{"status":"available","doknr":"OLD244890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.7B1316.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-29","aktenzeichen":"7 B 1316/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen veranlasst zunächst zur Klarstellung, dass \nRegelungsgegenstand der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008 eine \nNutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist. Die Antragsgegnerin ist bei verständiger \nWürdigung der Gesamtumstände tätig geworden, um den seitens des Antragstellers \naufgenommenen Nachtbetrieb, der - was der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt - nicht \ndurch eine Baugenehmigung gedeckt ist, zu untersagen. Dieses wird nicht zuletzt auch durch \ndas Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2008 unterstrichen, mit welchem sie den \nAntragsteller bat, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen, um die Zulässigkeit des \n\"genehmigungsbedürftigen Vorhabens prüfen zu können und ggf. eine nachträgliche \nNutzungsänderung erteilen zu können\". Dass die Antragsgegnerin sich in der genannten \nOrdnungsverfügung auf die nächtlichen Anlieferungen konzentriert hat, erklärt sich ohne \nWeiteres mit Blick darauf, dass ein damit einhergehender Nachtbetrieb in Rede stand und \ngerade dieser Anlass für ihr Tätigwerden war.\n\n5\n\nDie Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2008 findet - wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in § 61 Abs. 1 BauO NRW ihre \nRechtsgrundlage. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der \nÄnderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung \nbaulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund \ndieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen (Satz 2).\n\n6\n\nDer vom Antragsteller ausgeübte Nachtbetrieb verstößt gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, weil der Antragsteller die nach den §§ 63, 75 BauO NRW dafür erforderliche \nBaugenehmigung nicht besitzt. Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die \nnächtlichen Anlieferungen nicht verifiziert, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil der \nAntragsteller der Antragsgegnerin auf deren Schreiben vom 17. Juni 2008 hin mitgeteilt hat, \ner habe die Lieferanten angewiesen, die Belieferung in der Nacht einzustellen, mithin \neingestanden hat, dass nächtliche Anlieferungen stattgefunden haben. Die bisher für das \nWohn- und Geschäftshaus F.---straße 24 erteilten Baugenehmigungen decken einen solchen \nNachtbetrieb nicht. Die mit dem Nachtbetrieb einhergehende Nutzungsänderung ist - wie die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2008 mitgeteilt hat - \ngenehmigungsbedürftig.\n\n7\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die \nNutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und \nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in \nden - hier nicht einschlägigen - §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt \nist.\n\n8\n\nEine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung \nvon der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden \nAnforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder \nunterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die \nZulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden \nkann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100, \nsowie Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - 7 B 5/04 - und vom 13. November 1995 - 11 B \n2161/95 -, BRS 57 Nr. 184. \n\n10\n\nWas unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss \nunter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven \nPrüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen \nAnlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft \nwerden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in \nBetracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist \nhingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis \nkann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100, und \nvom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258.\n\n12\n\nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vom Antragsteller aufgenommenen \nNachtbetrieb um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 63 Abs. 1 \nBauO NRW. Mit der Aufnahme des Nachtbetriebs geht eine Änderung der \nEmissionsverhältnisse des gewerblichen Betriebs des Antragstellers einher, die der \nbauaufsichtlichen Prüfung auf der Grundlage immissionsschutzrechtlicher Vorgaben bedarf, \ndie nicht zuletzt dem Schutz der Nachtruhe (vgl. neben § 9 LimSchG insbesondere auch die \nfür gewerbliche Nutzungen einschlägigen Regelungen der TA Lärm) zu dienen bestimmt \nsind. Wie die Emissionsverhältnisse zu beurteilen sind, ist anhand der konkreten \nGegebenheiten im Baugenehmigungsverfahren zu überprüfen. Der pauschale - und im \nÜbrigen auch angesichts der Erwägungen der Antragsgegnerin nicht zu begründende - \nHinweis des Antragstellers, \"nächtliche Anlieferungen bis zur Grenze von 45 dB (A)\" seien \nohne Genehmigung zulässig, ist mithin unerheblich. Er indiziert zudem, dass der Antragsteller \nnach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben relevante Kriterien außer Acht lässt.\n\n13\n\nAusgehend von einer Nutzungsänderung ist eine Baugenehmigung vorliegend nicht nach \n§ 2 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz \nI) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) entbehrlich. Dem Antragsteller ist das \nAnzeigeverfahren schon deshalb nicht mehr eröffnet, weil er den Nachtbetrieb aufgenommen \nhat, ohne diesen zuvor der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung der Bauvorlagen schriftlich \nanzuzeigen. Die verfahrensmäßigen Erleichterungen der genannten Vorschriften greifen nach \ndem eindeutigen Wortlaut nur dann, wenn die formgerechte Anzeige \"vor Durchführung des \nVerfahrens\" erfolgt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, ZfBR 2007, 702 = BauR \n2007, 1870.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin konnte die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei auf die \nformelle Illegalität des Nachtbetriebes stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall \nbegründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches \nInteresse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht \nzugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden \nOrdnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage \naufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich \nzu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts \nentwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht \ngenehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung \nverwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in \nbedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt.\n\n16\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur materiellen \nZulässigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang. Es ist entgegen der Auffassung des \nAntragstellers bei der Überprüfung einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität \ngerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag Gedanken über die \nGenehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu machen. Wer eine Schwarznutzung \naufnimmt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einer sofort vollziehbaren \nNutzungsuntersagung belegt zu werden.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -, juris, vom 6. Januar \n2003 - 7 B 2553/02 -, juris, und vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, juris.\n\n19\n\nDie Untersagung des Nachtbetriebs ist auch unter Berücksichtigung der Behauptung des \nAntragstellers, seinem Gewerbebetrieb würde ohne nächtliche Anlieferungen die \nExistenzgrundlage entzogen, nicht unverhältnismäßig. Will sich ein Betrieb gegen Risiken \neiner späteren Nutzungsuntersagung sichern, bleibt nur die in seiner Sphäre liegende \nMöglichkeit, möglichst frühzeitig eine Legalisierung der Nutzung durch die \nBauaufsichtsbehörde zu erreichen und gegebenenfalls zu erstreiten. Der Antragsteller hat \nhingegen den Nachtbetrieb ohne eine solche Legalisierung aufgenommen. Erst im \nBaugenehmigungsverfahren kann auf Grund der dort vorzulegenden Unterlagen (u.a. \nBetriebsbeschreibung) geprüft werden, ob die betreffende gewerbliche Nutzung - auch unter \nBerücksichtigung des gebotenen Nachbarschutzes - zulässig ist. Ausgehend von einem \nüblichen Elektroeinzelhandelsgeschäft bzw. Elektroinstallationsbetrieb ist es im Übrigen nicht \nansatzweise nachvollziehbar, dass der Antragsteller - wie er (nunmehr) behauptet - auf \nnächtliche Warenanlieferungen angewiesen ist. \n\n20\n\nDer Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer steht nicht sein Einwand entgegen, er \nhabe keine Einflussmöglichkeit darauf, wann er beliefert werde. Bereits auf das Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 17. Juni 2008 hat er ihr - wie bereits dargelegt - mitgeteilt, er habe die \nLieferanten angewiesen, die Belieferung in der Nacht einzustellen. Dies lässt ohne Weiteres \ndarauf schließen, dass der Antragsteller durchaus die Möglichkeit hat, Anlieferungen \njedenfalls während der Nachtzeit zu unterbinden. \n\n21\n\nSchließlich genügt die Vollziehungsanordnung entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nDie Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt:\n\n22\n\n\"Es kann nicht hingenommen werden, dass während des andauernden Klageverfahrens \ndie nächtlichen Ruhestörung und damit einhergehenden Rechtsverletzungen und Störung der \nNachbarschaft fortgesetzt werden (...).\"\n\n23\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar \nknapp, jedoch ausreichend begründet worden. Die Antragsgegnerin hat die im vorliegenden \nEinzelfall für sie maßgeblichen - und sich nach den Gesamtumständen aufdrängenden - \nErwägungen dargelegt, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. \nEs handelt sich keineswegs nur um formelhafte Wendungen. Der Hinweis auf die zu \nschützende Nachtruhe macht vielmehr deutlich, welchen Schwerpunkt sie in ihrer Abwägung \ngesetzt hat. Überdies rechtfertigt die formelle Illegalität einer Nutzung ohnehin bereits \nregelmäßig nicht nur - wie dargelegt - deren Untersagung, sondern auch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung, ohne dass an deren Begründung weitreichende Anforderungen zu \nstellen wären. Es versteht sich von selbst, dass in aller Regel ein gewichtiges öffentliches \nInteresse daran besteht, formell illegale Nutzungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG.)\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/7-b-1316-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/7-b-1316-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244890","retrieved":"2026-07-09 02:08:52.272776+00:00"}}