{"status":"available","doknr":"OLD244891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.7B1632.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-29","aktenzeichen":"7 B 1632/08.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beiladung des bisherigen Vorhabenträgers, der D. Standort- und \nProjektentwicklung GmbH & Co. KG, wird aufgehoben.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; den auf sie entfallenden \nKostenanteil tragen sie jeweils als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten der \nbisherigen Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat die Beiladung des bisherigen Vorhabenträgers (Beschluss vom \n3. November 2008) aufgehoben, da der Vorhabenträger gewechselt hat. Von einer Beiladung \ndes neuen Vorhabenträgers hat der Senat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sowie den \nAusgang des Verfahrens abgesehen.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wb 08 (Satzungsbeschluss vom \n28. August 2008) der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen,\n\n5\n\nist zwar zulässig, jedoch unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist.\n\n7\n\nDer Begriff \"schwerer Nachteil\" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den \nErlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998\n\n9\n\n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n10\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem \nSinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des \nangegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret \nerwarten lässt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007\n\n12\n\n- 7 B 200/07.NE -, ZfBR 2007, 574 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE -.\n\n13\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die Außervollzugsetzung \ndes Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft \nerweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antrags in dem zulässigerweise \ngeführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. § 47 Abs. 6 VwGO gewährt jedoch \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des Antragstellers. Die \nAußervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans setzt mithin weiter \nvoraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die \neinstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.\n\n14\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine \nAußervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans schon deshalb nicht vor, weil sich \nweder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, der \nBebauungsplan leide an offensichtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen \nkönnten.\n\n15\n\nMit dem von der Antragsgegnerin durchgeführten ergänzenden Verfahren hat sie den \nBedenken des Senats Rechnung getragen, die im Beschluss vom 18. Februar 2008\n\n16\n\n- 7 B 1961/07.NE - dargelegt worden sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht \nnunmehr solche Festsetzungen vor, die Gegenstand eines solchen Plans sein können. Das im \nNordwesten festgesetzte Mischgebiet ist nicht Bestandteil des Vorhaben- und \nErschließungsplans; es konnte gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den Bereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden.\n\n17\n\nDer zwischenzeitliche Wechsel des Vorhabenträgers ist mit Zustimmung der Gemeinde \n(Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2008) erfolgt. Der Abschluss eines neuen \nDurchführungsvertrags ist gemäß § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB (auch noch nach dem \nSatzungsbeschluss) zulässig. Ferner sind nach dieser Bestimmung auch Änderungen des \nDurchführungsvertrages zulässig, die sich auf die Frist zur Durchführung erstrecken können \n(vgl. schon zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - MaßnG: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 25. November 1996 - 8 S 1151/96 -, BRS 58 Nr. 248). Wer sich zur \nDurchführung des Vorhabens gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hat, ergibt sich \neindeutig aus dem Durchführungsvertrag, in dem Herr Dr. N. X. als Vorhaben- und \nErschließungsträger benannt ist. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 11. \nDezember 2008 aufgeworfene Frage, ob Herr Dr. X. zur Durchführung des Vorhabens in \nder Lage ist, ist mangels konkretisierender Angaben nicht geeignet, insoweit ernstliche \nZweifel aufzuzeigen. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass eine Privatperson die \nerforderlichen Mittel, die von den Antragstellern mit 5 bis 6 Millionen Euro geschätzt werden, \naufbringen kann. Ob die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. \nDezember 2008 vortragen - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers prüfen \nmuss und ob sie die Leistungsfähigkeit des neuen Vorhabenträgers geprüft hat, bedarf im \nvorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung, da \njedenfalls kein offensichtliches Unvermögen des Vorhabenträgers ersichtlich ist, das \nVorhaben fristgemäß durchzuführen.\n\n18\n\nDie Antragsteller rügen, allerdings bezogen noch auf den (mittlerweile geänderten) \nWortlaut des mit dem bisherigen Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrags, er \nregele nicht die genaue Lage der Mauer, die insbesondere entlang der Grenze zum \nGrundstück der Antragsteller zu 2. errichtet werden solle. Dies ist unzutreffend. Gemäß § 1 \nAbs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrages ist der Vorhabenträger zur Errichtung der im \nVorhaben- und Erschließungsplan sowie in § 2 des Vertrages beschriebenen Hochbauten und \nErschließungsanlagen sowie Begrenzungsmauern verpflichtet. Der Vorhaben- und \nErschließungsplan, der gemäß der Legende zur Bebauungsplanurkunde als Teil des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans gekennzeichnet ist, bestimmt exakt die Lage der Mauer \nauf der Parzelle 56/2 entlang der Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 2.. In § 2 Abs. \n5 des Durchführungsvertrages ist deren Höhe mit 2 m angegeben sowie ferner festgelegt, sie \nsei auf Wunsch und (nur) im gegenseitigen Einvernehmen mit den jeweiligen \nGrundstücksnachbarn anzulegen. Die Antragsteller wenden mit Schriftsatz vom 11. Dezember \n2008 ein, der Bebauungsplan sehe die Errichtung der Mauer ausweislich der textlichen \nFestsetzungen Nr. 1.1 \"zwingend\" vor. Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen verweist in \nseinem Abs. 2 jedoch auf den Durchführungsvertrag; aus diesem geht hervor, dass die Mauer \nnur dann \"zwingend\" zu errichten ist, wenn dies dem Wunsch des Grundstücksnachbarn \nentspricht. Es bedurfte zudem keiner weitergehenden Festlegung etwa in Art einer \nBaubeschreibung, wie die Mauer genau auszubilden ist, denn sie muss entgegen der Annahme \nder Antragsteller nicht den Anforderungen einer Lärmschutzwand (mit bestimmten \nSchalldämmmaßen) genügen, die als Maßnahme passiven Schallschutzes durch den \nBebauungsplan vorgegeben wäre. In § 2 Abs. 6 des Durchführungsvertrages ist schließlich \ngeregelt, dass der Vorhabenträger zur Instandhaltung der Mauer verpflichtet ist und eine \nentsprechende (durch Grunddienstbarkeit oder Baulast zu sichernde) Verpflichtung seinen \nRechtsnachfolgern aufzuerlegen hat. \n\n19\n\nEine Verpflichtung zur Anlage eines \"vormaligen Wohnwegs B\" sieht der \nDurchführungsvertrag nicht vor, vielmehr beschränkt er sich (in Übereinstimmung mit dem \nVorhaben- und Erschließungsplan) auf die Herstellung des \"Zufahrtsbereichs zum \nDoppelhaus D1/D2\" (vgl. § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages). Weshalb es im \nDurchführungsvertrag hinsichtlich des Ausbaustandards der Privatstraße sowie der \nGrundstückszufahrt zum Doppelhaus D1/D2 weitergehender Regelungen als der Vorgabe \nbedurft hätte, sie werkgerecht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten \n(vgl. § 4 Abs. 3 des Durchführungsvertrages), erschließt sich aus dem Vortrag der \nAntragsteller nicht. Die Behauptung der Antragsteller, die Grundstückszufahrt zum \nDoppelhaus D1/D2 sei lediglich 3 m breit, von dieser Breite müssten die Begrenzungsmauern \nnoch abgezogen werden, sodass eine für die Erschließung unzureichende Wegebreite \nverbleibe, ist unzutreffend. Ausweislich der Bebauungsplanurkunde sind die \nBegrenzungsmauern außerhalb des 3 m breiten Zufahrtsbereichs vorgesehen.\n\n20\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan begegnet nicht den von den Antragstellern \nvermuteten Abwägungsmängeln.\n\n21\n\nDie Antragsteller rügen eine \"zu dichte Wohnbebauung\". Hierzu ist zunächst \nanzumerken, dass die Antragsgegnerin nicht etwa darauf beschränkt ist, nur eine solche \nWohnbebauung durch Bebauungsplan zu ermöglichen, die das Maß baulicher Nutzung in der \nNachbarschaft nicht übersteigt. Vielmehr kann sie ausgehend von ihrem städtebaulichen \nHandlungskonzept - unter Berücksichtigung auch der abwägungsbeachtlichen Belange der \nNachbarschaft - etwa mit dem Ziel der Nachverdichtung zum Zwecke sparsamen und \nschonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1 a Abs. 2 BauGB) eine höhere bauliche \nAusnutzung auch in solchen Gemeindebereichen ermöglichen, die im Umfeld in geringerem \nMaß baulich genutzt werden. Die Antragsteller gehen an diesen Gegebenheiten vorbei, wenn \nsie beispielsweise meinen sollten, die Bestimmung einer maximalen Firsthöhe von 10 m sei \ndeshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Bebauung in der Umgebung durchschnittlich nur eine \nFirsthöhe von 8,20 m erreiche. Die Höhendifferenz von 1,80 m ist im Übrigen noch derart \nmaßvoll, dass die Antragsgegnerin durchaus von einer Bebauung sprechen konnte, die sich an \ndie Umgebungsbebauung \"anlehne\" (Bebauungsplanbegründung Nr. 8.2, 9.1.1).\n\n22\n\nDie Behauptung der Antragsteller, \"Lage und Größe\" der überbaubaren \nGrundstücksflächen werde \"unzumutbare Wohnverhältnisse\" auf ihren, der Antragsteller, \nGrundstücken ergeben, ist dem Senat angesichts der Abstände zwischen den Wohnhäusern \nder Antragsteller und den im Plangebiet möglichen Wohnhäusern nicht plausibel. Mit einer \nbaulichen Entwicklung, die Einsichtnahmemöglichkeiten in rückwärtige Grundstücksbereiche \neröffnet, muss innerhalb bebauter Ortslagen ohnehin gerechnet werden; sie wären im Übrigen \nauch dann zu erwarten, wenn die Antragsgegnerin eine Bebauung nur geringerer \"Massivität\" \nzugelassen hätte. Worin gar die erneut (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 11. Februar \n 2008 - 7 B 199/08.NE -, Seite 4) behaupteten Beeinträchtigungen des Orts- und \nLandschaftsbildes liegen sollen, ist nicht ersichtlich. Eine gewisse Bebauungsverdichtung ist \nnicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung auch nur des Ortsbildes.\n\n23\n\nZur Lärmbelastung der umliegenden Wohnbebauung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr \nim Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin in der \nBebauungsplanbegründung unter teilweiser Wiedergabe der Ausführungen des Senats in \nseinem Beschluss vom 11. Februar 2008 - 7 B 199/08.NE -, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks \ndas Erforderliche ausgeführt. Angesichts der verhältnismäßig marginalen Verkehrsbelastung \nder Erschließungswege, die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner \nUrsprungsfassung Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung der L. Schalltechnik \nGmbH vom 23. April 2007 war, bedurfte es keines erneuten Lärmgutachtens, um sich die zu \nerwartenden Lärmimmissionen in ihren maßgebenden Größenordnungen zu verdeutlichen. \nDie verhältnismäßig geringen Planänderungen (einschließlich der von den Antragstellern \nbehaupteten Erschließung von drei weiteren Wohnhäusern über die Planstraße A), die die \nAntragsgegnerin zum Gegenstand des vereinfachten Verfahrens gemacht hat, haben an diesen \nGegebenheiten nichts Wesentliches geändert, sofern sich die Veränderungen wegen der \ngeänderten Baukörperstellung nicht ohnehin zum Vorteil der Antragsteller auswirken sollten. \nNur angemerkt sei, dass es nicht Aufgabe des Gutachters war, wie die Antragsteller \nmöglicherweise meinen, die Beeinträchtigung der \"lärmsensiblen Bereiche rückwärtiger \nGrundstücksbereiche\" zu berücksichtigen. Ob zusätzliche Baumöglichkeiten einschließlich \ndes zugehörigen Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie der erforderlichen Stellplätze in den \nfraglichen Grundstücksbereichen in Betracht zu ziehen waren, hatte die Antragsgegnerin nach \nMaßgabe ihres städtebaulichen Konzepts unter Berücksichtigung der von ihr auch gesehenen \nund bewerteten Interessen der Nachbarschaft abwägend zu entscheiden. Die Erwägungen aus \ndem Planaufstellungsverfahren, auch die Parzellen 60, 61/1 und 61/2 einer Bebauung \nzuzuführen, sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans.\n\n24\n\nDass der Zufahrtsweg zum Doppelhaus D1/D2 in einem Abstand von nur 1,50 m zum \nWohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller zu 2. vorbeiführen würde, ist unrichtig. \nNach Aktenlage hält das Wohnhaus der Antragsteller zu 2. einen Abstand von jedenfalls 3 m \nzur Grundstücksgrenze, in einem weiteren Abstand von 0,75 m ist erst die Zuwegung geplant, \ndie zudem - im Einvernehmen mit den Antragstellern zu 2. - durch eine 2 m hohe Mauer \nabgeschirmt werden kann und ggf. vom Vorhabenträger errichtet werden muss.\n\n25\n\nDie Behauptung der Antragsteller, der Zufahrtsweg zum Doppelhaus D1/D2 müsse im \nrückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke in einem 90 Grad Bogen angefahren werden, \nwodurch besonders lästige Fahrgeräusche hervorgerufen würden, ist unzutreffend. Der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan sieht hier eine Geh- und Fahrfläche vor, die in leicht \ngeschwungenem Verlauf befahren werden kann. \n\n26\n\nSoweit die Antragsteller bemängeln, die Mauer entlang der Zufahrt zum Doppelhaus \nD1/D2 solle erst im rückwärtigen Grundstücksbereich an ihr Wohnhaus anschließen und \nschütze das Wohnhaus daher selbst nicht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass insoweit nicht der \nrückwärtige Grundstücksbereich, sondern ein solcher Grundstücksbereich betroffen ist, in \ndem bei baulicher Nutzung der Nachbargrundstücke im durch § 34 BauGB vorgegebenen \nRahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW ohne \nWeiteres mit der Errichtung weiterer Garagen oder Stellplätze gerechnet werden musste.\n\n27\n\nVon einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller zu 2., die durch \neine 2 m hohe Mauer ausgelöst würde, die entlang der Zufahrt zum Doppelhaus D1/D2 \nerrichtet werden kann, kann keine Rede sein, und zwar schon deshalb nicht, weil die Mauer \nnur im Einvernehmen mit den Antragstellern zu 2. errichtet werden soll. Dass die \nAntragsteller zu 2. entlang ihrer Grundstücksgrenze eine dichte Hecke mit einer (nach nicht \nbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin) Höhe von 1,85 m unterhalten, steht ferner der \nAnnahme entgegen, eine unwesentlich höhere und weiter vom Grundstück der Antragsteller \nzu 2. abgesetzte Mauer werde zu unzumutbaren Verschattungen führen. Denn auch eine \ndichte, wenngleich möglicherweise nicht \"lichtdichte\" Hecke wirft einen Schatten.\n\n28\n\nWeshalb es zu einer unzumutbaren Parksituation durch Anwohner und Besucher des \nDoppelhauses D1/D2 im Bereich der Straße K. kommen sollte, ist nicht ersichtlich. \nDie Antragsteller tragen schon nichts dafür vor, im Bereich der Straße K. stünden \nkeine öffentlichen Parkplätze zur Verfügung. Dessen ungeachtet kann ein ordnungswidriges \nParkverhalten von Anwohnern und Besuchern nicht unterstellt werden und ist nicht \nAuswirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Es könnte gegebenenfalls Gegenstand \nordnungsbehördlicher Maßnahmen sein.\n\n29\n\nDer Platz, auf dem Müllgefäße abgestellt werden können, ist nunmehr derart von den \nGrundstücken der Antragsteller entfernt, dass von dort aus keine unzumutbaren \nBeeinträchtigungen ausgehen können, und zwar auch dann nicht, wenn dort vereinzelt \nMüllgefäße nicht ausschließlich an dem Tag abgestellt werden, an dem sie vom örtlichen \nVersorgungsunternehmen entleert werden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1und 2, 162 Abs. 3 VwGO \niVm § 100 ZPO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/7-b-1632-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/7-b-1632-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244891","retrieved":"2026-07-09 02:08:52.346427+00:00"}}