisten, so dass die \nVerpflichtung nach den Vorläufigen Richtlinien, die zugeteilten Rufnummern binnen 90 \nTagen zu nutzen, mit dem Regulierungsprogramm des Telekommunikationsgesetz \nübereinzustimmen hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG rügt, finden insoweit gegebene Ungleichbehandlungen ihre sachliche \nRechtfertigung in einer effizienten Nutzung von zugeteilten Rufnummern. Soweit die \nKlägerin einen Verstoß gegen das Kartellrecht geltend macht, bleibt ihr Vorbringen \nunsubstantiiert.\n\n19\n\nDie Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass die BNetzA das ihr zustehende \nErmessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die BNetzA hat vor allem darauf abgehoben, ohne dass \ndies rechtlich zu beanstanden wäre, dass die Klägerin bis zum Widerruf drei Jahre Zeit gehabt \nhabe, die Nummern in ordnungsgemäßen Betrieb zu nehmen, dies aber trotz zahlreicher \nFristverlängerungen nicht getan habe, so dass im Interesse eines funktionierenden \nWettbewerbs der Widerruf unumgänglich gewesen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \nauch die Frage des Verschuldens hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflage als unerheblich \nangesehen.\n\n20\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 4 B 198.95 -, NVwZ-RR 1996, \n193.\n\n21\n\nSoweit die Frage des Verschuldens bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung sein \nkann, ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des mit der Auflage verbundenen \nZwecks entscheidend.\n\n22\n\nVgl. Sachs, a. a. O., § 49 Rn. 50.\n\n23\n\nVorliegend musste daher mit Rücksicht auf die besonders knappe Ressource fünfstelliger \nAuskunftsrufnummern das Widerrufsermessen der BNetzA nicht die näheren Umstände der \nNichterfüllung der Auflage berücksichtigen. Vielmehr stand einem anzuerkennenden \nVertrauensschutz der Klägerin entgegen, dass die Beklagte während des langen Zeitraums \nvon drei Jahren unterbliebener Nutzung der Rufnummern immer wieder zugewartet hat. \n\n24\n\nSchließlich sind die angefochten Bescheide nicht deshalb aufzuheben, weil die BNetzA \nzu ihrer Aufhebung verpflichtet wäre. Der Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die \nBNetzA habe die Aufhebung verbindlich in Aussicht gestellt, wenn und soweit die \naufgestellten Qualitätskriterien erfüllt seien. Hierzu ist es allerdings nie gekommen, weil die \nKlägerin die Rufnummern nicht genutzt hat. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zu \nRecht darauf hin, dass die BNetzA eine solche Verpflichtung zur Aufhebung des \nWiderrufsbescheides nicht eingegangen ist. Vielmehr war immer nur von einer \nentsprechenden Prüfung die Rede, die indes stattgefunden hat.\n\n25\n\nWeitere Zulassungsgründe hat die Klägerin weder ausdrücklich noch der Sache nach \ngeltend gemacht. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 1 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-02/13-a-1194-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-01-02/13-a-1194-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244859","retrieved":"2026-07-09 02:08:50.110635+00:00"}}