{"status":"available","doknr":"OLD244893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.14B938.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-29","aktenzeichen":"14 B 938/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 548/08 gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2008 wird \nangeordnet soweit Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte festgesetzt werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/6 und \nder Antragsgegner zu 5/6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der \nAntragsgegner.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 900,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der noch die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte angegriffen wird, hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in \nBetracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im \nBeschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 \nund 6 VwGO) ist der Beschwerde der Antragstellerin bezüglich der \nVergnügungssteuerfestsetzung für die Geldspielgeräte in Höhe von 2.654,40 Euro zu \nentsprechen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung bestünden \ngegen die Vergnügungssteuersatzung keine durchgreifenden Bedenken. Dies gelte \nauch hinsichtlich des Steuermaßstabes. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Satzung \nbetrage die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung \nin Spielhallen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 % des Einspielergebnisses, \nmindestens 75,00 Euro. Die Mindeststeuer sei nicht zu beanstanden. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es dem kommunalen \nSatzungsgeber nicht verwehrt, einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als \nAuffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag \nbeizubehalten, sofern sich nach seiner Einschätzung mit einem umsatzbezogenen \nSteuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen \nLenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht, nicht ausreichend \nwirksam erreichen ließen. Der Ersatzmaßstab müsse freilich so ausgestaltet sein, \ndass er den primären, den Vergnügungssteueraufwand der Spieler angemessen \nabbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht \nin Frage stelle. Es sei nicht substanziiert vorgetragen oder sonst erkennbar, dass \ndurch die Erhebung einer Mindeststeuer für ertragsschwache Apparate bei einem \nSteuersatz von 75,00 Euro die sonst für Gewinnspielgeräte geltende Besteuerung \nnach dem Einspielergebnis verfälscht werde. Die Besteuerung der Geldspielgeräte \nverstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Auch eine erdrosselnde Wirkung der \nSteuer oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot seien nicht feststellbar. \nBedenken gegen die Besteuerung der Unterhaltungsgeräte seien von der \nAntragstellerin nicht erhoben worden. \n\n5\n\nIn dem Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin geltend, in einem \nanderen gerichtlichen Verfahren sei auf Vorschlag des Gerichts eine Aussetzung \nvergleichsweise unter der Bedingung vereinbart worden, dass eine \nselbstschuldnerische Bankbürgschaft beigebracht werde. Sie - die Antragstellerin - \nhabe eine selbstschuldnerische Bürgschaft überreicht, die von dem Antragsgegner \nauch akzeptiert worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin die \nAussetzungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. März 2008 dahin verstanden, \ndass wieder eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemeint gewesen sei. Eine \nselbstschuldnerische Bankbürgschaft gebe es nicht. Mit der Beibringung einer \nnormalen Bankbürgschaft sei ihr - der Antragstellerin - nicht geholfen, da sie dann \nauch den strittigen Betrag unmittelbar an den Antragsgegner hätte zahlen können. \nDie in der Satzung vorgesehene Mindeststeuer von 75,00 Euro sei unwirksam. Sie \nführe zu einer Ungleichbehandlung der Geräteaufsteller, die ihre Geräte monatlich \nauslesen, gegenüber anderen Aufstellern, die die Geräte in einem Drei-Monats-\nRhythmus auslesen. Die Steuer stelle zudem eine unzulässige Halterbesteuerung \ndar, da sie auch dann zu zahlen sei, wenn kein Einspielergebnis vorhanden sei. \nFerner verstoße die Besteuerung gegen Gemeinschaftsrecht und stelle eine nach \nArtikel 105 Abs. 2a GG nicht gestattete Besteuerung des Gerätehalters dar. \n\n6\n\nDer Beschwerde ist in Anbetracht des Vorbringens der Antragstellerin zu \nentsprechen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nHeranziehungsbescheides vom 1. Februar 2008 hinsichtlich der Geldspielgeräte \nbestehen. Diese ergeben sich daraus, dass die in der Satzung vorgesehene \nMindestbesteuerung von 75,00 Euro je Geldspielgerät und Monat \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat unter \nHinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, \ndass eine Mindestbesteuerung der Geldspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab zu \nLenkungszwecken grundsätzlich zulässig ist. Auch das Bundesverfassungsgericht \nhat wiederholt entschieden, dass der kommunale Satzungsgeber zur Regelung von \nLenkungssteuern zuständig ist, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein, \nsofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunktion verdrängt \nwird. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001\n\n8\n\n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, (für Gewaltspielautomaten) m.w.N.\n\n9\n\nVerfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der \nLenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen \nsein. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004\n\n11\n\n- 1 BvR 1748/99, 905/00 -, NVwZ 2004, 846\n\n12\n\nm.w.N.\n\n13\n\nIn der Begründung für die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird auf \ndie Mindeststeuer nicht eingegangen. Ausführungen dazu, dass mit dieser \nMindeststeuer in dieser Höhe ein Lenkungsziel verfolgt wird, enthält die Begründung \nnicht. In ihr wird auf eine Auswertung einiger vorgelegter Einspielergebnisse \nverwiesen, wonach sich ein durchschnittlich zu zahlender Steuerbetrag von ca. 79,00 \nEuro je Gerät monatlich ergeben würde. Da Ausführungen zur Zielrichtung der \nMindeststeuer fehlen, ist auch möglich, dass hierdurch eine Einnahmeerzielung \nsichergestellt werden soll. Für eine solche Annahme könnte hier die beitragsmäßige \nNähe der Mindeststeuer zu dem in der Begründung genannten durchschnittlichen \nSteuerbetrag sprechen. Zudem ist hier eine Mindeststeuer festgesetzt worden, die \ndeutlich höher ist als die Regel- und Mindeststeuer, die nach dem früheren \nVergnügungssteuergesetz in Nordrhein-Westfalen vorgesehen war (90,00 DM \nmonatlich für entsprechende Geräte). Eine Finanzierungsfunktion der Mindeststeuer \nkönnte gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Es dürfte nämlich \nkaum ein sachlicher Grund dafür zu finden sein, die Einspielergebnisse von \nertragsschwachen Geräten stärker zu besteuern als von Geräten, die durch die \nhäufigere Nutzung der Spielgäste ein höheres Einspielergebnis erzielen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/14-b-938-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-29/14-b-938-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244893","retrieved":"2026-07-09 02:08:52.492053+00:00"}}